Innerhalb der Probezeit können sich Beschäftigte und Arbeitgeber kennenlernen und, wenn nötig, das Arbeitsverhältnis zügig und unkompliziert wieder auflösen. Dieser Text beantwortet die wichtigsten Fragen von Arbeitnehmer:innen rund um das Thema Kündigung in der Probezeit. Was Betriebe bei Kündigungen innerhalb der Probezeit beachten müssen, lesen Sie im Kapitel Arbeitgeberseitige Probezeitkündigung.
Auch wenn die Probezeit mittlerweile üblich ist, gibt es sie nicht automatisch zu Beginn jedes neuen Jobs. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf sie maximal sechs Monate dauern. Eine Verlängerung über die sechs Monate hinaus ist nicht möglich.