• Die Selbstbeteiligung ist der vertraglich verein­barte Anteil, den Sie als Versicherungs­nehmer:in im Schaden­fall selbst zahlen. Der Versicherer erstat­tet den Betrag, der über die Selbst­be­teili­gung hinausgeht.
  • Meist können Sie zwischen verschiedenen Selbst­beteiligungen wählen. Je nach Anbieter sind Beträge ab 150 Euro in der Teilkasko bis 2.500 Euro in der Vollkasko üblich. Einige Kfz-Versicherer bieten noch höhere Selbst­behalte an.
  • Eine Selbst­beteiligung ist nur bei Teil- und Vollkasko­versicherung möglich. Kfz-Haft­pflicht mit Selbstbeteiligung gibt es nicht.
  • Andere Bezeichnungen sind Versicherung mit Selbst­behalt, Eigen­anteil, Zuzahlung oder Kosten­beteiligung.
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Die Selbstbeteiligung ist die vertrag­lich fest­gelegte Summe, mit der sich ein:e Versicherungs­nehmer:in an einem Schaden beteiligt. Oft ist auch von Selbstbehalt, Eigenanteil oder Zuzahlung die Rede. Sie können Vollkasko und Teilkasko mit oder ohne Selbst­beteiligung abschließen. Die Höhe der Selbst­beteiligung Ihrer Vollkasko oder Teilkasko legen Sie bei Ver­si­che­rungs­abschluss selbst fest.

Bei einem Schaden gilt: Sie zahlen Ihren ver­ein­barten Eigen­anteil, den Rest über­nimmt die Kfz-Versicherung. Zum Beispiel: Lassen Sie Ihr Auto nach einem Marder­schaden für 600 Euro reparieren, beteiligen Sie sich mit 150 Euro (= Ihre Teilkasko-Selbst­beteiligung) an den Kosten. Die übrigen 450 Euro begleicht Ihr Versicherer.

Vorteil einer Autoversicherung mit Selbst­beteiligung: Über­nehmen Sie im Schaden­fall einen Teil der Kosten selbst, wirkt sich das positiv auf Ihren Versicherungs­beitrag aus: je höher der Selbst­behalt, desto günstiger die Prämie.

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Selbst­beteiligung gibt es nicht. Das hat der Gesetz­geber so festgelegt. Denn: Kommt ein:e Verkehrs­teil­nehmer:in bei einem Auto­unfall zu Schaden, soll die Kfz-Versicherung des Unfall­verursachers oder der Unfall­verursacherin sie oder ihn schnellst­möglich entschädigen. Und zwar un­ab­hängig von der Zahlungs­fähigkeit der Person am Steuer, die den Unfall verschuldet hat.

Ausnahme: Deckt Ihre Kfz-Haftpflicht Eigen­schäden ab, die Sie mit dem versicherten Pkw zum Beispiel an Ihrer Garage ver­ursacht haben, zahlen Sie einen ver­traglich verein­barten Selbst­behalt (z. B. 500 Euro je Schaden­fall).

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Oft ist es günstiger, kleinere Vollkaskoschäden selbst zu zahlen. Denn springt Ihr Autoversicherer ein, stuft er Sie in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurück – und erhöht Ihre Beiträge. Mit welcher Selbstbeteiligung Sie bei Teilkasko und Vollkasko am meisten sparen, lesen Sie hier.

Viele Versicherungsnehmer:innen wählen 150 Euro Teilkasko-Selbstbehalt. Dieser Eigenanteil lohnt sich statistisch gesehen am meisten. Je nach Kfz-Versicherer sind auch 300 Euro oder höhere Summen als Teilkasko-Selbstbeteiligung möglich.

Rechenbeispiel:

  • Teilkasko ohne Selbstbeteiligung: 415 Euro im Jahr
  • Teilkasko mit 150 Euro Selbstbeteiligung: 360 Euro im Jahr
  • Beitragsersparnis: 55 Euro jährlich (= 13 Prozent)

Bei der Vollkasko sind 300 Euro Selbst­be­teili­gung (inklusive 150 Euro Teilkasko-Selbstbe­teili­gung) üblich. Je nach Kfz-Ver­si­che­rung sind auch höhere Summen möglich. Welchen Eigen­an­teil Sie vereinbaren, kommt darauf an, wie viel Sie im Schaden­fall bezahlen können oder möchten. Sie haben immer die Wahl, ob Sie den Schaden Ihrer Ver­si­che­rung melden oder selbst über­nehmen. Zahlen Sie die Reparatur bei kleineren Schäden (z. B. Lack­kratzer) selbst, vermeiden Sie die Rück­stufung in eine schlech­te­re SF-Klasse. Das heißt: Ihr Schaden­frei­heits­rabatt ändert sich nicht – und Sie erhalten im nächsten Versi­che­rungs­jahr keine Beitrags­erhöhung.

