Eine Kündigung während der Probezeit ist sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen unter erleichterten Bedingungen möglich. Während der vertraglich vereinbarten Phase der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten mindestens zwei Wochen. Die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate andauern. Diese Phase muss im Arbeitsvertrag geregelt sein, sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Wartezeit dagegen schreibt der Gesetzgeber vor. Diese dauert sechs Monate, währenddessen greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Allerdings gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen, sofern keine Probezeit-Regelung greift. Nach Ablauf der Wartezeit gilt ein Kündigungsschutz von drei Monaten. Eine Kündigung muss sowohl in der Probezeit als auch außerhalb schriftlich und fristgerecht eingereicht werden. Das Kündigungsschreiben beinhaltet Angaben zu Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in sowie den Kündigungstermin unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist. Mit unserem Musterschreiben sind Sie auf der sicheren Seite.