Kündigung während Kurzarbeit: Die wichtigsten Infos
- Während Kurzarbeit ist eine Kündigung möglich – sowohl durch Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dafür muss aber ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.
- Als Kurzarbeiter besteht für Sie kein besonderer Kündigungsschutz. Es gelten dieselben Regeln, Fristen und Formalien wie unter normalen Umständen.
- Wenn Sie während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten haben und diese für ungerechtfertigt oder unwirksam halten, können Sie mit einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt in der Regel nicht, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigt. Kündigen Sie allerdings von sich aus, droht die übliche Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen bei der Arbeitsagentur.
- Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen einer Kündigung während der Kurzarbeit hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung.
Kündigungsschutz bei betriebsbedingter Kündigung
Sie können also jederzeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Rechtsgültigkeit der Kündigung prüfen lassen. Sie haben dafür drei Wochen Zeit, nachdem die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist.
Gerade betriebsbedingte Kündigungen können schnell fehlerhaft sein und vom Arbeitsgericht abgelehnt werden. Unter Umständen haben Sie dann gute Chancen, sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen: Ihr Arbeitgeber umgeht damit komplizierte und teure Rechtsverfahren, in denen er die Beweislast für Ihre Entlassung tragen müsste, während Sie im Gegenzug die Kündigungsschutzklage fallen lassen und sich in der Regel mit einer Abfindung von dem Unternehmen trennen. Auf diese Weise kann ein Kompromiss zwischen beiden Seiten stattfinden.
Erklärt das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam, können Sie grundsätzlich auch an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten und schlicht weiter zur Arbeit gehen. Diese Option führt in der Praxis allerdings eher selten zu einem Ergebnis, das beide Seiten zufriedenstellt.
Kurzarbeitergeld und Kündigung: Welche rechtlichen Ansprüche Arbeitnehmer haben
Wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs in Kurzarbeit befinden, verlieren Sie den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs 1 Nr. 2 SGB III). Denn in diesem Fall fällt der Zweck des Kurzarbeitergeldes weg. Für Arbeitnehmer stellt sich dann aber die Frage, wie viel Gehalt Sie noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt bekommen.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, das weggefallene Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur in derselben Höhe bei Ihrem Arbeitgeber einzufordern, bis Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob Sie Ihr Arbeitgeber noch voll beschäftigen kann oder nicht. Allerdings gibt es keine Garantie auf Erfolg, da die Rechtslage in dieser Hinsicht bislang unklar ist.
In einigen Betrieben werden bereits mit der Einführung der Kurzarbeit Regelungen getroffen, dass Arbeitnehmer wieder voll beschäftigt werden und ihren normalen Lohn erhalten, sobald die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld einstellt. In diesem Fall würden Sie also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ihr volles Gehalt für Ihr übliches Arbeitspensum erhalten. Prüfen Sie, ob solche Regelungen zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung beschlossen wurden.

Jetzt Rechtsberatung in Anspruch nehmen!
Kündigungsfristen während Kurzarbeit
Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ergibt sich die Kündigungsfrist aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe § 622 Abs. 2 BGB). Sind Sie zum Beispiel seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt, würde die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats betragen; ab fünf Jahren Beschäftigung wären es zwei Monate. Dabei ist es unerheblich, wie viel dieser Zeit Sie in Kurzarbeit gearbeitet haben. Als Arbeitnehmer können Sie auch während der Kurzarbeit mit einer Frist von 28 Tagen, entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, ordentlich kündigen (in Arbeits- oder Tarifverträgen können besondere Regelungen gelten).
Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt auch in der Kurzarbeit fristlos. Dafür muss aber wie sonst auch ein schwerwiegender Grund vorliegen (zum Beispiel Straftaten, Arbeitsverweigerung oder Ähnliches), der die sofortige Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigt.
Kündigung während Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer
- Die im Arbeitsvertrag
- Die Kündigung schriftlich in Briefform, am besten persönlich, dem Vorgesetzten übergeben. Diese sollte folgende Punkte beinhalten:
Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Sie als Kurzarbeiter ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, sobald die Beschäftigung endet. Dieses sollten Sie am besten gleich im Kündigungsschreiben anfordern.
Haben Sie Fragen zur Rechtsschutzversicherung?



passenden Tarif