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Wieder­beschaffungs­wert in der Kfz-Versicherung

Bei Totalschaden oder Diebstahl
Person in blauer Arbeitsmontur notiert Schäden an Auto, um Wiederbeschaffungswert zu berechnen
  • Der Wiederbeschaffungs­wert Ihres Fahr­zeugs stellt den Betrag dar, den Sie benötigen würden, um einen ähn­lichen Gebraucht­wagen zu erwerben. Dieser Wert dient als Referenz­punkt um zu be­urteilen, ob eine Auto­reparatur nach einem Unfall­schaden wirt­schaft­lich sinnvoll ist.
  • Den Wieder­beschaffungs­wert berechnen Gutachter:innen anhand von Faktoren wie Kilo­meter­stand, Aus­stattung und Zustand des Pkw.
  • Unterschied zwischen Neupreis, Zeitwert und Rest­wert: Der Neupreis gibt an, wie viel ein ver­gleich­barer Neuwagen kostet. Abzüglich Alter und Ab­nutzung ergibt sich der Zeitwert. Der Rest­wert ist der Verkaufs­wert des beschädigten Unfallautos.
Hat jemand Ihr Auto gestohlen, zahlt die Kfz-Versicherung den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Selbst­beteiligung. Bei Total­schaden können Sie das Auto oft zu einem Rest­wert weiter­verkaufen. In diesem Fall erstattet der Ver­sicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Restwert.
Erstattung bei Totalschaden

Eine sachverständige Person schätzt die Reparatur­kosten für den Unfall­schaden an Ihrem Pkw höher ein als den Wieder­beschaffungs­wert für ein gleich­wertiges Auto? Dann liegt ein wirt­schaft­licher Total­schaden vor. Die gegne­rische Kfz-Haft­pflicht erstattet Ihnen die Differenz aus Wieder­beschaffungs­wert abzüg­lich Rest­wert. Oft können Sie den Unfall­wagen noch zu einem garantierten Restwert weiterverkaufen.

Bei Haftpflichtschäden haben Sie nach Reparatur eventuell Anspruch auf Wert­minderung. Diese gleicht die wirt­schaft­lichen Nach­teile aus, die bei Verkauf eines fach­gerecht reparierten Unfall­fahrzeugs gegen­über einem unfall­freien Kfz entstehen. Teils über­nimmt die Kfz-Haft­pflicht bis zu 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts für Wert­minderung und nach­gewiesene Reparatur­kosten.

Bei Berechnung der Entschädigungs­leistung zieht der Versicherer den Erlös des Rest­werts ab. Der Gut­achter oder die Gut­achterin benennt Firmen, die das Kfz verbind­lich zum Rest­wert ankaufen. Die finale Ent­scheidung über Verkauf des Unfall­wagens trifft aber die Fahrzeug­halterin oder der Fahrzeug­halter. Ein Beispiel:

  • Reparaturkosten: 12.750 Euro
  • Wiederbeschaffungs­wert: 8.500 Euro
  • Restwert: – 3.000 Euro
  • Selbstbeteiligung: – 300 Euro
  • Entschädigungs­summe: 5.200 Euro

Sie wollen Ihr Auto trotz wirtschaft­lichem Total­schaden reparieren lassen? Auch dann ist Ihr Versicherer verpflichtet, die nach­gewiesenen Reparatur­kosten zu über­nehmen – bis maximal 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts. Ohne Reparatur­nachweis erfolgt die Abrechnung auf Total­schadenbasis.

Entschädigung bei Verlust durch Diebstahl

Bei Diebstahl erstattet Ihre Teilkasko oder Vollkasko den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto abzüglich Selbst­beteiligung. Je mehr Informationen Sie dem Versicherer vorlegen, um den Wert des Pkw zu bestimmen, desto besser. Zum Beispiel können Sie mit dem Kauf­vertrag den Anschaffungs­preis des gestohlenen Kfz nachweisen. Auch Rechnungen zu Sonder­ausstattung oder nachträg­lichen Einbauten (z. B. Anhänger­kupplung) helfen.

