Gütliche Einigung statt Gerichtsverfahren

Außer­gericht­liche Einigung: Wann lohnt sich ein Vergleich?

Definition

Ein außer­gericht­licher Vergleich zielt darauf ab, einen Konflikt zwischen zwei zer­strittenen Parteien ohne die Hilfe eines Gerichts zu beenden. Eine gütliche Einigung, beispiels­weise zwischen Schuldnern und Gläubigern, verlangt aller­dings von allen Beteiligten Kompromissbereitschaft.

In erster Linie soll der außer­gerichtliche Vergleich einen Gerichts­prozess von vorn­herein abwenden. Doch auch wenn Sie bereits Klage einge­reicht haben, ist eine außer­gerichtliche Einigung noch möglich.

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Gesetzliche Grundlage
Das Bürgerliche Gesetz­buch (BGB) definiert den Vergleich in § 779 Abs. 1 BGB als einen Vertrag, der Streit oder Ungewiss­heit zwischen Parteien bezüglich eines beste­henden Rechts­verhältnisses beilegen soll.

Zu Rechts­verhältnissen zählen unter anderem:

  • Kaufverträge
  • Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
  • Miet- und Pachtverträge
  • Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen zwischen Familienmitgliedern
  • Erbverhältnisse

Ein Vergleich verlangt, dass die Beteiligten den Konflikt durch gegen­seitiges Nach­geben beilegen. Gibt nur eine Seite nach, gilt das im gesetzlichen Sinn nicht als Vergleich. Unwirksam ist ein Vergleich, wenn der zugrunde­liegende Sach­verhalt nicht der Wirklich­keit ent­spricht und der Streit oder die Unge­wiss­heit bei Klar­heit über die Sach­lage gar nicht entstanden wäre. Haben sich die Beteiligten also beispiels­weise über den strittigen Punkt geirrt und es wäre gar nicht zum Streit gekommen, wenn sie das von Anfang an gewusst hätten, ist der geschlossene Vergleich nicht wirksam.

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Wann lohnt sich ein Vergleich?
Ein Rechts­streit ist oft eine lang­wierige Ange­legen­heit, kostet Nerven und viel Geld bei unge­wissem Ausgang. Verlieren Sie den Streit vor Gericht, tragen Sie in der Regel die gesamten Prozesskosten.

Selbst wenn Sie gewinnen, liegt meist eine lange Zeit hoher Belastung hinter Ihnen und der Prozess­gegner ist vermutlich nicht mehr gut auf Sie zu sprechen. Bei einer außer­gericht­lichen Einigung ersparen Sie sich nicht nur den Gerichts­prozess: Dadurch, dass beide Seiten Kompromiss­bereit­schaft zeigen müssen, verliert keiner der Beteiligten auf ganzer Linie. Beide Parteien können ihr Gesicht wahren und haben zumindest einen Teilerfolg erzielt.

Bei bestimmten Streitig­keiten ist ein außer­gerichtliches Schlichtungs­verfahren sogar Voraus­setzung für einen Prozess. Bei Streitig­keiten mit Nach­barn müssen Sie beispiels­weise nach­weisen können, dass Sie zuerst versucht haben, den Konflikt mit Hilfe einer Güte- oder Schlichtungs­stelle zu lösen. Auch bei einer Verbraucher­insolvenz ist im ersten Schritt ein außer­gericht­licher Einigungs­versuch Pflicht.

Einen Vergleich können Sie auch nach Klage­erhebung noch anstreben, wenn Sie den eigentlichen Prozess also bereits in Gang gesetzt haben. Auch wenn Ihnen dadurch schon Gerichts­gebühren entstanden sind, vermeiden Sie so das Risiko, am Ende alle Kosten tragen zu müssen. Denn verlieren Sie den Prozess, müssen Sie häufig neben der ursprüng­lichen Forderung auch die Anwalts­kosten der gegnerischen Partei sowie sämtliche Gerichts­kosten tragen.

