Betriebsbedingte Kündigung: Die wichtigsten Infos
- Damit Ihr Arbeitgeber Ihnen betriebsbedingt kündigen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Der Arbeitgeber kann nicht einfach beliebigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kündigen, sondern muss mithilfe einer Sozialauswahl diejenigen auswählen, die am wenigsten schutzbedürftig sind.
- Bei der betriebsbedingten Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
- Sie können innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage einreichen. Alternativ können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
- Mit dem Berufsrechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Kündigungsfristen bei betriebsbedingter Kündigung
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Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
Bis 2 Jahre | 4 Wochen bis zum 15. oder Monatsende |
Ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
Ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
Ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
Ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
Ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
Ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
Ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Ist auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar, gelten unter Umständen die darin festgelegten Fristen. Auch längere Kündigungsfristen sind durchaus möglich, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurden.
Wichtig: Erhalten Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Anderenfalls riskieren Sie finanzielle Einbußen durch eine Arbeitslosengeldsperre.
Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzklage
Anspruch auf Abfindung und Höhe der Abfindungszahlung
Nach Eingang der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen haben Sie drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Viele Arbeitgeber möchten diesen meist teuren und langwierigen Prozess verhindern und bieten stattdessen eine Abfindung an, wenn Sie auf die Klage verzichten. Ein Muster für einen solchen Absatz im Kündigungsschreiben ist zum Beispiel:
"Sie können gegen dieses Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen und sich dagegen wehren. Wir gehen allerdings davon aus, dass Ihr Arbeitsplatz endgültig weggefallen ist. Sollten Sie die Klagefrist verstreichen lassen, ohne Klage erhoben zu haben, können Sie eine Abfindung beanspruchen."
In so einem Fall steht Ihnen nach § 1a KSchG auch tatsächlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung zu. Eine Abfindung kann auch Teil eines Sozialplans sein, den der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat. Unter anderen Umständen haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Die Höhe des Anspruches berechnet sich gemäß § 1a Abs. 2 KSchG nach folgender Formel:
Abfindungsanspruch = Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Anzahl Beschäftigungsjahre
Angebrochene Beschäftigungsjahre werden ab sechs Monaten aufgerundet.
Beispiel: Sie verdienen zum Zeitpunkt der Kündigung 4000 Euro brutto und waren knapp fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt. Dann könnte Ihre Abfindung folgend berechnet werden:
4000 Euro x 0,5 = 2000 Euro x 5 = 10.000 Euro
Vor- und Nachteile beim Aufhebungsvertrag
Eine andere Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu umgehen, stellt der Aufhebungsvertrag dar. Diesen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in anstatt einer betrieblichen Kündigung aushandeln. Dabei kann der Aufhebungsvertrag auch für Sie als Arbeitnehmer:in vorteilhaft sein, da Sie durch diesen oft eine höhere Abfindung erhalten. Aber Vorsicht: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag, riskieren Sie unter Umständen eine Sperre beim Arbeitslosengeld, da Sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben.
Daher sollte im Aufhebungsvertrag klar formuliert sein, dass Sie diesen Vertrag unterzeichnen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu umgehen.
Steht Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung bevor und bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung an, sollten Sie sich mit einem Anwalt oder einer Anwältin in Verbindung setzen und die Vor- und Nachteile besprechen. Im Rahmen Ihrer Allianz Rechtsschutzversicherung können Sie hier auf die telefonische Erstberatung zurückgreifen und sich anwältlich beraten lassen: Bei der Allianz Rechtsschutzversicherung ist die telefonische Erstberatung in allen Tarifen enthalten.
Kündigungsschutzklage einreichen
Haben Sie Zweifel an der Dringlichkeit des Kündigungsgrunds oder finden Sie Formfehler in dem Kündigungsschreiben, können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Dafür haben Sie drei Wochen Zeit. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Klage, gilt die Kündigung als wirksam – selbst, wenn sie Formfehler enthält.
Bei einer erfolgreichen Klage behalten Sie Ihre Arbeitsstelle. Da in der Regel aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer:in nach einer ausgesprochenen Kündigung an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, enden die meisten Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich. Dieser fällt oft deutlich höher aus als die Abfindung, die Ihnen vor der Kündigung angeboten wird. Verlieren Sie die Klage aber, bleiben Sie auf den Kosten für die Klage sitzen und haben selbstverständlich dann auch Ihren Anspruch auf Abfindung verspielt.
Sobald absehbar ist, dass Sie mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen, sollten Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht wenden. Diese:r kann Ihre Möglichkeiten gemeinsam mit Ihnen durchgehen und Ihre Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage abschätzen.
Damit Sie sich bereits vor Prozessbeginn mit dem Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht vertraut machen können, haben wir Ihnen in unserem Ratgeber zum Thema Arbeitsgericht ausführliche Informationen zusammengestellt.
Auf Wiedereinstellung klagen: Unterschied zur Kündigungsschutzklage
Wenn Sie betriebsbedingt gekündigt wurden und kurz darauf eine Stellenanzeige sehen, die darauf schließen lässt, dass Ihre Position neu besetzt wird, können Sie unter Umständen auf Wiedereinstellung klagen. Eine Klage auf Wiedereinstellung ist allerdings nur möglich, wenn der ursprüngliche Kündigungsgrund:
- noch innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist wegfällt und
- dieser auf falschen Prognosen beruht.
Falsche Prognosen können sich zum Beispiel ergeben, wenn der Arbeitgeber von der Schließung einer Filiale ausgeht und plötzlich sehr viel mehr Aufträge reinkommen, sodass die Entlassung von Mitarbeitenden eigentlich nicht mehr nötig ist.
Anders als bei der Kündigungsschutzklage wird bei der Wiedereinstellungsklage nicht die Gültigkeit der Kündigung geprüft und die Kündigung eventuell für ungültig erklärt, sondern es wird über die Möglichkeit einer erneuten Einstellung entschieden. Hierbei ist keine Abfindung möglich.
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Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit
Wichtig ist, dass auch hier die Gründe dringlich sind – die Notwendigkeit, Kurzarbeit anzuordnen, ist nicht allein für eine betriebliche Kündigung ausreichend. Auch wenn Sie sich in Kurzarbeit befinden, können Sie genauso wie jede:r andere Arbeitnehmer:in Kündigungsschutzklage einreichen oder einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
Werden Sie während der Kurzarbeit gekündigt, fällt allerdings Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur weg (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch III). Das bedeutet, dass Sie ab Zugang der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten und stattdessen wieder der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die Lohnzahlung zuständig ist. Unklar ist allerdings, in welcher Höhe das Gehalt gezahlt werden muss. In manchen Betrieben gibt es für diese speziellen Fälle vertragliche Regelungen, die gekündigten Beschäftigten bis zum Ende der Kündigungsfrist das volle Gehalt zusprechen und nicht nur die Zahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte dazu, wie hoch das Gehalt nach der Kündigung in der Kurzarbeit ausfallen muss, liegen allerdings nicht vor.
Im Übrigen wird das Arbeitslosengeld trotz allem auf Basis des Standardlohns und nicht auf Basis des geringeren Kurzarbeitergeldes berechnet. Sie müssen hier also nicht mit Einbußen als Folge der Kurzarbeit rechnen.