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Allianz Rechtsschutzversicherung - Urlaubsanspruch berechnen: Ein Mann macht einen Kopfsprung von einem Boot ins Wasser
So viele Urlaubstage stehen Ihnen zu

Urlaubsanspruch berechnen: Wie viel Urlaub steht mir zu?

Ihr Urlaubsanspruch liegt nicht alleine im Ermessen des Arbeitgebers, er ist gesetzlich geregelt. Dennoch gibt es wegen des Urlaubsanspruchs und der Mindesturlaubstage immer wieder Ärger im Betrieb. Die Berechnungsgrundlage: Ursprünglich geht der Gesetzgeber von 24 Tagen Urlaub bei sechs Arbeitstagen pro Woche aus. Das entspricht vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr. Auf dieser Basis lässt sich der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit kürzeren Arbeitswochen berechnen. Auch bei Teilzeit, Probezeit, Minijobs und im Praktikum besteht ein Anspruch auf Urlaub. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf Urlaub hilft Ihnen Ihre Allianz Rechtsschutzversicherung.
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Das sagt das Gesetz

Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stehen Ihnen als Arbeitnehmer:in mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr zu (§3 BurlG). Das klingt nach mehr, als es ist. Da alle Tage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage als Arbeitstage zählen, wird mit sechs Arbeitstagen pro Woche gerechnet – denn für viele ist mittlerweile auch der Samstag ein regulärer Arbeitstag. Bei einer gängigen Fünftagewoche haben Sie demnach nur einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr. Dass viele Arbeitnehmer:innen trotzdem auf mehr Urlaubstage kommen, liegt auch daran, dass Arbeitgeber per Arbeits- oder Tarifvertrag mehr freie Tage vereinbaren können. Auch wenn der Mindesturlaub gesetzlich geregelt ist, sollten Arbeitnehmer:innen darauf achten, dass der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag festgehalten wird.

Anders sieht es mit dem Urlaubsanspruch nach Start in ein neues Arbeitsverhältnis aus. Nach dem Gesetz besteht erst nach sechs Monaten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Anteiliger Urlaub – ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs pro Monat – steht Ihnen aber auch in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit zu.

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Anzahl der Urlaubs­tage
Ursprünglich geht der Gesetzgeber von 24 Tagen Urlaub bei sechs Arbeitstagen pro Woche aus, was vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr entspricht. Auf dieser Basis lässt sich der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer:innen mit kürzeren Arbeitswochen berechnen. Hier das Ergebnis:

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Anzahl der Arbeitstage pro Woche
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Rechenformel
Anzahl der Urlaubstage pro Jahr
6 Arbeitstage 4 Wochen 6*4 = 24 = 24 Urlaubstage
5 Arbeitstage 4 Wochen 5*4 = 20 = 20 Urlaubstage
4 Arbeitstage 4 Wochen 4*4 = 16 = 16 Urlaubstage
3 Arbeitstage 4 Wochen 3*4 = 12 = 12 Urlaubstage
2 Arbeitstage 4 Wochen 2*4 = 8 = 8 Urlaubstage
1 Arbeitstage 4 Wochen 1*4 = 4 = 4 Urlaubstage
Bekommen Sie nicht die Ihnen zustehende Anzahl an Urlaubstagen, sollten Sie in keinem Fall eigenmächtig in den Urlaub fahren. Reden Sie mit Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten und holen Sie sich juristischen Rat ein. In der Rechtsschutzversicherung der Allianz ist eine kostenlose, telefonische Erstberatung durch unabhängige Anwälte und Anwältinnen rund um die Uhr in versicherten Rechtsstreitigkeiten eingeschlossen. Hier können sich Arbeitnehmer:innen in Sachen Arbeitsrecht beraten lassen.
Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++ Jetzt Rechtsberatung in Anspruch nehmen!
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Gut zu wissen
Gut zu wissen

Teilzeit und Minijob

Bei Teilzeit und Minijobs richtet sich der Urlaubsanspruch lediglich nach den Wochentagen, an denen Sie tätig sind, nicht nach der täglichen Stundenzahl. Arbeiten Sie beispielsweise an fünf Tagen die Woche nur jeweils drei Stunden, stehen Ihnen im Jahr genauso 20 Urlaubs­tage zu (siehe oben die Tabelle: Wie viel Urlaubs steht mir zu).

