Eine sachverständige Person schätzt die Reparaturkosten für den Unfallschaden an Ihrem Pkw höher ein als den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Auto? Dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die gegnerische Kfz-Haftpflicht erstattet Ihnen die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Oft können Sie den Unfallwagen noch zu einem garantierten Restwert weiterverkaufen.
Bei Haftpflichtschäden haben Sie nach Reparatur eventuell Anspruch auf Wertminderung. Diese gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus, die bei Verkauf eines fachgerecht reparierten Unfallfahrzeugs gegenüber einem unfallfreien Kfz entstehen. Teils übernimmt die Kfz-Haftpflicht bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts für Wertminderung und nachgewiesene Reparaturkosten.
Bei Berechnung der Entschädigungsleistung zieht der Versicherer den Erlös des Restwerts ab. Der Gutachter oder die Gutachterin benennt Firmen, die das Kfz verbindlich zum Restwert ankaufen. Die finale Entscheidung über Verkauf des Unfallwagens trifft aber die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter. Ein Beispiel:
- Reparaturkosten: 12.750 Euro
- Wiederbeschaffungswert: 8.500 Euro
- Restwert: – 3.000 Euro
- Selbstbeteiligung: – 300 Euro
Sie wollen Ihr Auto trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen? Auch dann ist Ihr Versicherer verpflichtet, die nachgewiesenen Reparaturkosten zu übernehmen – bis maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Ohne Reparaturnachweis erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis.