Um als Mediator:in zu arbeiten, muss man kein Rechtsanwalt und keine Rechtsanwältin sein. Auch eine zertifizierte Ausbildung ist nicht zwingend nötig. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass sich Mediatoren und Mediatorinnen für ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, regelmäßig und adäquat fortbilden (§ 5 MediationsG). Zu den notwendigen Kompetenzen eines Mediators oder einer Mediatorin zählen unter anderem Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie Verhandlungs- und Kommunikationstechniken.
Außerdem unterliegen Mediatoren und Mediatorinnen einer Offenbarungspflicht. Das heißt, sie müssen den Konfliktparteien alle Umstände offenlegen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen könnten (§ 3 MediationsG). Auch über ihren fachlichen Hintergrund sowie einschlägige Ausbildungen und Erfahrungen müssen sie die Parteien auf Nachfrage aufklären.
Ein:e Mediator:in darf hingegen nicht tätig werden, wenn er oder sie vor dem Beginn des Verfahrens bereits eine der Konfliktparteien als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn er oder sie mit einer Person zusammengearbeitet hat, die für eine der Parteien im gleichen Verfahren tätig gewesen ist oder noch immer tätig ist. Ausnahmen gelten nur, wenn alle Seiten explizit damit einverstanden sind und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen (zum Beispiel durch die Gefährdung der Unabhängigkeit des Mediators oder der Mediatorin).