Warndreieck steht auf Straße vor Unfallstelle mit zwei Autos und deren Fahrern
Nach schwerem Unfall

Wirtschaftlicher Totalschaden:  Wenn reparieren nichts mehr bringt

  • Sind nach einem Unfall die veranschlagten Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs höher als der Wiederbeschaffungs­aufwand des Kfz (= Kosten für ein gleichartiges Auto in demselben Zustand und mit gleicher Ausstattung abzüglich Restwert), sprechen Experten und Expertinnen von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
  • Laut Verkehrsrecht steht Geschädigten in einem Kraftfahrzeug­haft­pflicht­schaden eine Schadensregulierung zu, die über die Bezahlung des Schadens am Kfz hinausgeht und beispielsweise Mietwagenkosten oder Rechtsanwaltskosten einschließt.
  • In Ausnahmefällen übernimmt die Kfz-Versicherung in einem Kraftfahrzeug­haft­pflicht­schaden auch die Kosten von Reparaturen, die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen. In diesem Fall greift die 130-Prozent-Grenze.
  • Schadensabwicklung und Auszahlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in einem Kraftfahrzeug­haft­pflicht­schaden sind genau geregelt und werden von Gutachtern, Gutachterinnen und sachverständigen Personen überprüft.
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Illustration Info: Gut zu wissen
Gut zu wissen: Definition
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Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach Definition und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an einem Fahrzeug vor, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (= Kosten für ein gleichwertiges Kfz am Gebrauchtwagenmarkt abzüglich Restwert) sind.

Eine sachverständige Person überprüft den Unfallschaden am Auto und erstellt ein Gutachten. Darin beurteilt der Experte bzw. die Expertin, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.

Manchmal kann ein Auto trotz wirtschaftlichen Totalschadens (auch unechter Totalschaden genannt) weiterfahren. Das heißt: Es ist noch fahrtüchtig. Eine Reparatur kommt aus wirtschaftlicher Sicht aber nicht infrage. Der Wert­verlust am Auto ist zu hoch. Das heißt: Die Reparaturkosten lohnen sich finanziell nicht mehr.

Im Unterschied dazu besteht bei einem technischen Totalschaden keine Möglichkeit mehr, den Wagen zu reparieren.

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Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt im Basis­tarif meist nur Schadens­forderungen vom Unfall­gegner, Unfallgegnerin bzw. Dritter ab. Entsteht der Totalschaden am eigenen Pkw, bleibt die versicherte Person auf den Kosten sitzen. Es sei denn, sie hat eine zusätzliche Kasko­versicherung abgeschlossen.

Allerdings übernehmen Versicherer trotz Kfz-Versicherung mit Teilkasko oder Vollkasko nicht jeden wirtschaft­lichen Totalschaden. Ob die Versicherung zahlt, hängt von den Ursachen des Total­schadens ab.

Bei einem Unfall durch Fremdverschulden sind Sie der oder die Geschädigte. Darum muss die Kfz-Haftpflicht Ihres Unfallgegners bzw. Ihrer Unfallgegnerin Ihnen gegenüber Schadensersatz leisten. Sind Sie selbst Unfallverursacher:in, handelt es sich um einen Unfall hinsichtlich des eigenen Fahrzeugs durch Eigenverschulden.

Resultiert daraus ein wirtschaftlicher Totalschaden, sind diese Kosten nur im Rahmen einer Vollkasko abgedeckt. Haben Sie keine Kfz-Versicherung mit Vollkasko, tragen Sie die Reparaturkosten selbst.

Bei wirtschaftlichen Totalschäden durch Natur­gewalten und Extrem­wetter (z. B. Hagel­schaden, Wasserschaden am Auto oder Sturm­schaden am Auto) greift die Teilkaskoversicherung. Wer keine Kfz-Versicherung mit mindestens Teilkasko hat, muss für den Schaden selbst aufkommen. Mit unserer Check­liste geben wir Ihnen Tipps an die Hand, wie Sie bei Extrem­wetter optimal vorbereitet sind und welche Versicherung im Schadenfall greift.