Um die Entschädigungssumme zu ermitteln, berechnen Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert. Damit bestimmen sie den Wert­verlust des Autos – von Anschaffung bis Dieb­stahl. Ein Beispiel:

  • Anschaffungspreis vor zwei Jahren: 13.000 Euro
  • Wertverlust: – 2.500 Euro
  • nachgerüstete Anhänger­kupplung: + 400 Euro
  • Wiederbeschaffungs­wert: 10.900 Euro
  • Abzug Selbst­beteiligung: – 150 Euro
  • Entschädigungs­summe: 10.750 Euro
Leistung bei technischem Totalschaden
Bei einem technischen Total­schaden über­steigen nicht nur die Reparatur­kosten den Fahrzeug­wert. Das Auto ist auch aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren. Nachdem die Versicherung den Wieder­beschaffungs­wert berechnet hat, zieht sie bei Ausz­ahlung Ihrer Entschädigung den Rest­wert (z. B. Wert des Materials) ab.

Bei Total­schaden zahlen Kfz-Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Rest­wert und Selbst­beteiligung aus. Die Höhe der Teil­kasko- oder Voll­kasko-Selbst­beteiligung legen Sie bei Versicherungs­abschluss fest. Den Restwert erzielen Sie durch Verkauf des Unfall­wagens. Denn auch ein beschädigter Pkw hat noch einen bestimmten Wert. Wichtig: Auf dem Gebraucht­wagen­markt gibt es regionale Preis­unter­schiede. Zum Beispiel kommt es vor, dass der Wieder­beschaffungs­wert für ein in Stuttgart zugelassenes Gebraucht­fahrzeug höher ausfällt als in Neu­branden­burg.

Bei Dieb­stahl ist die Lage anders: Ein gestohlenes Auto können Sie nicht weiter­verkaufen. Deswegen spielt der Rest­wert beim Berechnen der Entschädigungs­summe keine Rolle.

Allianz Vorteile
Vorteil der Allianz Teilkasko und Vollkasko bei Dieb­stahl oder Total­schaden Ihres Gebraucht­wagens: In den Produktlinien Direct Plus und Komfort erhalten Sie inner­halb der ersten 24 Monate nach erst­maliger Zulassung auf Sie den Kauf­preis inklusive GAP-Deckung erstattet. Bei Premium gilt die Kauf­preis­entschädigung in den ersten 36 Monaten – ebenfalls inklusive GAP-Deckung. Das gilt auch bei Totalschaden oder Verlust Ihres Neuwagens durch Auto­diebstahl: Statt dem Wieder­beschaffungs­wert erhalten Sie bei der Allianz je nach Tarif den deutlich höheren Neu- oder Kauf­preis.
Sie möchten sich zur Kfz-Versicherung beraten lassen? Unser Service-Team ist gerne für Sie da.
Nur vier Schritte: Berechnen Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen Versicherungsbeitrag.
Nach der Schadenmeldung beauftragt Ihr Versicherer eine sach­verständige Person damit, ein Schaden­gutachten zu erstellen. Bei Bedarf berechnet die Gutachterin oder der Gutachter den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto.

 

Wiederbeschaffungs­wert-Formel:

Kosten gleichwertiges Fahrzeug + etwaige Beschaffungs­kosten = Wieder­beschaffungswert

Diese Kriterien spielen eine Rolle, wenn Sachverständige ein Gutachten erstellen und den Wieder­beschaffungs­wert fürs Auto berechnen:

  • Kilometerstand
  • (Sonder-)Ausstattung
  • Erstzulassung
  • Zustand des Kfz bzw. Fahr­zeug­pflege
  • Nachfrage des Modells

Übersteigen die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert, liegt ein Total­schaden vor. Dann gilt bei der Erstattung: Wieder­beschaffungs­wert minus Rest­wert minus Selbst­beteiligung. Nach dieser Wieder­beschaffungs­wert-Formel rechnet der Versicherer auch ab, wenn keine fach­gerechte Repa­ratur stattfindet, sie unvoll­ständig erfolgt oder Laien das Kfz nicht fach­gerecht repa­rieren. Sind die Reparatur­kosten niedriger als der ermittelte Wieder­beschaffungs­wert fürs Auto, kann die Versicherungs­nehmerin oder der Versicherungs­nehmer eine fach­gerechte Reparatur beauftragen bzw. durch­führen.

