Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder der Verkäuferin. Treten nach einem Gebrauchtwagenkauf innerhalb der vereinbarten Garantiezeit Mängel auf, hat der oder die Käufer:in das Recht auf Nachbesserung, Rückgabe oder Umtausch des Fahrzeugs.
Die Gewährleistung dagegen ist in § 437 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich festgelegt. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet für den mangelfreien Zustand des Fahrzeugs. Er oder sie ist auch für Mängel verantwortlich, die nach dem Kauf auftreten, aber nach Alter und Zustand nicht vorhanden sein dürften. Hat ein:e Anbieter:in versteckte Mängel verheimlicht, muss er oder sie dafür geradestehen.
Erwerber:innen haben zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Das heißt: Der oder die Verkäufer:in erhält die Möglichkeit, das Kfz in den vereinbarten bzw. dem Alter entsprechenden üblichen Zustand zu versetzen. Gelingt dem Veräußerer oder der Veräußerin das nicht, kann der Kunde oder die Kundin Schadenersatz fordern, den Kaufpreis mindern oder ganz vom Autokauf zurücktreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt auch beim Gebrauchtwagenkauf in der Regel zwei Jahre. Festgeschrieben ist das in der Sach- und Rechtsmängelhaftung, die in § 434 BGB bzw. 435 BGB geregelt sind.
Bei Streit um Gewährleistungsrechte hilft Ihnen die Allianz von Anfang an, Ihre Ansprüche gegenüber nachlässigen Händlern oder Händlerinnen durchzusetzen. Im Privat-Rechtsschutz sind in allen Tarifen sowohl Schadensersatzforderungen Ihrerseits also auch Streitigkeiten wegen fehlerhafter Ware oder Reparatur mitversichert.