Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Wann dem so ist, lässt sich jedoch nicht pauschal definieren, sondern hängt fast immer von individuellen Umständen ab – und vom Alter der Kinder:
Kinder bis 7 Jahre
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als „deliktunfähig“. Das bedeutet, dass sie noch nicht in der Lage sind, ihr Handeln und mögliche Folgen richtig einzuschätzen. Daher sind sie grundsätzlich nicht schuldfähig.
Kinder bis 10 Jahre
Im Straßenverkehr sind Kinder auch nach Vollendung des siebten Lebensjahres von der Haftung ausgeschlossen. Dies gilt bis zu einer Altersgrenze von 10 Jahren und auch nur im fließenden Verkehr. Schießt Ihr Kind beispielsweise den Seitenspiegel eines parkenden Motorrads mit einem Ball ab, haften die Eltern. Ist das Kind familienhaftpflichtversichert, übernimmt die Versicherung den Schaden.
Kinder ab 10 Jahren
Hat Ihr Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, ist es in der Regel alt genug, die Tragweite seiner Handlungen einschätzen zu können. Es gilt somit als schuldfähig – nun auch im Straßenverkehr. Bei Schäden springt die Familienhaftpflichtversicherung ein.
Tipp: Achten Sie darauf, dass „deliktunfähige Kinder“ in Ihrer Familienhaftpflicht mitversichert sind. Bei der Allianz sind Schäden, die durch Kinder entstehen, je nach Tarif von 50.000 Euro bis zur Höhe der Versicherungssumme abgedeckt. Aber wer haftet, wenn Streiche ausarten?