Als Azubi können Sie selbst das Ausbildungsverhältnis entweder durch eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder einen Aufhebungsvertrag beenden. Ebenso kann der oder die Arbeitgeber:in das Ausbildungsverhältnis beenden. Hier müssen die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes beachtet werden. Nach der Probezeit von maximal vier Monaten dürfen Sie als Azubi nur noch außerordentlich gekündigt werden. Dafür muss Ihr Ausbildungsbetrieb einen wichtigen Grund benennen können, zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum. Bei Schwierigkeiten mit einer Kündigung während der Ausbildung können Sie sich an einen Schlichtungsausschuss wenden.
Sie haben festgestellt, dass Ihre Ausbildung doch nicht das Richtige für Sie ist? Möglicherweise hatten Sie falsche Vorstellungen von der Tätigkeit oder von der Branche und wollen nun eine andere berufliche Richtung einschlagen. Unter welchen Bedingungen Sie während der Ausbildung kündigen dürfen, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Je nachdem, ob Sie noch vor Ausbildungsbeginn, während oder nach der Probezeit kündigen wollen, gelten andere Regelungen.

Grundsätzlich haben Sie als Azubi drei Möglichkeiten, Ihr Ausbildungsverhältnis zu beenden – entweder durch eine fristlose, eine ordentliche Kündigung oder aus wichtigem Grund oder einen Aufhebungsvertrag.

Während der Probezeit gelten auch in der Ausbildung besondere Regeln zur Kündigung und zur Kündigungsfrist. Die Probezeit in der Ausbildung beträgt laut Berufsbildungsgesetz mindestens einen und maximal vier Monate. Die Länge der Probezeit muss in Ihrem Ausbildungsvertrag aufgeführt sein. Sie dürfen in dieser Zeit Ihrem Ausbildungsbetrieb jederzeit fristlos – also wortwörtlich von heute auf morgen – kündigen und müssen dafür keinerlei Gründe nennen. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn Sie die Ausbildung noch vor dem Beginn kündigen möchten.
   

Nach der Probezeit können Sie als Azubi mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin schriftlich vorlegen und auch begründen. Es gibt zwei zulässige Kündigungsgründe, von denen Sie einen im Kündigungsschreiben angeben müssen:

  • Berufswechsel: Sie wollen sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen.
  • Aufgabe der Ausbildung: Sie entscheiden sich grundsätzlich gegen eine Berufsausbildung, um zum Beispiel ein Studium aufzunehmen.

Doch Vorsicht: Eigentlich ist eine ordentliche Kündigung nach der Probezeit gar nicht vorgesehen. Wollen Sie denselben Beruf weiter erlernen und lediglich Ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, gilt der besondere Kündigungsgrund "Berufswechsel" nicht. Begründen Sie Ihre Kündigung dennoch mit einem Berufswechsel, nur weil Sie Ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen machen wollen, kann Ihr bisheriger Ausbildungsbetrieb Schadenersatz von Ihnen verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG). Ein Aufhebungsvertrag könnte in diesem Fall die bessere Lösung sein.

Eine fristlose Kündigung gilt mit sofortiger Wirkung. Das heißt, Sie müssen schon am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Eine fristlose Kündigung ist allerdings auch für Azubis nur dann möglich, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dabei handelt es sich in der Regel um Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (zum Beispiel unbezahlte Überstunden) oder um schwere Gesetzesverstöße wie beispielsweise Mobbing, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann aber auch vorliegen, wenn Ihnen regelmäßig Tätigkeiten übertragen werden, die nicht im Ausbildungsvertrag festgehalten wurden, oder wenn Ihnen die Ausbildungsinhalte unzureichend vermittelt werden.

Doch auch hier Vorsicht: Sind Ihnen die Verstöße bereits länger als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam! Es empfiehlt sich daher innerhalb dieser Frist eine schriftliche Abmahnung zu schreiben, in der Sie Ihre:n Ausbilder:in auf den Verstoß hinweisen. Fordern Sie ihn oder sie außerdem dazu auf, das Verhalten künftig zu unterlassen und erklären Sie, welche Konsequenzen die Fortführung hätte. Ändert er oder sei sein oder ihr Verhalten daraufhin nicht, können Sie fristlos kündigen.

Eine einfachere Alternative zur Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag sein. Dabei einigen sich der oder die Auszubildende und Ausbilder:in gemeinsam auf die sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel schon eine neue Lehrstelle in Aussicht haben und die vierwöchige Kündigungsfrist umgehen wollen. Da es sich beim Aufhebungsvertrag – anders als bei der Kündigung – nicht um eine einseitige Willenserklärung handelt, sind Sie allerdings darauf angewiesen, dass Ihr alter Ausbildungsbetrieb diesem zustimmt.

