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Während Kurzarbeit ist eine Kündigung möglich – sowohl durch Arbeitnehmer:in als auch Arbeitgeber:in. Dafür muss aber ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Wenn Sie während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten haben und diese für ungerechtfertigt oder unwirksam halten, können Sie mit einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes wird mit Zugang der Kündigung eingestellt. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt in der Regel nicht, wenn Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in während der Kurzarbeit kündigt. Kündigen Sie allerdings von sich aus, droht die übliche Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen bei der Arbeitsagentur. Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen einer Kündigung während der Kurzarbeit hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutz­versicherung.
Wenn Sie zum Beispiel aufgrund der schlechten Auftragslage in Kurzarbeit geschickt wurden, darf Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in unter denselben Regeln wie im Normalfall kündigen.
Ein besonderer Kündigungsschutz während der Kurzarbeit gilt also nicht. Das heißt, es muss wie sonst auch ein triftiger Grund vorliegen, der eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Das gilt, sobald der Betrieb zehn oder mehr Angestellte hat und Sie als Beschäftigte:r bereits seit sechs vollen Monaten im Betrieb tätig sind. Das Gesetz kennt drei mögliche Kündigungsgründe: die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung:
Eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist immer dann vorstellbar, wenn der oder die Arbeitgeber:in begründen kann, dass der oder die Arbeitnehmer:in für den Betrieb nicht mehr tragbar ist. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der oder die Angestellte seine oder ihre Arbeitsaufgaben nicht mehr wie vereinbart erfüllen kann, beispielsweise beim Verlust des Führerscheins bei einem oder einer Fernfahrer:in. Oder der Kündigungsgrund liegt im Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und schadet dem Betrieb. Das kann zum Beispiel bei Diebstahl, Verstöße gegen Regeln, Beleidigung oder sexueller Belästigung der Fall sein. Hier spricht hierbei von einer sogenannten "Arbeitspflichtverletzung".

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist sowohl während als auch nach der Kurzarbeit möglich. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn sich nach der Anordnung beziehungsweise nach dem Ende der Kurzarbeit die betrieblichen Umstände derart geändert haben, dass der Arbeitgeber Sie nicht weiter im Unternehmen beschäftigen kann. Mit Kurzarbeit allein lässt sich allerdings noch keine Kündigung rechtfertigen, dafür braucht es weitere betriebsbezogene Gründe, zum Beispiel:

  • Es brechen so viele Aufträge weg, dass Ihre Weiterbeschäftigung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist.
  • Ganze Geschäftsbereiche werden aus der Firma ausgelagert und an Externe übergeben.
  • Abteilungen werden geschlossen bzw. komplett neu zusammengestellt.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Denn sofern Sie mindestens sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben, in dem es zehn oder mehr Angestellte gibt, greift für Sie auch als Kurzarbeiter:in das Kündigungsschutzgesetz. Sie können also jederzeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Rechtsgültigkeit der Kündigung prüfen lassen. Sie haben dafür drei Wochen Zeit, nachdem die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist.

Gerade betriebsbedingte Kündigungen können schnell fehlerhaft sein und daher vom Arbeitsgericht für nicht zulässig erklärt werden. Unter Umständen haben Sie dann gute Chancen, sich mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen: Ihr Unternehmen umgeht damit komplizierte und teure Rechtsverfahren, in denen es die Beweislast für Ihre Entlassung tragen müsste. Im Gegenzug lassen Sie die Kündigungsschutzklage fallen und trenne sich in der Regel mit einer Abfindung vom Unternehmen. Auf diese Weise kann ein Kompromiss zwischen beiden Seiten stattfinden.

Erklärt das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam, können Sie grundsätzlich auch an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten und schlicht weiter zur Arbeit gehen. Diese Option führt in der Praxis allerdings eher selten zu einem Ergebnis, das beide Seiten zufriedenstellt.

Während Kurzarbeit gelten dieselben Kündigungsfristen wie unter normalen Umständen – sowohl für Arbeitgeber:in als auch Arbeitnehmer:in. Es hängt also davon ab, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgt.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in ergibt sich die Kündigungsfrist aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe § 622 Abs. 2 BGB). Sind Sie zum Beispiel seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt, würde die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats betragen; ab fünf Jahren Beschäftigung wären es zwei Monate. Dabei ist es unerheblich, wie viel dieser Zeit Sie in Kurzarbeit gearbeitet haben. Als Beschäftigte:r können Sie auch während der Kurzarbeit mit einer Frist von 28 Tagen, entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, ordentlich kündigen. Beachten Sie aber, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen besondere Regelungen gelten können.

Eine außerordentliche Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in erfolgt auch in der Kurzarbeit fristlos. Dafür muss aber wie sonst auch ein schwerwiegender Grund vorliegen, zum Beispiel Straftaten oder Arbeitsverweigerung, der die sofortige Entlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin rechtfertigt.

