Kündigung in der Probe­zeit

Wer kann in der Probe­zeit aus welchen Gründen kündigen?
Kündigung in der Probezeit: Drei Frauen sitzen an einem Besprechungstisch und beraten sich
Eine Kündigung während der Probe­zeit ist sowohl für Arbeit­geber:innen als auch für Arbeit­nehmer:innen unter erleichterten Bedingungen möglich. Während der vertraglich verein­barten Phase der Probe­zeit beträgt die Kündigungs­frist für beide Seiten in der Regel zwei Wochen. Die Probe­zeit darf nicht länger als sechs Monate andauern. Diese Phase muss im Arbeits­vertrag geregelt sein, sie ist nicht gesetzlich vor­ge­schrieben. Die Warte­zeit dagegen schreibt der Gesetz­geber vor. Diese dauert sechs Monate, während­dessen greift das Kündigungs­schutz­gesetz nicht. Allerdings gilt eine Kündigungs­frist von 4 Wochen zum 15. oder Monats­ende, sofern keine Probe­zeit-Regelung greift. Für Arbeit­geber verlängern sich die Kündigungs­fristen je nach Betriebs­zu­ge­hörig­keit (§ 622 BGB). Eine Kündigung muss sowohl in der Probe­zeit als auch außer­halb schriftlich und frist­gerecht einge­reicht werden. Das Kündigungs­schreiben bein­haltet Angaben zu Arbeit­nehmer:in und Arbeit­geber:in sowie den Kündigungs­termin unter Berück­sichtigung der Kündigungs­frist. Mit unserem Muster­schreiben sind Sie auf der sicheren Seite.
Wer eine neue Stelle antritt, beginnt üblicherweise mit einer Probezeit. Diese gilt jedoch nicht automatisch für jeden neuen Job. Die Probezeit muss im Arbeits­vertrag festgelegt sein. Ihre maximale Dauer ist begrenzt: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darf sie höchstens sechs Monate betragen.

Während der Probe­zeit greift die gesetzliche Kündigungs­frist nicht. Arbeit­geber:innen können das Arbeits­verhältnis innerhalb von zwei Wochen beenden. Ihr Chef oder Ihre Chefin darf Ihnen täglich kündigen, wobei als erster Tag der 14-tägigen Frist der Tag nach Eingang der Kündigung gilt.

Kürzere Kündigungsfristen in der Probezeit, wie zum Beispiel zwei Tage, sind nicht zulässig – auch wenn sie im Arbeitsvertrag genannt sind.

Während der Probe­zeit können Sie jeden Tag kündigen. Im Gegen­satz zu den Regelungen während der Warte­zeit oder gesetzlichen Regelungen nach Ablauf der ersten sechs Monate gibt es keine rechtlich vorgegebenen Fristen zum 15. oder Monats­ende. Die 14-tägige Kündigungs­frist beginnt am Tag nach dem form­gerechten Eingang der Kündigung.

Ist im Arbeits­vertrag keine Probe­zeit vereinbart, greifen die Fristen der Warte­zeit. Während­dessen gilt eine Kündigungs­frist von vier Wochen. Nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist für beide Parteien dann der gesetzliche Kündigungsschutz bindend. Häufig stehen im Arbeitsvertrag allerdings längere Fristen, als das Gesetz vorgibt.

  • Sie treten Ihre Stelle am 1. November an. Im Vertrag haben Sie eine sechs­monatige Probe­zeit vereinbart. Am 3. Januar kündigen Sie Ihren Arbeitsvertrag und nutzen die verkürzte Kündigungs­frist in der Probe­zeit, die auf zwei Wochen festgesetzt wurde. Der 18. Januar ist Ihr letzter Arbeits­tag im Unter­nehmen.
  • Das neue Arbeits­verhältnis startete am 1. März. Als Probezeit sind sechs Monate festgeschrieben, der 31. Juli wäre Ihr letzter Tag der Probe­zeit. Die Kündigung für Ihren Arbeits­vertrag reichen Sie noch in der Probezeit am 28. Juli ein. Durch die zwei­wöchige Kündi­gungs­frist besteht Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 11. August. Bis dahin arbeiten Sie regulär weiter und bekommen weiterhin Gehalt ausgezahlt.
  • Ihre neue Arbeit startet am 1. Januar mit einer sechs­monatigen Probe­zeit. Am 30. April erhalten Sie eine Kündigung in der Probe­zeit. Aufgrund der zwei­wöchigen Kündigungs­frist ist Ihr letzter Arbeitstag der 14. Mai.

Eine Rechtsschutzversicherung kann bei einer Kündigung in der Probezeit helfen, eigene Ansprüche durchzusetzen. Das kann unter anderem in folgenden Aspekten wichtig sein:

  • Rechtliche Beratung: Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für eine erste rechtliche Beratung. Ein Anwalt oder eine Anwältin können die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und Handlungsoptionen aufzeigen, falls etwa formelle Fehler oder die Verletzung bestimmter Schutzrechte (z. B. für Schwangere) die Kündigung angreifbar machen.
  • Unterstützung bei Verhandlungen: Falls Verhandlungen mit dem oder der Arbeitgeber:in anstehen, etwa über eine Abfindung oder ein Arbeitszeugnis, kann Rechtsberatung hilfreich sein.
  • Prüfung von Ansprüchen: Die Versicherung kann helfen, zum Beispiel ausstehende Gehaltszahlungen oder Urlaubsansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
  • Kostenübernahme bei Gerichtsverfahren: Sollte es zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten.

