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Beamtin sitzt mit einem jungen Paar an einem Tisch
Echte

Dienst­unfähigkeits­-Klausel

Berufs- und Dienst­un­fähigkeits­versicherung für Beamte und Beamtinnen

Dienst­unfähigkeits­versicherung (DU)

  • Die Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung bietet Ihnen finanziellen Schutz bei allgemeiner Dienst­unfähig­keit oder bei Berufsunfähigkeit (optional bei spezieller und/oder Teil-Dienstunfähigkeit) in Form einer monatlichen Rente.
  • Vor allem zu Beginn des Beamten­verhältnisses reicht die staatliche Absicherung im Fall einer Dienst­unfähig­keit meist nicht aus, um den gewohnten Lebens­standard zu halten. Die Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung der Allianz berück­sichtigt über zwei Phasen mit unter­schiedlich abschließ­baren Renten­höhen den sich verändernden Absicherungs­bedarf von Beamten und Beamtinnen und ermöglicht einen passenden Schutz.
  • Wir bieten Ihnen eine echte DU-Klausel an, das heißt wir folgen bei der Fest­stellung der Dienst­unfähig­keit der Entscheidung des Dienst­herrn und nehmen keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit vor.
  • Die Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung lässt sich je nach Lebens­situation flexibel gestalten – z. B. bei Erhöhung des Einkommens durch Erreichen einer höheren Besoldungs­gruppe, Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebens­zeit, bei Heirat oder Geburt des Kindes.
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Warum brauche ich eine DU-Versicherung?
Ist ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebens­zeit für längere Zeit wegen seines bzw. ihres körper­lichen Zustands oder aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seiner bzw. ihrer Tätig­keit nach­zugehen, darf ihn bzw. sie der Dienst­herr wegen Dienst­unfähig­keit vor­zeitig in den Ruhe­stand versetzen.
Liegt ein anderer Beamten­status vor, kann er das Beamten­verhältnis auch beenden. Vor allem für junge Beamte und Beamtinnen, die am Anfang ihrer Karriere stehen, kann dies zu finanziellen Problemen führen, da sie nur geringe gesetzliche Ansprüche auf Versorgung haben. Auch bauen sich diese nur langsam auf. So haben Beamte und Beamtinnen auf Lebens­zeit bei allge­meiner Dienstunfähigkeit grund­sätzlich erst nach fünf Jahren einen Anspruch auf Ruhe­gehalt gegen­über ihrem Dienst­herrn. Die Höhe des Ruhe­gehalts steigt mit den Dienst­jahren und reicht bei jüngeren Beamten und Beamtinnen oft nicht alleine zum Leben aus. Wer seinen Lebens­unterhalt für den Fall der Dienst­unfähig­keit dauerhaft finanziell absichern möchte, sollte sich daher früh­zeitig um eine private Arbeits­kraft­sicherung kümmern.
Selbst vermeintlich unge­fährliche Büro­jobs bergen Risiken, denn Faktoren wie Bewegungs­mangel, einseitige Belastung durch langes Sitzen und Stress können zu Erkrankungen führen. Bei Lehrkräften beispiels­weise sind psychische Krank­heiten wie Depressionen und Burnout häufig die Ursache für Dienst­unfähig­keit. Aber auch Erkrankungen des Bewegungs- und Stütz­apparates sowie Herz- und Kreis­lauf­erkrankungen sind zum Beispiel bei Lehrkräften nicht selten die Gründe für vorzeitiges Aus­scheiden aus dem Dienst. Insbesondere Faktoren wie ständiger Lärm, anstrengende Schüler:innen sowie der Druck durch Eltern können sich bei ihnen negativ auf die Gesund­heit auswirken.

Quelle: Lehrer Kompass (Stand 12/23)

Dienstunfähigkeitsversicherung im Überblick

Quelle: Deutsches Schulportal der Robert Bosch Stiftung GmbH, 2023

WAS DEN LEHRERBERUF SO STRESSIG MACHT
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Gut zu wissen
Bei der Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung können zwei Phasen gewählt werden. Der Grund für die beiden Phasen liegt im stark unter­schiedlichen Absicherungs­bedarf im Laufe eines Beamtenverhältnisses.

