Viele Kündigungen sind unwirksam, weil zum Beispiel die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden oder weil zulässige Kündigungsgründe fehlen. Sobald Sie Kündigungsschutz genießen, darf Ihnen nur noch aus folgenden drei Gründen ordentlich gekündigt werden:
Kündigungsschutz: Für wen gilt er?
- Der allgemeine Kündigungsschutz gilt sowohl für Voll- und Teilzeitkräfte als auch für Minijobber:innen. Er greift automatisch, sobald ein:e Angestellte:r sechs volle Monate im Unternehmen gearbeitet hat.
- Der Sonderkündigungsschutz gilt für Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig eingestuft werden, zum Beispiel Schwangere. Eine Kündigung ist in diesem Fall an strengere Voraussetzungen geknüpft.
- Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren.
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Das regelt das Kündigungsschutzgesetz
Viele Kündigungen sind unwirksam, weil zum Beispiel die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden oder weil zulässige Kündigungsgründe fehlen. Sobald Sie Kündigungsschutz genießen, darf Ihnen nur noch aus folgenden drei Gründen ordentlich gekündigt werden:
- Personenbedingte Kündigung: Die Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sodass er oder sie seine bzw. ihre Tätigkeit nicht mehr wie vereinbart ausführen kann, zum Beispiel wegen Freiheitsstrafe oder Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Kündigung wegen Krankheit ist hingegen an strenge Vorgaben gebunden und daher nur in Ausnahmefällen möglich.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der oder die Arbeitnehmer:in legt ein schweres Fehlverhalten an den Tag, wie etwa Arbeitsverweigerung, Mobbing oder wiederholte Unpünktlichkeit. Üblicherweise ist jedoch erst eine Abmahnung nötig, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.
- Betriebsbedingte Kündigung: Die Ursachen liegen im Betrieb und sind oft wirtschaftlicher Natur. Betriebsbedingte Kündigungen werden oft wegen Stellenabbau oder Absatzschwierigkeiten ausgesprochen.
Das Kündigungsschutzgesetz umfasst dabei zwei Formen – zum einen den allgemeinen Kündigungsschutz für Voll- und Teilzeitangestellte (auch Minijobber:innen), zum anderen den Sonderkündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer:innen, zum Beispiel Schwerbehinderte und Schwangere. Für diese Personengruppen gelten spezielle Regeln. Außerordentliche Kündigungen, etwa wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, sind weitestgehend vom gesetzlichen Kündigungsschutz losgelöst und können daher auch fristlos erfolgen.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Voraussetzungen für Kündigungsschutz
- Wartezeit: Sie waren mindestens sechs volle Monate im Betrieb angestellt. Ob Sie während dieser Wartezeit krankgeschrieben waren oder Urlaub hatten, spielt dabei keine Rolle. Beachten Sie, dass die Wartezeit nicht mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit gleichzusetzen ist. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift immer nach sechs Monaten, auch wenn eine andere Probezeit festgelegt wird.
- Betriebsgröße: Das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, hat mindestens zehn Angestellte. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig nach ihrer tatsächlichen Wochenarbeitszeit gezählt. Zwei Teilzeitmitarbeiter:innen, die beispielsweise 20 Stunden pro Woche arbeiten, würden einem oder einer Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stunden-Woche entsprechen.
Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden gelten gesonderte Regelungen, unter anderem die der sozialen Rücksichtnahme. Fallen beispielsweise Arbeitsplätze weg, darf Ihnen auch hier nicht willkürlich gekündigt werden, stattdessen muss Ihr Arbeitgeber seine Entscheidung mit eigenen Interessen begründen können. Auch darf Ihnen gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht einfach gekündigt werden, nur weil Sie auf Ihre Arbeitnehmerrechte pochen und zum Beispiel unzulässige Überstunden verweigern.
Kündigungsschutz nach längerer Betriebszugehörigkeit
Einen besonderen Kündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter:innen gibt es lediglich im öffentlichen Dienst. Allerdings kann die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ein Faktor sein, wenn es infolge einer betriebsbedingten Kündigung zu einer Sozialauswahl kommen sollte. Dabei muss der Arbeitgeber seine Wahl, wer gekündigt wird und wer bleiben darf, nach sozialen Gesichtspunkten treffen – wie etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber auch Alter oder Behinderungsgrad eines Mitarbeitenden. Man würde also eher einen Kollegen oder eine Kollegin entlassen, der oder die beispielsweise drei Jahre weniger im Betrieb gearbeitet hat als Sie, sofern er oder sie keine anderen Kriterien erfüllt.
Außerdem wirkt sich Ihre Beschäftigungsdauer auf die Kündigungsfrist aus, die Ihr Arbeitgeber zu beachten hat. Dabei gilt: Je länger Sie angestellt sind, desto länger ist die gesetzliche Frist:
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Dauer der Betriebszugehörigkeit
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Gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
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0 bis 6 Monate | 2 Wochen, Kündigung zu jedem beliebigen Tag möglich (Gilt nur bei vertraglich vereinbarter Probezeit. Steht keine Probezeitregelung im Arbeitsvertrag, dann beträgt die Frist regulär 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende) |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen, Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats möglich |
Ab 2 Jahren | 1 Monat, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 5 Jahren | 2 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 8 Jahren | 3 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 10 Jahren | 4 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 12 Jahren | 5 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 15 Jahren | 6 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Ab 20 Jahren | 7 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich |
Kündigungsschutz: Ist eine Anhörung des Betriebsrats erforderlich?
Sonderkündigungsschutz
Kündigungsschutz für Schwangere
Sind Sie schwanger, gilt der Sonderkündigungsschutz ab dem ersten Tag Ihrer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Der Kündigungsschutz nach der Geburt – der nachwirkende Kündigungsschutz – besteht unabhängig davon, ob Sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten wollen oder eine Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Damit der Sonderkündigungsschutz greift, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Kündigt Ihr Arbeitgeber Sie ohne Kenntnis der Schwangerschaft, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. Nur so wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Mehr zum Thema:Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Ab einem Behinderungsgrad von mindestens 50 gelten Arbeitnehmer:innen als schwerbehindert und stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Demnach ist eine Kündigung erst möglich, wenn zuvor der Betriebsrat informiert und die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wird. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Regel:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag.
- Der oder die schwerbehinderte Arbeitnehmer:in war weniger als sechs Monate im Betrieb angestellt.