Haben Sie am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin einen Unfall, greift Unfallversicherungsschutz gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Als Träger der Unfallversicherung tritt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein. Sie kommt für Kosten auf, die Ihnen im Zuge von Heilbehandlung, Therapie und Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall entstehen. Damit die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall reibungslos abwickeln kann, haben Sie und Ihr Arbeitgeber folgende Maßnahmen und Pflichten zu erfüllen.
Lassen Sie sich medizinisch versorgen
Verunfallen Sie im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg, sind Sie zu genau zwei Dingen verpflichtet: erstens, Ihren Arbeitgeber umgehend über den Vorfall zu informieren. Und zweitens, sich von einem qualifizierten Arzt behandeln zu lassen. Im ersten Schritt ist bei einem Unfall Erste Hilfe angesagt. Danach fahren Sie ins Krankenhaus, in die Notaufnahme oder eine Arztpraxis. Dort melden Sie auch, ob Ihre Verletzung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurückzuführen ist.
Tipp: Arbeitsunfall immer sofort melden
Auch kleine Unfälle, die anfangs nicht so schlimm aussehen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich melden. Gerade bei Stürzen können Folgeschäden durch Prellungen, Zerrungen oder Stauchungen auftreten und Therapiekosten nach sich ziehen.
Meldepflicht: Arbeitgeber informiert Berufsgenossenschaft über Arbeitsunfall
Sind Sie voraussichtlich länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft melden. Nur dann greift die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. § 193 SGB VII).
Damit der verunfallte Arbeitnehmer eine schnelle und angemessene Kostenerstattung erhält, sollten alle Beteiligten den Unfallhergang und -ablauf so ausführlich wie möglich wiedergeben und dokumentieren. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser die schriftliche Unfallanzeige ebenfalls unterzeichnen. Im Anschluss geht die Meldung postalisch oder per Online-Formular an den Unfallversicherungsträger.
Der Unfallversicherungsträger entscheidet, ob ein Arbeitsunfall vorliegt
Anhand der übermittelten Angaben prüft die Berufsgenossenschaft, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und entscheidet, welche Leistungen sie erbringt: von Lohnfortzahlung, Verletztengeld bis zum Krankengeld – auch bei einem längeren Arbeitsausfall. Außerdem sorgt sie für medizinische Behandlung und Heilverfahren. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich selbst um nichts kümmern.
Melden Sie den Arbeitsunfall auch Ihrer privaten Unfallversicherung
Haben Sie neben der gesetzlichen eine private Unfallversicherung abgeschlossen, sollten Sie Ihren Versicherer ebenfalls über den Arbeitsunfall informieren – online, per Post oder telefonisch. Sind in Ihrem Vertrag Fristen vorgesehen, haben Sie diese einzuhalten. Andernfalls kommt die Versicherung nicht für kosmetische Operationen, Zahnersatz oder andere Leistungen auf, die Ihr privater Zusatzschutz beinhaltet.