Rechenbeispiel:

  • Vollkasko ohne Selbst­beteiligung: 600 Euro im Jahr
  • Vollkasko mit 300 Euro Selbst­beteiligung: 450 Euro im Jahr
  • Beitragsersparnis: 150 Euro jährlich (= 20 Prozent)
Welche Selbstbeteiligung Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung am besten wählen, hängt davon ab, wie viel Sie im Schadenfall selbst bezahlen können bzw. wollen. Entscheiden Sie sich für einen Selbstbehalt, zahlen bei einem Schaden mehr. Dafür ist Ihr laufender Beitrag günstiger. Wer keinen Eigenanteil vereinbart, zahlt monatlich oder jährlich mehr über die Prämie. Wichtig ist, dass Sie Teilkasko-Selbst­behalt oder Vollkasko-Selbst­be­tei­li­gung im Schaden­fall problem­los aus eigener Tasche zahlen können. Um herauszufinden, welcher Selbst­behalt in der Kfz-Versicherung für Sie am günstigsten ist, rechnen Sie am besten vorab aus, welche jährliche Gesamt­er­spar­nis sich mit unter­schiedlich hohen Eigen­an­tei­len ergibt.

Am meisten sparen Versicherungs­nehmer:innen laut Stiftung Warentest mit 150 Euro Selbst­beteili­gung in der Teilkasko. Die Beitrags­ersparnis liegt im Vergleich zur Teil­kasko ohne Selbst­beteiligung bei zehn bis 30 Prozent.

In der Vollkasko können Sie im Unterschied zur Teilkasko mit einer Selbst­be­teiligung von 300 Euro (inklusive 150 Euro in Teilkasko) am meisten sparen. Mit dem Vollkasko-Selbst­behalt sind bis zu 35 Prozent Beitragsersparnis möglich.

Quelle: Stiftung Warentest (Stand: Januar 2023)

Bei der Allianz können Sie sowohl Vollkasko als auch Teil­kasko mit oder ohne Selbst­beteiligung ab­schlie­ßen. Diese Eigen­anteile sind möglich:

  • Teilkasko-Selbstbehalt: 0 Euro, 150 Euro, 250 Euro, 300 Euro, 500 Euro, 1.000 Euro oder 2.500 Euro
  • Vollkasko-Selbstbeteiligung: 0 Euro, 150 Euro, 250 Euro, 300 Euro, 500 Euro, 1.000 Euro oder 2.500 Euro

Übrigens: Bei der Allianz gibt es eine Sonderregelung für Glasbruchschäden. Sie zahlen keine Selbstbeteiligung, wenn Sie beispielsweise einen Steinschlag an der Windschutzscheibe Ihres Pkw beheben lassen. Das gilt aber nur, wenn die Werkstatt die Scheibe nicht austauscht und Sie uns die Rechnung vorlegen.

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Sind Sie vollkaskoversichert, zahlen Sie bei Teilkaskoschäden (z. B. Wildunfall, Hagelschaden) den Selbstbehalt Ihrer Teilkaskoversicherung. Nur bei Vollkaskoschäden ist die Vollkasko-Selbstbeteiligung fällig. Hier erfahren Sie, welchen Selbstbehalt Sie abhängig von der Schadenart zahlen.
  • Glasschaden

    Glasreparaturen an Ihrer Windschutz­scheibe übernimmt die Teilkaskoversicherung meist ohne Abzug der Selbst­be­teili­gung. Manche Tarife setzen voraus, dass ein Glaspartner der Kfz-Versicherung die Reparatur durchführt. Je nach Versicherungs­gesell­schaft reichen Sie die Reparaturrechnung ein und bekommen die Kosten komplett erstattet. Oder die Werkstatt rechnet direkt mit dem Versicherer ab.
  • Steinschlag

