0800 4 720 122 Mo bis Fr 8 - 20 Uhr

Unsere Servicezeiten: Mo - Fr 8-20 Uhr (kostenlos)

0800 4 720 122
Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Während Kurzarbeit ist eine Kündigung möglich – sowohl durch Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dafür muss aber ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.
  • Als Kurzarbeiter besteht für Sie kein besonderer Kündigungsschutz. Es gelten dieselben Regeln, Fristen und Formalien wie unter normalen Umständen.
  • Wenn Sie während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten haben und diese für ungerechtfertigt oder unwirksam halten, können Sie mit einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt in der Regel nicht, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigt. Kündigen Sie allerdings von sich aus, droht die übliche Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen bei der Arbeitsagentur.
  • Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen einer Kündigung während der Kurzarbeit hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung.
1 von 6
Kündigungs­schutz und Kurz­arbeit
Wenn Sie zum Beispiel infolge der Corona-Pandemie oder aufgrund der Auftragslage in Kurzarbeit geschickt wurden, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber unter denselben Regeln wie im Normalfall kündigen.
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt also nicht. Das heißt, es muss wie sonst auch ein triftiger Grund vorliegen, der eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt – zumindest gilt das, sobald der Betrieb zehn oder mehr Angestellte hat und Sie als Arbeitnehmer bereits seit sechs vollen Monaten im Betrieb tätig sind. Das Gesetz kennt drei mögliche Kündigungsgründe: die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung.
Eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist immer dann vorstellbar, wenn der Arbeitgeber begründen kann, dass der Arbeitnehmer für den Betrieb nicht mehr tragbar ist. Das kann sich beispielsweise direkt aus der Person des Arbeitnehmers ergeben, wenn dieser seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr im vereinbarten Maße nachkommen kann (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Fernfahrer) oder der Kündigungsgrund ist verhaltensbedingt und resultiert aus einem Fehlverhalten, das dem Betrieb schadet (z. B. Diebstahl, Verstöße gegen die Betriebsordnung, Beleidigung oder sexuelle Belästigung von Kollegen, etc.). Man spricht hierbei von einer sogenannten Arbeitspflichtverletzung.

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist sowohl während als auch nach der Kurzarbeit möglich. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn sich nach der Anordnung beziehungsweise nach dem Ende der Kurzarbeit die betrieblichen Umstände derart geändert haben, dass der Arbeitgeber Sie nicht weiter im Unternehmen beschäftigen kann. Mit Kurzarbeit allein lässt sich allerdings noch keine Kündigung rechtfertigen, dafür braucht es weitere betriebsbezogene Gründe, zum Beispiel:

  • Es brechen so viele Aufträge weg, dass Ihre Weiterbeschäftigung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist.
  • Ganze Geschäftsbereiche werden aus der Firma ausgelagert und an Externe übergeben.
  • Abteilungen werden geschlossen bzw. komplett neu zusammengestellt.

Grundsätzlich darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht einfach kündigen, wenn Sie krank sind – egal ob Sie in Kurzarbeit sind oder nicht. Erst wenn eine längere Krankheit so schwer ist, dass Sie Ihre Arbeitsleistung schlichtweg nicht mehr erbringen können und dass eine baldige Besserung der Lage nicht absehbar ist, kann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam sein. 

Bei kürzeren Erkrankungen und Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Jahr müssen Sie sich auch in der Kurzarbeit keine Sorgen machen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie einen Beinbruch erlitten oder an einem Virus erkrankt sind. Achten Sie lediglich darauf, sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden und gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen.

Die Kündigung wegen einer Krankheit ist nicht das einzige Thema, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Konflikt vor Gericht führen kann. Wie das Verfahren generell abläuft und was zu beachten ist, wenn Sie gegen Ihren Arbeitgeber vor Gericht ziehen, haben wir für Sie in unserem Ratgeber zum Thema Arbeitsgericht zusammengefasst.

Die passende Versicherung
Allianz Beratung - Finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner
Allianz Rechtsschutzversicherung
Sie wünschen eine persönliche Beratung?
Sie interessieren sich für eine Allianz Rechtsschutzversicherung? Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz Ansprechpartner vor Ort wird sich umgehend bei Ihnen melden.
2 von 6
Das müssen Sie in Kurz­arbeit beachten
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Denn sofern Sie mindestens sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben (und es zehn oder mehr Angestellte im Unternehmen gibt), greift für Sie auch als Kurzarbeiter das Kündigungsschutzgesetz

Sie können also jederzeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Rechtsgültigkeit der Kündigung prüfen lassen. Sie haben dafür drei Wochen Zeit, nachdem die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist.

Gerade betriebsbedingte Kündigungen können schnell fehlerhaft sein und vom Arbeitsgericht abgelehnt werden. Unter Umständen haben Sie dann gute Chancen, sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen: Ihr Arbeitgeber umgeht damit komplizierte und teure Rechtsverfahren, in denen er die Beweislast für Ihre Entlassung tragen müsste, während Sie im Gegenzug die Kündigungsschutzklage fallen lassen und sich in der Regel mit einer Abfindung von dem Unternehmen trennen. Auf diese Weise kann ein Kompromiss zwischen beiden Seiten stattfinden.

