Gutachter in blauer Arbeitsmontur notiert Schäden an Auto, um Wiederbeschaffungswert zu berechnen
Bei Totalschaden oder Diebstahl

Wieder­beschaffungs­wert berechnen und aus­zahlen lassen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Der Wiederbeschaffungswert eines Kfz ist eine wichtige Berechnungs­größe im Schaden­fall. Er ermöglicht eine Einschätzung, ob sich eine Reparatur nach einem Unfallschaden noch lohnt.
  • Der Wert beziffert die Summe, die Sie auf dem Gebraucht­wagen­markt für ein Auto zahlen müssten, dessen Merk­male denen Ihres Wagens entsprechen.
  • Den Wiederbeschaffungswert berechnen Gutachter anhand verschiedener Faktoren. Dazu gehören unter anderem Kilometer­stand, Aus­stattung und Zustand des Pkw.
  • Neupreis, Zeitwert oder Restwert: Ob Sie den Neupreis des Kfz erhalten oder die Versicherung den Rest­wert von der Entschädigungs­summe abzieht, ist von Fall zu Fall unter­schiedlich.
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Definition
Bei Totalschaden oder Verlust Ihres Pkw ersetzt die Teil- oder Vollkasko Ihnen den sogenannten Wieder­beschaffungs­wert. Das ist die Summe, die Sie aufwenden müssten, um ein gleich­wertiges Auto zu kaufen.
Den Restwert, der sich durch Verkauf des Unfall­wagens erzielen lässt, und Ihre Teil­kasko- oder Voll­kasko-Selbst­beteiligung zieht Ihr Versicherer bei der Entschädigungs­zahlung ab. Auf dem Gebraucht­wagen­markt gibt es regionale Preis­unter­schiede. Deswegen kann es zum Beispiel vorkommen, dass der Wieder­beschaffungs­wert für einen in Stuttgart zugelassenen Gebraucht­wagen höher ausfällt als in Neubrandenburg.

Bei der Schadens­abwicklung ist der Wieder­beschaffungs­wert wichtig, damit Ihr Versicherer Sie fair entschädigt. Mit der Geld­summe können Sie ein gleich­wertiges Fahr­zeug kaufen. Oder Sie schaffen sich gegen Auf­preis ein neues bzw. anderes Auto an.

  • Bei Gebrauchtwagen: Um den Schaden zu ermitteln, erstellt ein Kfz-Fach­mann ein Gutachten. Der vom Gutachter kalkulierte Wieder­beschaffungs­wert fällt Ihrer Meinung nach zu niedrig aus? Dann können Sie einen un­ab­hängigen Sach­verständigen mit der Ermittlung der Schadens­summe beauftragen.
  • Bei Neuwagen: Hier zählen Listen­preise der Auto­hersteller. Entscheidend sind aber Ihre Versicherungs­bedingungen. Die meisten Kfz-Versicherer leisten Schadens­ersatz, indem sie den Neu­preis ersetzen. Voraus­gesetzt, das Auto ist höchstens ein Jahr alt – unabhängig von der Lauf­leistung. Bei einigen Versicherern besteht die Möglich­keit, diese Frist zu verlängern.
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Wertermittlung
Nach der Schadenmeldung beauftragt Ihr Versicherer einen Sach­verständigen damit, ein Schaden­gutachten zu erstellen. Dabei berechnet der Kfz-Experte bei Bedarf den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto.

Beim Erstellen des Gutachtens und Ermitteln des Wieder­beschaffungs­werts für ein Auto spielen diese Kriterien eine Rolle:

  • Kilometerstand
  • (Sonder-)Ausstattung
  • Erstzulassung
  • Zustand des Kfz bzw. Fahr­zeug­pflege
  • Nachfrage des Modells

Übersteigen die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert, liegt ein Total­schaden vor. Die Abrechnung erfolgt nach der Formel: Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Rest­wert abzüglich Selbst­beteiligung. Nach dieser Wieder­beschaffungs­wert-Formel erfolgt die Abrechnung auch, wenn keine, keine voll­ständige oder keine fach­gerechte Reparatur statt­findet.

Sind die Reparatur­kosten niedriger als der ermittelte Wieder­beschaffungs­wert, kann der Versicherungs­nehmer eine fach­gerechte Reparatur beauftragen bzw. durch­führen.