Bei durch Vandalismus verursachten Schäden kann ein technischer und damit auch wirtschaftlicher Total­schaden entstehen. Ist der Täter bzw. die Täterin unbekannt, zahlt die Vollkasko. Ist der Täter oder die Täterin bekannt, zahlt die Vollkasko­versicherung ebenfalls. Aller­dings nimmt sie den Täter bzw. die Täterin in Regress. Wer nur eine Kfz-Haftpflicht­versicherung oder Teilkasko besitzt, zahlt die Kosten aus eigener Tasche.

Übrigens: Die Einstufung eines Fahrzeug­modells in die je­weilige Typklasse hängt auch von der Art der Kfz-Versicherung und deren Versicherungs­leistungen ab.

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Welchen Betrag Kfz-Versicherer nach einem Unfall erstatten, hängt von Restwert, Wieder­beschaff­ungs­wert und Reparaturkosten ab. Im Zuge der Schadensregulierung ermittelt der oder die Sachverständige anhand dieser Werte, ob sich die Reparatur des Unfallwagens wirtschaftlich noch lohnt. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Ist der bzw. die Geschädigte unverschuldet in den Verkehrsunfall geraten, kann die geschädigte Person gegenüber der gegnerischen Versicherung in voller Höhe Schadensersatz verlangen. Dieser berechnet sich aus Wiederbe­schaffungs­wert abzüglich Restwert.

Tipp: Bei plötzlichen Notlagen durch Pannen oder Unfälle kann ein Schutzbrief zusätzlich unkomplizierte Hilfe bieten. Im Ausland erleichtert Ihnen der europäische Unfallbericht und die grüne Versicherungskarte die Abwicklung nach dem Unfall.

Rechenbeispiel:

  • Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: 8.000 Euro
  • Geschätzte Reparaturkosten: 10.000 Euro
  • Restwert des Fahrzeugs: 2.000 Euro

Schadensersatz = Wiederbeschaffungswert – Restwert = 8.000 Euro – 2.000 Euro = 6.000 Euro.

Die geschädigte Person eines Haftpflicht­schadens kann in diesem Fall entscheiden, ob sie sich 6.000 Euro als Schadensersatz auszahlen lässt oder von der 130-Prozent-Regel Gebrauch macht. Ermittelte Reparaturkosten dürften maximal 130 Prozent vom Wieder­beschaffungs­wert ausmachen. Beim oben genannten Beispiel müsste die Kfz-Versicherung Kosten in Höhe von 10.400 Euro (8.000 Euro x 1,3) ersetzen.

Haftpflichtschaden: Bei Fahrzeugen, die höchstens einen Monat alt sind und maximal 1.000 Kilometer auf dem Zähler haben, erstatten Kfz-Versicherer meist den Neupreis. Bei minimal älteren Pkw variiert die Kulanz der Versicherungen, weil fabrikneue Fahrzeuge besonders starken Wertverlust aufweisen.

Allein durch die Zulassung verlieren Neufahrzeuge derart an Wert, dass ihr Wieder­beschaffungs­wert und damit der Schadensersatz zu gering ausfallen würden.

Kaskoschaden: Gute Kfz-Versicherungen erstatten mindestens zwölf Monate den Neupreis eines Wagens. In einigen Tarifen ersetzen Gesellschaften auch bei Gebrauchtwagen im ersten Jahr den kompletten Kaufpreis.

Gut zu wissen: Sonderregelung
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Anstatt eines geldwerten Ausgleichs ist im Einzelfall auch die Reparatur des Totalschadens möglich – nämlich dann, wenn die Reparatur die Wieder­beschaffungs­kosten um maximal 30 Prozent übersteigen. Greift die sogenannte 130-Prozent-Regel, darf der Geschädigte den Totalschaden auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen.

Die 130-Prozent-Regel wird besonders häufig bei Automodellen oder Fahr­zeugen mit emotionalem Wert gewählt, da die betroffene Person ihr Liebhaberstück erhalten möchte.

