Mitarbeiter sitzt am Schreibtisch der Chefin, die auf Unterlagen sieht
Kündigungs­schutz­gesetz und Klage­erhebung

Kündigungs­schutz: Das sind Ihre Möglich­keiten

 
  • Der allgemeine Kündigungsschutz gilt sowohl für Voll- und Teilzeitkräfte als auch für Minijobber:innen. Er greift automatisch, sobald ein:e Angestellte:r sechs volle Monate im Unternehmen gearbeitet hat.
  • Der Sonderkündigungsschutz gilt für Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig eingestuft werden, zum Beispiel Schwangere. Eine Kündigung ist in diesem Fall an strengere Voraussetzungen geknüpft.
  • Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren.
  • Benötigen Sie rechtlichen Beistand? Die Allianz Rechtsschutzversicherung steht an Ihrer Seite.
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Diese Rechte haben Sie als Arbeit­nehmer:in
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) soll Arbeitnehmer:innen vor einer unrechtmäßigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schützen.

Viele Kündigungen sind unwirksam, weil zum Beispiel die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden oder weil zulässige Kündigungsgründe fehlen. Sobald Sie Kündigungsschutz genießen, darf Ihnen nur noch aus folgenden drei Gründen ordentlich gekündigt werden:
  • Personenbedingte Kündigung: Die Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sodass er oder sie seine bzw. ihre Tätigkeit nicht mehr wie vereinbart ausführen kann, zum Beispiel wegen Freiheitsstrafe oder Entzug der Fahrerlaubnis. Eine
    Kündigung wegen Krankheit 
    ist hingegen an strenge Vorgaben gebunden und daher nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Der oder die Arbeitnehmer:in legt ein schweres Fehlverhalten an den Tag, wie etwa Arbeitsverweigerung, Mobbing oder wiederholte Unpünktlichkeit. Üblicherweise ist jedoch erst eine Abmahnung nötig, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Die Ursachen liegen im Betrieb und sind oft wirtschaftlicher Natur. Betriebsbedingte Kündigungen werden oft wegen Stellenabbau oder Absatzschwierigkeiten ausgesprochen.

Das Kündigungsschutzgesetz umfasst dabei zwei Formen – zum einen den allgemeinen Kündigungsschutz für Voll- und Teilzeitangestellte (auch Minijobber:innen), zum anderen den Sonderkündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer:innen, zum Beispiel Schwerbehinderte und Schwangere. Für diese Personengruppen gelten spezielle Regeln. Außerordentliche Kündigungen, etwa wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, sind weitestgehend vom gesetzlichen Kündigungsschutz losgelöst und können daher auch fristlos erfolgen.

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Sie stehen als Arbeitnehmer:in nur unter Kündigungsschutz, wenn diese zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Wartezeit: Sie waren mindestens sechs volle Monate im Betrieb angestellt. Ob Sie während dieser Wartezeit krankgeschrieben waren oder Urlaub hatten, spielt dabei keine Rolle. Beachten Sie, dass die Wartezeit nicht mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit gleichzusetzen ist. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift immer nach sechs Monaten, auch wenn eine andere Probezeit festgelegt wird.
  • Betriebsgröße: Das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, hat mindestens zehn Angestellte. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig nach ihrer tatsächlichen Wochenarbeitszeit gezählt. Zwei Teilzeitmitarbeiter:innen, die beispielsweise 20 Stunden pro Woche arbeiten, würden einem oder einer Vollzeitbeschäftigten mit einer 40-Stunden-Woche entsprechen.

Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden gelten gesonderte Regelungen, unter anderem die der sozialen Rücksichtnahme. Fallen beispielsweise Arbeitsplätze weg, darf Ihnen auch hier nicht willkürlich gekündigt werden, stattdessen muss Ihr Arbeitgeber seine Entscheidung mit eigenen Interessen begründen können. Auch darf Ihnen gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht einfach gekündigt werden, nur weil Sie auf Ihre Arbeitnehmerrechte pochen und zum Beispiel unzulässige Überstunden verweigern.

Einen besonderen Kündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter:innen gibt es lediglich im öffentlichen Dienst. Allerdings kann die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ein Faktor sein, wenn es infolge einer betriebsbedingten Kündigung zu einer Sozialauswahl kommen sollte. Dabei muss der Arbeitgeber seine Wahl, wer gekündigt wird und wer bleiben darf, nach sozialen Gesichtspunkten treffen – wie etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber auch Alter oder Behinderungsgrad eines Mitarbeitenden. Man würde also eher einen Kollegen oder eine Kollegin entlassen, der oder die beispielsweise drei Jahre weniger im Betrieb gearbeitet hat als Sie, sofern er oder sie keine anderen Kriterien erfüllt.

