Kündigungsschutz für Schwangere gilt 280 Tage vor Geburtstermin

(02.02.2023) Werdende Mütter haben im Arbeitsrecht einen Sonderstatus. Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung sind schwangere Frauen beinahe unkündbar. Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft, greift der Kündigungsschutz auch rückwirkend. War die Frau also zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger, ist diese unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Bis zu 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Schwangerschaft und damit auch der besondere Kündigungsschutz  möglich. Bisher galten 266 Tage als Maßstab (Az. 2 AZR 11/22).

Geklagt hatte eine Frau, die in der Probezeit von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war. Sie erhielt die Kündigung am 07.11.2020. Anfang Dezember wandte sie sich an das zuständige Arbeitsgericht mit dem Hinweis, sie sei in der sechsten Woche schwanger. Der Arbeitgeber erfuhr erst durch das Arbeitsgericht von der Schwangerschaft und erhielt eine ärztliche Bestätigung datiert auf Ende November. Später legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung vor, die den Geburtstermin für den 05.08.2021 festlegte. Die Schwangere hielt die Kündigung für unwirksam, da sie zum entsprechenden Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei. 

Zum besseren Verständnis nochmal die zeitlichen Ereignisse im Überblick:

  • 07.11.2020: Der Klägerin wird in der Probezeit gekündigt
  • 26.11.2020: Ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft
  • 02.12.2020: Meldung der Schwangerschaft an das Arbeitsgericht
  • 07.12.2020: Schreiben an den Arbeitgeber
  • 05.08.2021: Errechneter Geburtstermin
Die Klage wurde vor dem Arbeitsgericht sowie vor dem Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Beide Instanzen bezogen sich darauf, dass eine durchschnittliche Schwangerschaft 266 Tage andauert. Solange könne man vom Geburtstermin zurückrechnen. Alles darüber hinaus sei bei typischen Schwangerschaftsverläufen nicht anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Revision jedoch statt. Statt 266 Tage legte das Gericht 280 Tage als Dauer für eine Schwangerschaft zugrunde. Diese maximale Schwangerschaftsdauer wurde in anderen Fällen zwar zum Teil schon als Berechnungsgrundlage verwendet, jedoch beriefen sich einige Gerichte auf die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen. Laut BAG müsse die schwangere Frau ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt geschützt werden – und dieser liege 280 Tage vor dem Geburtstermin.
Nun muss das Landesarbeitsgericht, das den Fall bereits behandelt hatte, erneut tätig werden. Denn auch wenn eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag, bleibt die Frage der Frist. Denn wenn die werdende Mutter bereits Ende November von der Schwangerschaft erfahren hat, hätte sie es dem Arbeitgeber unverzüglich melden können. 
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