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50.000 €
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Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz innerhalb der geografischen Grenzen Europas, zum Beispiel in Österreich, Frankreich und Italien sowie in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Haben Sie eine Internationale Versicherungskarte (ehemals "Grüne Karte"), erstreckt sich der Schutz Ihrer Autohaftpflicht auch auf die dort genannten nicht-europäischen Länder. Hierzu zählen Israel, Marokko, Tunesien sowie die außereuropäischen Teile der Türkei, Spaniens (Kanarische Inseln) und Portugals (Madeira-Inseln). Die Internationale Versicherungskarte erhalten Sie bei der Allianz.
Wenn Sie mit Ihrem Auto oder einem Mietwagen im außereuropäischen Ausland reisen, etwa in Neuseeland oder den USA, sollten Sie sich über die Regelungen in den jeweiligen Ländern erkundigen. Ihre reguläre Kfz-Haftpflicht greift hier jedenfalls nicht. Eventuell können Sie die Deckungssumme erweitern.
Mietwagen im Ausland haben häufig einen unzureichenden Versicherungsschutz. Die sogenannte Mallorca-Police sichert Sie ab, wenn Sie mit einem gemieteten Kfz im europäischen Ausland einen Unfall verursachen.
Sollte die Versicherungssumme des Mietwagens nicht zur Deckung der Schadenersatzforderung ausreichen, übernimmt die Allianz die Kosten. Alles, was über die Leistungen der Mallorca-Police hinausgeht, müssen Sie selbst zahlen. Deshalb empfiehlt es sich, nach Möglichkeit einen Mietwagen mit Vollkaskoversicherung und niedriger Selbstbeteiligung zu wählen.
Bei einem von Ihnen als Fahrzeughalter oder einem der berechtigten Fahrer verursachten Unfall reguliert die Kfz-Haftpflicht die Schadenersatzansprüche anderer. Ausgenommen sind Schäden, die der Fahrer selbst erleidet.
Die Haftpflichtversicherung greift auch, wenn Sie Ihr Fahrzeug gewerblich nutzen. Wichtig: Informieren Sie Ihren Haftpflichtversicherer über die gewerbliche Nutzung. Nur so ist im Ernstfall voller Schutz gewährleistet.
Wer bei der Allianz junge Fahrer unter 25 Jahren in den Nutzerkreis aufnehmen möchte, macht vor Vertragsabschluss – oder während der Vertragslaufzeit – weitere Angaben: unter anderem zum Geburtsdatum, bei unter 18-jährigen Fahranfängern auch zum Programm "Begleitetes Fahren ab 17 Jahren" (BF17).
Da die Statistik zeigt, dass die Unfallhäufigkeit in der Altersgruppe der unter 25-Jährigen am höchsten ist, sind die Versicherungsprämien für Fahranfänger höher.
Bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen oder bei denen der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist (Fahrerflucht), gibt es keine gegnerische Haftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt. In solchen Fällen können Betroffene mit Personenschäden den Garantiefonds des Vereins Verkehrsopferhilfe e.V. um Entschädigung bitten.
Dort sind alle deutschen Versicherer Mitglied. Die Verkehrsopferhilfe springt ein, wenn keine Versicherung zahlt. Sachschäden ersetzt sie allerdings nur, wenn diese in Zusammenhang mit Personenschäden entstehen.
Regulär können Sie Ihre Police bis einen Monat vor Vertragsende (in der Regel bis 30. November) beenden und zu einem anderen Haftpflichtversicherer wechseln. Oder Sie nutzen Ihr Sonderkündigungsrecht: Informiert Ihre Kfz-Versicherung Sie zum Beispiel über eine Beitragserhöhung, haben Sie die Möglichkeit, während des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Das gilt auch, wenn Ihre Kfz-Haftpflicht einen Schaden reguliert oder Sie das Fahrzeug wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
Verkaufen Sie Ihr Auto, endet der Versicherungsvertrag des alten Wagens automatisch mit dessen Ab- oder Ummeldung bei der Kfz-Behörde. Lassen Sie ein neues Fahrzeug zu, schließen Sie eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung dafür ab.
