Zu Rechtsverhältnissen zählen unter anderem:
- Kaufverträge
- Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
- Miet- und Pachtverträge
- Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen zwischen Familienmitgliedern
- Erbverhältnisse
Ein Vergleich verlangt, dass die Beteiligten den Konflikt durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Gibt nur eine Seite nach, gilt das im gesetzlichen Sinn nicht als Vergleich. Unwirksam ist ein Vergleich, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Klarheit über die Sachlage gar nicht entstanden wäre. Haben sich die Beteiligten also beispielsweise über den strittigen Punkt geirrt und es wäre gar nicht zum Streit gekommen, wenn sie das von Anfang an gewusst hätten, ist der geschlossene Vergleich nicht wirksam.