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Allianz Unfallversicherung – Arbeitsunfall: Eine junge Schreinerin fräst Holz
Unfall­meldung, Lohn­fortzahlung und wichtige Infos

Unfall­versicherung: Was tun bei einem Arbeits­unfall?

Ein Arbeits­unfall hängt im Speziellen mit Ihrem Job zusammen – er passiert während der Aus­übung der ver­sicherten Tätigkeit oder auf den direkten Hin- und Rück­wegen zur Arbeit. Verletzung bei einer Maschinen­bedienung oder Unfälle auf dem Werks­gelände – solche Unglücke gelten klar als Arbeits­unfall. Aber auch im Büro, bei der Betriebs­feier oder im Home­office kann es zu Gesund­heits­schäden kommen. Die gesetz­liche Unfall­versicherung deckt nur einen Teil der Unfall­folgen ab. Die private Unfall­versicherung fängt dagegen auch die oft sehr hohen Kosten für Zusatz- oder Spezial­therapien ab und hilft Ihnen insbe­sondere bei schweren Unfall­folgen mit der verein­barten Invaliditäts­leistung, das Lebens­umfeld an die neue gesund­heitliche Situation anzupassen.
Haben Sie am Arbeits­platz oder auf dem Hin- bzw. Rückweg einen Unfall, greift der Unfall­versicherungs­schutz gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozial­gesetz­buch). Als Träger der Unfall­versicherung tritt die zuständige Berufs­genossen­schaft oder Unfall­kasse ein. Sie kommt für Kosten auf, die Ihnen im Zuge von Heil­behandlung, Therapie und Rehabili­tation nach einem Arbeits­unfall entstehen. Damit die Berufs­genossen­schaft den Versicherungs­fall reibungslos abwickeln kann, haben Sie und Ihr Arbeit­geber folgende Maßnahmen und Pflichten zu erfüllen:
Verunfallen Sie im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg, sind Sie zu genau zwei Dingen verpflichtet: erstens, Ihren Arbeit­geber umgehend über den Vorfall zu informieren. Und zweitens, sich von einem qualifizierten Durchgangs­arzt bzw. -ärztin behandeln zu lassen. Im ersten Schritt ist bei einem Unfall Erste Hilfe angesagt. Danach fahren Sie ins Kranken­haus, in die Notauf­nahme oder eine Durchgangs­arztpraxis. Dort melden Sie auch, ob Ihre Verletzung auf einen Arbeits- oder Wege­unfall zurück­zu­führen ist. Tipp: Auch kleine Unfälle, die anfangs nicht so schlimm aussehen, sollten Sie Ihrem Arbeit­geber schnellst­möglich melden. Gerade bei Stürzen können Folge­schäden durch Prellungen, Zerrungen oder Stauchungen auftreten und Therapie­kosten nach sich ziehen.
Sind Sie voraus­sichtlich länger als drei Kalender­tage arbeits­unfähig, muss Ihr Arbeit­geber den Unfall innerhalb von drei Tagen der zuständigen Unfall­kasse oder Berufs­genossen­schaft melden. Nur dann greift die gesetzliche Unfall­versicherung (vgl. § 193 SGB VII). Damit der verunfallte Arbeit­nehmer eine schnelle und angemessene Kosten­erstattung erhält, sollten alle Beteiligten den Unfall­hergang und -ablauf so ausführlich wie möglich wieder­geben und dokumentieren. Gibt es im Unternehmen einen Betriebs­rat, muss dieser die schriftliche Unfall­anzeige ebenfalls unter­zeichnen. Im Anschluss geht die Meldung postalisch oder per Online-Formular an den Unfall­versicherungsträger.
Anhand der über­mittelten Angaben prüft die Berufs­genossen­schaft, ob es sich um einen Arbeits­unfall handelt und entscheidet, welche Leistungen sie erbringt: von Lohnfort­zahlung, Verletzten­geld bis zum Kranken­geld – auch bei einem längeren Arbeits­ausfall. Außerdem sorgt sie für unmit­telbar notwendige medizinische Behandlung und Heil­verfahren. Als Arbeit­nehmer müssen Sie sich selbst um nichts kümmern.
Haben Sie neben der gesetzlichen eine private Unfall­versicherung abgeschlossen, sollten Sie Ihren Versicherer ebenfalls über den Arbeits­unfall informieren – online, per Post oder telefonisch. Sind in Ihrem Vertrag Fristen vorgesehen, haben Sie diese einzuhalten. Andernfalls kommt die Versicherung nicht für kosmetische Operationen, Zahn­ersatz oder andere Leistungen auf, die Ihr privater Zusatz­schutz beinhaltet.