Erklärt das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam, können Sie grundsätzlich auch an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten und schlicht weiter zur Arbeit gehen. Diese Option führt in der Praxis allerdings eher selten zu einem Ergebnis, das beide Seiten zufriedenstellt.

Wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs in Kurzarbeit befinden, verlieren Sie den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs 1 Nr. 2 SGB III). Denn in diesem Fall fällt der Zweck des Kurzarbeitergeldes weg. Für Arbeitnehmer stellt sich dann aber die Frage, wie viel Gehalt Sie noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt bekommen.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, das weggefallene Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur in derselben Höhe bei Ihrem Arbeitgeber einzufordern, bis Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob Sie Ihr Arbeitgeber noch voll beschäftigen kann oder nicht. Allerdings gibt es keine Garantie auf Erfolg, da die Rechtslage in dieser Hinsicht bislang unklar ist.

In einigen Betrieben werden bereits mit der Einführung der Kurzarbeit Regelungen getroffen, dass Arbeitnehmer wieder voll beschäftigt werden und ihren normalen Lohn erhalten, sobald die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld einstellt. In diesem Fall würden Sie also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ihr volles Gehalt für Ihr übliches Arbeitspensum erhalten. Prüfen Sie, ob solche Regelungen zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung beschlossen wurden.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
3 von 6
Gut zu wissen
Haben Sie zuletzt Kurzarbeitergeld erhalten und wurden dann während der Kurzarbeit gekündigt, wirkt sich das nicht auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) aus. Sie können ALG I weiterhin normal beantragen. Ihr gekürzter Lohn spielt dabei keine Rolle bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes: Dessen Höhe wird so berechnet, als wenn man Ihnen trotz Kurzarbeit volles Gehalt gezahlt hätte. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmern durch die Kurzarbeit leistungsrechtliche Nachteile entstehen. Voraussetzung für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist allerdings, dass Sie in den letzten 30 Monaten insgesamt mindestens zwölf Monate lang in die Versicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen Sie mit einer Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen rechnen, sollten Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beenden wollen (Kündigung ohne wichtigen Grund).
4 von 6
Fristen und Regelungen
Während Kurzarbeit gelten dieselben Kündigungsfristen wie unter normalen Umständen – sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Es hängt also davon ab, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgt.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ergibt sich die Kündigungsfrist aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe § 622 Abs. 2 BGB). Sind Sie zum Beispiel seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt, würde die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats betragen; ab fünf Jahren Beschäftigung wären es zwei Monate. Dabei ist es unerheblich, wie viel dieser Zeit Sie in Kurzarbeit gearbeitet haben. Als Arbeitnehmer können Sie auch während der Kurzarbeit mit einer Frist von 28 Tagen, entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, ordentlich kündigen (in Arbeits- oder Tarifverträgen können besondere Regelungen gelten).

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt auch in der Kurzarbeit fristlos. Dafür muss aber wie sonst auch ein schwerwiegender Grund vorliegen (zum Beispiel Straftaten, Arbeitsverweigerung oder Ähnliches), der die sofortige Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigt.

5 von 6
Arbeitsverhältnis selbst beenden
In der Kurzarbeit können Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis natürlich auch jederzeit selbst kündigen. Wichtig ist nur, dass Sie die herkömmlichen Fristen und Formalien beachten, die auch unter normalen Umständen gelten:
  • Die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten. Falls keine Frist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 622 Abs. 2 BGB.
  • Die Kündigung schriftlich in Briefform, am besten persönlich, dem Vorgesetzten übergeben. Diese sollte folgende Punkte beinhalten:
  • Ihre Adresse
  • die Adresse des Arbeitgebers
  • die ausdrückliche Kündigungsabsicht
  • Ihren Austrittstermin
  • Ihre Unterschrift

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Sie als Kurzarbeiter ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, sobald die Beschäftigung endet. Dieses sollten Sie am besten gleich im Kündigungsschreiben anfordern.

6 von 6
Gut zu wissen
Sie haben grundsätzlich das Recht, Kurzarbeit zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht alleine deshalb kündigen. Grundsätzlich gilt: Gibt es weder eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung noch einen Beschluss mit dem Betriebsrat zur Kurzarbeit, muss der Arbeitgeber zunächst das Einverständnis aller Mitarbeiter einholen, bevor er Kurzarbeit im Betrieb einführt. Dafür ist es notwendig, dass er mit jedem der betroffenen Arbeitnehmer einen einzelnen Vertrag schließt. Einen solchen Vertrag müssen Sie nicht unterschreiben, wenn Sie nicht wollen. Alternativ kann Ihr Arbeitgeber auch versuchen, eine wirksame Änderungskündigung durchzusetzen, wofür es allerdings die Zustimmung durch den Betriebsrat braucht. In diesem Fall könnten Sie sich zwar immer noch gegen die Kurzarbeit wehren, würden dann aber unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren.
Service und Kontakt
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage - wir melden uns bei Ihnen.
Finden Sie den
passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Rechtsschutzversicherung.
  • Leider ist der Live-Chat momentan nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.