Egal, ob Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder ordentlich kündigen: Beenden Sie den Vertrag schriftlich und fristgerecht. Warten Sie zudem die Zusage des neuen Versicherers ab, bevor Sie Ihrem bisherigen Anbieter kündigen. Nur so ist durchgehender Haftpflichtschutz für Ihr Auto gewährleistet.
Sie sind der Meinung, dass Sie an einem Unfall schuld sind? Dann sollten Sie Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden schnellstmöglich melden. Die Frist variiert je nach Anbieter. Bei der Allianz haben Sie eine Woche Zeit für die Schadensmeldung – sofern Sie nicht verletzt im Krankenhaus liegen. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest ratsam, um die verzögerte Schadensmeldung zu begründen.
Für die Meldung können Sie den kostenlosen SchadenDirektruf 0800/11 22 33 44 (aus dem Ausland 00800/11 22 33 44) nutzen oder den Schaden online melden.
Genauso wichtig wie das Einhalten der Frist: Informieren Sie Ihren Haftpflichtversicherer so exakt und detailliert wie möglich über den Schaden. Folgende Angaben muss die Schadensmeldung in der Regel enthalten:
Kommt Ihr Wagen bei einem fremdverschuldeten Unfall zu Schaden, haben Sie die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners selbst einzuschalten. Die Frist für die Schadensmeldung beträgt in diesem Fall meist zwei Wochen.
Ist der Unfallverursacher unbekannt oder liegt Fahrerflucht vor, können Sie die zuständige Kfz-Haftpflicht über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefonnummer: 0800 2502600) ermitteln. Voraussetzung ist, dass Sie das Kfz-Kennzeichen des Unfallverursachers notiert haben.
Wichtig: Als Geschädigter sind Sie verpflichtet, Ihren Schadenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu beweisen. In der Regel beauftragt der jeweilige Anbieter einen Gutachter damit, den Schaden an Ihrem Pkw zu bewerten. Ihnen steht jedoch frei, selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Auch in diesem Fall übernimmt der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners die Kosten für das Gutachten. Vorausgesetzt, der Schaden übersteigt einen Wert von 750 Euro (Bagatellschadengrenze).
Sie haben einen Schaden an Ihrem Auto? Oder ein anderes Fahrzeug beschädigt? Ein Schadenfall ist nie angenehm. Wir helfen Ihnen gerne weiter - und tun alles, um die Abwicklung für Sie so einfach wie möglich zu machen.
Melden Sie Ihren Unfall ganz schnell und einfach über unser Online-Tool. Alternativ erreichen Sie uns auch telefonisch unter 0800 11223344 (aus dem Ausland 00800 11223344).
Kaufen Sie einer Privatperson ein Auto ab, ist dieses meist noch angemeldet. Das heißt: Es besteht voller Versicherungsschutz in dem Umfang, den der Vorbesitzer abgeschlossen hat. Mit der Ummeldung auf Ihren Namen bzw. mit der Zulassung erhalten Sie Ihre neuen Nummernschilder. Sobald diese am Auto montiert sind, ist es über Ihre eigene Kfz-Versicherung geschützt.
Ihr Versicherer wird automatisch über die Anmeldung informiert. Der Anbieter des Vorbesitzers erhält von der Zulassungsstelle eine Nachricht über die Abmeldung des Fahrzeugs. Damit erlischt sein alter Vertrag.
Ist Ihr gerade gekaufter Wagen bereits abgemeldet, können Sie bei der Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen bestellen. Um dieses Sonderkennzeichen zu erhalten, schließen Sie eine fünf Tage gültige Autohaftpflichtversicherung ab. In dieser Zeit können Sie Ihr Auto ordnungsgemäß anmelden. Ist am Fahrzeug noch ein amtliches Nummernschild angebracht, ist die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle sowie zum TÜV versichert.
