Auszubildender diskutiert mit einem Ausbilder vor einer Maschine
In der Ausbildung kündigen

Kündigung während der Ausbildung: Das sind Ihre Rechte

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Als Azubi können Sie Ihr Ausbildungsverhältnis entweder durch eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder einen Aufhebungsvertrag beenden.
  • Nach der Probezeit von maximal 4 Monaten dürfen Sie als Azubi nur noch außerordentlich gekündigt werden. Dafür muss Ihr Ausbildungsbetrieb einen wichtigen Grund benennen können (zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum).
  • Auch in der Ausbildung muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen. 
  • Bei Schwierigkeiten mit einer Kündigung während der Ausbildung können Sie sich an einen Schlichtungsausschuss wenden.
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Als Azubi kündigen
Sie haben festgestellt, dass Ihre Ausbildung doch nicht das Richtige für Sie ist? Möglicherweise hatten Sie falsche Vorstellungen von der Tätigkeit oder von der Branche und wollen nun eine andere berufliche Richtung einschlagen. Unter welchen Bedingungen Sie während der Ausbildung kündigen dürfen, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Je nachdem ob Sie noch vor Ausbildungsbeginn, während oder nach der Probezeit kündigen wollen, gelten andere Regelungen.

Grundsätzlich haben Sie als Azubi drei Möglichkeiten, Ihr Ausbildungsverhältnis zu beenden – entweder durch eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder einen Aufhebungsvertrag.

Nach der Probezeit können Sie als Azubi mit einer Frist von 4 Wochen ordentlich kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich vorlegen und auch begründen. Es gibt zwei zulässige Kündigungsgründe, von denen Sie einen im Kündigungsschreiben angeben müssen:

  • Sie wollen sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen.
  • Sie entscheiden sich grundsätzlich gegen eine Berufsausbildung (um zum Beispiel ein Studium aufzunehmen).

Doch Vorsicht: Eigentlich ist eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit gar nicht vorgesehen. Wollen Sie denselben Beruf weiter erlernen und lediglich Ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, gilt der besondere Kündigungsgrund „Berufswechsel“ nicht. Begründen Sie Ihre Kündigung dennoch mit einem Berufswechsel, nur weil Sie Ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen machen wollen, kann Ihr bisheriger Ausbildungsbetrieb Schadenersatz von Ihnen verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG). Ein Aufhebungsvertrag könnte in diesem Fall die bessere Lösung sein.

Eine fristlose Kündigung gilt mit sofortiger Wirkung. Das heißt, Sie müssen schon am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Eine fristlose Kündigung ist allerdings auch für Azubis nur dann möglich, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dabei handelt es sich in der Regel um Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (zum Beispiel unbezahlte Überstunden) oder um schwere Gesetzesverstöße wie beispielsweise Mobbing, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann aber auch vorliegen, wenn Ihnen regelmäßig Tätigkeiten übertragen werden, die nicht im Ausbildungsvertrag festgehalten wurden, oder wenn Ihnen die Ausbildungsinhalte unzureichend vermittelt werden.

Doch Vorsicht: Sind Ihnen die Verstöße bereits länger als 2 Wochen bekannt, ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam! Es empfiehlt sich daher innerhalb dieser 2 Wochen eine schriftliche Abmahnung zu schreiben, in der Sie Ihren Ausbilder auf den Verstoß hinweisen. Fordern Sie ihn außerdem dazu auf, das Verhalten künftig zu unterlassen und erklären Sie, welche Konsequenzen die Fortführung hätte. Ändert er sein Verhalten daraufhin nicht, können Sie fristlos kündigen.

Eine einfachere Alternative zur Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag sein. Dabei einigen sich Azubi und Ausbilder gemeinsam auf die sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel schon eine neue Lehrstelle in Aussicht haben und die vierwöchige Kündigungsfrist umgehen wollen. Da es sich beim Aufhebungsvertrag – anders als bei der Kündigung – nicht um eine einseitige Willenserklärung handelt, sind Sie allerdings darauf angewiesen, dass Ihr alter Ausbildungsbetrieb diesem zustimmt.