Solange die versicherte Person Beamter oder Beamtin auf Probe oder Widerruf ist, ist sie durch ihren Dienst­herrn nur sehr unzu­reichend gegen Dienst­unfähig­keit abge­sichert, mit Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebens­zeit und der Erfüllung einer in der Regel fünf­jährigen Warte­zeit verbessert sich hingegen die Absicherung durch den Dienst­herrn erheblich. Vor dem Hinter­grund kann in der ersten Phase eine höhere Berufs- und Dienst­unfähig­keits­rente, dem Bedarf entsprechend, versichert werden als in der zweiten Phase. Wird keine Stufe abge­schlossen, dann gibt es diese Differen­zierung nicht. Der Beitrag bleibt über die Lauf­zeit konstant, auch wenn eine abgestufte Leistungs­höhe gewählt wird. Beamte und Beamtinnen sind in beiden Phasen bei Berufs- oder Dienst­unfähig­keit mit einer Rente finanziell abge­sichert. Zudem sind in beiden Fällen keine Beiträge mehr zu zahlen.

Auch die Dauer der einzelnen Phasen lässt sich bei der Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung der Allianz individuell anpassen. Abhängig vom Eintritts­alter können Sie bei Vertrags­abschluss für die erste Phase eine Dauer von bis zu zehn Jahren verein­baren. Bei der Dauer der zweiten Phase haben Sie ebenfalls die Möglich­keit, die Lauf­zeit entsprechend Ihrer Wünsche zu wählen. So kann sie bis zum gewünschten End­alter, in der Regel bis zum 67. Lebens­jahr (bei Polizei­vollzugs­beamten bis 62 Jahre) abge­schlossen werden.

Die Infografik zeigt, wie die Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung dazu beitragen kann, Versorgungslücken zu verringern. Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Absicherung sind dabei die Höhe des Einkommens und die Dienstjahre, was entsprechend dargestellt wird. Die Grafik ist weiter in zwei Phasen unterteilt. Zunächst gibt es zu Beginn der Laufbahn grundsätzlich keine Absicherung für Beamte und Beamtinnen nach den allgemeinen Versorgungsregeln. Gerade zu Studienzeiten oder zu Beginn der Beamtenlaufbahn, also als Beamter oder Beamtin auf Widerruf, auf Probe oder in den ersten Dienstjahren, können nur geringe bis gar keine gesetzlichen Ansprüche auf Versorgung über den Dienstherrn bestehen. Auch später baut sich die Absicherung nur schrittweise auf. Es besteht bei Erwerbsminderung lediglich ein Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung, was eine höhere private Absicherung notwendig macht. Sobald die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt und auch die Wartezeit erfüllt ist, übernimmt dann der Dienstherr die Versorgung bei Dienstunfähigkeit. Genau diese zwei Phasen mit unter­schiedlich hohem Absicherungsbedarf je nach beruflicher Entwicklung von Beamten und Beamtinnen berücksichtigt die Allianz Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung, indem die Dauer der Phasen und die Rentenhöhe bei Vertragsabschluss jeweils bedarfsgerecht festgelegt werden können. Die erste Phase sichert in der frühen Beamtenlaufbahn die anfänglich hohe Versorgungslücke ab. Da nach der Verbeamtung die Leistungen vonseiten des Dienstherrn ansteigen, kann bei Vertragsabschluss für die zweite Phase die Rentenleistung entsprechend geringer gewählt werden.
In jeder Phase die richtige Wahl
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Tarif­details
Drei starke Vorteile
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Optionale Absicherung
Polizist:innen können in ihrem Beruf teil­weise hohen körper­lichen und seelischen Belastungen ausge­setzt sein. Dies kann dazu führen, dass sie den besonderen gesund­heitlichen Anforderungen ihres Berufs nicht mehr genügen.

