Das fängt an bei Urlaubsanspruch, geht über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und endet bei der Kündigung. Der Begriff "Minijob" bezieht sich also nicht etwa auf eingeschränkte Rechte, sondern ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Arbeitsverhältnisses. So sind Sie als Minijobber:in nicht sozialversicherungspflichtig und auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen.
Minijobs gibt es in zwei Varianten:
- Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigung: Um ein derartiges Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn Sie nicht mehr als 520 Euro pro Monat oder 6.240 Euro pro Jahr verdienen.
- Kurzfristiger Minijob: Bei kurzfristigen Minijobs handelt es sich meist um Saison- oder Aushilfsjobs. Hierbei dürfen Sie maximal drei Monate beziehungsweise 70 Tage im Kalenderjahr arbeiten.
Ein "Minijob", ein 520-Euro-Job" oder eine "geringfügige Beschäftigung": Es gibt zahlreiche Bezeichnungen für derartige Jobs. Einen rechtlichen Unterschied gibt es zwischen den Begriffen jedoch nicht.