Normalerweise ist eine Frist von drei Kalendertagen maßgeblich, um die Berufsgenossenschaft über einen Arbeitsunfall zu informieren. Der Tag des Unfalls wird nicht mitgezählt. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht Bescheid, weil Sie keine offensichtlichen Verletzungen haben oder das Unfallereignis als unbedenklich abtun, kann eine Erstattung von Therapiekosten im Nachhinein schwierig werden.

Haben Sie den Arbeitsunfall zu spät gemeldet, können zum Beispiel Probleme bei der Beweisführung auftreten. Denn ohne Arztbefund kann die Berufsgenossenschaft nur schwer nachvollziehen, wann der Unfall passiert ist und ob Ihre gesundheitlichen Schäden unmittelbar daraus resultieren. Außerdem haben Sie zu beweisen, dass der Vorfall sich tatsächlich während der Arbeitszeit ereignet hat – unabhängig davon, ob Sie die Frist um einen Tag oder drei Wochen verpasst haben. Folglich besteht die Gefahr, dass Sie trotz Spätfolgen einen Teil Ihrer Entschädigungsansprüche verlieren, wenn Sie die Drei-Tages-Frist nicht einhalten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung der Berufsgenossenschaft.

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Der Versicherer der privaten Unfall­versicherung leistet unab­hängig davon, ob Ihr Unfall während ihrer Arbeits­tätigkeit oder in Ihrer Freizeit passiert ist. Bei der Allianz legen Sie die für Ihre Bedürfnisse passende Versicherungs­summe individuell fest und entscheiden beim Vertrags­abschluss selbst, welcher Tarif und welche Zusatz­leistungen für Sie infrage kommen. Für alle Tarife der Allianz Unfall­versicherungen gilt:
Kernleistung bei allen privaten Unfall­versicherungen ist die Invaliditäts­leistung. Sie wird im Fall einer dauer­haften Beein­trächtigung ausgezahlt. Ent­sprechend dem festge­stellten Invaliditäts­grad, der vereinbarten Invaliditäts­summe und der zugrunde gelegten Progression bzw. Mehrleistung erhalten Sie eine einmalige Kapital­leistung. Diese kann die verein­barte Invaliditäts­summe um ein Vielfaches über­steigen. Über deren Verwendung können Sie frei entscheiden.
Ihnen stehen vom ersten Tag an medizinisch geschulte Unfall­berater:innen zur Seite. Sie helfen und koordinieren nach einem Unfall, beraten und vermitteln während der Genesung und unterstützen Sie, falls Sie langfristige Beein­trächtigungen zu bewältigen haben, bei der Wieder­ein­gliederung in Beruf und Alltag.
Auch kosmetische Operationen gehören zum Leistungs­katalog. Darunter fallen auch unfall­bedingte Zahn­behandlungen und Zahnersatz.

Zu den Zusatz­leistungen, die Sie im Allianz Unfallschutz hinzuwählen können, zählen zum Beispiel:

  • TopSchutz mit 500 Prozent der Invaliditäts­summe ab einem Invaliditäts­grad von 50 Prozent,
  • eine lebens­lange Unfallrente ab einem Invaliditäts­grad von 50 Prozent,
  • Rundum Service: Hilfe und Organisation für Sie und Ihre Familie, zum Beispiel Unter­stützung im Haushalt, Pflegedienst, Fahrdienste oder Menü­service, und das für bis zu 6 Monate nach einem Unfall.
  • eine Akutleistung als schnelle Geld­zahlung unmittelbar nach dem Unfall - auch wenn keine dauer­hafte körperliche Beein­trächtigung zurückbleibt.
Allianz Unfallversicherung
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Sie interessieren sich für eine private Unfallversicherung der Allianz? Dann schreiben Sie uns. Ein Ansprechpartner / eine Ansprechpartnerin der Allianz wird sich umgehend bei Ihnen melden.
Egal, ob Arbeits­unfall oder Wege­unfall – liegt ein versichertes Ereignis vor, haben Sie Ansprüche auf verschiedene Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung. Diese unterstützt Ihre Genesung zum Beispiel mit Rehabilitations­angeboten oder hilft bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeits­platz. Zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung gehören:
  • Erstversorgung
  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließ­lich Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Versorgung mit Hilfs­mitteln wie Körper­ersatz­stücken oder ortho­pädischen Hilfsmitteln
  • Kranken­gymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungs­therapie
  • Häusliche Krankenpflege 
  • Ärztlich verordneter Rehabilitations­sport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
  • Verletztengeld während der Arbeits­unfähigkeit
  • Übergangsgeld/Übergangs­entschädigung während der Dauer berufsfördernder Leistungen
  • Verletztenrente (Höhe der Rente abhängig vom Verlust der Erwerbsfähigkeit, z.B. bei 100-prozentiger Minderung = Vollrente)
  • Beratung, Trainings­maßnahmen
  • Umgestaltung des Arbeits­platzes, Mobilitäts­hilfen, Arbeits­assistenz
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung
  • Arbeitsplatz­vermittlung
  • Gewährung von Pflegegeld
  • Auf Antrag: Stellung einer Pflege­kraft (Hauspflege)
  • Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)
  • Sterbegeld
  • Überführungskosten (wenn Tod nicht am Wohnsitz des Versicherten eingetreten ist)
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
Was möchten Sie gerne wissen?

Wer entscheidet nach einem schweren Arbeitsunfall über den Grad der Invalidität?

Das entscheiden Arzt oder Ärztin, die ein medizinisches Gutachten erstellen. Mithilfe der sogenannten Gliedertaxe werden den einzelnen Körperteilen bestimmte Prozentzahlen zugeordnet, die dem Invaliditätsgrad entsprechen. Ein Beispiel: Der Verlust eines Auges entspricht einem Invaliditätsgrad von 50 %. Aus dem Invaliditätsgrad und der abgeschlossenen Invaliditätssumme errechnet sich die Höhe der Kapitalleistung, die Ihnen zusteht. Sind mehrere Körperteile dauerhaft beeinträchtigt, werden die Prozentzahlen addiert. Der Invaliditätsgrad kann allerdings niemals 100 % überschreiten.

Wie Sie die Unfallrente berechnen

Bei welchen Arbeitsunfällen zahlt die private Unfallversicherung nicht?

Wenn Sie Drogen oder zu viel Alkohol konsumiert haben, sodass Ihre Wahrnehmung dadurch erheblich gestört ist. Und auch, wenn Sie den Unfall absichtlich herbeigeführt haben. Einschränkungen gibt es für einzelne Berufsgruppen, z. B. Profisportler:innen, Artisten und Artistinnen oder Dompteure und Dompteurinnen. Hierzu kontaktieren Sie bitte Ihren Allianz Ansprechpartner vor Ort.

Bin ich gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn mich mein Arbeitgeber ins Ausland schickt?

Beschäftigte, die in Deutschland angestellt sind und nur vorübergehend im Ausland arbeiten, unterliegen weiterhin dem hiesigen Versicherungsschutz. Das heißt, für Arbeitsunfälle gelten die gleichen Regeln wie hierzulande: Alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit verbundenen Wege sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Auslandsaufenthalt muss allerdings im Voraus zeitlich begrenzt werden (zum Beispiel durch eine vertragliche Vereinbarung). Privat greift die gesetzliche Unfallversicherung im Ausland nicht. Falls Sie sich auch in Ihrer Freizeit gegen Unfälle versichern möchten, benötigen Sie eine private Unfallversicherung.

Arbeitsunfall: Ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung Sachschäden?

In der Regel ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung keine Sachwerte. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn durch das Leisten von erster Hilfe Sachschäden entstehen oder beispielsweise Ihre Brille durch einen Arbeitsunfall beschädigt wurde, werden diese ersetzt.
In diesen Branchen wurden im Jahr 2019 die meisten Unfallrenten beantragt:
Eine Infografik zeigt die Anzahl der 2019 bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beantragten Unfallrenten, aufgeschlüsselt nach Branchen. Die höchste Anzahl von Anträgen stammt aus der Verwaltung mit 2.526 Fällen, gefolgt von der Bauwirtschaft mit 2.143 Fällen und der Branche Holz und Metall mit 1.890 Fällen. Handel und Warenlogistik verzeichnet 1.549 Anträge, die Verkehrs- und Postlogistikbranche, einschließlich Telekommunikation, hat 1.263 Anträge. Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse melden 982 Anträge, und der öffentliche Dienst hat die geringste Anzahl mit 941 Anträgen. Quelle: DGUV.