Wenn sich die Dienst­fähigkeit von Polizei­vollzugs­beamten und -beamtinnen nicht innerhalb von in der Regel zwei Jahren wieder­herstellen lässt, spricht man von einer speziellen Dienst­unfähigkeit (Polizeidienstunfähigkeit).

Mit der Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung können sich Beamte und Beamtinnen im Polizei­vollzugs­dienst gegen die finanziellen Folgen einer speziellen Dienst­unfähig­keit absichern. In der optionalen Absicherung sind berufs­spezifische Anforderungen wie die Hand­habung der Dienst­waffe abge­deckt. Damit sind Beamte und Beamtinnen im Polizei­vollzugs­dienst für den Fall abge­sichert, dass sie wegen Polizei­dienst­unfähigkeit aus dem aktiven Dienst entlassen und in den Ruhe­stand versetzt werden. Wurde die Absicherung abge­schlossen, erbringen wir bedingungs­gemäß die Leistung wie folgt: Bei Versetzung in den Ruhe­stand leisten wir bis zum Ende der Leistungs­dauer bzw. solange die spezielle Dienst­unfähig­keit vorliegt. Wird hingegen der Beamte bzw. die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entlassen, erfolgt die Leistung für 72 Monate und anschließend weiterhin, wenn eine Berufs­unfähig­keit zu mindestens 50 Prozent vorliegt.

Wenn Sie bereits die Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung der Allianz abge­schlossen haben und erst später Polizei­vollzugs­beamter bzw. Polizeivollzugsbeamtin werden, können Sie inner­halb von zwölf Monaten nach Aufnahme dieser Tätig­keit die Absicherung bei Polizei­dienst­unfähig­keit gegen einen Mehr­beitrag sogar ohne Risiko­prüfung einschließen.

Fazit: Erst mit der Absicherung der speziellen Dienst­unfähig­keit sind Polizei­vollzugs­beamte und -beamtinnen bedarfs­gerecht für den Fall der Dienst­unfähig­keit finanziell abgesichert.

Beamte und Beamtinnen können während ihrer Laufbahn auch teildienstunfähig werden und Teildienstunfähigkeit führt wie die Dienstunfähigkeit ebenfalls zu finanziellen Einbußen. Um dann frühzeitig eine Leistung zu erhalten, die Ihr Einkommen absichern kann, können Sie optional den Schutz für den Fall der Teil-Dienstunfähigkeit mit vereinbaren.

Wir leisten bereits eine anteilige DU-Rente, sofern eine Arbeitszeitverkürzung von mind. 20 Prozent vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit vom Dienstherr ausschließlich wegen medizinisch festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde.

Sofern eine Polizeidienstunfähigkeit (spezielle DU) abgesichert ist, gilt die Teil-Dienstunfähigkeitsabsicherung auch in Bezug auf den Versicherungsschutz gegen Polizeidienstunfähigkeit.

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Klarheit für Sie
  • … für junge Beamte und Beamtinnen zu Beginn ihrer Laufbahn, Beamte und Beamtinnen auf Widerruf und Beamte und Beamtinnen auf Probe mit nur unzu­reichender Absicherung durch den Dienstherrn.
  • … für Beamte und Beamtinnen in Dienst­zeit, um Versorgungs­lücken zu schließen.
  • … für Studierende, die eine Beamten­lauf­bahn anstreben.
  • … für Personen, die keine Beamtenlaufbahn anstreben.
  • … für Angestellte z. B. Tarif­beschäftigte im Öffentlichen Dienst.
  • … für Beamte und Beamtinnen, die Alters­vorsorge mit Berufs­unfähig­keits­vorsorge verbinden möchten.
Alters­vorsorge mit Berufs- und Dienst­unfähigkeits­schutz kombinieren
Den Baustein Allianz Berufs­unfähig­keits­zusatz­versicherung mit Dienst­unfähig­keits­absicherung können Sie gegen einen Mehr­beitrag mit den Produkten der privaten Altersvorsorge kombinieren. Auch hier erhalten Sie bei Berufs- oder Dienst­unfähig­keit eine monatl­iche Rente und müssen keine Beiträge mehr bezahlen. Die Beitrags­befreiung gilt auch für Ihren Altersvorsorgevertrag.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gern wissen?

