Kündigung wegen Krankmeldung
Kündigung darf nicht in Zusammenhang mit Krankheit stehen
Die Arbeitnehmerin selbst nahm die Kündigung zwar hin, doch ihre Krankenkasse zog gegen den Arbeitgeber vor Gericht. Hintergrund: Um Arbeitnehmer:innen zu schützen, bleibt der sechswöchige Lohnfortzahlungsanspruch nach einer Krankmeldung und einer dadurch bedingten Kündigung bestehen. Kündigt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin schon vorher, muss er oder sie dennoch zahlen. Indem der Arbeitgeber jedoch behauptete, dass die Kündigung ausdrücklich nicht aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde, wollte er die ausstehenden Zahlungen umgehen. Stattdessen sollte die Arbeitnehmerin Krankengeld erhalten, für welches wiederum die Krankenkasse aufzukommen hat. Für die betroffene Arbeitnehmerin wäre dies dahingehend von Nachteil, da das Krankengeld niedriger ausfällt als die Lohnfortzahlung.
Das Gericht stellte sich schließlich auf die Seite der Krankenkasse: Der Arbeitgeber müsse glaubwürdig nachweisen können, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Krankheit stünde. Dies gelang dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht.
Wann ist die krankheitsbedingte Kündigung berechtigt?
Darf in der Probezeit aufgrund einer Krankschreibung gekündigt werden?
In der Probezeit gilt für Arbeitnehmer:innen nur ein geminderter Kündigungsschutz. Hegt der oder die Arbeitgeber:in aufgrund der Krankheit also berechtigte Zweifel daran, dass Sie die vertraglich vereinbarte Leistung jetzt sowie künftig für sein Unternehmen erbringen können, darf er oder sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen.
So bitter es also ist: Eine Krankmeldung schützt Sie während der Probezeit nicht vor einer Kündigung.
Krank in der Probezeit
Die Arbeitnehmerin aus dem eingangs beschriebenen Fall befand sich noch in der Probezeit. Hier gelten Sonderregeln, da der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten greift. Sofern kein einschlägiger Tarifvertrag etwas anderes vorsieht, kann der Arbeitgeber während der Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen kündigen. Das Besondere daran: Einen Grund muss er nicht angeben, weshalb grundsätzlich auch ein krankheitsbedingter Ausfall zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Dementsprechend beanstandete das LAG Nürnberg die Kündigung an sich nicht.
Der Fall macht jedoch auch klar: Kann Ihr Arbeitgeber nicht glaubhaft belegen, dass Ihnen nicht aufgrund Ihrer Krankheit gekündigt wurde, muss er Ihnen gemäß § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz für insgesamt sechs Wochen Lohn zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist kürzer ist.