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Urlaub trotz Krank­schreibung

Was ist erlaubt, was nicht?
Urlaub trotz Krankschreibung: Ein Mann mit Hut und Rucksack betrachtet eine Straßensituation
Trotz Krankschreibung in den Urlaub zu fahren, ist in vielen Fällen erlaubt, wenn er Ihrer Genesung nicht hinderlich ist. "Man muss sich lediglich so verhalten, dass man möglichst bald wieder gesund wird – die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert", erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen Grünhagen, den wir zu dem Thema interviewt haben. Sollte es dennoch zu einem Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber kommen, sind Sie mit dem Rechtsschutz der Allianz gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen inbegriffen und ist ab Abschluss der Rechtsschutzversicherung – ohne eine Wartezeit – nutzbar.
Junges Paar gibt sich in Dünen die Hand

Viele Arbeitnehmer:innen stellen sich die Frage, ob es zulässig ist, während einer Krankschreibung in den Urlaub zu fahren. Es kann vorkommen, dass man noch krankgeschrieben ist, aber der lang geplante Urlaub ans Mittelmeer unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob das mit dem Arbeitsrecht vereinbar ist. Wir erklären, wie die gesetzliche Lage aussieht und was Sie dabei beachten sollten.

Falls Sie sich für Urlaub trotz Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU) entscheiden, sollte also der Erholungszweck im Vordergrund stehen. Schließlich hilft Urlaub in manchen Fällen erwiesenermaßen, Krankheiten zu lindern. "Wenn Sie etwa eine Atemwegserkrankung haben, kann es sinnvoll sein, in die Berge oder ans Meer zu fahren. Dann ist der Urlaub auch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten", erklärt der Münchner Fachanwalt. Auch bei einer psychischen Erkrankung wie einer Depression kann ein Urlaub der Gesundheit dienen und die Luftveränderung unter Umständen helfen. Grundsätzlich muss man seinem Arbeitgeber nicht mitteilen, wenn man während eines Urlaubs den Wohnort verlässt. Für den Notfall sollte es ihm aber möglich sein, Sie zu erreichen.

Krankengeldanspruch während des Urlaubs: Wer als Arbeitnehmer:in mehr als sechs Wochen krank ist, darf dennoch Urlaub im EU-Ausland machen und weiter sein oder ihr Krankengeld bekommen: Das hat das Bundessozialgericht im Fall eines Gerüstbauers geurteilt (Az.: B 3 KR 23/18 R). Die Krankenkasse darf bei einem Urlaub ins Ausland nicht einfach die Zahlung einstellen.

Wenn hingegen der Urlaub Ihrer Genesung entgegenstehen könnte, müssen Sie ihn absagen. Sonst kann es, falls Ihr:e Chef:in davon erfährt, weitreichende Folgen haben. "Wie so oft kommt es hier auf den Einzelfall an", weiß Fachanwalt Grünhagen. Angenommen, Sie fahren mit einer akuten Grippe zum Snowboarden, ist es eigentlich klar, dass Sie sich nicht schonen und Ihre Krankheit auskurieren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Kurzurlaub in der Umgebung handelt oder eine langfristig geplante Urlaubsreise ins Ausland. Ein solches Verhalten kann Grund zur Abmahnung oder sogar – bei Wiederholung oder in gravierenden Fällen – zur fristlosen Kündigung sein. Dies gilt für alle Berufsgruppen – ganz gleich, ob Beamtin oder Handwerker.

Noch klarer ist der Fall, wenn Sie eine Krankheit simulieren, um in den Urlaub zu fahren. Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, sondern sogar strafbar, weil dem Arbeitgeber die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung, also Lohn ohne Arbeit, vorgetäuscht werden. "Es liegt dann Betrug vor, was regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann", warnt der Experte für Arbeitsrecht.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Fehlverhalten beim Thema Urlaub vorwirft, kann Ihnen eine Rechtsschutzversicherung helfen. Wichtig ist, dass Sie diese nicht erst dann abschließen, wenn eine Abmahnung oder Kündigung bereits im Raum steht. Sie muss vorher gelten.