Sprechen Sie Ihren Ausbilder am besten persönlich darauf an und schildern Sie Ihre Lage und Ihre Absichten. Vielleicht können Sie sich dann mit ihm auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

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Gut zu wissen
Wenn Sie Ihre Ausbildung kündigen wollen, aber noch nicht volljährig sind, müssen Sie sich zunächst die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters einholen – in der Regel sind das die Eltern. Diese müssen die Kündigung mit unterschreiben.
Und auch umgekehrt gilt: Möchte der Ausbildungsbetrieb einem minderjährigen Azubi kündigen, muss er die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgeben. Andernfalls wäre die Kündigung unwirksam.
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Kündigung eines Azubis
Das Kündigungsrecht gilt immer für beide Seiten, auch in der Berufsausbildung. Sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer fristlosen Kündigung gelten für Sie als Azubi und für Ihren Ausbilder dieselben Regeln. Wenn Sie also beispielsweise ständig zu spät kommen oder wiederholt sehr negativ auffallen (zum Beispiel durch Beleidigungen), darf Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Ausbildung kündigen.

In der Regel muss er Sie für Ihr Fehlverhalten aber zunächst schriftlich abmahnen. Erst wenn Sie Ihr Verhalten daraufhin nicht bessern, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt. Kommen Sie hingegen einmalig zu spät zur Arbeit oder erfüllen Ihre Aufgabe nicht wie gewünscht, reicht das als Kündigungsgrund nicht aus.

Als Faustregel gilt: Je länger Ihre Ausbildungszeit dauert und je näher Ihre Abschlussprüfung rückt, desto schwieriger wird es für Ihren Arbeitgeber, Sie zu kündigen. 

Als Azubi genießen Sie laut Berufsbildungsgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt – anders als der allgemeine Kündigungsschutz – nicht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, sondern bereits nach 4 Monaten. Sobald Sie also die Probezeit von höchstens 4 Monaten bestanden haben, dürfen Sie grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine Kündigung ist dann nur noch außerordentlich, das heißt fristlos möglich. Dafür muss Ihr Ausbilder allerdings einen wichtigen Grund benennen können, weshalb Sie für den Betrieb nicht mehr tragbar sind.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Azubis liegt dann vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, die Ausbildung fortzusetzen. So einfach wie es klingt, ist es in der Praxis jedoch selten. Grundsätzlich ist Ihr Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls – wie zum Beispiel Alter und Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit – zu berücksichtigen. Zudem muss eine Interessenabwägung stattfinden, bevor er Sie aus wichtigem Grund kündigen darf. Sind Sie also beispielsweise aus finanziellen Gründen dringend auf die Ausbildung angewiesen, kann dies unter Umständen die betrieblichen Interessen überwiegen.

Wie auch beim allgemeinen Kündigungsschutz kann eine Kündigung in der Ausbildung nach bestandener Probezeit aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: zum Beispiel mehrmaliges Fehlen im Betrieb oder im Berufsschulunterricht, Arbeitsverweigerung, Diebstahl von Firmeneigentum, Beleidigung des Ausbilders oder anderer Auszubildenden, Körperverletzung, unzulässige Nebentätigkeiten, etc. (in der Regel ist bei verhaltensbedingten Kündigungen zunächst eine schriftliche Abmahnung erforderlich)
  • Personenbedingte Kündigung: zum Beispiel Haftstrafen oder andere Umstände, durch die der Azubi seine Ausbildungstätigkeit nicht mehr ausüben kann
  • Betriebsbedingte Kündigung: zum Beispiel Schließung der Abteilung oder des ganzen Betriebs (wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen in der Regel nicht als Kündigungsgrund!)

Ja, eine fristlose Kündigung von Azubis ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist sie an strenge Bedingungen geknüpft. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Ausbildung nur in zwei Fällen fristlos kündigen:

  1. Sie befinden sich noch in der Probezeit.
  2. Es liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt).

Eine fristlose Kündigung nach der Probezeit ist jedoch nur wirksam, wenn Ihr Arbeitgeber diese spätestens 2 Wochen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, ausspricht. Haben Sie sich etwa an der Ladenkasse bedient und wurden Sie dabei auf frischer Tat von Ihrem Ausbilder ertappt, so muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Mehrere Monate nach dem Vorfall könnte Ihnen der Ausbilder dafür nicht mehr kündigen.

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Regeln in der Probe­zeit
Während der Probezeit gelten auch in der Ausbildung besondere Regeln zur Kündigung und zur Kündigungsfrist. Die Probezeit in der Ausbildung beträgt laut Berufsbildungsgesetz mindestens einen und maximal 4 Monate.

