Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen unter besonderem Kündigungsschutz und sind nahezu unkündbar. Der Kündigungsschutz greift ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Einer schwangeren Mitarbeiterin kann nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa bei einer insolvenzbedingten Betriebsschließung – gekündigt werden und auch dann nur mit Zustimmung der Landesbehörde. Gegen eine unwirksame Kündigung kann binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt die Allianz Arbeitsrechtsschutzversicherung.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Durch den besonderen Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft sollen eine erhöhte psychische Belastung durch drohende Arbeitslosigkeit sowie finanzielle Sorgen vermieden werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die werdende Mutter in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet oder lediglich einen Minijob ausübt. Insgesamt wird den Eltern so Zeit gegeben, sich ohne Druck an die neue Situation zu gewöhnen und die Option zu wählen, die am besten zur eigenen Familie passt, sei es Elternzeit oder die zeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist gemäß §17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig.
- Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt.
- Nach der Geburt endet der Schutz grundsätzlich nach 4 Monaten. Wird Elternzeit verlangt, greift zusätzlich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG bis zum Ende der Elternzeit.
- Kehren Sie im Anschluss zurück an den Arbeitsplatz, erlischt der besondere Kündigungsschutz automatisch. Eine Kündigung nach der Elternzeit ist zulässig.
Wichtig: Kündigungsschutz beginnt 280 Tage vor Geburtstermin
Für den besonderen Kündigungsschutz zählt nicht das medizinische, sondern das rechtliche Verständnis von Schwangerschaft. Geschützt sind Arbeitnehmerinnen daher schon 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Anfang 2023 veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Fall wurde eine Arbeitnehmerin gekündigt, als sie noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste. Der Arbeitgeber bezweifelte anhand des errechneten Geburtstermins, dass seine Angestellte zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Nachdem zunächst zwei Gerichte sich auf die Seite des Arbeitgebers gestellt hatten, stärkte das Bundesarbeitsgericht schließlich der Angestellten den Rücken und entschied: Eine Schwangerschaft dauere bis zu 280 Tage und entsprechend greife der Kündigungsschutz auch schon zu diesem Zeitpunkt. Dass eine durchschnittliche Schwangerschaft nur 266 Tage dauere, sei irrelevant (Az. 2 AZR 11/22).
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt
Nach einer Fehlgeburt braucht es nicht nur Zeit zur Heilung, sondern auch rechtlichen Schutz: Auch wenn Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, greift der Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Fehlgeburt. Bei Fehlgeburten vor der zwölften Schwangerschaftswoche sieht das Gesetz allerdings keinen nachwirkenden Kündigungsschutz vor.
Rückwirkender Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Haben Sie Ihren Arbeitgeber noch nicht darüber informiert, dass Sie schwanger sind, und erhalten Sie eine Kündigung, so können Sie dies innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung nachholen. Auch dann ist die Kündigung unwirksam.
Stellen Sie erst nach der Kündigung fest, dass Sie schwanger sind, so kann sich die Frist sogar verlängern. In diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Auch dann greift rückwirkend der besondere Kündigungsschutz für Schwangere.
Ein Beispiel: Ihnen wurde Anfang März gekündigt. Ende April stellen Sie fest, dass Sie bereits im dritten Monat schwanger sind. In diesem Fall sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren und auch darauf hinweisen, dass die Kündigung unwirksam ist. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren. Sind Sie erst nach Zugang der Kündigung schwanger geworden, können Sie sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft schon vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
Während des Arbeitsverhältnisses ist der Sonderkündigungsschutz für Schwangere klar geregelt. Allerdings gab es lange Zeit unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Sonderkündigungsschutz für Schwangere auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zwar bereits vertraglich vereinbart, die Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen wurde.
Klarheit brachte schließlich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2020, das auf folgendem Fall beruhte: Die Klägerin schloss einen Arbeitsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei. Dort sollte sie zum 1. Februar 2018 ihre Arbeit als Rechtsanwaltsfachangestellte beginnen. Im Arbeitsvertrag wurde für die sechsmonatige Probezeit eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.
Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2018 – also noch vor Aufnahme der Tätigkeit – informierte sie ihren Arbeitgeber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt worden sei und ihr aufgrund einer chronischen Vorerkrankung mit sofortiger Wirkung ein Beschäftigungsverbot attestiert worden sei. Ihr Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Die schwangere Arbeitnehmerin klagte, da ihrer Auffassung nach die Kündigung aufgrund des Kündigungsverbots gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unwirksam sei.