Der Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Termin und kommt zum Stand­ort Ihres Autos. Das kann bei Ihnen zu Hause, in einer Werk­statt oder bei einem Ab­schlepp­unter­nehmen sein. Vor Ort geht der Kfz-Experte wie folgt vor:

  • Ausgangsdaten notieren: Um den Wieder­beschaffungs­wert zu berechnen, braucht der Gutachter technische Daten und Infos zu Kilo­meter­stand sowie Aus­stattung des Wagens. Dabei ist es hilf­reich, wenn Sie Nach­weise zu Vorbesitzern oder die Anschaffungs­rechnung vorlegen.
  • Zustand dokumentieren: Der Gutachter erfasst in einer Foto­anlage alle Schäden, die augen­scheinlich vom Auto­unfall stammen. Auch reparierte und unreparierte Vorschäden listet der Unfall­experte darin auf. Aller­dings nur, wenn sich diese auf den Wieder­beschaffungs­wert auswirken.
  • Reparaturweg festlegen: Der Kfz-Sach­verständige beschreibt die not­wendigen Arbeits­schritte auf Basis der Vor­gaben des Auto­mobil­herstellers. Voraus­gesetzt es ist möglich, das Auto zu reparieren.
  • Kosten einschätzen und Schaden beurteilen: Kosten und Zeit­aufwand für die Reparatur der Unfall­schäden kann der Sach­verständige oft schon am Fahrzeug ermitteln.
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Erstattung
Hat jemand Ihr Auto gestohlen, erstattet die Kfz-Versicherung Ihnen den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Selbst­beteiligung. Bei Total­schaden ist es oft möglich, das Auto zu einem Rest­wert weiter­zuverkaufen. In diesem Fall ersetzen Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Restwert.
Die Versicherung zahlt den Wieder­beschaffungs­wert. Bei Total­schaden erhalten Sie die Summe abzüg­lich Rest­wert. Denn auch ein beschädigtes Auto hat noch einen bestimmten Wert. Bei Dieb­stahl ist die Lage anders: Ein gestohlenes Fahr­zeug können Sie nicht weiter­verkaufen. Somit spielt der Rest­wert beim Berechnen der Entschädigungs­summe keine Rolle.
  • Entschädigung bei Verlust durch Diebstahl

    Wenn Diebe Ihr Fahrzeug stehlen, erstattet Ihre Teilkasko oder Vollkasko den Wieder­beschaffungs­wert für Ihr Auto. Und zwar abzüglich Selbst­beteiligung. Je mehr Informationen Sie dem Versicherer vorlegen, um den Wert Ihres Pkw zu bestimmen, desto besser. Zum Beispiel können Sie mit dem Kauf­vertrag den Anschaffungs­preis des gestohlenen Wagens nachweisen. Auch Rechnungen zu Sonder­ausstattungen oder nachträg­lichen Einbauten (z. B. Anhänger­kupplung) sind hilfreich.

    Um die Höhe der Entschädigung exakt zu ermitteln, berechnen Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert. Damit bestimmen sie den Wert­verlust des Wagens – von Anschaffung bis Dieb­stahl. Ein Beispiel:

    • Anschaffungspreis vor zwei Jahren: 13.000 Euro
    • Wertverlust: - 2.500 Euro
    • nachgerüstete Anhänger­kupplung: + 400 Euro
    • Wiederbeschaffungs­wert: 10.900 Euro
    • Abzug Selbst­beteiligung: - 150 Euro
    • Entschädigungs­summe: 10.750 Euro
  • Erstattung bei Totalschaden

    Der Kfz-Sachverständige schätzt die Reparatur­kosten für einen Unfall­schaden an Ihrem Pkw höher ein als den Wieder­beschaffungs­wert für ein gleich­wertiges Auto? Dann liegt ein wirt­schaft­licher Total­schaden vor. Die Differenz aus Wieder­beschaffungs­wert abzüglich Rest­wert ergibt den Betrag, den die gegnerische Kfz-Haft­pflicht Ihnen erstattet. Wichtig: Oft können Sie Ihren Unfall­wagen noch zu einem garantierten Restwert weiterverkaufen.

    Bei Haftpflichtschäden kann nach Reparatur Anspruch auf Wert­minderung bestehen. Die Wert­minderung gleicht die wirt­schaft­lichen Nach­teile aus, die bei Verkauf eines fach­gerecht reparierten Unfall­fahrzeugs gegen­über einem unfall­freien Kfz entstehen. Unter Umständen über­nimmt die Kfz-Haftpflicht für Wert­minderung und nach­gewiesene Reparatur­kosten bis zu 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts.

