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In der Grafik ist die gesetzliche Leistung für stationäre Pflege je Pflegegrad im ersten Jahr ausgewiesen. Im Rahmen der Pflegereform zahlen gesetzliche Pflegekassen oder die private Pflegepflichtversicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungsbeträgen einen von der Dauer der vollstationären Pflege abhängigen Leistungszuschlag. Dieser ist bezogen auf den pflegebedingten Eigenanteil (genauer den sogenannten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) inkl. Ausbildungsvergütung (AV)) des jeweiligen Pflegeheims bei vollstationärer Pflege in Pflegegraden 2 bis 5. Der Leistungszuschlag beträgt im ersten Jahr 5 Prozent der so definierten pflegebedingten Aufwendungen. Im zweiten Jahr beträgt dieser 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und ab dem vierten Jahr 70 Prozent.