Wichtig: Die genauen Leistungen der Rechtsschutzversicherung hängen von der jeweiligen Versicherungspolice ab. Zudem greift der Versicherungsschutz oftmals erst nach einer Wartezeit von einigen Monaten nach Abschluss der Versicherung. 

Eine Kündigung in der Probezeit bringt zumeist einige Fragen mit sich: Was passiert mit dem Rest­urlaub nach meiner Kündigung und habe ich bei der Probe­zeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? 

Die Allianz Rechtsschutz­versicherung unterstützt Sie dabei, Ihre rechtlichen Fragen zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen. In allen Tarifen enthalten ist die telefonische Rechtsberatung, bei der Sie sich zum Beispiel von einem Anwalt oder einer Anwältin darüber beraten lassen können, welche Schritte Sie nach einer erhaltenen Kündigung einleiten sollten.

Über den Berufsrechts­schutz sind Nicht­selbstständige bei arbeits­rechtlichen Streitig­keiten abgesichert (z. B. Kündigung oder Anfechtung des Arbeits­zeugnisses). Mit dem erweiterten Arbeits­rechtsschutz erhalten Sie zudem schnelle und unkomplizierte Hilfe beispiels­weise bei drohender Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers oder einem Aufhebungsvertrag.

Mit nur wenigen Klicks berechnen Sie hier Ihren persönlichen Rechtsschutz-Tarif der Allianz.
Sie haben noch Fragen zu den Leistungen oder Tarifen der Allianz Rechtsschutzversicherung? Kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne weiter. 

­Eine Probezeit zu Beginn des Arbeits­ver­hältnisses ist eine im Arbeits­vertrag verein­barte Test­phase. Sie dient dazu, dass Arbeit­nehmer:innen und Arbeit­geber:innen prüfen können, ob eine lang­fristige Zusammen­arbeit möglich und sinnvoll ist. Die Probe­zeit muss explizit vereinbart sein, damit sie gültig ist. Sie gilt nicht auto­matisch und ist nicht gesetz­lich vor­ge­schrieben. Der Gesetz­geber legt ledig­lich die maximale Dauer von sechs Monaten fest.

Die Wartezeit ist eine gesetz­lich fest­gelegte Phase zu Beginn eines Arbeits­ver­hältnisses. In dieser Zeit greift der all­gemeine Kündigungs­schutz nach dem Kündigungs­schutz­gesetz (KSchG) nicht. Eine Kündi­gung ist in der Warte­zeit auch ohne Angabe von Gründen möglich. Aller­dings gelten die all­gemeinen Kündigungs­fristen, sie betragen in der Regel vier Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalender­monats. 

Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1. Februar seinen Job. Er vereinbart mit seiner Arbeit­geberin eine Probe­zeit von drei Monaten mit einer Kündigungs­frist von zwei Wochen. Am 9. Mai, nachdem die Probezeit schon abgelaufen ist, erhält der Arbeit­nehmer eine ordent­liche Kündigung ohne Grund. Die Arbeit­geberin kündigt ihm zum 15. Juni. Das ist möglich, denn nach der arbeits­vertraglich fest­gehaltenen Probe­zeit gelten die Regelungen der Warte­zeit. Inner­halb dieser sechsmonatigen Phase ist es zulässig, mit einer Kündigungs­frist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats zu kündigen – auch wenn die Probezeit vorbei ist.
Eine Kündigung inner­halb der Probe­zeit ist zwar schneller abge­wickelt als in einem länger­fristig bestehenden Arbeits­verhält­nis. Trotzdem müssen Sie die formalen Standards bei Kündi­gungen beachten.
Wenn Sie als Arbeit­geber:in einem Arbeit­nehmer oder einer Arbeit­nehmerin in der Probe­zeit kündigen möchten, gilt auch für Sie die gesetzliche Kündigungs­frist:
 
  • Kündigungs­schreiben verfassen: Die Kündigung erfolgt schriftlich, mündlich ist eine Kündigung nicht rechtsverbindlich. In das Kündigungs­schreiben gehören Name und Adresse des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin, das Datum, zu dem das Arbeits­verhältnis enden soll und die Unterschrift des Arbeit­gebers, bzw. der Arbeit­geberin oder eines Vertretungs­berechtigten.
  • Kündigung zustellen: Die Kündigung muss beim Arbeit­nehmer oder der Arbeit­nehmerin innerhalb der Probezeit eingehen, das heißt spätestens am letzten Tag der Probe­zeit. Die verkürzte Kündi­gungs­frist darf hingegen über die verein­barte Probe­zeit hinausgehen.

