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Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt. Nehmen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit frühzeitig wieder auf, sind sie wie alle anderen Angestellten auch unfall- und krankenversichert. Arbeitgeber können gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie krankgeschriebene Arbeitnehmer:innen dennoch einsetzen. Bei Fragen unterstützt der Rechtsschutz der Allianz: Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Angenommen, man ist eine Woche krankgeschrieben, fühlt sich allerdings bereits nach zwei Tagen wieder fit und in der Lage zu arbeiten. Darf man in solchen Fällen wieder auf der Arbeit erscheinen? Und muss der Arbeitgeber Details der Erkrankung erfahren? Wir haben uns über die Rechtsgrundlage bei Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Kanzlei Wolff Schultze Kieferle, Fachanwälte mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in München, informiert.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet. Was viele nicht wissen: "Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar", sagt Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Kieferle. Die von Ärztinnen und Ärzten ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU) erfüllt vor allem zwei Funktionen: Sie dient als Feststellung, dass jemand zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seine jeweilige Tätigkeit zu erledigen und als Prognose, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. Natürlich kann es sein, dass diese Prognose nicht eintrifft und jemand früher wieder arbeitsfähig ist. Hier kommt es allerdings auch auf die Art der Tätigkeit an.
Ein Instrument namens "Gesundschreibung" gibt es in dem Sinne nicht. Daher ist es aus rechtlicher Sicht auch nicht verpflichtend, dass man sich mit einem Attest gesundschreiben lässt. Abgesehen davon kann im Einzelfall eine erneute Untersuchung vor einem vorzeitigen Arbeitsantritt aber durchaus sinnvoll sein, weil man als medizinischer Laie oder Laiin seinen Zustand vielleicht nicht richtig beurteilt.
Generell besteht hierfür keine Verpflichtung. In der AU für den Arbeitgeber steht auch keine Diagnose. Wenn man allerdings trotz AU arbeiten will, wird es ohne kurze Erläuterungen zur Diagnose kaum gehen, da der Arbeitgeber ansonsten keine Einschätzung vornehmen kann.

Gilt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man trotz Krankschreibung arbeiten geht?

Ja, das tut sie. Teilweise wird zwar behauptet, dass in einem solchen Fall kein Versicherungsschutz bestehe. Dies treffe laut Rechtsanwalt Oliver Kieferle aber nicht zu. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife grundsätzlich auch in diesen Fällen. Für zusätzlichen Schutz bei Arbeitsunfällen kann eine private Unfallversicherung für Sie sinnvoll sein.

Greift die berufliche Haftpflicht, wenn ich krankgeschrieben arbeite und dabei Firmeneigentum beschädige?

Bei der Verursachung von Schäden an Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, gelten die Grundsätze der sogenannten Arbeitnehmer-Haftung. Ob man dabei krankgeschrieben arbeitet oder unter "normalen" Bedingungen, macht grundsätzlich keinen Unterschied.

Ändert sich für den Arbeitgeber in puncto Haftung etwas, wenn er das Arbeiten trotz Krankschreibung toleriert?

Im Einzelfall ist das durchaus denkbar. Ein überspitztes Beispiel wäre es etwa, wenn ein Taxifahrer mit Gipsarm zum Dienst erscheint, weil er meint, auch einhändig fahren zu können. Lässt sein Arbeitgeber das wissentlich zu, und es kommt dann zu einem schweren Unfall, könnte er sich sicherlich nicht aus einer Mit-Verantwortung stehlen. Verallgemeinert heißt das: Wenn klar erkennbar ist, dass man nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, dann darf der Arbeitgeber einen auch nicht arbeiten lassen.

Nein, der Arbeitgeber darf Sie nicht zwingen, trotz einer Krankschreibung zur Arbeit zu kommen. Eine Krankschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin bestätigt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. Während der Krankschreibung sind Sie von der Arbeitspflicht befreit, und ein Arbeitgeber hat daher kein Recht, Sie zu zwingen, zur Arbeit zu kommen. Hier einige wichtige Punkte dazu:

  • Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften: Im deutschen Arbeitsrecht gilt, dass ein:e Arbeitnehmer:in, der oder die arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, nicht arbeiten darf, um seine oder ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden sowie die Gesundheit der anderen Mitarbeiterinnen zu schützen.
  • Verstoß gegen Fürsorgepflicht: Wenn ein Arbeitgeber Sie trotzdem zur Arbeit auffordert oder zwingt, würde er seine Fürsorgepflicht verletzen. Diese Pflicht besagt, dass der Arbeitgeber für das Wohl und die Gesundheit seiner Mitarbeiter:innen sorgen muss.
  • Rechtliche Konsequenzen: Sollte ein Arbeitgeber dennoch Druck ausüben, kann dies rechtliche Konsequenzen für ihn haben. Arbeitnehmer:innen können in einem solchen Fall den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft einschalten oder sich rechtlichen Rat einholen.
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