Allerdings findet die Sonderregelung nur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Fahrzeug muss nach Reparatur mindestens sechs Monate weiter genutzt und versichert werden.
  2. Die Reparatur muss nach den Vorgaben des Sachverständigen­gutachtens erfolgen.
  3. Die Werkstattrechnung für die gegnerische Versicherung muss beinhalten, dass der Mechaniker bzw. die Mechanikerin alle Reparatur­vorgaben strikt eingehalten hat.
  4. Führt die geschädigte Person die Reparatur auf eigene Faust durch, bedarf es des Urteils eines/einer Sachverständigen. Diese:r prüft, ob die reparierende Person alle im Gutachten aufgeführten Vorgaben befolgt hat.
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Verkehrsrecht und BGH-Rechtsprechung legen Rechte des geschädigten Autofahrers bzw. der geschädigten Autofahrerin eindeutig fest. Liegt ein Haftpflichtfall vor, darf der/die Geschädigte selbst einen Kfz-Gutachter beauftragen.

Darüber hinaus stehen dem geschädigten Fahrer bzw. der geschädigten Fahrerin finanzielle Entschädigungen zu, die über den Schadensersatz für den zerstörten Pkw hinausgehen.

Wer bei einem Haftpflichtschaden nach dem Unfall ein neues Auto kaufen muss, hat bis zum Wiederbeschaffen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (meist für circa 14 Tage). Dokumentieren Sie unbedingt Mietkosten und Nutzung des Mietwagens, um den Betrag bei der gegnerischen Versicherung einreichen zu können.

Benötigen Sie nach einem wirtschaftlichen Totalschaden weder Mietauto noch anderweitigen Ersatz, können Sie Nutzungsausfall geltend machen. Die Kfz-Versicherung übernimmt zudem Standgebühren in einer Werkstatt, Kosten für Entsorgung/Verschrottung sowie An- und Abmeldegebühren für das kaputte Fahrzeug. Im Bedarfsfall zahlt sie auch die juristische Betreuung durch einen Anwalt.

Nach einem Totalschaden bleiben Sie Eigentümer:in des Fahrzeugs und entscheiden, was damit passiert. Sie können es behalten, abmelden oder verkaufen.

Auf dem Gebrauchtwagenmarkt lässt sich das unreparierte Auto trotz wirtschaftlichen Totalschadens privat verkaufen. Das Gutachten der Versicherung gibt Aufschluss über den Restwert des Pkw und bietet eine gute Verhandlungsgrundlage beim Verkauf.

Die passende Versicherung
Optimal abge­sichert mit der Allianz Kfz-Ver­sicherung
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  • Kann ich von der Versicherung auch dann Geld für eine Reparatur verlangen, wenn ich das Auto gar nicht reparieren lasse?

    Nein, das ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht möglich.
  • Mein Auto hat einen Totalschaden. Hat es für mich zukünftig Nachteile, wenn ich den Schaden über die Kaskoversicherung abrechne?

    Wie bei jedem Schaden, den Sie der Versicherung melden, werden Sie in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Das führt gegebenenfalls zur Erhöhung der Versicherungsbeiträge.
  • Mein Pkw hat nach einem Unfall einen Totalschaden. Was passiert mit der noch gültigen Vignette?

    Für die österreichische Jahresvignette erhalten Sie die Kosten zurückerstattet oder eine Ersatzvignette für Ihr neues Auto.

    Folgende Unterlagen benötigen Sie, um einen Ersatz zu beantragen: 

    • abgelöste Jahresvignette inklusive Trägerfolie
    • Kopie der Fahrzeugabmeldung
    • Nachweis für Totalschaden
    • Formular für Vignettenersatz wegen Totalschadens

     

  • Kann ich nach einem Totalschaden die eigene Versicherung beenden?

    Entscheiden Sie sich nach einem Totalschaden, das Auto zu verschrotten oder zu verkaufen, müssen Sie es beim Straßenverkehrsamt abmelden. Ihr Versicherungsvertrag endet dann automatisch, Sie müssen nicht Ihre Kfz-Versicherung kündigen. Möchten Sie dagegen das Fahrzeug reparieren lassen und auf die 130-Prozent-Regel zurückgreifen, sind Sie verpflichtet, das Auto mindestens sechs Monate weiterzuversichern. 
  • Bekomme ich für mein Auto mit Totalschaden eine Umweltprämie ausgezahlt?