    Bei Berechnung der Entschädigungs­leistung zieht der Versicherer den Erlös des Rest­werts ab. Der Gutachter benennt Firmen, die das Fahr­zeug verbind­lich zum Rest­wert ankaufen. Die finale Ent­scheidung über den Verkauf des Unfall­fahrzeugs liegt aber allein beim Fahrzeug­halter. Ein Beispiel:

    • Reparaturkosten: 12.750 Euro
    • Wiederbeschaffungs­wert: 8.500 Euro
    • Restwert: - 3.000 Euro
    • Selbstbeteiligung: - 300 Euro
    • Entschädigungs­summe der Versicherung: 5.200 Euro

    Sie wollen Ihr Auto trotz wirtschaft­lichem Total­schaden reparieren lassen? Auch dann ist der Versicherer verpflichtet, die nach­gewiesenen Reparatur­kosten zu über­nehmen. Aller­dings bis maximal 130 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts. Ohne Reparatur­nachweis erfolgt die Abrechnung auf Total­schadenbasis.

  • Leistung bei technischem Totalschaden

    Bei einem technischen Total­schaden über­steigen nicht nur die Reparatur­kosten den Fahrzeug­wert. Das Auto ist auch aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren. Bei Ausz­ahlung Ihrer Entschädigung zieht die Versicherung den Rest­wert (z. B. Wert des Materials) vom Wieder­beschaffungs­wert ab.
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Das zahlt die Allianz
Nach Diebstahl Ihres Gebraucht­wagens können Sie sich von der Allianz Teil­kasko den Wieder­beschaffungs­wert auszahlen lassen. Den Kauf­preis erhalten Sie in den Produkt­linien Smart und SmartPlus in den ersten zwölf Monaten nach erst­maliger Zulassung auf Sie ersetzt. Bei Komfort gilt die Kauf­preis­entschädigung in den ersten 24 Monaten (inkl. GAP-Deckung). Diese Regelung gilt auch für Neuwagen: Statt sich bei Autodiebstahl den Wieder­beschaffungs­wert auszahlen zu lassen, erhalten Sie bei der Allianz den deutlich höheren Neu- oder Kauf­preis erstattet.
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Wichtige Begriffe
Neben dem Wieder­beschaffungs­wert spielen weitere Faktoren eine Rolle für die Berechnung der Entschädigung. In den Versicherungs­bedingungen finden Sie beispiels­weise die Begriffe Restwert, Zeitwert und Neuwert.
Restwert

Der Begriff bezeichnet die Summe, die Sie für Ihr in einen Unfall verwickeltes Auto vom Unfall­fahr­zeug-Händler bekommen. Den Betrag ermittelt ein Kfz-Sach­verständiger. Teils errechnet die Versicherung einen höheren Rest­wert als der beauftragte Gutachter.

Praktisch für den Versicherer: Er müsste weniger erstatten, wenn Sie darauf eingehen. Grund­sätzlich haben Sie das Recht, Ihren Unfall­wagen zum ermittelten Wert des unabhängigen Experten zu verkaufen. Orientieren Sie sich dabei an Marktpreisen.

Zeitwert

Der Zeitwert steht in der Sach­versicherung oft über­geordnet für die Abwertung von Wirt­schafts­gütern. Da es keine klare Zuordnung zu Händler­einkaufs­wert oder Händler­verkaufs­wert gibt, hat sich im Kfz-Markt der Wieder­beschaffungs­wert etabliert.

Der Zeitwert entspricht dem regionalen Händler­verkaufs­preis, solange Händler vergleich­bare Gebraucht­fahrzeuge anbieten. Danach orientiert er sich am Privat­markt. Der Betrag richtet sich nach Marke, Modell, Ausstattung, Laufleistung, Alter und Zustand des Kfz.

Neupreis

Der Neupreis ist der Preis eines Neu­wagens gleicher Art und Aus­stattung, den Sie bei einem Marken­händler in Ihrer Region bezahlen. Die Voll­kasko oder Teil­kasko erstattet den Neu­preis nur, wenn die im Ver­sicherungs­vertrag fest­gelegten Bedingungen erfüllt sind. Üblich bei Neupreis­entschädigung ist ein Maximal­alter: meist zwischen zwölf und 24 Monate nach Neu­zulassung.

Bei Neupreiserstattung durch die Kfz-Haft­pflicht des Unfall­verursachers gelten andere Voraus­setzungen: Es muss ein erheblicher Schaden vorliegen, das Auto darf höchstens vier Wochen alt sein und die Lauf­leistung maximal 1.000 Kilometer betragen.

Gut zu wissen: Auszahlung

Bei einer fiktiven Reparatur lassen Sie sich die geschätzten Reparatur­kosten ohne Nach­weis netto (= ohne Mehr­wert­steuer) auszahlen. Sprich: Die Kfz-Versicherung erstattet nicht die tat­sächlichen Reparatur­kosten. Sondern leistet auf Basis des Kosten­voranschlags oder Gutachtens, das ein unabhängiger Sach­verständiger erstellt.

