Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Ist daher vertraglich nichts anderes vereinbart, müssen sich geringfügig Beschäftigte an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Demnach kann der Minijob mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn Arbeitgeber:in oder Minijobber:in schwere Pflichtverletzungen begangen haben. Die Rechte von Minijobbern und Minijobberinnen werden im Praxisalltag häufig nicht anerkannt: Allianz Rechtsschutz unterstützt Sie bei Konflikten mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin.
Auch wenn Sie "nur" geringfügig beschäftigt sind, können Sie nicht einfach von heute auf morgen kündigen. Sie müssen sich an formale Vorgaben halten und auch die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen müssen Sie beachten.

Wie für alle anderen Beschäftigen in Ihrem Unternehmen, so gelten auch für Sie als Minijobber:innen die gesetzlichen Kündigungsfristen. Demnach können Sie als Arbeitnehmer:in, mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats, kündigen. Es ist also nicht möglich, einen Minijob schneller zu kündigen als eine reguläre Vollzeitbeschäftigung.

Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist der Zugang der Kündigung. Übergeben Sie Ihrem Chef oder Ihrer Chefin das Kündigungsschreiben beispielsweise persönlich am 1. April, müssen Sie noch bis zum 30. April weiterarbeiten. Ist eine Probezeit vereinbart, so können Sie während dieser mit einer verkürzten Frist von nur 14 Tagen zu jedem beliebigen Tag kündigen. Die Probezeit darf bei einer geringfügigen Beschäftigung – wie auch bei regulären Arbeitsverhältnissen – maximal sechs Monate dauern.

Anders verhält es sich, wenn Ihr Vertrag andere Kündigungsfristen vorsieht. So kann per Arbeits- oder Tarifvertrag durchaus eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Hierbei gilt jedoch, dass Sie als Arbeitnehmer:in nicht benachteiligt werden dürfen: Sieht der Vertrag für Sie eine zweimonatige Kündigungsfrist vor, so gilt diese auch für Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin.

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung kündigen wollen, so muss dies immer in Schriftform geschehen. Mündliche Kündigungen sind ebenso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail oder Messenger. 

Die folgenden Informationen sollte Ihr Kündigungsschreiben für den Minijob beinhalten:

  • Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien
  • Datum
  • Betreff "Kündigung der geringfügigen Beschäftigung"
  • Zeitpunkt der Kündigung 
  • gegebenenfalls Bitte um Arbeitszeugnis
  • Unterschrift

Einen Kündigungsgrund müssen Sie nicht angeben, wenn Sie eine ordentliche Kündigung für Ihren Minijob schreiben. Beim Zeitpunkt der Kündigung empfiehlt es sich, das exakte Datum zu nennen. Sind Sie sich unsicher, können Sie zur Formulierung "hilfsweise zum nächst­möglichen Zeitpunkt" greifen und sich das Datum der Beendigung der Arbeitsverhältnisses schriftlich von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin bestätigen lassen.

Wichtig ist auch, dass Sie sichergehen, dass die Kündigung wirklich zugegangen ist. Denn hat Ihr Chef oder Ihre Chefin diese nie erhalten, ist sie auch nicht wirksam. Setzen Sie daher am besten auf ein Einschreiben oder händigen Sie die Kündigung persönlich aus, idealerweise mit Zeugen oder Zeuginnen. So kann Ihr oder Ihre Arbeitgeber:in später auch nicht behaupten, das Schreiben nicht erhalten zu haben.

Kündigen leicht gemacht: Mit dieser Vorlage können Sie Ihr bestehendes  Arbeitsverhältnis ganz einfach ordentlich und fristgerecht kündigen.
Für diese Vorlage gelten die Allianz Nutzungsbedingungen.
Für Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin gilt: Je länger Sie im Unternehmen tätig sind, desto länger ist die Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Gehen Sie Ihrem Minijob etwa schon seit mehr als fünf Jahren nach, so kann Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. 

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Betriebszugehörigkeit
Kündigungsfrist
Bis 2 Jahre 4 Wochen bis zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Auch wenn Arbeitgeber:innen das häufig etwas anders sehen, haben Sie als Minijobber:in doch dieselben Rechte wie reguläre Vollzeitangestellte. So stehen Ihnen bezahlte Urlaubstage ebenso zu wie der gesetzliche Kündigungsschutz. Will Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen dennoch von heute auf morgen kündigen und beruft er sich darauf, dass Sie "nur" Minijobber:in sind, sollten Sie sich zur Wehr setzen. Die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen dabei, Ihr gutes Recht durchzusetzen.

Als erste Anlaufstelle dient Ihnen in allen Tarifen die telefonische Sofort-Hilfe der Allianz. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beraten Sie einfach und unkompliziert am Telefon und klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Minijobber:in auf. Auch wenn bei der Allianz eine dreimonatige Wartezeit nach Abschluss der Versicherung besteht – die telefonische Rechtsberatung können Sie sofort nach Abschluss der Versicherung in Anspruch nehmen.

Sind die Fronten verhärtet und ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich, übernimmt der Allianz Berufs-Rechtsschutz Ihre Anwalts- und Gerichtskosten bis zur vereinbarten Versicherungs­summe. Die Allianz bietet Ihnen im Rahmen einer professionellen Mediation auch die Möglichkeit, eine Streitigkeit außergerichtlich zu schlichten.