Sprechen Sie Ihre:n Ausbilder:in am besten persönlich darauf an und schildern Sie Ihre Lage und Ihre Absichten. Vielleicht können Sie sich dann gemeinsam im Gespräch auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung kündigen wollen, aber noch nicht volljährig sind, müssen Sie sich zunächst die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters einholen – in der Regel sind das die Eltern. Diese müssen die Kündigung mit unterschreiben.

Und auch umgekehrt gilt: Möchte der Ausbildungsbetrieb einem oder einer minderjährigen Auszubildenden kündigen, muss er oder sie die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgeben. Andernfalls wäre die Kündigung unwirksam.

Ja. Das Kündigungsrecht gilt immer für beide Seiten, auch in der Berufsausbildung. Sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer fristlosen Kündigung gelten für Sie als Azubi und für Ihre:n Ausbilder:in dieselben Regeln. Wenn Sie also beispielsweise ständig zu spät kommen oder wiederholt sehr negativ auffallen, zum Beispiel durch Beleidigungen, darf Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in in der Ausbildung kündigen.

In der Regel muss Ihr Betrieb Sie für Ihr Fehlverhalten aber zunächst schriftlich abmahnen. Erst wenn Sie Ihr Verhalten daraufhin nicht bessern, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt. Kommen Sie hingegen einmalig zu spät zur Arbeit oder erfüllen Ihre Aufgabe nicht wie gewünscht, reicht das als Kündigungsgrund nicht aus.

Als Faustregel gilt: Je länger Ihre Ausbildungszeit dauert und je näher Ihre Abschlussprüfung rückt, desto schwieriger wird es für Ihre:n Arbeitgeber:in, Sie zu kündigen. 

Als Azubi genießen Sie laut Berufsbildungsgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt – anders als der allgemeine Kündigungsschutz – nicht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, sondern bereits nach vier Monaten. Sobald Sie also die Probezeit von höchstens vier Monaten bestanden haben, dürfen Sie grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Eine Kündigung ist dann nur noch außerordentlich, das heißt fristlos, möglich. Dafür muss Ihr:e Ausbilder:in allerdings einen wichtigen Grund benennen können, weshalb Sie für den Betrieb nicht mehr tragbar sind.
Die Probezeit in der Ausbildung beträgt laut Berufsbildungsgesetz mindestens einen und maximal vier Monate. Sowohl Sie als auch Ihr Ausbildungsbetrieb dürfen innerhalb dieser Zeit jederzeit fristlos kündigen und müssen dafür keinerlei Gründe nennen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Ihr:e Arbeitgeber:in ist allerdings verpflichtet, das sogenannte Maßregelungsverbot einzuhalten. Das bedeutet, er oder sie darf eine Kündigung in der Probezeit nicht einfach aussprechen, nur weil Sie als Azubi Ihre Rechte ausüben – zum Beispiel das Recht auf Krankschreibung, Höchstarbeitszeit oder Freistellung.

Ja, eine fristlose Kündigung von Azubis ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist sie an strenge Bedingungen geknüpft. Ihr:e Arbeitgeber:in darf Ihnen während der Ausbildung nur in zwei Fällen fristlos kündigen:

  • Sie befinden sich noch in der Probezeit.
  • Es liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt).

Eine fristlose Kündigung nach der Probezeit ist jedoch nur wirksam, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in diese spätestens zwei Wochen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, ausspricht. Haben Sie sich etwa an der Ladenkasse bedient und wurden Sie dabei auf frischer Tat von Ihrem Ausbilder oder Ihrer Ausbilderin ertappt, so muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Mehrere Monate nach dem Vorfall kann Ihnen dafür nicht mehr gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Azubis liegt dann vor, wenn es dem oder der Arbeitgeber:in nicht mehr zuzumuten ist, die Ausbildung fortzusetzen. So einfach wie es klingt, ist es in der Praxis jedoch selten. Grundsätzlich ist Ihr Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls – wie zum Beispiel Ihr Alter und die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit – zu berücksichtigen. Zudem muss eine Interessenabwägung stattfinden, bevor er oder sie Sie aus wichtigem Grund kündigen darf. Sind Sie also beispielsweise aus finanziellen Gründen dringend auf die Ausbildung angewiesen, kann dies unter Umständen die betrieblichen Interessen überwiegen.

Wie auch beim allgemeinen Kündigungsschutz kann eine außerordentliche Kündigung in der Ausbildung nach bestandener Probezeit aus folgenden Gründen ausgesprochen werden:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: zum Beispiel mehrmaliges Fehlen im Betrieb oder im Berufsschulunterricht, Arbeitsverweigerung, Diebstahl von Firmeneigentum, Beleidigung des Ausbilders, der Ausbilderin oder anderer Auszubildenden, Körperverletzung, unzulässige Nebentätigkeiten, etc. (in der Regel ist bei verhaltensbedingten Kündigungen zunächst eine schriftliche Abmahnung erforderlich)
  • Personenbedingte Kündigung: zum Beispiel Haftstrafen oder andere Umstände, durch die der Azubi seine Ausbildungstätigkeit nicht mehr ausüben kann
  • Betriebsbedingte Kündigung: zum Beispiel Schließung der Abteilung oder des ganzen Betriebs. Alleine wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen in der Regel nicht als Kündigungsgrund.