Das BAG stellte sich auf die Seite der Klägerin und entschied, dass der Sonderkündigungsschutz gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit gilt. Als Voraussetzung gilt, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt sein musste oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt worden ist (BAG-Urteil vom 27.02.2020, Az. 2 AZR 498/19).
Schwangerschaft: Wann den Arbeitgeber informieren?
Nach § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen werdende Mütter ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin unverzüglich informieren, sobald sie von der Schwangerschaft wissen. Das kann mündlich erfolgen, sollte aber ergänzend auch schriftlich mitgeteilt werden – etwa per Einschreiben an Ihre:n Vorgesetzte:n oder Ihre Personalabteilung. Eine E-Mail ist ebenfalls zulässig. Lassen Sie sich bei einem formlosen Schreiben oder einer E-Mail bestätigen, dass diese zugegangen ist und zur Kenntnis genommen wurde.
Wissen Sie den errechneten Geburtstermin, sollten Sie diesen auch direkt Ihrer Personalabteilung oder Führungskraft mitteilen. Anhand dessen wird unter anderem die Mutterschutzfrist für das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt ermittelt. Der Mutterschutz greift in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin.
Ausnahmen beim Kündigungsschutz für Schwangere
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei schwangeren Angestellten vorrangig eine verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung möglich ist. Dies ist etwa denkbar, wenn …
- eine Insolvenz bevorsteht und die Betriebsschließung unabdingbar ist.
- die schwangere Angestellte schwere Pflichtverletzungen begangen hat, z. B. Diebstahl oder Weitergabe von Betriebsgeheimnissen.
Will ein Betrieb einer werdenden Mutter kündigen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nötig. Häufig handelt es sich dabei um die jeweilige Gewerbeaufsicht. Beim Bundesamt für Familie finden Sie eine Übersicht der jeweiligen Aufsichtsbehörden.
Kündigt Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen ohne die nötige Zustimmung, so ist die Kündigung unwirksam.
Entschädigung nach unwirksamer Kündigung in der Schwangerschaft möglich
Im Falle einer unwirksamen Kündigung in oder direkt nach der Schwangerschaft kann Ihnen eine finanzielle Entschädigung zustehen. So erhielt eine schwangere Angestellte, der noch während der Probezeit unrechtmäßig gekündigt wurde, eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro (Urteil vom LAG Berlin vom 16.9.2015, Az. 23 Sa 1045/15).
Was tun bei einer Kündigung in der Schwangerschaft?
Wenn Sie während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, ist das oft ein Schock. Allerdings: In den allermeisten Fällen ist eine solche Kündigung unwirksam. Damit Sie Ihre Rechte wahren, sollten Sie schnell und überlegt handeln. Die folgenden Schritte zeigen Ihnen, wie Sie am besten vorgehen.
- Schriftlich widersprechen: Weisen Sie Ihre:n Arbeitgeber:in darauf hin, dass die Kündigung wegen Ihrer Schwangerschaft unwirksam ist, und fordern Sie ihn oder sie auf, die Kündigung zurückzuziehen.
- Kündigungsschutzklage einreichen: Lässt sich der oder die Arbeitgeber:in nicht darauf ein und besteht er stattdessen auf die Kündigung, stellen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Wichtig: Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
- Gerichtsverfahren: Das Gericht prüft, ob die Kündigung wirksam ist. Wird sie für unwirksam erklärt, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird dann in der Regel einvernehmlich beendet, und Sie erhalten eine Abfindung.
- Gute Erfolgsaussichten: Da eine Kündigung während der Schwangerschaft nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig ist, stehen Ihre Chancen bei einer Klage in der Regel gut.
- Kostenübernahme: Haben Sie eine Berufsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese Ihre Anwalts- und Gerichtskosten (bis zur vereinbarten Versicherungssumme).
- Klagefrist verpasst? Erfahren Sie erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren, kann die Klage trotzdem noch zulässig sein. Voraussetzung: ärztliche Feststellung der Schwangerschaft. Dann können Sie innerhalb von zwei Wochen einen Antrag stellen, dass die verspätete Klage ausnahmsweise zugelassen wird (BAG-Urteil vom 3. April 2025, Az. 2 AZR 156/24).