Von der plötzlichen Kündigung über das nicht erteilte Arbeitszeugnis bis hin zum verweigerten Urlaubsanspruch: Der Allianz Berufs-Rechtsschutz unterstützt Sie bei allen Problemen, denen sich Minijobber:innen im Streitfall stellen müssen.

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Liegen keine besonderen Umstände vor, können Sie Ihren Minijob nur unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen kündigen. Anders sieht es aus, wenn eine der Parteien eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.

In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung möglich und Sie können das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. So können Sie etwa fristlos kündigen, wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Sie nicht bezahlt. Anders herum kann Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen als Minijobber:in fristlos kündigen, wenn Sie sich beispielsweise an der Kasse bedient oder Betriebsinterna weitergegeben haben.

Doch Vorsicht: Im besten Fall sollten Sie die fristlose Kündigung hinterfragen und prüfen, denn teils ist sie nur rechtens, wenn Sie als Arbeitnehmer:in zuvor abgemahnt wurden. Sind Sie etwa wiederholt zu spät gekommen, kann Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Sie nicht aus heiterem Himmel kündigen. Sie oder er muss Ihnen zuvor eine Abmahnung erteilen und Sie darin explizit auf Ihr Fehlverhalten hinweisen. Dasselbe gilt oft auch für Sie als Arbeitnehmer:in: Wird Ihr Lohn einmal zu spät überwiesen, können Sie nicht einfach den Vertrag beenden. Auch Sie müssen Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin in diesem Fall vorab abmahnen.

Eine Kündigung beim Minijob ist einer von vielen Gründen, weswegen es zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen zum Streitfall kommen kann. Doch welche Fälle werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt und wie läuft ein solches Verfahren ab? In unserem Ratgeber zum Thema Arbeitsgericht haben wir umfassende Informationen für Sie zusammengestellt. 

Was viele Menschen nicht wissen: Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, weshalb für Sie als Minijobber:in dieselben Rechte und Pflichten wie für Vollzeitangestellte gelten.

Das fängt an bei Urlaubsanspruch, geht über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und endet bei der Kündigung. Der Begriff "Minijob" bezieht sich also nicht etwa auf eingeschränkte Rechte, sondern ausschließlich auf die sozialversich­erungsrechtliche Einordnung des Arbeitsver­hältnisses. So sind Sie als Minijobber:in nicht sozialversicherungspflichtig und auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen.

Minijobs gibt es in zwei Varianten:

  • Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigung: Um ein derartiges Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn Sie nicht mehr als 538 Euro pro Monat oder 6.456 Euro pro Jahr verdienen.
  • Kurzfristiger Minijob: Bei kurzfristigen Minijobs handelt es sich meist um Saison- oder Aushilfsjobs. Hierbei dürfen Sie maximal drei Monate beziehungsweise 70 Tage im Kalenderjahr arbeiten.

Ein "Minijob", ein 538-Euro-Job" oder eine "geringfügige Beschäftigung": Es gibt zahlreiche Bezeichnungen für derartige Jobs. Einen rechtlichen Unterschied gibt es zwischen den Begriffen jedoch nicht.

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FAQ

Kann ich meinen Aushilfsjob jederzeit kündigen?

Nein, Sie müssen sich an die gesetzlichen oder an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten. Noch schwieriger wird es, wenn es sich bei Ihrem Mini- oder Aushilfsjob um eine befristete Tätigkeit handelt. Eine vorzeitige Kündigung ist dann für beide Parteien ausgeschlossen. Sie müssen Ihre Arbeit also so lange weiter verrichten, bis der Vertrag wie vereinbart durch die Befristung ein Ende findet. Lediglich fristlose Kündigungen sind weiterhin zulässig.

Kann ich im Minijob ohne Grund gekündigt werden?

Ob Ihre Chefin oder Ihr Chef Ihnen als Minijobber:in grundlos kündigen kann, kommt auf mehrere Faktoren an. Wenn der allgemeine Kündigungsschutz für Sie greift, dann können Sie nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hierbei sind betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen möglich. Der allgemeine Kündigungsschutz greift … 

  • wenn Sie bereits mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und
  • wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter:innen beschäftigt werden (Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende zählen nicht). 

Zur Veranschaulichung: Ein Rentner wird im Minijob gekündigt. Da er jedoch erst seit zwei Monaten für den Betrieb tätig war, ist die sechsmonatige Wartezeit noch nicht um. Der Kündigungsschutz greift noch nicht, weshalb die unbegründete Kündigung wirksam ist.

Im Übrigen greift der besondere Kündigungsschutz für spezifische Personengruppen auch bei Minijobbern und Minijobberinnen sowie geringfügig Angestellten uneingeschränkt. Sind Sie etwa schwanger, in Elternzeit oder schwerbehindert, können Sie nur im absoluten Einzelfall gekündigt werden. Teils ist hierfür sogar die Zustimmung der zuständigen Behörde nötig.

Minijob ohne Arbeitsvertrag: Wann kann gekündigt werden?

Von Kellner:innenjobs über private Haushaltshilfen: In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Minijobs kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie ohne Arbeitsvertrag beschäftigt sind. Auch ein mündlicher Vertrag ist hier bindend. Haben Sie nicht über Kündigungsfristen oder Ähnliches gesprochen, so gelten hier immer die gesetzlichen Regelungen. Empfehlenswert sind Minijobs ohne Arbeitsvertrag jedoch nicht: Im Zweifelsfall können Sie so nicht nachweisen, welche Abmachungen bestehen. Besser ist es daher, von Vornherein einen schriftlichen Vertrag einzufordern.
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