Kündigung wegen Krankheit

Kündigung wegen Krankmeldung

Eine Arbeitnehmerin aus Nürnberg meldete sich kurz nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses telefonisch krank. Sie konnte deshalb nicht an geplanten Einführungsmaßnahmen teilnehmen. Ihr Vorgesetzter soll sie bei diesem Telefonat auf die Notwendigkeit der Schulungen hingewiesen und die Möglichkeit einer Kündigung angedeutet haben. Daraufhin erschien die Angestellte zwei Tage in ihrer neuen Arbeitsstelle, um an den Maßnahmen teilzunehmen. Weil sie aufgrund derselben Erkrankung in der darauffolgenden Woche erneut ausfiel, kündigte der Arbeitgeber ihr mit einer Frist von zwei Wochen.
Kündigung darf nicht in Zusammenhang mit Krankheit stehen
Die Arbeitnehmerin selbst nahm die Kündigung zwar hin, doch ihre Krankenkasse zog gegen den Arbeitgeber vor Gericht. Hintergrund: Um Arbeitnehmer:innen zu schützen, bleibt der sechswöchige Lohnfortzahlungsanspruch nach einer Krankmeldung und einer dadurch bedingten Kündigung bestehen. Kündigt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin schon vorher, muss er oder sie dennoch zahlen. Indem der Arbeitgeber jedoch behauptete, dass die Kündigung ausdrücklich nicht aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde, wollte er die ausstehenden Zahlungen umgehen. Stattdessen sollte die Arbeitnehmerin Krankengeld erhalten, für welches wiederum die Krankenkasse aufzukommen hat. Für die betroffene Arbeitnehmerin wäre dies dahingehend von Nachteil, da das Krankengeld niedriger ausfällt als die Lohnfortzahlung.
Das Gericht stellte sich schließlich auf die Seite der Krankenkasse: Der Arbeitgeber müsse glaubwürdig nachweisen können, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Krankheit stünde. Dies gelang dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht.
Wann ist die krankheitsbedingte Kündigung berechtigt?

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Darf in der Probezeit aufgrund einer Krankschreibung gekündigt werden?

So bitter es also ist: Eine Krankmeldung schützt Sie während der Probezeit nicht vor einer Kündigung.

Krank in der Probezeit
Die Arbeitnehmerin aus dem eingangs beschriebenen Fall befand sich noch in der Probezeit. Hier gelten Sonderregeln, da der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten greift. Sofern kein einschlägiger Tarifvertrag etwas anderes vorsieht, kann der Arbeitgeber während der Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen kündigen. Das Besondere daran: Einen Grund muss er nicht angeben, weshalb grundsätzlich auch ein krankheitsbedingter Ausfall zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Dementsprechend beanstandete das LAG Nürnberg die Kündigung an sich nicht.
Der Fall macht jedoch auch klar: Kann Ihr Arbeitgeber nicht glaubhaft belegen, dass Ihnen nicht aufgrund Ihrer Krankheit gekündigt wurde, muss er Ihnen gemäß § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz für insgesamt sechs Wochen Lohn zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist kürzer ist.
Das leistet die Allianz




