Anspruch auf Sonderurlaub: Im Überblick
Sonderurlaub: Das Wichtigste in Kürze
- Sonderurlaub gibt es zum Beispiel bei der Geburt des eigenen Kindes, der eigenen Hochzeit oder für die Teilnahme an Beerdigungen.
- Das Recht auf Sonderurlaub ist im BGB geregelt, es gibt allerdings keine konkreten Richtlinien für Gründe und Dauer. Die genauen Regelungen finden Sie in Ihrem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
- Bezahlter Sonderurlaub steht Ihnen generell immer dann zu, wenn Sie vorübergehend durch einen Grund, der in Ihrer Person liegt, an der Arbeit gehindert werden. Externe Einflüsse (zum Beispiel Stau) zählen nicht dazu. Doch Achtung: Ihr Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung vertraglich komplett ausschließen.
- Ihr Arbeitgeber muss einem berechtigten Sonderurlaub zustimmen. Sie hingegen müssen rechtzeitig Bescheid geben, wann und aus welchem Grund Sie verhindert sind.
- Bei Fragen zum Sonderurlaub unterstützt sie der Rechtsschutz der Allianz – unter anderem mit der telefonischen Rechtsberatung.
Beispiele für Sonderurlaub
Geburt des eigenen Kindes
Möchte der werdende Vater bei der Geburt seines Kindes anwesend sein, kann er für diesen Tag in der Regel Sonderurlaub beantragen. Sollte in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes stehen, wird weiterhin zwischen der Geburt eines ehelichen und unehelichen Kindes unterschieden. Viele Arbeitgeber achten heutzutage nicht mehr so stark darauf, gerade um die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Kindererziehung zu fördern. Sollte Ihr Arbeitsvertrag also einen Tag für die Geburt des unehelichen Kindes ausschließen, können Sie höchstens versuchen, sich auf einen Tag unbezahlte Freistellung zu einigen. Sie müssen Ihren Sonderurlaub ohnehin vorher ankündigen. Leider ist es Ihnen nicht erlaubt, den Arbeitsplatz einfach zu verlassen, sobald Sie den Anruf erhalten, dass das Kind kommt.
Werdende Mütter sind von diesem Fall des Sonderurlaubs ausgenommen, da sie ohnehin sechs bis acht Wochen vor der Entbindung in Mutterschutz gehen.
Hochzeit
Hier ist die Rede von der eigenen Hochzeit. Der Sonderurlaub gilt allerdings nur für den Tag der Trauung. Für die Flitterwochen müssen Sie auf Ihren Erholungsurlaub zurückgreifen. Sind Sie allerdings nur als normaler Gast zu einer Hochzeit eingeladen, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Anders kann es bei der Hochzeit der Eltern, Kinder oder Geschwister aussehen, genauso wie bei Jubiläumsfeiern wie der Goldenen Hochzeit der Eltern. Hier kommt es wieder auf den Einzelfall und Ihren Arbeitsvertrag an.
Gut zu wissen: Wenn die Trauung auf einen arbeitsfreien Tag fällt, zum Beispiel am Wochenende, dann bekommen Sie als Ersatz nicht einfach den nächsten Arbeitstag (in diesem Fall Montag) frei.
Todesfall im engen Familienkreis
Bei einem Sterbefall im engen Familienkreis ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, zu seinem Dienst zu erscheinen. Zum engen Familienkreis gehören:
- Eltern
- Schwiegereltern
- Ehegatten
- Kinder (einschließlich Stief-, Adoptions- und Pflegekinder)
- Geschwister
Wie viele Tage Sie sich freistellen lassen können, hängt davon ab, in welcher Beziehung Sie zu dem Verstorbenen standen und ob Sie zusammen im selben Haushalt lebten. Hier sind ein bis drei Tage der Regelfall. Bei Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wie Sie leben (zum Beispiel den Schwiegereltern), wird Ihnen meist ein Tag Sonderurlaub gewährt, häufig für die Beerdigung. Verstirbt nun hingegen der Ehegatte oder das Kind, stehen Ihnen in der Regel bis zu drei Tage zu. Gilt für Sie der TVöD, dann haben Sie generell Anspruch auf zwei Tage bezahlten Sonderurlaub, einen Tag zum Trauern und einen für die Beerdigung.
Krankheit des Kindes
Ein weiterer Grund, für den Sie häufig Sonderurlaub beziehen können, ist, wenn das eigene Kind krank wird und niemand außer Ihnen sich darum kümmern kann. Auch hier ist die Anzahl der möglichen Freistellungstage von ein paar Faktoren abhängig – wie etwa dem Alter des Kindes, wie viele Kinder Sie haben und ob Sie alleinerziehend sind oder nicht.
- Sind beide Elternteile eines Kindes unter 12 Jahren berufstätig, haben beide jeweils Anspruch auf zehn Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr.
- Bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren erhöht sich die Zahl der möglichen freigestellten Tage auf jeweils 25.
- Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die möglichen Sonderurlaubstage jeweils, sprich 20 Tage bei einem Kind unter 12 Jahren und 50 Tage bei zwei oder mehr Kindern unter 12 Jahren.
- Bei Kindern über 12 Jahren geht man in den meisten Fällen davon aus, dass es alt genug ist, ein paar Stunden allein auszuhalten. Je nach Einzelfall können allerdings Ausnahmen gemacht werden.
Gut zu wissen: Aufgrund der Pandemie wurden die Kinderkrankentage in den vergangenen Jahren angehoben. Dieser erweiterte Anspruch wurde erneut verlängert und greift somit auch 2023. Eltern stehen in diesem Jahr pro Kind 30 Arbeitstage (60 für Alleinerziehende) zu, an denen sie für die Betreuung zuhause bleiben dürfen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil einen Anspruch auf maximal 65 Tage (130 für Alleinerziehende).
Sollten Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, sei er vertraglich ausgeschlossen oder weil Ihre möglichen Freistellungstage bereits ausgeschöpft sind, erhalten Sie stattdessen nach § 45 SGB V Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenversicherung. Beachten Sie allerdings, dass das Kinderkrankengeld in der Regel nur 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts beträgt.
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Häufige Fragen zum Thema Sonderurlaub
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Welcher Sonderurlaub ist gesetzlich vorgesehen?
Der Anspruch auf Sonderurlaub ist gesetzlich im § 616 BGB geregelt. Laut diesem Paragrafen haben Sie Anspruch auf Fortzahlung, wenn Sie für eine kurze Zeit aus unverschuldeten, persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, zu arbeiten. Die Gründe dafür reichen von Geburt bis Todesfall und umfassen viele weitere, solange sie auf § 616 BGB zurückzuführen sind. -
Wann gibt es einen Tag Sonderurlaub?
Laut § 29 TVöD kann es einen einzelnen Tag bezahlten Sonderurlaub in folgenden Fällen geben:
- Eheschließung
- Sterbefall (zwei Tage)
- Geburt eines ehelichen Kindes
- Umzug aus dienstlichen Gründen
- Firmenjubiläum (25 und 40 Jahre)
- Schwere Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt
Viele Arbeitgeber, für die der TVöD nicht gilt, orientieren sich trotzdem daran. Solche Regelungen finden Sie im Arbeitsvertrag.
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