Das leistet die Allianz
Die Allianz Rechtsschutzversicherung kann in Fällen wie einer unwirksamen Kündigung während der Schwangerschaft Unterstützung bieten. Im Allgemeinen umfasst der Rechtsschutz folgende Leistungen:
- Telefonische Rechtsberatung: Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung von spezialisierten Anwälten und Anwältinnen, die sich mit Arbeitsrecht und den besonderen Schutzbestimmungen für Schwangere auskennen. Diese können Sie über die rechtlichen Schritte beraten, die Sie unternehmen können, um gegen die Kündigung vorzugehen.
- Kostenübernahme: Unser Berufs-Rechtsschutz (ab Tarif Smart in der Rechtsschutzversicherung enthalten) übernimmt die Kosten für die rechtliche Vertretung und alle anfallenden Gerichtskosten, die bei der Anfechtung der Kündigung entstehen. Dies umfasst auch die Kosten für notwendige Gutachten oder andere Beweismittel, die Ihre Position stärken. Die Kostenübernahme gilt bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
- Mediation: Falls gewünscht, kann eine Mediation angeboten werden, um eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin zu erzielen. Dies kann besonders hilfreich sein, um eine schnelle und für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
- Prozessführung: Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Prozessführung. Dies umfasst die Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin, der oder die Ihre Interessen vor Gericht verteidigt und sich für Ihre Rechte als Schwangere einsetzt.
Unsere Rechtsschutzversicherung unterstützt auch, wenn es z. B. zu rechtlichen Problemen bei der Beantragung von Elternzeit, dem Eltern- oder Kindergeld kommen sollte.
Es ist wichtig, die genauen Bedingungen Ihres individuellen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu prüfen, da diese je nach Vertrag variieren können. Wenden Sie sich bei Unklarheiten auch gerne an unsere Berater und Beraterinnen.
Fragen und Antworten rund um den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Können Schwangere mit befristeten Verträgen gekündigt werden?
Nein. Bei befristeten Verträgen ist eine vorzeitige Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Stattdessen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ende der Befristung. Dies gilt auch für schwangere Angestellte: Haben Sie beispielsweise einen Einjahresvertrag, so wird dieser aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann nach diesen zwölf Monaten. Vorher können Sie jedoch – wie regulär befristete Angestellte auch – nicht ordentlich gekündigt werden.
Schwanger in der Probezeit: Kann ich gekündigt werden?
Nein. In der Probezeit greift bei schwangeren Angestellten bereits der besondere Kündigungsschutz, was eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der jeweiligen Behörde möglich macht.
Was ist bei einer einvernehmlichen Kündigung in der Schwangerschaft zu beachten?
Juristisch gesehen gibt es keine einvernehmliche Kündigung. Bei einer Kündigung handelt es sich immer um eine einseitige Willenserklärung, bei der es keiner Zustimmung bedarf. Dennoch ist es natürlich möglich, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, etwa mit einem Aufhebungsvertrag. Hierbei stimmen Sie als Arbeitnehmerin der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu und erhalten dafür im Regelfall eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin.
Doch Vorsicht: Informieren Sie sich gut über mögliche Folgen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. So kann die Bundesagentur für Arbeit als Konsequenz eine Sperre des Arbeitslosengeldes für zwölf Wochen verhängen. Grund dafür ist, dass Sie freiwillig vom Angestelltenstatus in die Arbeitslosigkeit gewechselt haben.
Sind weder Sie noch Ihr:e Chef:in an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert, doch kommen Sie auf keinen gemeinsamen Nenner, können Sie eine:n Mediator:in – eine Art Vermittler:in – zurate ziehen. Gemeinsam erarbeiten Sie in den Mediationsterminen eine Lösung, die für beide Parteien zufriedenstellend ist. In geeigneten Fällen kann Ihnen die Allianz Konfliktlösungen mithilfe unabhängiger Mediatoren und Mediatorinnen anbieten.
Kann ich als schwangere Angestellte selbst kündigen?
Selbstverständlich. Auf Ihre Kündigungsmöglichkeiten als Arbeitnehmerin wirkt sich die Schwangerschaft nicht aus. Das bedeutet, dass Sie jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen können.