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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Während der Elternzeit greift der besondere Kündigungsschutz: Arbeitgeber können dann nur in seltenen Einzelfällen kündigen. 
  • Als Arbeitnehmer können Sie auch während der Elternzeit kündigen. Dabei müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
  • Unmittelbar nach Ablauf der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann selbst am ersten Arbeitstag möglich. Allerdings müssen sich beide Seiten an die allgemein gültigen Kündigungsvoraussetzungen halten.
  • Private und gesetzliche Krankenversicherung: Wenn Sie in Elternzeit gehen, bleiben Sie weiterhin so krankenversichert, wie sie es vorher auch waren.
  • Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen in der Elternzeit bei rechtlichen Problemen: Sollten Sie etwa nach oder während der Elternzeit unrechtmäßig gekündigt werden, übernimmt die Berufsrechtsschutzversicherung die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.
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Kündigungs­schutz während der Elternzeit

Für viele Menschen ist die Elternzeit  einer der schönsten Abschnitte des Lebens. Die Betreuungsauszeit erlaubt es Arbeitnehmern, sich in Ruhe auf den Nachwuchs zu konzentrieren, ohne sich allzu große Sorgen um den Job machen zu müssen. Beide Elternteile können insgesamt bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Während dieser Zeit wird das Arbeitsverhältnis schlicht ruhend gestellt. Nach Ablauf der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann wieder so beschäftigen, wie es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Während Sie in Elternzeit sind, greift ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ohne Weiteres kündigen kann. Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Elternzeitanmeldung, frühestens jedoch ab acht Wochen vor dem Antritt der Elternzeit. Entscheiden Sie sich dafür, einen Teil Ihres Elternzeitanspruchs erst zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen, so greift der Sonderkündigungsschutz ebenfalls, in diesem Fall frühestens 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit.
Was Sie dennoch im Hinterkopf behalten sollten: Gänzlich unkündbar sind Sie auch während der Elternzeit nicht. Gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die Kündigung in Ausnahmefällen möglich, allerdings nur wenn die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde dem Vorhaben zustimmt. Das kann etwa in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern der Fall sein: Bricht die Auftragslage derart ein, dass Sie als Arbeitnehmer in Elternzeit für das Unternehmen finanziell schlicht nicht mehr tragbar sind, kann eine betriebliche Kündigung wirksam sein.
Eltern müssen während der Elternzeit zwar nicht arbeiten, dürfen sich durch eine Teilzeitbeschäftigung jedoch etwas hinzuverdienen. Bis zu 30 Arbeitsstunden pro Woche sind hierbei möglich. Ist das Kind erst nach dem 1. September 2021 geboren, so dürfen Mütter und Väter in Elternzeit sogar bis zu 32 Stunden arbeiten. Auch während dieser Teilzeitbeschäftigung sind Sie durch den besonderen Kündigungsschutz abgesichert. Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, so greift der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit gar nicht mehr antreten wollen. Stellen Sie etwa während der Auszeit fest, dass Ihr alter Job nicht mit Ihren Wünschen für Ihre Familie vereinbar ist, so können Sie diesen noch während der Elternzeit eigenständig kündigen. Einen Grund müssen Sie dabei nicht angeben. Kündigen Sie zum Ende der Elternzeit, so müssen Sie gemäß § 19 BEEG eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Das bedeutet: Reichen Sie die Kündigung rechtzeitig drei Monate vor Ende der Elternzeit ein, müssen Sie Ihren alten Job danach nicht wieder antreten. Elterngeld erhalten Sie dabei weiterhin bis zum regulären Elternzeitende.
Wer direkt zum Ende der Elternzeit kündigt, hat häufig noch Resturlaub auf dem Konto. Wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht kürzt, so werden sogar währenddessen noch weitere Urlaubstage erworben. Da Sie diese dann nicht mehr abfeiern können, steht Ihnen Urlaubsabgeltung zu, das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die verbleibenden Tage dann auszahlen. Fällt Ihre ursprünglich geplante Rückkehr hingegen noch in Ihre Kündigungsfrist, so müssen Sie übrige Urlaubstage noch nehmen. Sie können dann nicht einfach auf die Auszahlung des Urlaubsanspruchs bestehen.
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Kündigung direkt nach der Elternzeit


Ist Ihre Elternzeit beendet und kehren Sie in Ihren alten Job zurück, so erlischt der besondere Kündigungsschutz automatisch und unmittelbar zum Zeitpunkt Ihrer Rückkehr. Für Sie bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zwar direkt kündigen kann, doch muss er sich dabei an die regulären Kündigungsvoraussetzungen halten. In Betrieben, die nicht als Kleinbetrieb gelten, heißt es dann: Es greift der allgemeine Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist entsprechend nur wirksam, wenn Sie auf betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen basiert. Wollen Sie etwa an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, doch wurde in der Zwischenzeit Ihre gesamte Abteilung geschlossen und gibt es auch keine alternative Stelle für Sie, so kann Ihnen betriebsbedingt gekündigt werden. Wurde vertraglich nichts Anderweitiges vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Waren Sie etwa bereits seit sechs Jahren für das Unternehmen tätig, so beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.