Wie hoch sollte eine Dienstunfähigkeitsversicherung sein?

Die Höhe der gewählten Berufs- und Dienst­unfähig­keits­rente sollte sich an dem individuellen Bedarf orientieren. Bei Beamten und Beamtinnen auf Lebens­zeit kann der Bedarf je nach abge­leisteten Dienst­jahren unter­schiedlich ausfallen. Vor allem für Beamte und Beamtinnen auf Probe bzw. auf Widerruf besteht eine große Versorgungs­lücke auf­grund unzu­reichender gesetzlicher Ansprüche; für sie ist eine private Arbeits­kraft­sicherung besonders wichtig. In jedem Fall ist es sinnvoll, die persönliche Versorgungs­lücke im Fall einer Berufs- oder Dienst­unfähig­keit von einem Berater oder einer Beraterin ermitteln zu lassen.

Wie lange zahlt die DU-Versicherung der Allianz?

So lange Sie berufs- oder dienst­unfähig sind, erhalten Sie von der Allianz im Rahmen der Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung eine Rente in verein­barter Höhe – längstens bis zum fest­gelegten Vertrags­ende. Das fest­gelegte Vertrags­ende sollte sich am Eintritt in den Ruhe­stand orientieren. Für die Dauer der Berufs- oder Dienst­unfähig­keit sind keine Beiträge zu zahlen.

Dies gilt nicht im Rahmen der speziellen DU bei einem wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassenen Polizeivollzugsbeamten oder einer Polizeivollzugsbeamtin.

Wann gilt man als dienstunfähig und wer stellt das fest?

Als allgemein dienst­unfähig gelten Beamte und Beamtinnen, die aus gesund­heitlichen Gründen oder wegen ihres körper­lichen Zustands dauer­haft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Als dienst­unfähig kann auch ange­sehen werden, wer inner­halb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und zudem keine Aussicht darauf besteht, dass die Dienst­fähig­keit in den folgenden sechs Monaten wieder voll­ständig hergestellt ist.

Die Feststellung der Dienst­unfähig­keit trifft der Dienst­herr. Als Grundlage für die Entscheidung dienen das amtsärztliche Gutachten sowie ggf. weitere Gut­achten. Der Antrag auf Dienst­unfähig­keit kann aber auch von dem Beamten oder der Beamtin selbst ausgehen. Bis zur end­gültigen Fest­stellung der Dienst­unfähig­keit haben Beamte Anspruch auf ihre Dienst­bezüge in voller Höhe.

Der Beamte hat immer die Möglich­keit, inner­halb bestimmter Fristen, gegen die Entscheidung Wider­spruch einzulegen. Zudem ist die Feststellung der Dienst­unfähig­keit nicht unum­kehr­bar. So sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, alle geeigneten Maß­nahmen zur Wieder­herstellung ihrer vollen Dienst­fähig­keit zu ergreifen. Bis zu zehn Jahre nach der Feststellung können Beamte und Beamtinnen in den aktiven Dienst zurück­gerufen werden, wenn ihre Dienst­fähig­keit wieder­hergestellt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit?

Berufs­unfähig­keit kann mit einem privaten Versicherungs­vertrag abge­sichert werden und liegt nach der gesetz­lichen Definition vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausge­übten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächtigung ausge­staltet war, infolge Krank­heit, Körper­verletzung oder mehr als alters­entsprechenden Kräfte­verfalls ganz oder teil­weise voraus­sichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Bei BU-Versicherern ist diese gesetzliche Definition des § 172 VVG Bestand­teil der Versicherungs­bedingungen – Abweichungen zugunsten der Versicherten sind möglich. So ist es mittler­weile Standard, dass eine Berufs­unfähig­keit als nach­gewiesen gilt, wenn sie zu mindestens 50 Prozent für einen Zeit­raum von z.B. 6 Monaten (wie bei der BU der Allianz) gegeben ist. Die Fest­stellung erfolgt durch eine:n behandelnde:n oder vom Versicherer beauf­tragte:n Arzt oder Ärztin. Die Berufs­unfähig­keits­definition ist in den jeweiligen Versicherungs­bedingungen der Versicherer enthalten.