Sowohl Sie als auch Ihr Ausbildungsbetrieb dürfen innerhalb dieser Zeit jederzeit fristlos – also wortwörtlich von heute auf morgen – kündigen und müssen dafür keinerlei Gründe nennen ( § 22 Abs. 1 BBiG  ). Dasselbe gilt übrigens, wenn eine der beiden Seiten die Ausbildung noch vor dem Beginn kündigen möchte.

Ihr Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, das sogenannte Maßregelungsverbot einzuhalten. Das bedeutet, er darf eine Kündigung in der Probezeit nicht einfach aussprechen, nur weil Sie als Azubi Ihre Rechte ausüben – zum Beispiel das Recht auf Krankschreibung, Höchstarbeitszeit oder Freistellung.

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Kündigung erhalten – was tun?

Haben Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb eine schriftliche Kündigung persönlich oder per Post erhalten, wird diese automatisch wirksam, wenn Sie nichts dagegen unternehmen – selbst wenn die Kündigung ungerechtfertigt sein sollte (weil zum Beispiel kein gültiger Kündigungsgrund vorliegt)!

Wollen Sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen, sollten Sie diese Schritte befolgen:

  1. Rufen Sie den für Sie zuständigen Schlichtungsausschuss Ihrer Kammer oder Ihrer Innung an: zum Beispiel Ihres Berufsverbandes oder der IHK. Das ist die erste Anlaufstelle für alle Schwierigkeiten während der Ausbildung.
  2. Legen Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem Kündigungszugang Widerspruch bei Ihrem Ausbildungsbetrieb ein und erheben Sie gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
  3. Informieren Sie Ihre Krankenkasse und Ihre Berufsschule über die Kündigung. Die meisten Berufsschulen lassen Sie weiterhin den Unterricht besuchen, während Sie sich nach einer neuen Ausbildungsstelle umsehen.
  4. Melden Sie sich bei Ihrer Ausbildungskammer und bei der Agentur für Arbeit. Dort bekommen Sie Unterstützung bei der Stellensuche.
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Gut zu wissen
Sie möchten Ihre Ausbildung kündigen, sind sich aber zum Beispiel unsicher, wie Sie das Kündigungsschreiben aufsetzen wollen? Oder Sie wurden während der Ausbildung gekündigt und wissen jetzt nicht weiter? Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt stattfinden, der Sie über Ihre Rechte bei Kündigung aufklärt und der Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. Mit dem (erweiterten) Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

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Häufige Fragen
  • Kann ich als Auszubildender jederzeit gekündigt werden?

    Das hängt davon ab, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden. Falls ja, darf Ihnen der ausbildende Betrieb jederzeit fristlos, also wortwörtlich von heute auf morgen kündigen. Auch bei der Kündigung eines Azubis gilt es zu beachten: Sobald Sie jedoch die Probezeit bestanden haben, ist eine fristlose Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich – zum Beispiel bei Geschäftsschließungen oder wenn Sie mehrfach durch grobes Fehlverhalten auffallen. Eine verhaltensbedingte Kündigung darf Ihnen Ihr Arbeitgeber allerdings in den meisten Fällen nicht einfach so überreichen, zuerst muss er Sie für Ihr Fehlverhalten schriftlich abgemahnt haben.
  • Was gehört in die Kündigung der Ausbildung?

    Folgende Punkte sollte Ihre schriftliche Kündigung grundsätzlich beinhalten:

    • Briefkopf mit Ihrer Anschrift und der Ihres Arbeitgebers (Name und Adresse)
    • Betreffzeile mit dem Hinweis, um welche Art Kündigung es sich handelt (ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
    • Ansprache des Empfängers (falls nicht bekannt: „Sehr geehrte Damen und Herren“)
    • Begründung der Kündigung (in der Probezeit nicht nötig)
    • Angabe des Kündigungszeitpunkts
    • Unterschrift des Azubis (bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift der Eltern)

    Eine Mustervorlage finden Sie in unserem Ratgeber Arbeitsvertrag kündigen.

  • Kann man die Ausbildung noch vor Beginn kündigen, wenn man sich umentschieden hat?

    Ja. Wenn Sie bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben, die Ausbildung aber doch nicht antreten wollen, können Sie noch vor Beschäftigungsbeginn kündigen. Eine mündliche oder schriftliche Absage reicht allerdings nicht aus. Sie müssen eine schriftliche Kündigung einreichen, am besten per Einschreiben. Eine Frist brauchen Sie dabei nicht zu beachten.
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