Eine fiktive Abrechnung kann sich zum Bei­spiel lohnen, wenn Sie bei einem Bagatell­schaden oder Lack­schäden durch Vandalismus am Auto ganz oder teil­weise auf Reparaturen verzichten. Oder, wenn Sie eine Werk­statt haben, die Ihr Kfz zu besonders günstigen Konditionen repariert.

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Besteuerung
Die Begriffe geben an, wie die Kfz-Versicherung die Mehrwert­steuer in die Entschädigungs­summe einberechnet. Neu­wagen und junge Gebrauchte sind meist regel­besteuert, ältere Gebraucht­wagen differenz­besteuert. Fahr­zeuge, die es haupt­sächlich am Privat­markt zu kaufen gibt, sind steuer­neutral.

Die Begriffe regelbesteuert, differenz­besteuert und steuer­neutral tauchen in Gutachten von Kfz-Sach­verständigen auf. Dabei geht es darum, ob die Kfz-Versicherung die Mehr­wert­steuer (= Umsatz­steuer) erstattet oder von der Entschädigungs­summe abzieht. Denn: Im Wieder­beschaffungs­wert ist ein pro­zentualer Anteil an Umsatz­steuer enthalten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt davon ab, wo Sie ein gleich­wertiges Ersatz­fahrzeug erwerben können:

  • Regelbesteuerung: Für Neu­fahr­zeuge und junge Gebrauchte in Firmen­besitz gilt der Regel­steuer­satz von 19 Prozent. Sind vergleich­bare Kfz über­wiegend regel­besteuert verfügbar, erstattet die Versicherung den Netto-Wieder­beschaffungs­wert auch bei Privat­fahrzeugen ohne Nachweis.
  • Differenz­steuer: In Zahlung genommene Privat­fahr­zeuge verkaufen Gebraucht­wagen­händler in der Regel differenz­besteuert. Die anteilig im Kauf­preis enthaltene Mehrwert­steuer kann der Versicherer vom Wieder­beschaffungs­wert abziehen. Ohne Rechnungs­nachweis entspricht die "Differenz­steuer" 2,5 Prozent des Wieder­beschaffungs­werts.
  • Steuer­neutralität: Bieten über­wiegend Privat­leute vergleich­bare Fahr­zeuge an, ist keine Mehr­wert­steuer ausweisbar. Die Versicherung zahlt auch ohne Rechnungs­nachweis den vollen Wieder­beschaffungs­wert.
Die passende Versicherung
Optimal abgesichert mit der Allianz Kfz-Versicherung
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Weitere Infos
  • Welcher Wiederbeschaffungswert gilt bei meinem Oldtimer?

    Historische Autos schützt in der Regel eine spezielle Oldtimer-Versicherung. Ein ent­scheidendes Kriterium ist ihr Wert auf dem Old­timer-Markt. Wenn­gleich Kfz-Gutachter bei der Beurteilung von Lieb­haber­stücken andere Para­meter anlegen als bei jüngeren Gebraucht­wagen: Auch bei einem Old­timer entspricht der Wieder­beschaffungs­wert dem Preis für ein gleich­wertiges Fahrzeug.

    Damit die finanzielle Einordnung des Klassikers realistisch bleibt, haben gute Oldtimer-Versicherungs­verträge eine Wert­steigerungs­klausel. Das heißt: Der Versicherer passt die Versicherungs­summe eines älter und wert­voller werdenden Fahrzeugs auto­matisch den Markt­entwicklungen an.

  • Liegt ein Totalschaden vor, wenn der Schaden höher als der Restwert ist?

    Auf den ersten Blick mag der Unfall mit einem Young­timer wie ein Total­schaden aussehen. Angenommen, ein anderes Auto beschädigt Ihren in die Jahre gekommenen Pkw, der laut Schwacke-Liste rund 500 Euro wert ist. Der hinzu­gezogene Kfz-Sach­verständige ermittelt einen Schaden von 1.000 Euro. Weil die Reparatur­kosten den Wieder­beschaffungs­wert bei Weitem übersteigen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Total­schaden. Der Versicherer könnte sich auf die Expertise beziehen und den Wieder­beschaffungs­wert von 500 Euro erstatten.

    Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr Auto mit viel Aufwand und Kosten restauriert hatten. Können Sie den tat­sächlichen Wert mit einem Wert­gutachten nach­weisen, handelt es sich nicht um einen Total­schaden. Die gegnerische Versicherung erstattet Ihnen 1.000 Euro.

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