Die Dienst­unfähig­keit ist u.a. im Bundes­beamten­gesetz und den Landes­beamten­gesetzen geregelt. Als allgemein dienst­unfähig gelten Beamte, die aus gesund­heitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands dauer­haft nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst auszuüben. Als dienst­unfähig kann auch ange­sehen werden, wer inner­halb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krank­heit keinen Dienst geleistet hat und zudem keine Aussicht darauf besteht, dass die Dienst­fähig­keit in den folgenden sechs Monaten wieder voll­ständig her­gestellt ist. Es gibt keine 50-Prozent-Grenze wie bei der Berufs­unfähig­keit. Über die Dienst­unfähig­keit entscheidet der Dienst­herr weit­gehend unab­hängig und auf der Grund­lage von amts­ärztlichen Gut­achten. Wer dienst­unfähig ist, gilt nicht auto­matisch auch als berufs­unfähig. Dies kann bedeuten, dass die versicherte Person zwar ein Ruhe­gehalt wegen Dienst­unfähig­keit erhält, die Leistung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung aber verweigert wird, da die Person (theoretisch) noch in der Lage ist, eine andere Tätig­keit auszuüben ( abstrakte Verweisung). Die Allianz verzichtet seit vielen Jahren auf die abstrakte Verweisung. Die Dienst­unfähig­keits­definition der Versicherer ist ebenfalls in den jeweiligen Versicherungs­bedingungen enthalten.

Was ist die Dienstunfähigkeitsklausel und was ist der Unterschied zwischen echter und unechter?

Die Dienstunfähigkeitsklausel in der DU-Versicherung regelt, in welchen Fällen Beamte und Beamtinnen Leistungen erhalten. Je nach DU-Versicherung kann es sich um eine echte, unechte, voll­ständige oder unvoll­ständige Dienst­unfähig­keits­klausel handeln.

Den vollen Versicherungs­schutz erhalten Beamte und Beamtinnen nur mit der echten DU-Klausel. Hier folgt der Versicherer der Entscheidung des Dienst­herrn und verzichtet auf die eigene Prüfung der Dienst­unfähig­keit. Ist in der Versicherung eine echte DU-Klausel enthalten, dann leistet der Versicherer bei bestehendem Versicherungs­schutz bereits, wenn Sie als Beamter oder Beamtin wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt und aus dem aktiven Dienst entlassen wurden. Die Kriterien für Berufs­unfähig­keit müssen nicht erfüllt sein.

Eine vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel leistet bei der Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf aus dem Beamten­verhältnis sowie bei Beamten oder Beamtinnen auf Lebens­zeit bei der Versetzung in den Ruhe­stand. Somit erhalten Beamte und Beamtinnen im Falle der Dienst­unfähig­keit stets eine Leistung.

Die unvoll­ständige DU-Klausel bezieht sich im Gegen­satz zur voll­ständigen nur auf Beamte oder Beamtinnen auf Lebens­zeit. Beamte oder Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sind nicht berücksichtigt.

Die schwächste Form der Absicherung bietet die unechte Dienst­unfähig­keits­klausel. Hier leisten Versicherer nur, wenn eine Dienst­unfähig­keit nach ihren eigenen Definitionen vorliegt.

In der Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung der Allianz ist die echte DU-Klausel enthalten. Das heißt der Versicherer folgt der Entscheidung des Dienst­herrn und stößt keine eigene Prüfung auf Dienst­unfähig­keit an. Deshalb können Kundinnen und Kunden direkt mit einer Leistung ihres DU-Versicherers rechnen, sobald der Dienst­herr den Beamten bzw. die Beamtin in den Ruhe­stand versetzt hat und er fort­laufend Ruhe­gehalt nach dem Beamten­versorgungs­gesetz erhält. Zudem sind bei der Allianz bereits Beamte und Beamtinnen auf Widerruf und Beamte und Beamtinnen auf Probe gegen Dienst­unfähig­keit abge­sichert. Werden diese aufgrund der DU entlassen und das Beamten­verhältnis wird beendet, erhalten sie für 36 Monate die DU-Leistung. Liegt im Anschluss daran weiterhin BU vor, wird die verein­barte BU-Leistung erbracht.