    Die ehemalige Umweltprämie (auch Abwrackprämie genannt) existiert in dieser Form nicht mehr. Bei der Verschrottung und anschließenden Neuanschaffung eines Kfz zahlte die Bundesregierung bis zum Jahr 2009 eine staatliche Prämie in Höhe von 2.500 Euro. Seit dem 3. September 2009 sind die staatlichen Finanzmittel der Umweltprämie jedoch erschöpft. Neuanträge können Sie nicht mehr geltend machen.

    Im Rahmen der Diesel-Verordnung existieren stattdessen verschiedene andere Umwelt- und Umtauschprämien der Autohersteller. Das Ziel ist es, insbesondere in schadstoffbelasteten Großstädten ältere Dieselfahrzeuge durch umweltschonendere Modelle zu ersetzen.

    Der Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Dazu gehören Wohnort, Zulassungsbedingungen des alten Fahrzeugs und weitere Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. In jedem Fall muss das einzutauschende Auto ein Diesel sein. Ob Sie die Umtauschprämie auch für Kfz mit Totalschaden beantragen können, erfragen Sie beim Händler Ihres Vertrauens.

  • Totalschaden am Leasingwagen: Wie geht es weiter?

    Ob es sich um ein gekauftes oder ein Leasing­fahrzeug handelt, macht für die Schadens­regulierung nach einem wirtschaft­lichen Totalschaden keinen Unter­schied. Anders als bei einem Unfall mit Ihrem Privat­auto gibt es beim Leasing neben Geschädigtem bzw. Geschädigter und Schädiger:in noch eine dritte Partei: den Eigen­tümer bzw. die Eigentümerin des Leasing­fahrzeugs. Informieren Sie das Leasing­unternehmen unverzüglich im Falle eines Unfalls. Das weitere Vorgehen bestimmt dann in der Regel der Leasinggeber.

    Ohne vorherige Absprache sollten Sie einen beschädigten Leasing­wagen nicht reparieren lassen. Der Leasing­geber entscheidet, welche autorisierten Werkstätten Sie zur Reparatur beauftragen dürfen oder ob der Unfall­wagen ausgetauscht und verwertet wird. In der Regel schließen Sie für Ihr Leasing-Kfz eine Vollkasko ab. Sie zahlt auch, wenn Sie am Total­schaden selbst schuld sind – zum Beispiel, weil Sie einem anderen Verkehrs­teilnehmer bzw. einer anderen Verkehrsteilnehmerin aus Un­achtsam­keit die Vorfahrt nehmen und dadurch einen Unfall verschulden.

    Oft kommt es bei einem wirtschaftlichen Total­schaden zur Auflösung des Leasing­vertrags. Eventuelle Erstattungs­leistungen aufgrund der Wert­minderung des Wagens zahlen Sie aus eigener Tasche an das Leasing­unternehmen. Es sei denn, Sie haben eine Gap-Versicherung abgeschlossen.

  • Was muss ich tun bei einem Totalschaden bei laufender Finanzierung des Autos?

    Sind Sie in einen Autounfall  mit wirtschaftlichem Totalschaden verwickelt und zahlen noch einen Kredit für den beschädigten Wagen ab, sollten Sie auch das Kreditunternehmen in die Schadensregulierung einbeziehen. Welche Auswirkungen der Totalschaden auf Ihre laufende Finanzierung hat, hängt von Schuldfrage, Schadenshöhe, Versicherungsumfang und Kreditart ab.

    Haben Sie einen regulären Ratenkredit abgeschlossen, laufen die Zahlungen weiter, selbst wenn Ihr Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt und unbrauchbar ist. 

    Komplizierter und nicht weniger teuer sind zweckgebundene Autokredite: Bei dieser Kreditform hinterlegen Sie meist den Fahrzeugbrief als Sicherheit bei der Bank. Um das Auto nach einem Totalschaden abmelden zu können, benötigen Sie jedoch eben diesen Fahrzeugbrief. Damit die Bank ihn herausgibt, verlangt sie einen Ersatz. Als neue Sicherheit können Sie beispielsweise ein gleichwertiges Fahrzeug hinterlegen. Die restliche Kreditsumme zahlen Sie trotzdem weiter an die Bank ab.

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