Generell ist ein Unfall ein Ereignis, das zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkt und zu Gesundheits­schäden, Berufs­krankheit oder zum Tod führt. Ein Arbeits­unfall hängt dann wiederum unmittelbar mit Ihrem Job zusammen und passiert während oder durch eine entsprechend versicherte Tätigkeit. Hierfür gibt es jedoch verschiedene Kriterien.

Was genau als Arbeits­unfall gilt, definiert das Siebte Sozial­gesetzbuch (SGB VII.) ausführlich. Generell entscheiden zwei Faktoren, ob in Folge eines Arbeits­unfalls die gesetzliche Unfall­versicherung zum Tragen kommt:

  • Wo passiert der Unfall?
  • Wann passiert der Unfall?

Betriebsgelände, Büro (inkl. Home­office) oder Parkplatz gelten für Arbeit­nehmer als typische Orte für Arbeits­unfälle. Aber auch das Schulgelände oder der Campus der Universität zählen als Arbeits­umfeld, da Schüler:innen und Studierende – ja sogar Kindergarten­kinder – gegen Unfälle im Rahmen ihrer Tätigkeit pflicht­versichert sind.

Eine versicherte Tätigkeit ist laut Sozial­gesetz­buch auch der Arbeitsweg. Versichert sind nicht nur der unmittel­bare Weg zum oder vom Tätigkeits­ort, auch das Bringen oder Holen der im Haushalt lebenden Kinder zur Kinder­betreuung oder Schule, gilt als Arbeitsweg. Ebenso, wenn der direkte Weg abweicht, und Sie Ihren Ehe­gatten oder Partner auf dem Weg in die Arbeit fahren – oder Sie mit anderen Betriebs­angehörigen eine Fahr­gemeinschaft zum selben Arbeit­geber nutzen.

Die gesetzliche Unfall­versicherung greift auch bei der Anfahrt oder Abfahrt zum Hotel, wenn Sie aus Berufs­gründen nicht von der eigenen Wohnung in die Arbeit starten. Als Arbeits­unfall gelten für den Unfall­versicherungs­träger auch Betriebs­ausflüge, Betriebs­feiern, der Weg zum Restaurant oder in die Betriebs­kantine zum Mittagessen – aber auch der Betriebs­sport. Für Ihre private Unfall­versicherung ist der Ort des Unfalls uner­heblich. Sie greift auch während der Freizeit – und zwar weltweit.

Ein Unfall gilt während der Arbeitszeit dann als Arbeits­unfall, wenn eine arbeits­bezogene Beschäftigung ausgeführt wird. Wer kurz zum Bäcker geht oder während des Mittag­essens oder in der Mittags­pause auf dem Weg zur Reinigung verunfallt, ist in diesem Moment nicht gesetzlich unfall­versichert. Für Ihre private Unfall­versicherung ist der Zeitpunkt des Unfalls und die zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Arbeits- oder Freizeit­tätigkeit unerheblich.
Durch flexiblere Arbeits­modelle und neue Technologien bieten immer mehr Firmen die Arbeit aus dem Heimbüro an. Im Arbeits­recht gilt diese Tätigkeit als Telearbeit. Hierbei sind Sie gesetzlich unfall­versichert – sofern Sie zur Zeit des Unfalls arbeits­bezogene Tätigkeiten verrichten. Dies gilt übrigens auch für den Weg zur erst­maligen Arbeits­aufnahme in der eigenen Wohnung, wie das Bundes­sozialgericht in Kassel im Dezember 2021 entschied. In diesem Fall hatte sich ein Arbeit­nehmer durch einen Sturz auf der Treppe zwischen Schlaf- und häuslichem Arbeits­zimmer verletzt (Az. B 2 U 4/21 R).

Selbst wenn Sie gegen Sicherheits­vorschriften oder Anweisungen Ihres Arbeit­gebers verstoßen haben, bleibt der Schutz der Unfall­versicherung bestehen. Das heißt: ob Sie den Arbeitsunfall (teil-)verschuldet haben, ist unwichtig. Bei der gesetzlichen Unfall­versicherung geht es lediglich um die Entschädigung für das eingetretene Unfall­ereignis, nicht um die Schuldfrage.

