Krankgeschrieben: Im Überblick
Krankgeschrieben, was ist erlaubt?
- Krankgeschrieben: Was ist erlaubt? Sie sind krankgeschrieben, aber fühlen sich fit, abends ein Konzert zu besuchen – was tun? Was, wenn der Chef oder die Chefin davon erfährt?
- Die schlechte Nachricht: Im schlimmsten Fall droht eine Kündigung: Wann droht die sofortige Kündigung?
- Die wichtigste Regel lautet: Alles, was Ihre Genesung nicht beeinträchtigt, ist während einer Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmer:in müssen Sie sich also so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder einsatzfähig sind – das gilt mit Blick auf Konzertbesuche genauso wie für Sport oder andere Aktivitäten.
- Bei Fragen rund um das Thema hilft Ihnen der Rechtsschutz der Allianz: Die kostenlose telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Krankgeschrieben: Was ist erlaubt?
Ein Abstecher zum Einkaufen im Supermarkt oder ein Spaziergang sind fast in jedem Fall möglich. Bei Freizeitaktivitäten wie dem Besuch eines Konzertes oder im Advent des Weihnachtsmarktes, gilt es schon eher abzuwägen. "Eine feste Regel gibt es hier aber nicht. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung", sagt Kieferle. Das beginne schon beim Auftreten am Glühweinstand: "Es macht ja einen Unterschied, ob jemand dort im T-Shirt steht und sechs Glühwein mit Schuss trinkt, oder ob er dick eingemummelt an einer einzigen Tasse Kinderpunsch nippt."
Ob ein Besuch des Weihnachtsmarktes als genesungswidriges Verhalten angesehen werden kann, hängt auch von der Art der Krankheit ab: Bei einem gebrochenen Arm könnte man das verneinen, bei einer schweren Erkältung sieht das schon anders aus. Zudem spielt der tatsächliche Status der Gesundung eine Rolle: "Wenn ich am letzten Abend einer fünftägigen Krankschreibung auf den Weihnachtsmarkt gehe und am nächsten Morgen wieder ins Büro komme, dann war der Besuch wohl kaum mehr genesungswidrig", sagt Kieferle.
Für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung reicht ein genesungswidriges Verhalten in aller Regel aber ohnehin nicht aus, erklärt der Anwalt: "Man müsste schon krass genesungswidrig handeln, damit eine Kündigung in Betracht käme: etwa, wenn man wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, dann aber Bungee springen geht."
Darf der Arbeitgeber den kranken Mitarbeiter kontaktieren?


Sie sind als Arbeitnehmer:in nicht verpflichtet, während einer Krankheit für Ihr Unternehmen erreichbar zu sein. Allerdings gibt es auch kein generelles Kontaktverbot oder eine gesetzliche Regelung und Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt. Handelt es sich zum Beispiel um eine dringende berufliche Angelegenheit, bei der nur Sie weiterhelfen können, kann und darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Sie auch im Krankenstand telefonisch kontaktieren.
Der Arbeitgeber sollte sich aber gut überlegen, ob er wirklich seine:n kranke:n Mitarbeiter:in kontaktieren soll oder ob ihm nicht auch eine Kollegin oder ein Kollege weiterhelfen kann. Die Genesung von Angestellten steht schließlich im Vordergrund und sollte nicht durch berufliche Telefonate oder einen möglichen Arbeitseinsatz gestört werden.

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Wann sofort die Kündigung droht
"Sofern sich das bewahrheiten sollte, braucht es vor einer Kündigung auch keine vorige Abmahnung", sagt Kieferle. Auch wenn viele Arbeitnehmer:innen es so sehen sollten: "Blau machen ist kein Kavaliersdelikt.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sprechen Sie vor besonderen Freizeitaktivitäten mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und lassen sich schriftlich bescheinigen, was Sie trotz Krankschreibung tun dürfen, was also nicht genesungswidrig ist.
Sollte es trotzdem Ärger mit Ihrem Arbeitgeber geben, können Sie sich als Kunde oder Kundin bei dem Allianz Rechtsschutz an unser Service-Telefon wenden: Sie bekommen Fach-Anwält:innen vermittelt und erhalten bei Problemen kompetenten Rat.
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