Brat und Bräutigam gehen durch ihre Gäste zum Altar im Garten
Rechtliche Ansprüche und Beispiele

Sonderurlaub: Wann und wie lange kann ich ihn nehmen?

Sonderurlaub gibt es zum Beispiel bei der Geburt des eigenen Kindes, der eigenen Hochzeit oder für die Teilnahme an Beerdigungen. Das Recht auf Sonderurlaub ist im BGB geregelt, es gibt allerdings keine konkreten Richtlinien für Gründe und Dauer. Die genauen Regelungen finden Sie in Ihrem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Bezahlter Sonderurlaub steht Ihnen generell immer dann zu, wenn Sie vorübergehend durch einen Grund, der in Ihrer Person liegt, an der Arbeit gehindert werden. Externe Einflüsse (zum Beispiel Stau) zählen nicht dazu. Doch Achtung: Ihr arbeitgebendes Unternehmen kann die Lohnfortzahlung vertraglich komplett ausschließen. Ihr Arbeitgeber muss einem berechtigten Sonderurlaub zustimmen. Sie hingegen müssen rechtzeitig Bescheid geben, wann und aus welchem Grund Sie verhindert sind. Bei Fragen zum Sonderurlaub unterstützt sie der Rechtsschutz der Allianz – unter anderem mit der telefonischen Rechtsberatung.
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Von Geburt bis Todesfall
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der häufigsten Beispiele für Sonderurlaub. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag weitere Gründe vorsehen oder ausschließen, sowie die möglichen Tage eingrenzen kann. Steht dazu gar nichts in Ihrem Vertrag, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und nachfragen, ob es betriebliche Regelungen dafür gibt.

Möchte der werdende Vater bei der Geburt seines Kindes anwesend sein, kann er für diesen Tag in der Regel Sonderurlaub beantragen. Sollte in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes stehen, wird weiterhin zwischen der Geburt eines ehelichen und unehelichen Kindes unterschieden. Viele Arbeitgeber achten heutzutage nicht mehr so stark darauf, gerade um die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Kindererziehung zu fördern. Sollte Ihr Arbeitsvertrag also einen Tag für die Geburt des unehelichen Kindes ausschließen, können Sie höchstens versuchen, sich auf einen Tag unbezahlte Freistellung zu einigen. Sie müssen Ihren Sonderurlaub ohnehin vorher ankündigen. Leider ist es Ihnen nicht erlaubt, den Arbeitsplatz einfach zu verlassen, sobald Sie den Anruf erhalten, dass das Kind kommt. 

Werdende Mütter sind von diesem Fall des Sonderurlaubs ausgenommen, da sie ohnehin sechs bis acht Wochen vor der Entbindung in Mutterschutz gehen. 

Hier ist die Rede von der eigenen Hochzeit. Der Sonderurlaub gilt allerdings nur für den Tag der Trauung. Für die Flitterwochen müssen Sie auf Ihren Erholungsurlaub zurückgreifen. Sind Sie allerdings nur als normaler Gast zu einer Hochzeit eingeladen, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Anders kann es bei der Hochzeit der Eltern, Kinder oder Geschwister aussehen, genauso wie bei Jubiläumsfeiern wie der Goldenen Hochzeit der Eltern. Hier kommt es wieder auf den Einzelfall und Ihren Arbeitsvertrag an.

Gut zu wissen: Wenn die Trauung auf einen arbeitsfreien Tag fällt, zum Beispiel am Wochenende, dann bekommen Sie als Ersatz nicht einfach den nächsten Arbeitstag (in diesem Fall Montag) frei.

Bei einem Sterbefall im engen Familienkreis ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, zu seinem Dienst zu erscheinen. Zum engen Familienkreis gehören:

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Ehegatten
  • Kinder (einschließlich Stief-, Adoptions- und Pflegekinder)
  • Geschwister

Wie viele Tage Sie sich freistellen lassen können, hängt davon ab, in welcher Beziehung Sie zu dem Verstorbenen standen und ob Sie zusammen im selben Haushalt lebten. Hier sind ein bis drei Tage der Regelfall. Bei Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wie Sie leben (zum Beispiel den Schwiegereltern), wird Ihnen meist ein Tag Sonderurlaub gewährt, häufig für die Beerdigung. Verstirbt nun hingegen der Ehegatte oder das Kind, stehen Ihnen in der Regel bis zu drei Tage zu. Gilt für Sie der TVöD, dann haben Sie generell Anspruch auf zwei Tage bezahlten Sonderurlaub, einen Tag zum Trauern und einen für die Beerdigung.