Probezeit

Vorab: Der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen erst nach sechs Monaten im Unternehmen zu. Dies gilt unabhängig von der Probezeit.

In diesen sechs Monaten haben Sie allerdings einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs pro Monat. Diesen können Sie auch in Ihrer Probezeit nehmen. Bei Kündigung während der Probezeit verfällt der Resturlaub nicht.

Praktikum

Für Praktikanten und Praktikantinnen gelten dieselben Regelungen wie oben aufgeführt. Ausgenommen sind Pflichtpraktika, wie beispielsweise im Rahmen eines Studiums. Hier gibt es keinen gesetz­lichen Urlaubsanspruch. Ein kulanter Chef oder eine kulante Chefin kann aber trotzdem ein paar freie Tage gewähren.

Der Experte antwortet
Unser beratender Experte Frank Preidel ist Rechtsanwalt und Mediator sowie Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht beantwortet im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen von Bedeutung sind. Frank Preidel ist u. a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein und in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Mehr Infos: www.kanzlei-preidel.de
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Das sagt das Gesetz

Wer bestimmt, ob und wann ich Urlaub nehmen darf?

Der oder die Vorgesetzte hat das letzte Wort, auch wenn er oder sie sich laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) an folgende Vorgaben halten muss:

  • Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin sind zu berücksichtigen. (§ 7 I 1 BUrlG)
  • Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. (§ 7 I 2 BUrlG)
  • Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. (§ 7 II BUrlG)

Ein Arbeitgeber hat die Aufgabe, die Urlaubswünsche mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Terminwünsche anderer Mitarbeiter:innen vorgehen, darf er von ihrem Wunschtermin abweichen. Familienväter und -mütter, die auf die Ferien angewiesen sind, haben Vorrang vor Alleinstehenden. Auch Arbeitnehmer:innen, die länger im Betrieb sind, dürfen oft vor den Neueren wählen. Trotzdem hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter:innen ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen können.

Muss mein Arbeitgeber mir zusammenhängenden Urlaub gewähren?

Grundsätzlich ja. Aber natürlich gibt es auch Ausnahmen. Bei dringenden betrieblichen Belangen darf der Arbeitgeber nach §7 Abs. 2 BurlG verlangen, den Urlaub zu stückeln – auch kurzfristig. "Ein unerwarteter Großauftrag, mit dem man vorher nicht rechnen konnte und bei dem der Arbeitgeber auf sämtliche Arbeitskraft angewiesen ist, kann zum Beispiel ein Grund sein", erklärt Frank Preidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hannover. Auch viele plötzlich auftretende Krankheitsfälle können einen solchen Belang darstellen. "Wenn die Umstände aber lediglich zu Beschwernissen führen, muss der Arbeitgeber die Probleme selbst lösen", weiß Preidel. Er dürfe also keine anderen Möglichkeiten haben, die Situation anderweitig zu klären.

Wie viel Tage Urlaub kann ich maximal am Stück nehmen?

Den gesamten Jahresurlaub in einem Stück zu nehmen, kann also nicht in jedem Fall garantiert werden. Jedoch muss der Arbeitgeber bei einer Vollzeitstelle zwölf Tage Urlaub am Stück akzeptieren. "Der Erholungseffekt, den ein Urlaub haben sollte, setzt erst nach einer gewissen Zeit ein", erklärt Preidel dazu.

Können Arbeitnehmer:innen den zusammenhängenden Urlaub einklagen?

"Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen stark vom Einzelfall ab", sagt Preidel. "Der Arbeitgeber muss darlegen, warum ein zusammenhängender Urlaub nicht möglich ist. Dabei muss er auch Einblick in Geschäftsinterna geben." Wichtig ist aber, dass Sie bei einer Beschwerde den gerichtlichen Weg gehen. Wenn Sie eigenmächtig handeln und einfach nicht in der Arbeit erscheinen, kann eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung die Folge sein.

Wann darf ich den Urlaub verschieben?

