Das fängt an bei Urlaubsanspruch, geht über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und endet bei der Kündigung. Der Begriff „Minijob“ bezieht sich also nicht etwa auf eingeschränkte Rechte, sondern ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Arbeitsverhältnisses. So sind Sie als Minijobber nicht sozialversicherungspflichtig und auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen.
Minijobs gibt es in 2 Varianten:
- Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigung: Um ein derartiges Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn Sie nicht mehr als 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro pro Jahr verdienen.
- Kurzfristiger Minijob: Bei kurzfristigen Minijobs handelt es sich meist um Saison- oder Aushilfsjobs. Hierbei dürfen Sie maximal 3 Monate beziehungsweise 70 Tage im Kalenderjahr arbeiten.
Minijob, geringfügige Beschäftigung oder 450-Euro-Job: Es gibt zahlreiche Bezeichnungen für derartige Jobs. Einen rechtlichen Unterschied gibt es zwischen den Begriffen jedoch nicht.