Einen außer­gerichtlichen Vergleich können Sie auf unter­schiedliche Weise herbeiführen:

  • mit Hilfe von Anwälten
  • über einen Abzahlungsplan bei Schuldverhältnissen
  • durch Mediation
  • in Schiedsverfahren (vor allem im Familienrecht)
  • Vorteil des außergerichtlichen Anwaltsvergleichs

    Bei einem Anwalts­vergleich beauf­tragen Sie und Ihre Gegen­partei unab­hängig von­einander Ihren jeweiligen Anwalt. Sie sollten darauf achten, dass ein Vergleich voll­streck­bar ist, Sie Ihre Ansprüche gegenüber der anderen Partei also durch­setzen können, zum Beispiel eine Geldforderung.

    Vorteil des Anwalts­vergleichs ist, dass er laut § 796a Abs. 1 der Zivil­prozess­ordnung (ZPO) unmittel­bar voll­streck­bar ist, wenn Rechtsanwälte den Vergleich herbei­führen. Voraus­gesetzt, der Schuldner hat auf Antrag des Gläubigers der sofortigen Zwangs­voll­streckung zuge­stimmt. Den Vergleich müssen die Anwälte beim zuständigen Gericht nieder­legen oder notariell beur­kunden lassen.

    Auch wenn kein Anwalt involviert ist, können Sie den Vergleich von einem Notar beur­kunden lassen und damit dessen Voll­streck­bar­keit bewirken. Hier gilt wie beim Anwalts­vergleich, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangs­voll­streckung unter­werfen muss.

  • Wie ist der Ablauf einer außergerichtlichen Einigung bei Schuldverhältnissen?

    Bei Zahlungs­unfähig­keit einer Person oder eines Haus­halts kann ein Abzahlungs­plan, der im Rahmen einer Schuldner­beratung oder einer Verbraucher­insolvenz verein­bart wird, zur gütlichen Einigung führen. Dazu werden zunächst die Höhe der Schulden und die Zahl der Gläubiger ermittelt, im Anschluss wird ein Plan zur Bereinigung der Schulden erarbeitet und nach erfolgreicher Verhandlung ein Schulden­vergleich abgeschlossen.

    Der Kompromiss sieht meist wie folgt aus: Gläubiger erlassen den Schuldnern einen Teil der Rest­schuld. Im Gegenzug müssen diese den verein­barten Teil der Forderung unmittel­bar zahlen oder zuver­lässige Raten­zahlungen bis zum Ende des Zahlungs­plans leisten.

    Für Gläubiger hat das in der Regel den Vorteil, dass sie einen größeren Teil ihrer Forderung erhalten und vor allem schneller als beispiels­weise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für Schuldner liegt der Vorteil natürlich darin, dass sie insge­samt weniger zurück­zahlen müssen. Ein anderer Vorteil für Schuldner kann darin bestehen, dass sie durch eine Abzahlung der Klage­forderung in Raten Zeit gewinnen und so ihre Liquidität erhalten können.

    Hat eine anerkannte Schlichtungs­stelle den außer­gericht­lichen Vergleich bewirkt, besteht derselbe Anspruch auf Zwangs­voll­streckung wie bei einem Gerichts­verfahren, falls der Schuldner den Vergleich nicht einhält.

  • Außergerichtliche Einigung im Familien- oder Erbrecht

    Die Cooperative Praxis ist eine Art Schieds­verfahren, das seit den 1990er Jahren unter anderem im Ehe- und Scheidungs­recht sowie im Erb­recht ange­wendet wird. Anstelle eines neutralen Mediators, der zwischen den Parteien vermittelt, werden beide Parteien von ihren jeweiligen speziell geschulten Anwälten begleitet. Diese sind meist selbst als Mediatoren ausge­bildet und haben die Aufgabe, gemeinsam auf eine außer­gericht­liche Konflikt­lösung hinzu­arbeiten, anstatt die andere Partei als Gegner zu betrachten. Neutrale Fach­leute wie psycho­logische Berater oder Experten für das Kindes­wohl, aber auch Finanz­experten, unter­stützen auf diesem Weg und ergänzen das inter­diszi­plinäre Team. Sowohl Anwälte als auch Experten werden nach Zeit­auf­wand vergütet.