Missachten Sie Vorschriften und verursachen dadurch oder dabei einen Arbeits­unfall, kann Ihr Fehl­verhalten allerdings arbeits­rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Eigen­verschulden kann der geschädigte Arbeit­nehmer zu Teilen oder ganz zur Verantwortung gezogen werden. Im schlimmsten Fall droht Ihnen eine fristlose Kündigung durch Ihren Arbeitgeber.

Nachdem Sie beispiels­weise in einem Krankenhaus ärztlich erstversorgt wurden, werden Sie bei einem Arbeits­unfall in der Regel an einen Durchgangs­arzt (D-Arzt) bzw. eine Durchgangsärztin überwiesen. Er oder sie verfügt über eine spezielle Zulassung für die Identifikation und Behandlung von Arbeits­unfällen. Zum D-Arzt müssen Sie vor allem dann, wenn Sie voraus­sichtlich längere Zeit arbeits­unfähig sein werden. Oder wenn die notwendige Behandlung über mehr als eine Woche hinausgeht. Der Durchgangs­arzt oder die Durchgangsärztin schickt seine Diagnose automatisch an die gesetzliche Unfall­versicherung, Kranken­kasse oder Berufs­genossenschaft – und empfiehlt oder verschreibt weitere Heil­behandlungen. Falls Sie eine private Unfall­versicherung haben, müssen Sie den Unfall bei der Versicherungs­gesellschaft selbst melden. Bitte reichen Sie dabei den Arzt­bericht des D-Arztes mit ein.

Es besteht ein weitver­breiteter Irrglaube, dass eine von Arzt oder Ärztin bescheinigte Arbeits­unfähigkeit den gesetzlichen Versicherungs­schutz außer Kraft setzt. Das ist jedoch falsch. Wer trotz Krank­schreibung seine Arbeits­stätte aufsucht und sich während­dessen zum Beispiel ein Bein bricht, ist weiterhin unfall- und kranken­versichert. Denn die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) stellt kein Arbeits­verbot dar, sondern hat vielmehr eine Hinweis- und Beleg­funktion: Einerseits weist sie nach, dass Sie momentan nicht arbeitsfähig sind. Andererseits gibt sie eine Prognose darüber, wie lange der Krankheits­zustand voraus­sichtlich andauert.

Eine gesetzliche Pflicht, dass Sie diesen Zeitraum tatsächlich voll ausschöpfen, besteht hingegen nicht. Das heißt: Sobald Sie sich wieder gesund und diensttauglich fühlen, dürfen Sie Ihre Arbeit jederzeit wieder aufnehmen. Sie gelten dann als arbeitsfähig und sind über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert.

Trotzdem verliert die Krank­schreibung nicht ihre Gültigkeit. Merken Sie, dass Sie sich über­schätzt haben, dürfen Sie wieder nach Hause gehen und sich bis zum Ablauf der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung auskurieren.

Bei einem Arbeitsunfall erhalten Sie medizinische Versorgung und rehabilitierende Maßnahmen, die Ihre Gesundheit und Leistungs­fähigkeit wiederher­stellen sollen. Finanziell greifen folgende Leistungen ineinander:

Sind Sie durch einen Arbeits­unfall arbeits­unfähig, entlohnt Sie der Arbeitgeber sechs Wochen lang mit Ihrem normalen Gehalt nach dem Entgelt­fortzahlungs­gesetz, EntgFG.

Nach diesen sechs Wochen haben Sie Anspruch auf das sogenannte Verletzten­geld mit 80 Prozent Ihres Brutto­lohnes. Das zahlt Ihnen die Kranken­kasse, holt sich Ihr Verletzten­geld jedoch vom gesetzlichen Unfall­versicherer, meist der Berufs­genossen­schaft, zurück. Alle genauen Leistungen für einen Arbeits­unfall beschreibt der Paragraph 1 des Siebten Sozial­gesetzbuches in Absatz 2.

Anders als beispiels­weise bei Verkehrs­unfällen, erhalten Sie bei einem Arbeits­unfall ein Schmerzens­geld nur in Ausnahme­fällen: Und zwar dann, wenn Sie eine vorsätzliche Körper­verletzung durch Ihren Arbeit­geber, Arbeits­geräte oder Kollegen erlitten haben. Ein solcher Vorsatz ist in der Praxis jedoch schwierig nachzu­weisen – und damit ein "Ersatz des Personen­schadens" in Form von Schmerzens­geld meist unwahrscheinlich.
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