Der private Arbeitgeber hat in der Regel keine Möglichkeit, die Angaben seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin zur vorliegenden Erkrankung zu überprüfen. Die Krankenkassen allerdings können nach § 275 SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünfter Teil) bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Veranlassung für eine solche Untersuchung besteht immer dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beseitigt werden sollen.

Solche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind zum Beispiel berechtigt, wenn Versicherte auffällig häufig oder ständig während des Urlaubs arbeitsunfähig geschrieben sind.

Im Öffentlichen Dienst sehen Regelungen in den Tarifverträgen vor, dass der Arbeitgeber "bei begründeter Veranlassung berechtigt" ist, vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin eine Untersuchung durch einen Amtsarzt bzw. eine Amtsärztin oder das Gesundheitsamt zu verlangen, um die Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu klären.

Sollten Sie wegen einer Urlaubsreise trotz Krankschreibung in arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber geraten, hilft Ihnen die Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten im Krankenstand haben, dann nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz-Kunde oder -Kundin unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung. Spezialisierte Anwälte und Anwältinnen beantworten gerne Ihre Fragen. Mit der Allianz Rechtsschutzversicherung haben Sie zudem einen starken Partner im Berufs- und Arbeitsrechtsschutz an Ihrer Seite.
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Nein. Rein rechtlich gibt es keine Grundlage, nach der Arbeitnehmer:innen verpflichtet werden können, einen Tag zwischen Krankheit und Urlaub zu arbeiten. Diese Frage taucht jedoch immer wieder auf, und in einigen Betrieben wird es auch so gehandhabt – obwohl es arbeitsrechtlich keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Junger Mann liegt gemütlich in einer Hängematte

Planen Sie eine Reise, obwohl Sie aktuell krankgeschrieben sind? Dann sollten Sie unbedingt wissen: Viele Versicherungen – darunter die gesetzliche und private Krankenversicherung (GKV und PKV) sowie Reiserücktrittsversicherungen – prüfen in solchen Fällen besonders genau. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wird häufig als erhöhtes Risiko bewertet, weshalb Versicherer:innen Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern können. Das betrifft sowohl die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen im Urlaub als auch mögliche Erstattungen bei Stornierungen. Um unangenehme finanzielle Überraschungen zu vermeiden, ist es daher ratsam, sich vorab ausführlich zu informieren, ärztlichen Rat einzuholen und Ihre Versicherer:innen rechtzeitig zu kontaktieren.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Bei Reisen innerhalb Deutschlands gilt weiterhin der gesetzliche Krankenversicherungsschutz. Aber: Wenn die Reise dem Heilungsverlauf widerspricht, kann die Kasse argumentieren, dass Sie die Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands selbst verschuldet haben. In einem solchen Fall kann die GKV bestimmte Leistungen wie Krankengeld oder eine Reha verweigern. Medizinische (Notfall-)Behandlungen werden in der Regel bezahlt. Bei einer Auslandsreise während einer Krankschreibung müssen Sie Ihre Kasse vorher informieren und diese muss zustimmen (§ 16 SGB V). Ohne Genehmigung kann der gesamte Krankengeldanspruch und weitere Leistungen ruhen. Akute medizinische Notfälle werden in der Regel trotzdem bezahlt, allerdings in der Regel keine planbaren Behandlungen.

Private Krankenkasse (PKV): Bei privat Versicherten gelten Vertragsbedingungen, keine einheitlichen Regeln wie im Sozialgesetzbuch (SGB) bei gesetzlichen Versicherten. Aber auch hier gilt: Keine oder nur eingeschränkte Leistungen bei genesungswidrigem Verhalten. Die PKV kann Zahlungen verweigern, wenn der oder die Versicherte seine oder ihre Mitwirkungspflichten verletzt und zum Beispiel nicht vorher den Versicherer über die Reise informiert. Prüfen Sie daher die genauen Bedingungen Ihres gewählten PKV-Tarifs, um sicherzustellen, welche Leistungen im Falle einer Krankheit im Urlaub übernommen werden und welche Regeln gelten, wenn eine Krankschreibung während einer Urlaubsreise besteht.

