Fahren ohne Versicherungsschutz: Polizei führt Verkehrskontrolle durch
Rechtliche Kon­se­quen­zen

Fahren ohne Versicherungs­schutz: Diese Strafen drohen

    
  • In Deutschland besteht gesetz­liche Versicherungs­pflicht für alle Kraft­fahr­zeuge. Wenn Sie auf öffent­lichen Straßen ein Auto ohne Ver­sicherung fahren, riskieren Sie eine Geld- oder Freiheits­strafe – möglich ist eine Geld­strafe von bis zu 180 Tages­sätzen oder eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr.
  • Bei einem Unfall ohne Versicherung haftet für entstan­dene Schäden die Person, die das nicht versicherte Fahr­zeug gesteuert hat. Hat der oder die Halter:in das Fahren ohne Ver­si­che­rungs­schutz zu­ge­las­sen, ist auch er bzw. sie haftbar.
  • Auch bei motorisierten Zwei­rädern ist ein Verstoß gegen das Pflicht­versicherungs­gesetz straf­bar. Wer ein nicht versi­chertes Moped oder Motor­rad fährt, riskiert dieselben Strafen wie beim Auto­fahren ohne Ver­sicherung.
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Wie beim Fahren ohne Führer­schein gilt: Fahren ohne Kfz-Versicherung ist gemäß Para­graf § 6 Pflicht­versicherungs­gesetz (PflVG) eine Straf­tat: Er oder sie gefährdet andere Verkehrs­teil­nehmer:innen. Recht­liche Kon­sequenzen sind eine Freiheits­- oder Geldstrafe.

Laut § 6 PflVG drohen bei Fahren ohne Versicherungs­schutz folgende Strafen:

  • Geldstrafe von bis zu 180 Tages­sätzen (ab 90 Tages­sätzen gilt man als vor­bestraft inklusive Eintrag ins Führungs­zeugnis)
  • Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr

Ein Tagessatz enspricht laut §40 StGB der Höhe des von Täter oder Täterin erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Bei einem Monatseinkommen von 3.000,00 Euro entspräche das einem Tagessatz von 100,00 EURO (3.000 Euro : 30 Tage). 180 Tagessätze ergäben in diesem Fall eine Geldstrafe von 18.000 Euro. 

Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.

Zusätzlich zu den Strafen nach § 6 PflVG können Urteile nach Fahren ohne Versicherungs­schutz Neben­strafen be­in­halten:

  • Zeitlich begrenztes Fahrverbot oder dauer­hafter Führer­schein­entzug (§ 69 StGB)
  • Bis zu sechs Punkte in Flensburg
  • Bei Fahranfänger:innen in der Probe­zeit: Verlängerung der Probe­zeit um zwei Jahre (A-Verstoß)

Kommt es zu einem Unfall ohne Versicherung oder sind Personen ver­letzt, prüft das Gericht, ob die Person am Steuer vor­sätz­lich oder fahr­lässig gehandelt hat. Das Straf­maß variiert je nach Tat­bestand:

  • Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungs­schutz: Liegt zum Beispiel vor, wenn jemand den Beitrag seiner oder ihrer Kfz-Ver­sicherung trotz mehr­facher Mahnung und An­drohung einer Kündigung nicht zahlt und trotz­dem Auto fährt. Bei vorsätz­lichem Handeln können die Behörden zusätz­lich zu Geld- oder Freiheits­strafe das Kfz ein­ziehen. Vorausgesetzt, es gehört zum Zeit­punkt der Entscheidung dem Täter oder der Täterin.
  • Fahrlässiges Fahren ohne Ver­sicherungs­schutz: Liegt zum Bei­spiel vor, wenn Sie ein fremdes Auto ohne Versicherung fahren und vorab nicht mit Halterin oder Halter geklärt haben, ob der Pkw versichert ist. Bei Fahr­lässig­keit beträgt die Frei­heits­strafe bis zu sechs Monate.
  • Erst- oder Wiederholungstat: Beim Strafverfahren spielt außerdem eine Rolle, ob die Täterin oder der Täter zum ersten Mal oder wieder­holt straf­fällig geworden ist. Erst­täter:innen erhalten bei Fahren ohne Versiche­rung als Strafe zum Beispiel selten Freiheits­entzug.

Auto ohne Versicherung fahren: Warum ist das strafbar?

Laut Gesetzgeber stellt jede Person, die sich im Straßen­verkehr bewegt, ein Risiko für die Allgemein­heit dar. Jeder Fahr­zeug­halter und jede Fahr­zeug­halterin in Deutsch­land ist deswegen gesetz­lich verpflichtet, eine Kfz-Haft­pflicht für sein bzw. ihr Kfz abzuschließen. Im Umkehr­schluss heißt das: Fahren ohne Versicherungs­schutz zählt laut Straßen­verkehrs­gesetz zu den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und ist strafbar.

Wichtig: Im Unterschied zu Vollkasko oder Teilkasko deckt die Kfz-Haftpflicht keine Schäden am eigenen Auto ab. Der Schutz greift, wenn andere Verkehrs­teil­nehmer:innen oder fremdes Eigen­tum bei einem Unfall zu Schaden kommen. Ziel der Pflicht­versicherung ist die Ab­siche­rung Dritter, die durch das ver­sicherte Fahr­zeug un­ver­schuldet einen Sach-, Personen- oder Vermögens­schaden erleiden.