Was ist eine spezielle Dienstunfähigkeit?

Die allgemeine Dienst­unfähig­keit liegt vor, wenn Beamte oder Beamtinnen die allgemeinen Dienst­pflichten nicht mehr erfüllen können. Sie ist in den Beamten­gesetzen des Bundes und der Länder geregelt.

Die spezielle Dienst­unfähig­keit dagegen betrifft haupt­sächlich Polizei­vollzugs­beamte und -beamtinnen, Feuer­wehr­leute, und Justiz­vollzugs­beamte  und -beamtinnen. Diese Berufs­gruppen haben höhere Anforderungen an besondere Fähig­keiten und an ihre Gesund­heit. So kann beispielsweise ein Polizei­vollzugs­beamter polizei­dienst­unfähig sein, wenn er seinen Zeige­finger nicht richtig bewegen kann und dadurch der Gebrauch der Dienst­waffe nicht mehr möglich ist. Während bei Verwaltungs­beamten und -beamtinnen die Absicherung der allgemeinen Dienst­unfähig­keit ausreichend ist, sollte bei Vollzugs­beamten und -beamtinnen auch die spezielle Dienst­unfähig­keit abgedeckt sein.

Beamte und Beamtinnen im Polizei­vollzugs­dienst können im Rahmen der Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung optional die Absicherung der Polizei­dienst­unfähig­keit (spezielle DU) einschließen, um auch spezielle, berufs­spezifische Anforderungen abzudecken.

Kann man die DU-Versicherung der Allianz von der Steuer absetzen?

Die Beiträge für die Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung sind grund­sätzlich als Sonder­ausgaben von der Steuer absetzbar, solange die steuer­lichen Höchst­grenzen einge­halten werden. Für Arbeit­nehmer:innen und Beamte und Beamtinnen gilt für Vorsorge­aufwendungen eine Höchst­grenze von 1.900 Euro pro Jahr. Selb­ständige können jährlich bis zu 2.800 Euro geltend machen. Häufig werden diese Höchst­grenzen aber bereits von den Beiträgen z.B. zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung aufge­braucht, sodass die Beiträge für die BU- und DU-Versicherung nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Die Beiträge zur Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung sind im Rahmen der Steuer­erklärung als „sonstige Vorsorge­auf­wendungen“ einzutragen.

Stand 20.12.2023

Für wen ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll?

Eine Dienst­unfähig­keits­versicherung ist generell für alle Beamten und Beamtinnen sinnvoll, die mit einer privaten Arbeits­kraft­sicherung ihr Einkommen schützen möchten und sich dabei nicht nur auf die gesetz­liche Absicherung verlassen wollen. So müssen Sie nicht auf ihren gewohnten Lebens­standard verzichten, wenn Sie ihren Dienst nicht mehr ausüben können. Vor allem für junge Beamte und Beamtinnen ist die Absicherung wichtig, da Beamte und Beamtinnen auf Probe bzw. auf Widerruf im Falle einer Dienst­unfähig­keit nur unzu­reichende gesetzliche Ansprüche haben. Lediglich Beamte und Beamtinnen auf Lebens­zeit haben nach einer in der Regel 60-monatigen Warte­frist gegenüber ihrem Dienst­herrn einen Anspruch auf Ruhe­gehalt. Dieser baut sich aber erst mit steigender Anzahl der Dienst­jahre auf.

Die Allianz Berufs- und Dienst­unfähig­keits­versicherung ist außer­dem für diejenigen sinnvoll, die z.B. heute schon wissen, dass sie eine Beamten­lauf­bahn einschlagen wollen, z.B. für Lehramts­studierende. Für die Zeit des Studiums sind sie nämlich auch bei Berufs­unfähig­keit finanziell abgesichert.

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