Die Gutachterin oder der Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Termin und kommt zum Stand­ort Ihres Autos. Das kann bei Ihnen zu Hause, in der Werk­statt oder bei einem Ab­schlepp­unter­nehmen sein. Vor Ort gehen Kfz-Fachangestellte so vor:

  • Ausgangsdaten notieren: Um den Wieder­beschaffungs­wert zu berechnen, sind technische Daten plus Infos zu Kilo­meter­stand und Aus­stattung des Pkw wichtig. Haben Sie Kaufbeleg oder Nach­weise zu Personen, denen das Auto zuvor gehört hat, erleichtert das den Prozess.
  • Zustand dokumentieren: Der oder die Sachverständige erfasst in einer Foto­anlage alle Schäden, die augen­scheinlich vom Auto­unfall stammen. Auch reparierte und unreparierte Vorschäden kommen in die Dokumentation. Vorausgesetzt, sie wirken sich auf den Wieder­beschaffungs­wert für das Auto aus.
  • Reparaturweg festlegen: Es ist möglich, das Auto zu reparieren? Dann beschreibt der Gutachter oder die Gutachterin die nötigen Arbeits­schritte auf Basis der Vor­gaben des Auto­­herstellers.
  • Kosten schätzen und Schaden beurteilen: Der oder die Sach­verständige ermittelt Kosten und Zeit­aufwand für die Reparatur der Unfall­schäden oft direkt am Fahrzeug.
Optimal abge­sichert mit der Allianz Kfz-Ver­sicherung
Neben dem Wieder­beschaffungs­wert spielen weitere Faktoren eine Rolle für die Berechnung der Entschädigung. In den Versicherungs­bedingungen finden Sie zum Beispiel die Begriffe Restwert, Zeitwert und Neuwert.
Restwert
Der Restwert ist der Betrag, den Sie von Händlern oder Händler­innen für Ihr Unfall­auto bekommen. Die Summe ermittelt ein Gut­achter oder eine Gut­achterin. Ihr Kfz-Versicherer errechnet einen höheren Restwert als die unab­hängige sach­ver­ständige Person, bevor Sie den Unfall­wagen verkauft haben? Dann sind Sie ver­pflichtet, sich den höheren Rest­wert anrechnen zu lassen.
Zeitwert
In der Sach­versicherung steht der Zeitwert oft über­geordnet für die Abwertung von Wirt­schafts­gütern. Eine klare Zuordnung zu Händler­einkaufs­wert oder Händler­verkaufs­wert gibt es nicht. Deswegen hat sich im Kfz-Markt der Wieder­beschaffungs­wert etabliert. Der Zeitwert entspricht dem regionalen Händler­verkaufs­preis, solange Händler:innen vergleich­bare Gebraucht-Kfz anbieten. Danach orientiert er sich am Privat­markt. Der Betrag richtet sich nach Marke, Modell, Ausstattung, Laufleistung, Alter und Zustand des Kfz.
Neupreis
Der Neupreis ist der Preis eines Neu­wagens gleicher Art und Aus­stattung, den Sie bei einem Marken­händler in Ihrer Region zahlen. Die Voll­kasko oder Teil­kasko erstattet den Neu­preis nur, wenn die im Ver­sicherungs­vertrag fest­gelegten Bedingungen erfüllt sind. Bei Neupreis­ent­schädigung ist ein Maximal­alter üblich: meist zwölf bis 24 Monate nach Neu­zulassung. Bei Neupreiserstattung durch die Kfz-Haft­pflicht des Unfall­verursachers bzw. der Unfall­verursacherin gelten andere Voraus­setzungen: Es muss ein erheb­licher Schaden vorliegen, das Auto darf höchstens vier Wochen alt sein und maximal 1.000 Kilo­meter Lauf­leistung haben.
Bei Totalschaden oder Verlust Ihres Pkw ersetzt die Teil- oder Vollkasko Ihnen den sogenannten Wieder­beschaffungs­wert. Laut Definition ist das die Summe, die Sie aufwenden müssten, um ein gleich­wertiges Auto zu kaufen.

Bei einem Unfall ist der Wieder­beschaffungs­wert des Autos sowohl für Geschädigte als auch Versicherer wichtig. Bei der Schadens­abwicklung sorgt die Berechnung dafür, dass Ihr Versicherer Sie fair entschädigt. Mit der Summe können Sie ein gleich­wertiges Fahr­zeug kaufen oder sich gegen Auf­preis ein neues bzw. anderes Auto anschaffen.