Außerdem wirkt sich Ihre Beschäftigungsdauer auf die Kündigungsfrist aus, die Ihr Arbeitgeber zu beachten hat. Dabei gilt: Je länger Sie angestellt sind, desto länger ist die gesetzliche Frist:

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Dauer der Betriebszugehörigkeit
Gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
0 bis 6 Monate 2 Wochen, Kündigung zu jedem beliebigen Tag möglich (Gilt nur bei vertraglich vereinbarter Probezeit. Steht keine Probezeitregelung im Arbeitsvertrag, dann beträgt die Frist regulär 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende)
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen, Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats möglich
Ab 2 Jahren 1 Monat, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 5 Jahren 2 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 8 Jahren 3 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 10 Jahren 4 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 12 Jahren 5 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 15 Jahren 6 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Ab 20 Jahren 7 Monate, Kündigung zum Monatsende möglich
Nach § 102 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist es notwendig, dass vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört wird. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt übrigens für Kleinbetriebe, sofern ein Betriebsrat existiert.
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Der Sonderkündigungsschutz gilt für besonders schutzbedürftige Personengruppen. Möchte der Arbeitgeber kündigen, kann er dies nur unter verschärften Bedingungen tun. Doch auch beim besonderen Kündigungsschutz gibt es gewisse Ausnahmen, weshalb faktisch niemand unkündbar ist.
 

Sind Sie schwanger, gilt der Sonderkündigungsschutz ab dem ersten Tag Ihrer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Der Kündigungsschutz nach der Geburt – der nachwirkende Kündigungsschutz – besteht unabhängig davon, ob Sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten wollen oder eine Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Damit der Sonderkündigungsschutz greift, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Kündigt Ihr Arbeitgeber Sie ohne Kenntnis der Schwangerschaft, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. Nur so wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Mehr zum Thema: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.

Auch wer sich in Elternzeit befindet, steht unter einem besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in Einzelfällen kündigen kann – völlig unkündbar sind Sie allerdings nicht. Der
Kündigungsschutz in Elternzeit
gilt ab dem Zeitpunkt der Elternzeitanmeldung.

Ab einem Behinderungsgrad von mindestens 50 gelten Arbeitnehmer:innen als schwerbehindert und stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Demnach ist eine Kündigung erst möglich, wenn zuvor der Betriebsrat informiert und die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wird. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Regel:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag.
  • Der oder die schwerbehinderte Arbeitnehmer:in war weniger als sechs Monate im Betrieb angestellt.
Auch Mitglieder im Betriebsrat genießen Sonderkündigungsschutz. Laut § 15 KSchG kann ihnen nicht ordentlich gekündigt werden – es sei denn, der Betrieb muss geschlossen werden. Auch in diesem Fall muss allerdings zuerst der Betriebsrat oder das Arbeitsgericht informiert werden, bevor die Kündigung wirksam ist.
Nein, für ältere Arbeitnehmer:innen besteht kein Sonderkündigungsschutz. Das liegt daran, dass es keine juristisch gültige Definition gibt, ab welchem Lebensjahr man als "alt" gilt. Eine Ausnahme gibt es im öffentlichen Dienst: So sehen manche Tarifverträge vor, dass Angestellte ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr aufgrund von Leistungsminderung gekündigt werden dürfen. Wohl aber kann das Alter eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin eine Rolle bei der Sozialauswahl spielen und gegenüber jüngeren Kollegen und Kolleginnen ein Vorteil sein.
Wenn Sie in Kurzarbeit arbeiten, besteht für Sie kein besonderer Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen also unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln und Fristen ganz normal kündigen. Eine wirksame
Kündigung während Kurzarbeit
muss somit ebenfalls personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe haben.
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Kündigungs­schutz­klage
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und dagegen klagen wollen, haben Sie dafür ab Kündigungszugang drei Wochen Zeit (§ 4 Satz 1 KSchG). Halten Sie diese Frist nicht ein, wird die Kündigung automatisch wirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft gewesen sein sollte. Beachten Sie außerdem, dass die Frist auch während Ihrer Abwesenheit läuft. Sind Sie also beispielsweise krank oder im Urlaub, während die Kündigung bei Ihnen im Briefkasten liegt, gilt sie dennoch als zugestellt.
Nein, dabei handelt es sich um einen weitverbreiteten Irrtum. Ein grundsätzliches Recht auf Abfindung haben Sie als Arbeitnehmer:in in den meisten Fällen nicht. In der Praxis kommt es dennoch regelmäßig vor, dass auf die Kündigung eine Abfindung folgt – entweder weil im Arbeitsvertrag eine solche vereinbart wurde oder weil derArbeitgeber den entlassenen Mitarbeitenden dazu bewegen möchte, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.
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Gut zu wissen

Theoretisch können Sie Ihre Kündigungsschutzklage persönlich beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass Ihnen dabei Fehler unterlaufen oder wichtige Informationen vergessen werden. Die Allianz
Rechtsschutzversicherung
unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt oder einer Anwältin stattfinden, der oder die Sie über Ihre Rechte bei Kündigung aufklärt und Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. 

Mit dem Berufs-Rechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei  arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise Kündigung, Abmahnung oder Lohnausfall. Wenn Ihnen ein Angebot zur Aufhebung Ihres Arbeitsvertrags gemacht wird oder Ihr Arbeitgeber in Insolvenz geht und Ihnen deshalb die Kündigung droht übernehmen wir, im Rahmen des erweiterten Arbeitsrechtsschutz, die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 1.000 Euro

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