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Urlaubsanspruch berechnen: Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?

Was rechtlich gilt – und wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen.
Urlaubsanspruch berechnen: Ein Mann macht einen Kopfsprung von einem Boot ins Wasser

Über Ihren Urlaubsanspruch entscheidet nicht alleine Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, er ist gesetzlich geregelt. Dennoch gibt es wegen des Urlaubsanspruchs und der Mindesturlaubstage immer wieder Ärger im Betrieb. Die Berechnungsgrundlage: Ursprünglich geht der Gesetzgeber von 24 Tagen Urlaub bei sechs Arbeitstagen pro Woche aus. Das entspricht vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr. Auf dieser Basis können Sie Ihren Urlaubsanspruch berechnen, wenn Ihre Arbeitswochen kürzer sind. Auch bei Teilzeit, Probezeit, Minijobs und im Praktikum haben Sie Anspruch auf Urlaub. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf Urlaub hilft Ihnen die Rechtsschutzversicherung.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch richtet sich nicht nach der Anzahl der Arbeitsstunden, sondern nach den Arbeitstagen pro Woche. Das Bundesurlaubsgesetz geht von 24 Werktagen Urlaub bei einer 6‑Tage-Woche aus, was vier Wochen Urlaub pro Kalenderjahr entspricht. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel für den individuellen Urlaubsanspruch:

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Anzahl der Arbeitstage pro Woche
Rechenformel
Anzahl der Urlaubstage pro Jahr
6 Tage 6x4 = 24 Tage
5 Tage 5x4 = 20 Tage
4 Tage 4x4 = 16 Tage
3 Tage 3x4 = 12 Tage
2 Tage 2x4 = 8 Tage
1 Tag 1x4 = 4 Tage

Bei variierenden Arbeitszeitmodellen wie Teilzeit gelten dieselben Regeln, auch hier entscheidet die Anzahl der Arbeitstage über die Urlaubstage. Unregelmäßige Arbeitszeiten (z. B. wechselnde Arbeitstage) werden häufig anhand eines Durchschnitts der Arbeitstage pro Woche berechnet.

Ein Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet an 4 Tagen 3 Stunden lang und Arbeitnehmerin B arbeitet an 4 Tagen 6 Stunden lang. Trotzdem haben beide denselben Urlaubsanspruch. Maßgeblich ist also nicht die Wochenstundenzahl, sondern die Zahl der Tage, auf welche die Wochenstunden verteilt sind.

Der Urlaubsanspruch sorgt vor allem dann für Unsicherheit, wenn ein Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Je nach Eintritts- oder Austrittszeitpunkt im laufenden Jahr verändert sich der Anspruch – oft geht es um anteilige Urlaubstage, offenen Resturlaub oder die Frage, was bei einer Kündigung damit passiert. Ein Blick auf die grundlegenden Regeln hilft, den Überblick zu behalten und Missverständnisse zu vermeiden.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht sofort mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses:

Wenn Ihr Arbeitsvertrag beispielsweise einen Jahresurlaub von 24 Tagen vorsieht und Sie bereits drei Monate im Unternehmen arbeiten, stehen Ihnen entsprechend sechs Urlaubstage zu. Erst nach sechs Monaten besteht der vollständige Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Wenn Sie das Unternehmen verlassen oder Ihren Job kündigen, stellt sich die Frage, was mit Ihrem restlichen Urlaub passiert. Dabei spielt auch der Zeitpunkt Ihres Austritts eine Rolle. Scheiden Sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus, erhalten Sie in der Regel nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Wenn Sie jedoch nach dem 30. Juni ausscheiden und Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat, kann Ihnen der volle gesetzliche Jahresurlaub zustehen.

Grundsätzlich gilt:

  • Probezeit: Auch hier entsteht ein Anspruch auf Urlaub. Allerdings wird dieser ebenfalls anteilig berechnet. Viele Arbeitgeber:innen gewähren Urlaub während der Probezeit nur eingeschränkt, gesetzlich ausgeschlossen ist er jedoch nicht.
  • Minijob: Besondere Fragen stellen sich häufig beim Urlaubsanspruch in sogenannten "Minijobs". Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dabei werden die Urlaubstage – wie gehabt – nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitstagen pro Woche berechnet. Wenn Sie beispielsweise an zwei Tagen pro Woche arbeiten, ergibt sich Ihr gesetzlicher Mindesturlaub aus einer anteiligen Berechnung. Sie können dazu die Formel und Tabelle zur Berechnung des Urlaubsanspruchs nutzen. Damit haben Minijobber denselben Mindesturlaubsanspruch, nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.
  • Praktikum: Auch Praktikantinnen und Praktikanten haben in der Regel einen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist dabei, ob es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Ausbildung oder Studium oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Bei freiwilligen Praktika gilt das Bundesurlaubsgesetz meist vollumfänglich. Beim Pflichtpraktikum können andere Regelungen gelten.

Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, verlieren Sie diese Urlaubstage nicht automatisch. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie sich die Krankheit durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen. Die Krankheitstage gelten dann nicht als Urlaub und können später erneut genommen werden.

Oft fragen sich Arbeitnehmer:innen außerdem, ob sie trotz Krankschreibung verreisen dürfen. Grundsätzlich ist das nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, ob die Reise Ihre Genesung beeinträchtigt. Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin beispielsweise Erholung nach einem Atemwegsinfekt empfiehlt, kann eine ruhige Reise ans Meer oder in die Berge durchaus zulässig sein. Problematisch wird es jedoch, wenn Ihr Verhalten der Genesung offensichtlich schadet – zum Beispiel, wenn Sie trotz einer Verletzung zum Skifahren verreisen.

Mehr zu dem Thema finden Sie hier:

Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Sie Ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr ist nur möglich, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Dazu zählen:

  • dringende betriebliche Gründe
  • persönliche Umstände wie eine längere Krankheit.
  • In solchen Fällen muss der übertragene Urlaub normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Gut zu wissen: Die Rechtsprechung zum Resturlaub hat sich in den letzten Jahren geändert. Urlaub kann nicht mehr automatisch verfallen. Ihr:e Arbeitgeber:in muss Sie aktiv über Ihren Urlaubsanspruch informieren und Sie darauf hinweisen, wenn Urlaubstage zu verfallen drohen. Erst wenn diese Information erfolgt ist und Sie den Urlaub dennoch nicht nehmen, kann der Anspruch tatsächlich verloren gehen.

Neben dem regulären Erholungsurlaub gibt es Situationen, in denen Arbeitnehmer:innen Sonderurlaub erhalten können. Typische Beispiele sind

  • die Geburt eines Kindes
  • die eigene Hochzeit
  • ein Todesfall in der Familie
  • ein notwendiger Umzug aus beruflichen Gründen

Ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht allerdings nicht. Ob und in welchem Umfang Ihnen Sonderurlaub zusteht, hängt meist von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab. In vielen Fällen orientieren sich Arbeitgeber:innen dabei an üblichen Branchenregelungen oder an den Umständen des Einzelfalls. Sobald klar ist, dass Sie Sonderurlaub brauchen, sollten Sie ihn möglichst zeitnah beantragen.

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Ihr:e Arbeitgeber:in Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Dennoch hat er oder sie das letzte Wort darüber, wann Sie Ihren Urlaub tatsächlich nehmen können. Ihr:e Arbeitgeber:in darf einen Urlaubsantrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter Vorrang haben.

In der Praxis werden häufig soziale Kriterien berücksichtigt. So können beispielsweise Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Urlaubsplanung während der Schulferien bevorzugt werden. Auch Mitarbeiter:innen, die schon länger im Unternehmen arbeiten, erhalten manchmal Vorrang bei besonders beliebten Urlaubszeiten.

Trotzdem hat Ihr:e Arbeitgeber:in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Sie Ihren Jahresurlaub grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr nehmen können. Der Urlaub soll außerdem möglichst zusammenhängend gewährt werden, damit er seinen Erholungszweck erfüllt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Ihnen generell mindestens zwei zusammenhängende Wochen Urlaub ermöglicht werden sollen. Nur wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen – etwa unerwartete Großaufträge oder viele krankheitsbedingte Ausfälle – darf Ihr:e Arbeitgeber:in verlangen, den Urlaub aufzuteilen.

Bekommen Sie den Ihnen zustehenden Urlaub nicht genehmigt, sollten Sie in keinem Fall eigenmächtig in den Urlaub fahren. Reden Sie mit Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten oder holen Sie sich juristischen Rat ein. In unserer Rechtsschutzversicherung ist eine kostenlose telefonische Erstberatung durch unabhängige Anwälte und Anwältinnen rund um die Uhr in versicherten Rechtsstreitigkeiten eingeschlossen. Hier können sich Arbeitnehmer:innen u. a. bei Problemen mit ihrem Urlaubsanspruch beraten lassen.

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