  • Bei Gebrauchtwagen: Kfz-Fach­ange­stellte ermitteln den Schaden anhand eines Gutachtens. Sind Sie der Meinung, dass der kalkulierte Wieder­beschaffungs­wert zu niedrig ist, können Sie eine un­ab­hängige sach­verständige Person mit der Ermittlung der Schadens­summe beauftragen.
  • Bei Neuwagen: Hier zählen Listen­preise der Auto­hersteller. Entscheidend sind aber Ihre Versicherungs­bedingungen. Die meisten Kfz-Versicherer leisten Schadens­ersatz, indem sie den Neu­preis ersetzen. Voraus­gesetzt, das Auto ist höchstens ein Jahr alt – unabhängig von der Lauf­leistung. Bei einigen Anbietern können Sie diese Frist verlängern.
Die Begriffe geben an, wie Kfz-Versicherer die Mehrwert­steuer in die Entschädigungs­summe einberechnen. Die Art der Besteuerung steht im Gutachten und richtet sich danach, wo Sie Ihr Ersatzfahrzeug erwerben können. Neu­wagen und junge Gebrauchte sind meist regel­besteuert, ältere Gebraucht­wagen differenz­besteuert. Von privat erhältliche Fahr­zeuge sind steuer­neutral.
  • Regelbesteuerung: Für Neu­fahr­zeuge und junge Gebrauchte in Firmen­besitz gilt der Regel­steuer­satz von 19 Prozent. Sind vergleich­bare Kfz über­wiegend regel­besteuert verfügbar, erstattet die Versicherung den Netto-Wieder­beschaffungs­wert auch bei Privat­fahrzeugen ohne Nachweis.
  • Differenz­steuer: In Zahlung genommene Privat­fahr­zeuge verkaufen Gebraucht­wagen­händler in der Regel differenz­besteuert. Die anteilig im Kauf­preis enthaltene Mehrwert­steuer kann der Versicherer vom Wieder­beschaffungs­wert abziehen. Ohne Rechnungs­nachweis entspricht die "Differenz­steuer" 2,5 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts.
  • Steuer­neutralität: Bieten über­wiegend Privat­leute vergleich­bare Fahr­zeuge an, ist keine Mehr­wert­steuer ausweisbar. Die Versicherung zahlt auch ohne Rechnungs­nachweis den vollen Wieder­beschaffungs­wert.
Gut zu wissen: Auszahlung

Bei fiktiver Reparatur erhalten Sie die geschätzten Reparatur­kosten ohne Nach­weis netto (= ohne Mehr­wert­steuer) ausbezahlt. Sprich: Der Kfz-Versicherer erstattet nicht die tat­sächlichen Reparatur­kosten. Er leistet auf Basis des Kosten­voranschlags oder Gutachtens, das eine unabhängige sach­verständige Person erstellt.

Fiktive Abrechnung kann sich zum Bei­spiel lohnen, wenn Sie bei einem Bagatell­schaden oder Lack­schäden durch Vandalismus am Auto ganz oder teil­weise auf Reparaturen verzichten. Oder, wenn eine Werk­statt Ihr Kfz zu besonders günstigen Konditionen repariert.

Liegt ein Totalschaden vor, wenn der Schaden höher als der Restwert ist?

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Angenommen etwa, ein anderes Kfz beschädigt Ihren Young­timer, der laut Schwacke-Liste rund 500 Euro wert ist. Die oder der Kfz-Sach­verständige ermittelt einen Schaden von 1.000 Euro. Da die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert weit übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Total­schaden vor. Der Versicherer könnte sich auf die Expertise beziehen und den Wieder­beschaffungs­wert von 500 Euro erstatten.

Anders sieht es aus, wenn Sie den Pkw auf­wendig restauriert haben. Weisen Sie den tat­sächlichen Wert per Wert­gutachten nach, handelt es sich nicht um einen Total­schaden. Der gegnerische Versicherer erstattet Ihnen 1.000 Euro.

Welcher Wiederbeschaffungswert gilt bei meinem Oldtimer?
Bei der Beurteilung historischer Fahrzeuge legen Kfz-Gutachter:innen andere Para­meter als bei jüngeren Gebraucht­wagen an. Der Wieder­beschaffungs­wert eines Old­timers entspricht trotzdem dem Preis für ein gleich­wertiges Kfz. Damit die finanzielle Einordnung Ihres Liebhaberstücks realistisch bleibt, sollte der Vertrag Ihrer Oldtimer-Versicherung eine Wert­steigerungs­klausel beinhalten. Sprich: Der Versicherer passt die Versicherungs­summe des älter und wert­voller werdenden Classic-Fahrzeugs auto­matisch den Markt­entwicklungen an.
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