    Steinschlagschäden erstattet die Teil­kasko meist, ohne Selbst­behalt abzuziehen. Ist ein Scheiben­tausch nötig, zahlen Sie Ihren ver­einbarten Eigen­anteil. Bei Lack­schäden durch Steinschlag greift die Vollkasko. Lassen Sie zum Beispiel Kratzer auf der Motor­haube über Ihre Auto­versicherung reparieren, beteiligen Sie sich mit der verein­barten Zuzahlung an den Kosten.
  • Hagelschaden

    Einen Hagelschaden am Auto deckt die Teilkaskoversicherung ab. Sie übernimmt zum Beispiel Reparaturkosten für Blechschäden oder kaputte Scheiben. In der Regel zahlen Sie Ihren Teilkasko-Selbstbehalt. Den Rest begleicht Ihr Kfz-Versicherer. Haben Sie eine Vollkasko abgeschlossen, sind alle Leistungen der Teilkasko inbegriffen. Bei Hagelschäden zahlen Sie die günstigere Teilkasko-Selbstbeteiligung.
  • Wildunfall

    Ein Zusammenstoß mit einem Wildtier ist ein Fall für die Teilkasko­versicherung. Sie kommt für Schäden am eigenen Auto auf – abzüg­lich der verein­barten Teilkasko-Selbst­beteiligung. Das gilt auch, wenn der Wildunfall einen Total­schaden zur Folge hat. Dann zahlt Ihre Kfz-Versicherung den Wieder­beschaffungswert (= Preis, den Sie auf dem Gebraucht­wagen­markt für ein Auto gleicher Quali­tät und Güte zahlen). Selbst­behalt und Restwert (= Preis, den Sie bei Verkauf des beschädigten Fahr­zeugs erzielen würden) zieht die Auto­versicherung von der Entschädigungs­summe ab.
  • Autounfall

    Ist Ihr eigener Pkw nach einem selbst verschuldeten Autounfall beschädigt, übernimmt Ihre Vollkasko die Reparatur. An den Kosten beteiligen Sie sich mit Ihrem Vollkasko-Selbstbehalt. Er ist im Unterschied zur Teilkasko-Zuzahlung in der Regel höher.
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Bei gemieteten Fahrzeugen und Firmen­wagen gibt es bei der Selbst­beteiligung in der Auto­versicherung folgende Besonder­heiten:

  • Mietwagen: Bei Leihfahrzeugen ist eine Vollkasko-Versicherung oft Bestand­teil des Mietvertrags. Bei einem Unfall oder Schaden zahlen Sie dann die ver­ein­barte Selbstbeteiligung. Den Rest über­nimmt die Mietwagen-Versicherung. Je nach Anbieter variieren Teilkasko- und Vollkasko-Selbst­behalt bei Mietautos ungefähr zwischen 500 und 2.000 Euro. Bei einigen Auto­vermietungen buchen Sie die Mietwagen-Versicherung extra hinzu. Dann können Sie oft nur zwischen einem niedrigen oder hohen Selbst­behalt wählen. Wer den Mietvertrag ohne Selbst­beteiligung abschließt, zahlt bei den meisten Schäden und Autodiebstahl nichts dazu. Dafür sind die Leihgebühren in der Regel höher.
  • Firmenauto: Normalerweise schließt der Arbeitgeber die Kfz-Versicherung für Dienst­fahrzeuge ab und zahlt die laufenden Beiträge. Bei einem Schaden über­nimmt meist die angestellte Person den vereinbarten Selbstbehalt. Bei einer Vollkasko­versicherung für Firmenwagen sind das häufig 150 bis 1.000 Euro. Bei einem un­ver­schul­deten Autounfall reguliert die Kfz-Versicherung der Unfall­verursacherin oder des Unfall­verursachers den Schaden am Dienst­wagen. Ist der oder die Angestellte für die Kollision verantwortlich, zahlt er oder sie die vereinbarte Selbst­beteiligung.
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Die Kosten der Selbstbeteiligung können Sie in zwei Fällen steuerlich absetzen: Wenn Sie während einer Dienst­fahrt einen Unfall hatten. Oder wenn Sie zum Schadens­zeit­punkt zum Beispiel ein krankes Familien­mitglied zum Arzt gefahren haben.

