Geklagt hatte eine Frau, die in der Probezeit von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war. Sie erhielt die Kündigung am 07.11.2020. Anfang Dezember wandte sie sich an das zuständige Arbeitsgericht mit dem Hinweis, sie sei in der sechsten Woche schwanger. Der Arbeitgeber erfuhr erst durch das Arbeitsgericht von der Schwangerschaft und erhielt eine ärztliche Bestätigung datiert auf Ende November. Später legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung vor, die den Geburtstermin für den 05.08.2021 festlegte. Die Schwangere hielt die Kündigung für unwirksam, da sie zum entsprechenden Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei.
Zum besseren Verständnis nochmal die zeitlichen Ereignisse im Überblick:
- 07.11.2020: Der Klägerin wird in der Probezeit gekündigt
- 26.11.2020: Ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft
- 02.12.2020: Meldung der Schwangerschaft an das Arbeitsgericht
- 07.12.2020: Schreiben an den Arbeitgeber
- 05.08.2021: Errechneter Geburtstermin