Ein weiterer Grund, für den Sie häufig Sonderurlaub beziehen können, ist, wenn das eigene Kind krank wird und niemand außer Ihnen sich darum kümmern kann. Auch hier ist die Anzahl der möglichen Freistellungstage von ein paar Faktoren abhängig – wie etwa dem Alter des Kindes, wie viele Kinder Sie haben und ob Sie alleinerziehend sind oder nicht.

  • Sind beide Elternteile eines Kindes unter 12 Jahren berufstätig, haben beide jeweils Anspruch auf zehn Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr.
  • Bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren erhöht sich die Zahl der möglichen freigestellten Tage auf jeweils 25.
  • Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die möglichen Sonderurlaubstage jeweils, sprich 20 Tage bei einem Kind unter 12 Jahren und 50 Tage bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren.
  • Bei Kindern über 12 Jahren geht man in den meisten Fällen davon aus, dass es alt genug ist, ein paar Stunden allein auszuhalten. Je nach Einzelfall können allerdings Ausnahmen gemacht werden.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, sei er vertraglich ausgeschlossen oder weil Ihre möglichen Freistellungstage bereits ausgeschöpft sind, erhalten Sie stattdessen nach § 45 SGB V Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenversicherung. Beachten Sie allerdings, dass das Kinderkrankengeld in der Regel nur 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts beträgt.

Gut zu wissen: Aufgrund der Pandemie wurden die Kinderkrankentage in den vergangenen Jahren angehoben. In den Jahren 2024 und 2025 gilt: Eltern erhalten je gesetzlich krankenversichertem Kind Kinderkrankengeld für maximal 15 Arbeitstage (30 Tage für Alleinerziehende).

Es kann viele Gründe für einen Umzug geben. Gerade deswegen ist es schwierig genau festzulegen, ob dafür ein Anspruch auf Sonderurlaub gilt oder nicht. Oft kommt es auf den Einzelfall an. Bei einem dienstbedingten Umzug stehen Ihre Chancen auf Freistellung allerdings deutlich besser als bei einem Umzug aus rein privaten Gründen. Auch § 29 TVöD genehmigt für einen Umzug aus betrieblichen Gründen einen Tag bezahlten Sonderurlaub. 
Ist es Ihnen nicht möglich, einen notwendigen Arzt- oder Operationstermin außerhalb Ihrer Arbeitszeiten zu legen, so haben Sie durchaus Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die Dauer des Termins sowie für die An- und Rückfahrt. Dies ist außerdem der Fall, wenn Sie unverhältnismäßig lange auf einen Termin warten müssten. Doch Vorsicht: Haben Sie flexiblen Arbeitszeiten wie etwa Gleitzeit, entfällt dieser Anspruch.
Ein Gerichtstermin, bei dem Sie entweder als Partei oder auch als Zeuge vorgeladen sind, ist ein weiterer Grund, für den Ihnen eine Freistellung zusteht. Wie lange Ihnen dieser zusteht, kommt auch auf die Entfernung des Gerichts an. Haben Sie eine lange Anreise, beispielsweise in ein anderes Bundesland, so können Sie auch für mehr als einen Tag freigestellt werden. Erhalten Sie allerdings Zeugengeld nach § 19 Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG), werden Sie nur unbezahlt freigestellt.
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Was muss ich beachten?
Unter Sonderurlaub (auch Freistellung genannt) versteht man die Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers, wenn er oder sie aus bestimmten Gründen nicht arbeitsfähig ist – zum Beispiel wegen Todesfällen im engen Familienkreis oder wegen der Geburt des eigenen Kindes. 

Sonderurlaub wird zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub gewährt. Je nach Grund und Dauer kann man der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts fernbleiben oder unbezahlt freigestellt werden. In der Regel können wenige Stunden bis mehrere Tage genehmigt werden.

Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub wird im § 616 BGB geregelt. Ein Arbeitnehmer darf Sonderurlaub nehmen, wenn er seine Arbeitspflicht für kurze Zeit aus unverschuldeten, persönlichen Gründen nicht erfüllen kann. Was diese Gründe im Konkreten sind und wie lange man Sonderurlaub nehmen darf, wird meist im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Viele Arbeitgeber orientieren sich an § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für Beamtinnen und Beamte gilt die Sonderurlaubsverordnung (SurlV). 

Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine genaue Auflistung für den Sonderurlaub beinhalten, haben Sie keine weiteren Ansprüche, die über die aufgezählten Fälle hinausgehen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber jedem berechtigten Sonderurlaub zustimmen muss. Sie als Arbeitnehmer müssen einen Nachweis liefern, sollte der Arbeitgeber dies verlangen. Beachten Sie außerdem, dass von einem „nicht erheblichen“ Zeitraum die Rede ist (im Normalfall bis zu fünf Tage lang). Sind Sie längere Zeit nicht arbeitsfähig, müssen Sie mit Lohnausfällen rechnen.

Da nicht jeder Sonderurlaub bezahlt wird, müssen Sie auch mit Gehaltsabzügen rechnen. Um den Überblick zu behalten, ist es ratsam zu wissen, wie Sie Ihr Gehalt abzüglich der Freistellung grob berechnen können. Dafür gibt es eine gängige Formel: Teilen Sie Ihr monatliches Gehalt durch 30 (Kalendertage im Durchschnitt) und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl an Tagen, an denen Sie bezahlt werden. Das Ergebnis ist Ihr Gehalt abzüglich der freigestellten Tage.
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Gut zu wissen
Das leistet der Allianz Rechtsschutz

Sie sind sich unsicher, ob Ihnen in Ihrem speziellen Fall Sonderurlaub zusteht? Oder stellt sich Ihr Arbeitgeber quer, obwohl Sie berechtigterweise eine Freistellung beantragt haben?

Die  Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt stattfinden, der Sie über Ihre Rechte bei Sonderurlaub aufklärt und Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. Sollten sich die Fronten im Streit mit Ihrem Arbeitgeber noch nicht gänzlich verhärtet haben, kann auch eine Mediation eine sinnvolle Streitlösungsoption sein. Hierbei versucht ein neutraler Mediator, den Streit gemeinsam mit beiden Parteien außergerichtlich zu lösen. Der Berufsrechtsschutz der Allianz übernimmt alle Kosten, die hierbei für Sie entstehen. 

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Unter Umständen kann es auch sein, dass Ihnen gar kein Sonderurlaub zusteht beziehungsweise Ihr Antrag aus bestimmten Gründen abgelehnt wird. Typische Gründe finden Sie im Folgenden:
Sind Sie aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage zur Arbeit zu erscheinen, steht Ihnen kein Sonderurlaub zu – beispielsweise aufgrund von Stau, Streik oder Unwetter. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Ihr Haus durch Unwetter erheblich beschädigt wurde. 
Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann sehr spezifische Rahmenbedingungen für Sonderurlaub vorsehen oder diesen gar ausschließen. Wenn Sie nun eine Freistellung beantragen, die darüber hinausgeht, wird diese wahrscheinlich abgelehnt.
Tritt der Grund für Ihren Sonderurlaub ein, wenn Sie ohnehin bereits im regulären Urlaub sind, dann entfällt Ihr Anspruch. Sie können den Tag später nicht nachholen. Umgekehrt darf Ihr Sonderurlaub nicht vom Erholungsurlaub abgezogen werden.
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FAQ
  • Welcher Sonderurlaub ist gesetzlich vorgesehen?

    Der Anspruch auf Sonderurlaub ist gesetzlich im § 616 BGB geregelt. Laut diesem Paragrafen haben Sie Anspruch auf Fortzahlung, wenn Sie für eine kurze Zeit aus unverschuldeten, persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, zu arbeiten. Die Gründe dafür reichen von Geburt bis Todesfall und umfassen viele weitere, solange sie auf § 616 BGB zurückzuführen sind.
  • Wann gibt es einen Tag Sonderurlaub?

    Laut § 29 TVöD kann es einen einzelnen Tag bezahlten Sonderurlaub in folgenden Fällen geben:

    • Eheschließung
    • Sterbefall (zwei Tage)
    • Geburt eines ehelichen Kindes
    • Umzug aus dienstlichen Gründen 
    • Firmenjubiläum (25 und 40 Jahre)
    • Schwere Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt

    Viele Arbeitgeber, für die der TVöD nicht gilt, orientieren sich trotzdem daran. Solche Regelungen finden Sie im Arbeitsvertrag.

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