Reisekrankenversicherung: Reisekrankenversicherungen decken in der Regel nur neue, akut auftretende Erkrankungen oder Unfälle ab, die während der Reise überraschend eintreten. Nicht versichert sind in fast allen Fällen bekannte oder bereits bestehende Erkrankungen, insbesondere wenn sie zum Zeitpunkt des Reiseantritts bereits behandlungsbedürftig waren. Sollte sich Ihre bestehende Krankheit während der Urlaubsreise verschlechtern und Sie sich vor Ort in ärztliche Behandlung begebenmüssen, kann es sein, dass die Reisekrankenversicherung die Zahlung der Behandlungskosten ablehnt.

Reise-Rücktrittsversicherung: Falls Sie Ihren Urlaub aufgrund von Krankheit nicht antreten können, zahlt in der Regel die Reise-Rücktrittsversicherung. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen, die beachtet werden müssen, zum Beispiel, dass die Krankheit nicht schon vor der Buchung des Urlaubs bekannt oder diagnostiziert gewesen sein darf. In einigen Fällen kann auch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein. Beachten Sie auch hier die Bedingungen Ihres Versicherers.

Reiseabbruch-Versicherung: Sie springt ein, wenn Sie aufgrund einer unterwegs auftretenden schweren Erkrankung Ihre Reise nicht fortsetzen können. Wichtig zu wissen: Wenn Sie die Reise bereits krank angetreten haben, dann ist eine Verschlechterung der Erkrankung im Rahmen der Reiseabbruch-Versicherung nicht in jedem Fall versichert.

Eine Frau sitzt auf einem Bett und schnäuzt sich in ein Taschentuch

Auch wenn Sie nicht vorhatten, krank in den Urlaub zu fahren, kann es vorkommen, dass Sie während Ihres Urlaubs beispielsweise einen Infekt einfangen und statt auf der Strandliege das Hotelbett hüten müssen. Was Sie in dem Fall beachten müssen:

Wichtig ist, dass Sie sich die Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung bescheinigen lassen, auch, wenn Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie daher einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen. Eine Diagnose oder Mitteilung erst nach der Rückkehr reichen nicht aus. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 2) müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend informieren und ihm auch Ihre Urlaubsadresse nennen. Der Gesetzgeber hat diese zusätzlichen Pflichten bei Erkrankungen im Ausland aufgenommen, da Unternehmen hier regelmäßig keine Möglichkeit haben, die Angaben des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nachzuprüfen und weil verstärkter Missbrauch befürchtet wurde.

Generell gelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt werden, als gleichrangig mit denen von deutschen Ärztinnen und Ärzten. Wenn es im Urlaubsland kein entsprechendes Formular gibt, können Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin am Urlaubsort von seiner Schweigepflicht entbinden und um eine formlose Bescheinigung bitten.

Wichtig: Eine formlose Bescheinigung ersetzt nur dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin Sie tatsächlich für arbeitsunfähig hält. Andernfalls reicht die Bescheinigung nicht aus und der Arbeitgeber muss diese nicht akzeptieren. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 499/96).

In jedem Falle ist es zu empfehlen, bei einer Auslandsreise nicht auf eine Reisekrankenversicherung zu verzichten. Diese deckt die Mehrkosten ab, die die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland nicht übernimmt.

"Der Urlaub dient der Erholung, diese setzt in der Regel nicht ein, wenn Sie krank sind", erklärt der Münchner Anwalt für Arbeitsrecht. "Werden Sie während Ihres Urlaubs krank oder verletzen Sie sich, können Sie ihn später nachholen." Die Anzahl der Tage, die Sie krank sind, wird nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes nicht von Ihrem Urlaubsanspruch abgezogen und Sie können Ihren Urlaub nachholen, wenn Sie wieder gesund sind. Eine Urlaubsabgeltung, also eine Auszahlung Ihrer Urlaubstage, ist im Falle einer Krankheit in der Regel nicht möglich.
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