    Das 2006 gegründete Süd­deutsche Familien­schieds­gericht ist eine weitere Möglich­keit zur außer­gericht­lichen Einigung. Es kann vor einem Prozess, aber auch während eines ruhenden oder ausge­setzten Gerichts­verfahrens tätig werden, und zwar deutschland­weit. Anders als bei einer Mediation beschäftigt es sich aus­schließ­lich mit rechtlichen Streit­fragen. Es besteht Anwalts­pflicht und die Kosten stehen von vorn­herein fest.

    Bei familien­recht­lichen Auseinander­setzungen kann die außer­gericht­liche Einigung auch über das Jugend­amt herbei­geführt werden, das beispiels­weise die Unter­halts­verpflichtung einer Partei beurkundet.

  • Ist eine außergerichtliche Einigung ohne Anwalt möglich?

    Bei einer Mediation beauf­tragen die zerstrittenen Parteien einen Mediator, also eine entsprechend geschulte, neutrale Person, mit der Lösung ihres Konflikts. Mediatoren unter­stützen beide Parteien gleicher­maßen und können die Beteiligten dazu motivieren, miteinander zu reden, fair zu kommunizieren und in konstruktiven Gesprächen gemeinsam Lösungs­wege zu erarbeiten.

    Mediatoren haben nicht die Aufgabe zu urteilen oder zu entscheiden und sind zur Ver­schwiegen­heit verpflichtet.

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Wer trägt die Kosten?
Bei einem Anwalts­vergleich entsteht in der Regel ein Honorar für die Erst­beratung. Es wird jedoch ange­rechnet, falls Sie den Anwalt an­schließend beauftragen.

Für die eigentliche außer­gericht­liche Vertretung fallen für beide Parteien jeweils Kosten für die Leistungen ihrer Rechts­anwälte an. Diese sind in Deutschland nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz geregelt.

In der Regel trägt jede Partei ihre Kosten der außer­gericht­lichen Einigung selbst.

Kommt eine außergerichtliche Einigung zustande, fällt eine Einigungs­gebühr an, abhängig vom Gegen­stands­wert der Einigung. Die Einigungs­gebühr fällt auch dann an, wenn die beiden Parteien nicht im Sinne des § 779 BGB im Rahmen eines Vergleichs nach­gegeben haben. Es genügt, dass der Anwalt dazu beiträgt, den Streit beizu­legen oder die Unge­wiss­heit bezüglich des Rechts­verhält­nisses aus der Welt zu schaffen und einen Vertrag über die Einigung zu schließen.
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Gut zu wissen

Ein Rechtsstreit belastet die beteiligten Parteien in der Regel über einen längeren Zeit­raum finanziell und oft auch psychisch. Selbst wenn der Prozess erfolg­reich für Sie aus­geht, über­wiegen diese Nach­teile häufig. Ein gewisses Maß an Kompromiss­bereit­schaft voraus­gesetzt, kann ein außer­gericht­licher Vergleich wesentlich schneller und unkomplizierter zu einer gütlichen Einigung führen.

Die Allianz unter­stützt Sie hier im ersten Schritt mit tele­fonischer Rechts­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beant­worten am Telefon Ihre Fragen und schätzen Ihre Lage ein. Sollten sich die Fronten im Streit noch nicht gänzlich verhärtet haben, kann eine Mediation eine sinnvolle Streit­lösungs­option sein. Hierbei versucht ein neutraler Mediator, den Streit gemeinsam mit beiden Parteien außer­gericht­lich zu lösen. Der Rechts­schutz der Allianz übernimmt dabei die Kosten bis zur vereinbarten Summe.