Kaufen Sie das Fahrzeug bei einem Händler, bietet dieser oft einen Zulassungsservice an. Das heißt, er übernimmt für Sie die Vorlage der Fahrzeugpapiere und der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer), die Zahlung der Gebühren sowie den Kauf der neuen Autoschilder. Wenn Sie selbst zur Zulassungsstelle fahren, fragen Sie den Händler nach roten Überführungskennzeichen. Autos, die diese tragen, haben bei Überführungs- und Probefahrten Versicherungsschutz.
Dann wird es teuer. Zwar begleicht die Kfz-Haftpflicht bei einem selbst verschuldeten Unfall die Schadenersatzforderungen Ihres Unfallgegners. Hat der Wagen eine Vollkasko, zahlt die Versicherung auch den Schaden an dem Auto, das Sie Probe gefahren haben. Andernfalls tragen Sie Reparaturkosten und Ausgleich für die Wertminderung in voller Höhe selbst.
Doch selbst wenn die Versicherung Ersatz leistet, sind Sie verpflichtet, zu zahlen: und zwar die zusätzlichen Kosten, die dem Autobesitzer durch die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse entstehen, sofern er keinen Rabattschutz abgeschlossen hat.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie springt beispielsweise ein, wenn Sie jemand anderen mit Ihrem Fahrzeug verletzen oder Sachen beschädigen. Das gilt auch für entstandene Vermögensschäden. Sie ersetzt hingegen nicht den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bei Totalschaden oder Verlust. Das übernehmen nur Kaskoversicherungen.
Teilkaskoversicherung: Damit sichern Sie sich gegen Schäden ab, die an Ihrem eigenen Fahrzeug entstehen – zum Beispiel durch Hagel, Diebstahl oder Zusammenstoß mit Tieren (Wildunfall).
Vollkaskoversicherung: Zusätzlich zu allen Leistungen der Teilkasko ist Ihr Fahrzeug auch gegen Vandalismus geschützt. Darüber hinaus bezahlt die Vollkasko selbst verursachte Schäden an Ihrem eigenen Auto. Den Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko erklären wir Ihnen ausführlich hier.
Grundsätzlich ist jeder Autoversicherer dazu verpflichtet, Ihnen eine Kfz-Haftpflichtversicherung anzubieten. Das ist in § 5 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherer Ihren Antrag auf Kfz-Haftpflichtschutz jedoch ablehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
Machen Sie bei Vertragsabschluss wissentlich oder unwissentlich Falschangaben, riskieren Sie hohe Vertragsstrafen und ggf. Ihren Versicherungsschutz. Konsequenzen drohen beispielsweise, wenn Sie eine niedrigere jährliche Fahrleistung angeben, um Beiträge zu sparen. Oder bei Versicherungsabschluss unterschlagen, dass Ihre Tochter regelmäßig mit dem versicherten Auto unterwegs ist.
Erfährt Ihr Kfz-Versicherer bei Überprüfung oder nach einem Schadenfall, dass Sie absichtlich falsche Angaben gemacht haben, zahlen Sie eine empfindliche Geldstrafe. Zudem steht dem Anbieter ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann Ihren Versicherungsvertrag außerordentlich beenden – was es Ihnen erschwert, eine neue günstige Autoversicherung zu finden.
Melden Sie Ihr Auto vorübergehend ab, können Sie die Kfz-Haftpflicht je nach Anbieter zwölf bis 24 Monate pausieren. Besteht der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Monate, ist die Pause für Sie in der Regel beitragsfrei.
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen gilt: Das Kfz muss mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr zum Straßenverkehr zugelassen sein. Bei Saisonfahrzeugen kann die Kfz-Haftpflichtversicherung jährlich also höchstens zehn Monate ruhen.