Haben Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb eine schriftliche Kündigung persönlich oder per Post erhalten, wird diese automatisch wirksam, wenn Sie nichts dagegen unternehmen – selbst wenn die Kündigung ungerechtfertigt sein sollte, weil zum Beispiel kein gültiger Kündigungsgrund vorliegt. Was Sie nach Eingang der Kündigung tun sollten:

  • Informieren Sie Ihre Krankenkasse und Ihre Berufsschule über die Kündigung. Die meisten Berufsschulen lassen Sie weiterhin den Unterricht besuchen, während Sie sich nach einer neuen Ausbildungsstelle umsehen.
  • Melden Sie sich bei Ihrer Ausbildungskammer und bei der Agentur für Arbeit. Dort bekommen Sie allgemeine Informationen, wie es nun weitergeht und Unterstützung bei der Stellensuche.

Wollen Sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen, sollten Sie diese Schritte befolgen:

  • Rufen Sie den für Sie zuständigen Schlichtungsausschuss Ihrer Kammer oder Ihrer Innung an: zum Beispiel den Ihres Berufsverbandes oder der IHK. Das ist die erste Anlaufstelle für alle Schwierigkeiten während der Ausbildung.
  • Legen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem Kündigungszugang Widerspruch bei Ihrem Ausbildungsbetrieb ein und erheben Sie gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Sie möchten Ihre Ausbildung kündigen, sind sich aber zum Beispiel unsicher, wie Sie das Kündigungsschreiben aufsetzen wollen? Oder Sie wurden während der Ausbildung gekündigt und wissen jetzt nicht weiter? Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

Haben Sie keine eigene Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, können Sie eventuell über die Versicherung Ihrer Eltern mit rechtsschutzversichert sein. Wenn bei der Allianz beispielsweise die Familien-Variante der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, sind alle Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden – egal, ob sie zu Hause wohnen oder nicht – mitversichert. Prüfen Sie die Versicherungsunterlage Ihrer Eltern, ob dies der Fall ist oder wenden Sie sich an Ihren Allianz Berater oder Ihre Allianz Beraterin.

Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt stattfinden, der Sie über Ihre Rechte bei Kündigung aufklärt und der Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. Mit dem (erweiterten) Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Wenn sich die Fronten im Streit noch nicht verhärtet haben, kann insbesondere eine Mediation eine sinnvolle Streitlösungsoption sein. Hierbei versucht ein neutraler Mediator gemeinsam mit den beiden Parteien den Streit außergerichtlich zu lösen. Diese konfliktarme Alternative steht Ihnen in allen Allianz Rechtsschutz-Tarifen zur Verfügung.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
Häufige Fragen

Kann ich als Auszubildender jederzeit gekündigt werden?

Das hängt unter anderem davon ab, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden oder sich etwa einen groben Fehltritt erlaubt haben, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Falls ja, darf Ihnen der ausbildende Betrieb jederzeit fristlos kündigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung darf Ihnen Ihr Arbeitgeber allerdings in den meisten Fällen nicht einfach so überreichen, zuerst muss er Sie für Ihr Fehlverhalten schriftlich abgemahnt haben.

Was gehört in die Kündigung der Ausbildung?

Folgende Punkte sollte Ihre schriftliche Kündigung grundsätzlich beinhalten:

  • Briefkopf mit Ihrer Anschrift und der Ihres Arbeitgebers (Name und Adresse)
  • Betreffzeile mit dem Hinweis, um welche Art Kündigung es sich handelt (ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
  • Ansprache des Empfängers (falls nicht bekannt: "Sehr geehrte Damen und Herren")
  • Begründung der Kündigung (in der Probezeit nicht nötig)
  • Angabe des Kündigungszeitpunkts
  • Unterschrift des Azubis (bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift der Eltern)

Eine Mustervorlage finden Sie in unserem Ratgeber Arbeitsvertrag kündigen.

Kann man die Ausbildung noch vor Beginn kündigen, wenn man sich umentschieden hat?

Ja. Wenn Sie bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben, die Ausbildung aber doch nicht antreten wollen, können Sie noch vor Beschäftigungsbeginn kündigen. Eine mündliche oder schriftliche Absage reicht allerdings nicht aus. Sie müssen eine schriftliche Kündigung einreichen, am besten per Einschreiben. Eine Frist brauchen Sie dabei nicht zu beachten.
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