Kommt es auf dem Arbeitsweg oder während einer Dienstfahrt zu einem Schaden, können Sie die Selbstbeteiligung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zahlen Sie den Schaden komplett selbst, um eine Rückstufung in eine schlechtere SF-Klasse zu vermeiden, dürfen Sie die gesamten Unfallkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Darunter fallen nicht nur Werkstattkosten, sondern auch Leihgebühren für ein Ersatzfahrzeug, Abschlepp­kosten, Schadensersatzzahlungen und Ausgaben für Sachverständige oder einen Rechtsbeistand.

Tipp: Für Rückfragen des Finanzamts sollten Sie mit der Steuererklärung den polizeilichen Unfallbericht, Fotos und (falls vorhanden) einen Gutachterbericht abgeben. Hilfreich ist auch eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie beruflich unterwegs waren.

Passiert ein Unfall auf einer privaten Fahrt, dürfen Sie die Kosten der Selbstbeteiligung unter bestimmten Umständen als außer­gewöhnliche Belastung (laut § 33 Einkommen­steuergesetz) von der Steuer absetzen. Zum Beispiel, wenn Sie ein krankes Kind oder behindertes Familienmitglied transportiert haben. Hatten Sie auf dem Weg in die Arztpraxis oder ins Kranken­haus einen Unfall, ist der Selbstbehalt der Vollkasko­versicherung ebenfalls absetzbar.

Im Fall einer außergewöhnlichen Belastung gilt: Zahlen Sie den gesamten Schaden selbst, können Sie Reparatur­kosten, Schäden an privaten Gegen­ständen (z. B. an Garage, Garten­zaun) und Ausgaben für Gutachter:in, Rechtsbeistand oder Gericht komplett in der Steuer­erklärung angeben.

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  • Welchen Vorteil hat die Selbstbeteiligung bei der Kfz-Versicherung?

    Eine Selbstbeteiligung bei Teilkasko oder Vollkasko hat für Sie als Versicherungsnehmer:in einen finanziellen Vorteil. Denn wenn Sie eine Versicherung mit Selbstbeteiligung abschließen, ist Ihr laufender Beitrag günstiger.
  • Kann ich die Höhe der Selbstbeteiligung nachträglich ändern?

    Ja. Das ist wie viele andere Vertrags­änderungen jederzeit bei Ihrer Versicherungs­vertreterin oder Ihrem Versicherungs­vertreter möglich. Hier können Sie schnell und einfach Ihren passenden Ansprech­partner vor Ort finden.
  • Wann und von wem kann ich die Selbstbeteiligung zurückfordern?

    Die Versicherung Ihres Unfallgegners oder Ihrer Unfall­gegnerin erstattet Ihnen den Eigen­anteil unter bestimmten Umständen. Zum Beispiel: Sie hatten einen Auto­unfall, bei dem die Rechtslage zunächst unklar ist. Sie lassen Ihr Auto reparieren und wickeln die Kosten über Ihre Vollkasko mit Selbst­beteiligung ab. Später stellt sich heraus, dass Ihr Unfall­gegner bzw. Ihre Unfall­gegnerin für den Schaden haftbar ist. Deswegen erhalten Sie Ihre Zu­zahlung nachträglich von dessen bzw. deren Kfz-Haftpflicht erstattet.
  • Ist es möglich, die Selbstbeteiligung zu umgehen?

    Nein. Die Selbstbeteiligung in der Kfz-Ver­sicherung zu umgehen, ist recht­lich nicht zulässig. Das zeigen Fälle einiger Kfz-Werk­stätten. Sie boten Kundinnen und Kunden an, auf die Selbst­beteiligung zu verzichten. Unter der Voraus­setzung, dass die Person im Gegenzug einen Werbe­aufkleber an der Wind­schutz­scheibe ihres Pkw anbringt. In einem konkreten Fall urteilte das Ober­landes­gericht Köln, dass ein solches Ver­halten seitens der Werkstatt unzulässig und abmahnfähig war (AZ: 6 U 93/12).
  • Ist bei der Elektroauto-Versicherung eine Selbstbeteiligung möglich?

    Ja. Auch wenn Sie ein E-Auto versichern, können Sie bei der Kasko­versicherung eine Selbst­beteiligung vereinbaren. Bei der Kfz-Haft­pflicht für Elektro­fahrzeuge ist dagegen kein Selbst­behalt möglich. Schließen Sie einen Vertrag mit Selbst­beteiligung ab, fallen Ihre Teilkasko- oder Voll­kasko-Elektroauto-Kosten günstiger aus.
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