    

Das Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht den Lohnausfall der Beschäftigten teilweise aus. Der oder die Arbeitgeber:in zahlt das reduzierte Gehalt zunächst an die Arbeitnehmer:innen aus, erhält jedoch auf Antrag eine Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld wird durch die Arbeitslosenversicherung finanziert.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung zugeht, besteht für den oder die Beschäftigte:n kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld mehr. Die Agentur für Arbeit stellt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes ein, und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist in der Regel verpflichtet, bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder den vollen Lohn zu zahlen. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob Sie Ihr:e Arbeitgeber:in noch voll beschäftigen kann oder nicht. Nach Ende der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vergessen Sie aber nicht, sich gleich nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit "arbeitssuchend" zu melden.

Haben Sie zuletzt Kurzarbeitergeld erhalten und wurden dann während der Kurzarbeit gekündigt, wirkt sich das nicht auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) aus. Sie können ALG I weiterhin normal beantragen. Ihr gekürzter Lohn spielt dabei keine Rolle bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes: Dessen Höhe wird so berechnet, als wenn man Ihnen trotz Kurzarbeit volles Gehalt gezahlt hätte. Damit soll verhindert werden, dass Angestellten durch die Kurzarbeit leistungsrechtliche Nachteile entstehen. Voraussetzung für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist allerdings, dass Sie in den letzten 30 Monaten insgesamt mindestens zwölf Monate lang in die Versicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen Sie mit einer Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen rechnen, sollten Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beenden wollen.

Auch Angestellte in Kurzarbeit haben die gleichen Rechte wie reguläre Vollzeitangestellte. Sie haben Anspruch auf bezahlte Urlaubstage und sind durch den gesetzlichen Kündigungsschutz abgesichert. Falls Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen dennoch plötzlich und ohne Grund kündigen möchte, sollten Sie sich wehren. Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

Für eine erste Anlaufstelle bieten alle Tarife der Allianz die telefonische Rechtsberatung an. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte beraten Sie unkompliziert am Telefon und informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Minijobber. Obwohl es bei der Allianz eine dreimonatige Wartezeit nach Versicherungsabschluss gibt, können Sie die telefonische Rechtsberatung sofort nutzen.

Sollte es zu einem unlösbaren Konflikt kommen und ein Gerichtsverfahren notwendig werden, übernimmt der Allianz Berufs-Rechtsschutz Ihre Anwalts- und Gerichtskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Allianz bietet Ihnen auch die Möglichkeit, eine Streitigkeit durch eine professionelle Mediation außergerichtlich zu klären.

Egal ob es um eine plötzliche Kündigung, ein fehlendes Arbeitszeugnis oder verweigerte Urlaubsansprüche geht: Der Allianz Berufs-Rechtsschutz steht Ihnen bei allen Problemen zur Seite, mit denen Angestellte im Streitfall mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin konfrontiert werden können.

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In der Kurzarbeit können Sie als Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis natürlich auch jederzeit selbst kündigen. Wichtig ist hierbei nur, dass Sie die herkömmlichen Fristen und Formalien beachten, die auch unter normalen Umständen gelten:

  • Die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten. Falls keine Frist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 622 Abs. 2 BGB.
  • Die Kündigung schriftlich in Briefform, am besten persönlich, dem Vorgesetzten übergeben. Diese sollte folgende Punkte beinhalten:
  • Ihre Adresse
  • die Adresse des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
  • die ausdrückliche Kündigungsabsicht
  • Ihren Austrittstermin
  • Ihre Unterschrift

Wie jede:r Arbeitnehmer:in haben auch Sie als Kurzarbeiter:in ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, sobald die Beschäftigung endet. Dieses sollten Sie am besten gleich im Kündigungsschreiben anfordern.

Sie haben grundsätzlich das Recht, Kurzarbeit zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Ihr:e Arbeitgeber:in darf Ihnen nicht alleine deshalb kündigen.

Grundsätzlich gilt: Gibt es weder eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung noch einen Beschluss mit dem Betriebsrat zur Kurzarbeit, muss das Unternehmen zunächst das Einverständnis aller Mitarbeitenden einholen, bevor Kurzarbeit im Betrieb eingeführt wird. Dafür ist es notwendig, dass mit jedem der betroffenen Arbeitnehmenden ein einzelner Vertrag abgeschlossen wird. Einen solchen Vertrag müssen Sie nicht unterschreiben, wenn Sie nicht wollen. Alternativ kann Ihr:e Arbeitgeber:in auch versuchen, eine wirksame Änderungskündigung durchzusetzen, wofür es allerdings die Zustimmung durch den Betriebsrat braucht. In diesem Fall könnten Sie sich zwar immer noch gegen die Kurzarbeit wehren, würden dann aber unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren.

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