Wenn Sie als Arbeit­nehmer:in während der Probezeit kündigen möchten, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Kündigungsschreiben verfassen: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht rechts­wirksam. Erstellen Sie ein formelles Kündigungs­schreiben, das Ihren Namen, Ihre Adresse, das Datum und die Adresse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin enthält. Geben Sie an, dass Sie das Arbeits­verhältnis innerhalb der Probe­zeit kündigen, sowie das genaue Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll.
  • Kündigung zustellen: Stellen Sie sicher, dass das Kündigungs­schreiben rechtzeitig beim Arbeit­geber oder der Arbeitgeberin eingeht, damit die Kündigungs­frist von zwei Wochen eingehalten wird. Es reicht nicht aus, das Kündigungs­schreiben am letzten Arbeits­tag abzuschicken. Es muss innerhalb der Probe­zeit beim Arbeit­geber oder der Arbeit­geberin eingehen.
Mit diesem Musterschreiben können Sie als Arbeitnehmende:r Ihren bestehenden Arbeits­vertrag in der Probe­zeit ganz einfach ordent­lich und frist­gerecht kündigen. Sie müssen lediglich Ihren Namen und Adresse, die Anschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und Ihr Start- und Kündigungsdatum eintragen und unterschreiben.
Für diese Vorlage gelten die Allianz Nutzungsbedingungen.

Während der Probezeit kann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das gilt auch für die Wartezeit. Nach sechs Monaten brauchen Arbeit­geber:innen Gründe für die Kündigung von Arbeit­nehmer:innen. Das Arbeitsrecht sieht dafür eine verhaltens­bedingte, personen­bedingte oder betriebs­bedingte Kündigung vor.

Die Gründe für eine Kündigung in der Probezeit können viel­fältig sein. Arbeit­nehmer:innen können sich unwohl fühlen oder passen nicht ins Team. Beide Seiten können einen Kündigungs­grund darin sehen, wenn sich während der Probe­zeit herausstellt, dass die Art der Zusammen­arbeit sehr stark von den gegen­seitigen Erwartungen ab­weicht. Mangelnde Fach­kenntnisse oder eine unzu­reichende Wissens­vermittlung an neue Arbeit­nehmer:innen können ebenfalls eine Rolle bei einer Kündigung in der Probe­zeit spielen.

Eine ordentliche Kündigung kann von Arbeit­nehmer:in und Arbeit­geber:in ausge­sprochen werden, sie erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen und vertrag­lichen Kündigungs­fristen (14 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit, vier Wochen in der Wartezeit, ab sechs Monate nach der Probezeit, abhängig von der Betriebszugehörigkeit). Während der Probe- und Warte­zeit müssen keine Gründe ange­geben werden.

Eine außer­ordentliche bzw. frist­lose Kündi­gung beendet das Arbeits­verhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Ein­haltung einer Frist. Nach § 626 BGB erforderte diese Kündi­gung einen wichtigen Grund, der die weitere Zusammen­arbeit unzu­mutbar macht. Sie kann eben­falls von beiden Seiten ausge­sprochen werden. Gründe seitens des Arbeit­gebers oder der Arbeit­geberin können unter anderem Dieb­stahl, Betriebsspionage, sexuelle Belästigung oder Arbeits­zeit­betrug sein. Arbeit­nehmer:innen haben ähnliche Gründe, die eine fristlose Kündigung recht­fertigen, zudem können Mobbing und Diskriminierung, das Verlangen von Straf­taten oder Lohnrückstände Kündigungs­gründe liefern.

Eine Änderungskündigung ist zwar eine Kündigung, die betreffende Person bleibt allerdings im Unternehmen: Sie ist dafür da, andere vertragliche Regelungen einzuführen. Dabei lösen beide Parteien den bestehenden Vertrag durch eine Kündigung auf, gleichzeitig gibt es einen neuen Arbeitsvertrag.

Für einige Personen­gruppen wie Auszubildende oder schwer­behinderte Arbeit­nehmende greift in der Regel ein besonderer Kündigungs­schutz. Auch der Kündigungs­schutz für Schwangere gilt innerhalb der Probe­zeit. Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind und dies Ihrem Arbeit­geber oder Ihrer Arbeit­geberin mitteilen, darf er Sie bis vier Monate nach der Geburt Ihres Kindes nicht kündigen. Hat Ihr arbeit­gebender Betrieb also Kenntnis von Ihrer Schwanger­schaft und kündigt Ihnen dennoch, können Sie Ihr Recht geltend machen und zum Beispiel eine Kündigungs­schutzklage einreichen.
Erhalten Sie umfassende Infos zu möglichen Streit­fällen und zum Ablauf von arbeits­gerichtlichen Prozessen.
Eine Kündigung kann für alle Parteien emotional belastend sein und den reibungs­losen Arbeits­ablauf behindern. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Regeln Sie beachten müssen oder ob das Verhalten der anderen Seite recht­mäßig ist, kann Ihnen die tele­fonische Rechts­beratung der Allianz weiter­helfen. Sowohl als Arbeit­geber:in als auch als Arbeit­nehmer:in sollten nach der Kündigung professionell auftreten.
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