Sind Sie der Meinung, dass Ihre Kündigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, so können Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Hierbei prüft das Gericht, ob Ihre Kündigung rechtlich zulässig ist. Ist dem nicht der Fall, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen. In der Realität wollen jedoch nur wenige Arbeitnehmer nach einer Kündigung wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren: So enden die meisten Kündigungsschutzverfahren in einem Vergleich, bei welchem dem Arbeitgeber eine Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten wird. Doch zögern Sie nicht zu lange, denn die Frist ist knapp: Ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs bleiben Ihnen nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung zu wehren.

Beschäftigt ein Unternehmen regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter, so gilt es als Kleinbetrieb. In diesen Unternehmen greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Arbeitnehmern kann dann sogar grundlos gekündigt werden. Befinden Sie sich jedoch noch in Elternzeit, haben es selbst Kleinbetriebe nicht ganz so einfach: In diesem Fall muss auch hier die zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmen.
In der Regel haben Sie als Arbeitnehmer bei einer Kündigung keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das ist auch bei einer Kündigung direkt im Anschluss an die Elternzeit nicht anders. Eine Abfindung steht Ihnen per Gesetz höchstens bei einer betriebsbedingten Kündigung zu. Hierbei bieten Arbeitgeber häufig eine Abfindung dafür an, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. So wird der Gang vor Gericht vermieden und Sie als Arbeitnehmer können mit der Abfindung die Wartezeit auf einen neuen Job überbrücken. Nichtsdestotrotz entscheiden sich viele Arbeitgeber freiwillig dazu, eine Abfindung auszuzahlen. Häufig ist diese an einen Aufhebungsvertrag gekoppelt: Unterzeichnen Sie diesen, muss Ihr Arbeitgeber nicht mit einer gegebenenfalls teuren Kündigungsschutzklage rechnen. Überlegen Sie sich das Ganze jedoch gut, denn ein Aufhebungsvertrag zieht im Normalfall eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich. Auch die Kündigungsschutzklage selbst kann eine Abfindung für Sie mit sich bringen: Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung nach der Elternzeit nicht rechtens war, steht Ihnen prinzipiell Ihr alter Arbeitsplatz wieder zu. Da nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch meist weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, endet die Kündigungsschutzklage oft in einem Vergleich. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen dann eine Abfindung dafür aus, dass Sie als Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren und die Stelle freiwillig nicht wieder antreten.

Eine Kündigungsschutzklage ist nicht der einzige Grund, weswegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen. Welche Fälle vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden und wie ein Verfahren abläuft, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber. 
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Gut zu wissen

Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. So enthält jeder Tarif das Rechtsschutz Service-Telefon, welches für Sie rund um die Uhr erreichbar ist. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt stattfinden, der Sie über Ihre Rechte bei Kündigung in oder nach der Elternzeit aufklärt und der Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. In den Tarifen Smart, Komfort und Premium ist darüber hinaus Berufsrechtsschutz enthalten. Nichtselbstständige sind hier bei Streitigkeiten im Berufsleben abgesichert.

Mit dem (erweiterten) Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Urlaubsabgeltung. Die Premium-Absicherung enthält darüber hinaus Beratung rund um das Thema Elterngeld.

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Anspruch auf Arbeitslosengeld
Möchten oder können Sie nach der Elternzeit nicht wieder in Ihren alten Job zurückkehren, so müssen Sie sich arbeitssuchend melden. Sie haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie dieses bemessen wird, hängt jedoch davon ab, wie lange Sie bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben: Die meisten Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall ALG I in Höhe von 67 Prozent des Nettogehalts. Lediglich wenn Sie vor Ihrer Auszeit an weniger als 150 Tagen gearbeitet haben, orientiert sich Ihr Elterngeld an einem sogenannten fiktiven Bemessungsentgelt. Es fällt dann mit großer Wahrscheinlichkeit geringer aus.
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Private und gesetzliche Kranken­versicherung


Wenn Sie in Elternzeit gehen, bleiben Sie so versichert, wie Sie es zuvor auch waren. Das bedeutet: Waren Sie gesetzlich versichert, sind Sie auch weiterhin gesetzlich versichert. Waren Sie hingegen privat versichert, sind Sie es auch weiterhin. Konkret bedeutet das für Sie: Als Pflichtversicherter bleiben Sie auch während der Elternzeit  in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei versichert. Entscheiden Sie sich dafür, als gesetzlich Versicherter während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, so sind die üblichen Beiträge fällig. Wie bei regulären Teilzeitbeschäftigungen übernimmt Ihr Arbeitgeber aber einen Teil davon. Hat Ihr Arbeitgeber sich zuvor an der privaten Krankenversicherung beteiligt, so entfallen diese Zuschüsse während der Elternzeit. Das bedeutet, dass Sie monatlich einen höheren Beitrag zahlen müssen. Um dies auszugleichen, fällt dafür der Elterngeldanspruch bei privat Versicherten etwas höher aus.

Setzen Sie sich am besten bereits frühzeitig mit Ihrer Krankenversicherung in Kontakt, um die Beitragshöhe während der Elternzeit besser abschätzen zu können. Einige Tarife können sogar für bestimmte Zeit gänzlich beitragsfrei gestellt werden, was eine Mehrbelastung verhindert. Auch sollten Sie als privat Versicherter frühzeitig darüber nachdenken, wie Sie Ihr Kind versichern wollen: Zahlt mindestens ein Elternteil in die private Krankenversicherung ein, so können Sie auch Ihr Kind in der privaten Krankenversicherung versichern.

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