Sollte eine außer­gericht­liche Lösung nicht möglich sein, unter­stützt Sie die Allianz im Privat-Rechts­schutz dabei, Ihr Recht im Zweifels­fall auch vor Gericht durch­zu­setzen. Die Allianz über­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­streitig­keit bis zur verein­barten Summe.

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FAQ
Fragen und Antworten zum außergerichtlichen Vergleich
  • Was ist eine außer­gericht­liche Einigung?

    Eine außer­gericht­liche Einigung ist eine ressourcen­sparende Möglich­keit, einen Streit oder Unklar­heiten zweier Parteien wegen eines Rechts­verhält­nisses beizu­legen. Ein Rechts­verhältnis besteht beispiels­weise bei einem Kauf­vertrag, einem Arbeits­verhältnis oder zwischen Familien­mit­gliedern. Der Vorteil liegt darin, dass Sie und Ihr Gegen­über sich mit Hilfe von Anwälten, Schieds­verfahren oder Mediation gütlich auf einen Vergleich einigen und einen zeit- und kosten­auf­wändigen Gerichts­prozess abwenden können.
  • Wie lange dauert eine außer­gericht­liche Einigung?

    Die Dauer der außer­gerichtlichen Einigung mit Hilfe gemeind­licher Schieds­stellen, anerkannter Güte­stellen oder Verbraucher­schlichtungs­stellen liegt durch­schnitt­lich bei 90 Tagen.

    Bei Schuld­verhält­nissen beispiels­weise ist eine außer­gericht­liche Einigung bereits in sechs bis acht Wochen möglich und auch familiäre Auseinander­setzungen können Schieds­gerichte in der Regel in rund drei Monaten klären.

    Dahin­gegen dauern Zivil­prozesse vor dem Amts­gericht in erster Instanz durch­schnitt­lich knapp fünf Monate, Gerichts­verfahren vor dem Land­gericht ziehen sich im Schnitt über knapp neun Monate hin.

  • Wann ist ein außer­gericht­licher Einigungs­versuch gescheitert?

    Jede der beteiligten Parteien hat das Recht, einen außer­gericht­lichen Schlichtungs­versuch abzu­lehnen oder abzu­brechen. Bei Schlichtungs­verfahren sind die Voraus­setzungen, unter denen es als gescheitert fest­gestellt wird, in den jeweiligen Verfahrens­vor­schriften festgelegt.

    In folgenden Fällen gilt ein außer­gericht­licher Einigungs­versuch beispiels­weise als gescheitert:

    • Bei Nach­bar­schafts­streit: Wenn die Schlichtung nicht inner­halb von 90 Tagen abge­wickelt werden kann und kein Vergleich zustande kommt.
    • Bei Verbraucher­insolvenz: Wenn auch nur ein einziger Gläubiger den Plan ablehnt.

    Gerät ein Kunde mit einer Rechnung in Verzug, kann der Verkäufer das gerichtliche Mahn­verfahren einleiten. In der Regel versuchen Unter­nehmen bei Mahn­verfahren jedoch zunächst, eine außer­gericht­liche Einigung zu erzielen, indem sie eine Zahlungs­erinnerung und bis zu drei Mahnungen verschicken. Reagiert der Kunde nicht, ist der außer­gericht­liche Einigungs­versuch gescheitert.

  • Wie sinnvoll sind kosten­lose Muster für Vergleichs­verträge zur außer­gerichtl­ichen Einigung?

    Außer­gerichtliche Einigungen können Sie in einigen Fällen sicherlich auch in Eigen­regie durch­führen. Kosten­lose Muster für Vergleichs­verträge gibt es im Internet und auch Tipps zur Vorgehens­weise. Doch gerade, wenn es um komplexe Frage­stellungen geht oder der Konflikt ohne neutrale Vermittlung nicht mehr zu lösen ist, sollten Sie sich professionelle Unter­stützung durch Anwälte oder Mediatoren suchen.
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