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  • Jedes Jahr fragen sich zahlreiche Arbeit­nehmer aufs Neue: Muss ich an Heilig­abend und Silvester eigentlich ar­bei­ten? Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja! 
  • Sowohl Heiligabend als auch Silvester sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage. Trotzdem haben viele Men­schen an diesen Tagen frei oder ar­bei­ten nur halbtags. 
  • Zwischen den Jahren ordnen zahlreiche Chefs Betriebsferien an, sodass Sie Ur­laub nehmen müssen. Dieser "Zwangs­urlaub" ist innerhalb bestim­mter Gren­zen erlaubt.
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Einordnung
Entgegen dem weitverbreiteten Glaube, gelten Heiligabend und Silvester in Deutsch­land nicht als gesetzliche Feier­tage, sondern als ganz reguläre Arbeits­tage

Bei Heiligabend liegt dies an der Ver­schiebung einer weih­nacht­li­chen Tra­di­tion. Ursprünglich feierte man Weih­nach­ten am ersten und zweiten Weih­nachts­tag. Auch Sil­vester ist rein recht­lich gesehen einfach nur der letzte Tag des Jahres. Erst an Neujahr – einem gesetzlichen Feiertag – dürfen Sie zu­hau­se blei­ben.

Entsprechend haben Sie als Arbeit­neh­mer:in kei­nen Anspruch darauf, an Heilig­abend und Sil­vester zu Hause zu bleiben. Möchten Sie die Tage dennoch mit Ihrer Familie verbringen, müssen Sie regulär einen Urlaubsantrag stellen.

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Gut zu wissen
Ein weitverbreiteter Mythos besagt, dass es sich bei Heiligabend und Silvester um "halbe" Feiertage han­delt. Dem ist jedoch nicht so, denn halbe Feiertage gibt es nicht. Auch halbe Urlaubstage sind gemäß Bun­des­ur­laubs­gesetz nicht vorgesehen.

Dennoch können Arbeitgeber festlegen, dass an be­stim­mten Tagen – also auch an Hei­lig­abend und Sil­ves­ter – nur halbtags ge­ar­bei­tet wird. Auch viele Tarif­ver­träge sehen während der Festtage verkürzte Ar­beits­zeiten vor. Ob dies auch für Sie gilt, zeigt meist ein Blick in Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag.
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Betriebsferien
Ein meist stummes Telefon, wenig Ab­len­kung und kaum Hektik: Genau aus diesen Gründen arbeiten einige Arbeit­neh­mer ganz gerne wäh­rend der Feier­tage. Ärgerlich ist es dann, wenn der Chef oder die Chefin Betriebsferien anordnet und dafür auch noch die eigenen Ur­laubs­tage her­hal­ten müssen. 

Be­triebs­fe­rien über die Feier­tage sind nicht unüblich. Generell gilt, dass der Arbeit­ge­ber durchaus einen "Zwangs­ur­laub" zu Las­ten Ihrer Ur­laubs­tage anordnen kann. Dabei sind ihm aber bestimmte Grenzen gesetzt.

So darf der angeordnete Urlaub auf das Jahr gesehen nur einen Teil Ihres Ur­laubs­an­spru­ches aus­machen. Gemäß eines maß­geblichen Urteils des Bundes­ar­beits­ge­richts (BAG) von 1981 darf der Arbeitgeber nur drei Fünftel des Jahres­ur­laubs als Be­triebs­urlaub anordnen. Haben Sie beispielsweise einen Urlaubs­an­spruch von 20 Tagen, darf der Be­triebs­ur­laub nicht mehr als zwölf Tage aus­machen.

Ein weiterer Punkt ist, dass ein derartiger Zwangs­urlaub für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin plan­bar sein muss und nur aufgrund be­son­de­rer be­trieb­li­cher Ereignisse zu­läs­sig ist. Während der Feier­tage kann ein solcher Grund durchaus gege­ben sein, bei­spiels­wei­se wenn Lie­fe­ran­ten oder wich­ti­ge Geschäfts­partner:innen nicht ver­füg­bar sind.

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