Um als Mediator zu arbeiten, muss man kein Rechtsanwalt sein. Auch eine zertifizierte Ausbildung ist nicht zwingend nötig. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass sich Mediatoren für ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, regelmäßig und adäquat fortbilden (§ 5 MediationsG). Zu den notwendigen Kompetenzen eines Mediators zählen unter anderem Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie Verhandlungs- und Kommunikationstechniken.
Außerdem unterliegen Mediatoren einer Offenbarungspflicht. Das heißt, sie müssen den Konfliktparteien alle Umstände offenlegen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnten (§ 3 MediationsG). Auch über ihren fachlichen Hintergrund sowie einschlägige Ausbildungen und Erfahrungen müssen sie die Parteien auf Nachfrage aufklären.
Ein Mediator darf hingegen nicht tätig werden, wenn er vor dem Beginn des Verfahrens bereits eine der Konfliktparteien als Rechtsanwalt vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn er mit einer Person zusammengearbeitet hat, die für eine der Parteien im gleichen Verfahren tätig gewesen ist oder noch immer tätig ist. Ausnahmen gelten nur, wenn alle Seiten explizit damit einverstanden sind und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen (zum Beispiel durch die Gefährdung der Unabhängigkeit des Mediators).