In besonderen familiären Ausnahmefällen – wie schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen – darf der Urlaub natürlich auch von Ihnen als Arbeitnehmer:in verschoben werden. Den ausgefallenen Urlaub können Sie bis zum 31. März im Folgejahr nachholen, je nach Tarifvertrag auch später.

Was, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in im Urlaub krank werden, dürfen Sie nicht eigenmächtig verlängern und einfach ein paar Tage dranhängen. Weitere Urlaubstage müssen immer mit dem Chef oder mit der Chefin abgestimmt werden. Besorgen Sie sich ein ärztliches Attest, dann bleibt Ihnen der Urlaubsanspruch erhalten.

Gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Die Gewährung von unbezahltem Urlaub liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, wohl aber können Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen unbezahlte Freistellungen vorsehen, sodass Ihnen unter bestimmten Umständen Sonderurlaub zusteht.

Kann ich Resturlaub in das neue Jahr übertragen?

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ermöglichen, den gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Gibt es keine ausdrückliche Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag, verfällt der Resturlaub zum Jahresende. Dringende betriebliche oder persönliche Gründe, wie zum Beispiel Krankheit, rechtfertigen aber die Übertragung des Urlaubsanspruches in das neue Jahr. In der Regel gibt es mit dem Arbeitgeber keine Probleme, wenn ein paar Urlaubstage in das neue Jahr übertragen werden. Dann müssen diese aber bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach erlischt der Resturlaub dann wirklich. Ausnahmen bilden auch hier wieder besondere betriebliche oder persönliche Gründe.

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Fragen rund um Arbeitgeberrechte

Ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer:innen legitim?

Im ersten Moment klingt es ungerecht: Aber der Arbeitgeber darf abwägen, welchem seiner Mitarbeiter:innen er zusammenhängendem Urlaub gewährt und welchem nicht. "Es sollte aber eine soziale Interessenabwägung sein", sagt Anwalt Preidel. Ins Gewicht fiele zum Beispiel, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Kinder hat und den Urlaub nach ihnen planen muss.

Darf der Chef oder die Chefin den Urlaub streichen bzw. abbrechen?

Die einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist für beide Seiten verbindlich. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht mehr einseitig abrücken. Für die äußerst seltenen Fällen echter Not, sagt das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur "bei zwingender Notwendigkeit, die einen anderen Ausweg nicht zulässt", aus dem Urlaub zurückbeordern oder dessen Urlaub streichen darf. Ein Arbeitgeber kommt dann für Storno- bzw. Umbuchungsgebühren, zusätzliche Fahrkosten und saisonbedingte Aufschläge auf.

Sind angeordnete Betriebsferien erlaubt?

Ja, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. In Firmen mit Fließbändern ist dies üblich. Gibt es einen Betriebsrat, muss er einverstanden sein. Betriebsferien können einvernehmlich auch ohne wirtschaftliche Notwendigkeit festgelegt werden. Arbeitnehmer:innen müssen ihren Erholungsurlaub dann in die Betriebsferien legen.

Nach aktueller Rechtsprechung kann der Arbeitgeber jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub seiner Angestellten als Betriebsferien deklarieren. Ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs muss für die Arbeitnehmer:innen zur freien Verfügung stehen. Die Frage, wie viele Tage das genau sind, beantworten die Gerichte nicht einheitlich. Es ist allerdings von einem groben Richtwert von zwei Wochen auszugehen.

Gut zu wissen    

Die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen mit unserem Beruf-Rechtsschutz bei Streitigkeiten im beruflichen Bereich, wie z. B. bei Arbeitszeitfragen oder Urlaubsanspruch. Den Berufs-Rechtsschutz erhalten Sie mit unserer Rechtsschutzversicherung ab dem Tarif Smart.

Als Allianz Rechtsschutzkunde oder Allianz Rechtsschutzkundin können Sie auch bei rechtlichen Fragen rund um Ihren Urlaubsanspruch unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung nutzen.  Sie sind noch keine Kundin oder Kunde? Dann können Sie sich gegen eine Einmalzahlung von 29,- Euro mit unserer telefonischen Sofort-Rechtshilfe eine juristische Erstberatung einholen.

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