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Als Faustregel gilt: Was die Genesung nicht gefährdet, ist erlaubt. Entscheidend sind vor allem die Art der Aktivität, das Krankheitsbild und der Stand der Genesung. Grundsätzlich handelt es sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung, was erlaubt ist. Arbeitgeber können bei Zweifeln an der Krankschreibung eine Überprüfung durch die Krankenkasse anfordern. Sie dürfen krankgeschrieben arbeiten, wenn Sie sich wieder fit fühlen. Wer blau macht, dem oder der droht eine fristlose Kündigung.
 

Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin strikte Bettruhe verordnet, ist der Fall klar. Jedoch ist das bei den meisten Krankheiten nicht der Fall.

Gegen einen Abstecher zum Einkaufen im Supermarkt oder einen Spaziergang an der frischen Luft ist in der Regel nichts einzuwenden. Anders sieht es bei Freizeitaktivitäten wie dem Besuch eines Konzertes oder im Advent des Weihnachtsmarktes aus. Hier ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Häufig gilt jedoch als Richtlinie: Was die Genesung nicht gefährdet, ist erlaubt.

Ob zum Beispiel im Winter ein Besuch des Weihnachtsmarktes als genesungswidriges Verhalten angesehen werden kann, hängt unter anderem von der Art der Krankheit ab: Bei einem gebrochenen Arm könnte man das verneinen, bei einer schweren Erkältung sieht das möglicherweise schon anders aus. Zudem spielt der tatsächliche Status der Gesundung eine Rolle. Wenn Sie am letzten Tag der Krankschreibung ausgehen und am nächsten Tag wieder im Büro erscheinen, war das wahrscheinlich nicht genesungswidrig.

Sie sind krankgeschrieben und wollen währenddessen in den Urlaub fahren? Auch hier gilt: Wenn es Ihrer Genesung nicht schadet, ist das in der Regel möglich. Bei einigen Krankheitsbildern kann eine Reise sogar förderlich sein. Wenn Sie zum Beispiel eine Atemwegserkrankung haben, kann Berg- oder Meeresluft helfen. Wenn der Urlaub allerdings einer Verbesserung Ihres Zustands im Wege steht, müssen Sie ihn absagen. Den Skiurlaub sollten Sie bei einer heftigen Grippe daher beispielsweise nicht unbedingt antreten. Sonst droht Ihnen eine Abmahnung und infolgedessen später vielleicht sogar die Kündigung.

Was Sie sonst zum Thema Urlaub und Krankheit wissen sollten, lesen Sie im Ratgeber Urlaub trotz Krankschreibung.

Grundsätzlich ja. Zweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit an, zum Beispiel weil die Krankheitsausfälle außergewöhnlich häufig oder nach einem bestimmten Muster auftreten, kann er sich an die Krankenkasse wenden. Diese kann dann eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholen (§ 275 Sozialgesetzbuch V). Das Ergebnis erhält der Arbeitgeber dann ebenfalls von der Krankenkasse – jedoch ohne Angaben zur Krankheit der angestellten Person.

Im Öffentlichen Dienst ist der Arbeitgeber "bei begründeter Veranlassung berechtigt", eine Untersuchung durch einen Amtsarzt bzw. eine Amtsärztin oder das Gesundheitsamt zu verlangen, um die Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu klären. Diese Regelung legen die Tarifverträge fest, zum Beispiel § 3 Abs. 4 TVöD.
 

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Geht man trotz Krankschreibung seinen privaten Aktivitäten nach, setzt man sich noch einem ganz anderen Vorwurf aus: Wurde die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht? Sollte sich das bewahrheiten, ist keine vorherige Abmahnung mehr notwendig: Wer blau macht, dem droht eine fristlose Kündigung.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sprechen Sie vor besonderen Freizeitaktivitäten mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und lassen sich schriftlich bescheinigen, was Sie trotz Krankschreibung tun dürfen, was also nicht genesungswidrig ist.

Der Berufs-Rechtsschutz der Allianz bietet Arbeitnehmer:innen finanziellen Schutz bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Berufsleben. Diese Versicherung greift beispielsweise, wenn Arbeitgeber unberechtigte Abmahnungen aussprechen, Kündigungen vornehmen oder ein ungerechtfertigtes Arbeitszeugnis ausstellen. In solchen Fällen deckt die Allianz die Anwalts- und Gerichtskosten sowie weitere damit verbundene Ausgaben ab. Der Berufs-Rechtsschutz ist bereits ab dem Tarif Smart als Bestandteil der Allianz Rechtsschutzversicherung enthalten.

Falls Sie als Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unsere kostenlose telefonische Rechtsberatung zur Verfügung – der Service kann auch gegen eine Einmalzahlung in Anspruch genommen werden, wenn Sie kein:e Allianz Kunde oder Kundin sind. Spezialisierte Anwält:innen beantworten Ihre Anliegen kompetent. Mit der Allianz Rechtsschutzversicherung, inklusive Berufs-Rechtsschutz, sind Sie im Berufs- und Arbeitsrecht umfangreich abgesichert.

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Sie fühlen sich wieder fit, wollen zurück zur Arbeit, aber Ihre Krankschreibung läuft noch? Grundsätzlich ist das kein Problem. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot. Wenn Sie wieder arbeiten möchten, dürfen Sie das also. Auch versicherungstechnisch ändert sich nichts, Sie haben denselben Schutz als wären Sie nicht krankgeschrieben.

Aber wie bei allen anderen Aktivitäten gilt auch hier: Was die Genesung nicht gefährdet, ist erlaubt. Das bedeutet im Umkehrschluss auch: Wenn Sie tatsächlich noch krank sind und durch die Arbeit Ihre Genesung gefährden oder die Krankheit verschlimmern, sollten Sie sich auskurieren und die Dauer der Krankschreibung abwarten.

Darf ich krankgeschrieben zur Probe arbeiten?

Sie sind auf Jobsuche, haben einen Termin zur Probearbeit und sind aber kurzfristig krankgeschrieben? Wenn Sie aktuell keinen Job haben, können Sie die Probearbeit theoretisch wahrnehmen. Eine Krankschreibung bedeutet kein Arbeitsverbot. Wenn Sie sich fit genug fühlen, können Sie die Probearbeit also machen. Es kann Ihnen allerdings passieren, dass Sie, wenn Sie zu krank sind, wieder nach Hause geschickt werden.

Anders sieht die Sache aus, wenn Sie von Ihrem derzeitigen Job krankgeschrieben sind und in einem anderen Unternehmen zur Probe arbeiten möchten. Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre eigentliche Tätigkeit auszuüben, schadet die Probearbeit womöglich Ihrer Genesung. Außerdem haben Sie als Angestellte:r eine Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber und verstoßen womöglich gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Wettbewerbsverbot. Sie riskieren so eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.

Es kann jedoch Ausnahmen geben, zum Beispiel wenn Sie zwar Ihren Job nicht ausüben können, aber einen anderen problemlos machen können oder wenn Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.

Darf der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter:innen kontaktieren?

Sie sind als Arbeitnehmer:in nicht verpflichtet, während einer Krankheit für Ihr Unternehmen erreichbar zu sein. Allerdings gibt es auch kein generelles Kontaktverbot oder eine gesetzliche Regelung und Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt. Handelt es sich zum Beispiel um eine dringende berufliche Angelegenheit, bei der nur Sie weiterhelfen können, kann und darf der Arbeitgeber Sie auch im Krankenstand telefonisch kontaktieren.
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