Fahren ohne Versicherungsschutz, aber unwissentlich: trotzdem strafbar?

Ja. Wenn Sie Ihr Auto ohne Versicherung fahren, machen Sie sich auch straf­bar, wenn Ihr Fehl­verhalten Ihnen nicht bewusst war. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Kfz-Versicherung kündigen und noch keine neue haben, aber davon ausgehen, dass der bisherige Vertrag Ihr Auto noch absichert. Anders als zum Beispiel beim Fahren ohne Führerschein erhalten Sie beim Fahren ohne Ver­sicherungs­schutz immer eine Strafe – selbst, wenn Sie Ihr Auto nur auf einem Park­platz oder Feldweg bewegen.
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Bei einem Unfall ohne Versicherung sind sowohl Fahrer:in als auch Halter:in des Pkw haft­bar. Kann die verur­sachende Person den Schaden nicht bezahlen, haben Geschä­digte die Mög­lich­keit, die Verkehrs­opfer­hilfe einzu­schalten.

Bei einem Unfall ohne Versicherung haftet in der Regel die Fahrerin oder der Fahrer, die oder der den Schaden verschuldet hat (= Ver­schul­dens­haftung). Der oder die Unfall­verur­sacher:in zahlt der geschädigten Person nicht nur Schäden am eigenen Auto, sondern auch Sach-, Personen- oder Ver­mögens­schäden, die Dritten entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel Reparatur­kosten, die sonst über Haft­pflicht, Teilkasko oder Vollkasko abgedeckt wären, sowie Schmerzens­geld für verletzte Personen.

Nutzt ein Familien­mitglied das nicht versicherte Kfz, ist im Schadenfall oft auch die Fahrzeug­halterin bzw. der Fahrzeug­halter haftbar (= Gefähr­dungs­haftung). Ist zum Beispiel Ihr Auto durch die Haupt­untersuchung gefallen, ist Ihr Auto nicht versichert, aber angemeldet. Sie dürfen damit nur noch nach Hause oder in die nächste Werk­statt fahren. Lassen Sie dennoch ein Familien­mitglied mit dem Pkw zum Ein­kaufen fahren, haften auch Sie als Fahrzeug­halter:in. Denn Sie haben jemanden wissent­lich ohne Ver­sicherungs­schutz Auto fahren lassen.

Verursacht ein:e Auto­fahrer:in ohne Versiche­rung einen Unfall und kann den Schaden nicht bezahlen, bleiben Unfall­opfer auf den Kosten sitzen. Sie können sich in diesem Fall an die Verkehrs­opfer­hilfe des Gesamt­verbands der Deutschen Ver­sicherungs­wirtschaft (GDV) wenden. Die Einrichtung übernimmt die Schadens­regulierung und begleicht Schadens­ersatz­ansprüche der Unfallopfer. Die Verkehrs­opfer­hilfe ist in ganz Europa aktiv. Zusätzlich gibt es Ent­schä­di­gungs­stellen in jedem EU-Land sowie in Norwegen, Island und Liechten­stein.

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Gut zu wissen: Zweiräder
Das Pflichtversicherungsgesetz gilt auch für Klein­kraft­räder, Kraft­räder und E-Scooter. Sprich: Ohne Moped-Versicherung, Leicht­kraftrad-Versicherung, Motor­rad­versicherung oder E-Scooter-Versi­cherung dürfen mo­to­ri­sierte Zwei­räder und Scooter nicht auf die Straße. Ein Verstoß gegen das Pflicht­versicherungs­gesetz zieht die­selben Strafen nach sich wie Auto­fahren ohne Ver­sicherungs­schutz.
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Gibt es Ausnahmen, bei denen ich ohne Versicherung fahren darf?

Von der Versicherungspflicht sind in Deutsch­land nur wenige Kraft­fahr­zeuge aus­ge­nommen. Ohne Versicherung dürfen Sie zum Beispiel Kfz mit 6 km/h Höchst­geschwindig­keit und selbst­fahrende Arbeits­maschinen mit 20 km/h Höchst­geschwindig­keit fahren. Bei regulären Kfz wie Pkw oder Lkw ist Fahren ohne Ver­sicherungs­schutz verboten.

Kann ich mein Auto auch ohne Versicherungsschutz anmelden?

Nein. Wenn Sie Ihr Auto anmelden, ist eine gültige Kfz-Haft­pflicht Voraus­setzung, um die Zulassung zu erhalten. Um den Ver­sicherungs­schutz nach­zuweisen, legen Sie bei der Kfz-Zulassungs­stelle die elek­tronische Versicherungs­bestätigungs­nummer (eVB-Nummer) vor.

Wie kann ich überprüfen, ob mein Fahrzeug versichert ist?

Sind Sie zum Beispiel bei einem geliehenen Auto unsicher, ob Ver­sicherungs­schutz besteht, fragen Sie bei Halterin oder Halter nach. Setzen Sie auch bei privatem Fahr­zeug­verleih immer einen Leih­vertrag auf. Darin sollte schrift­lich fest­ge­halten sein, wie der Pkw versichert ist und wer bei einem Schaden die Haftung über­nimmt.

Besteht Versicherungsschutz, wenn ich mein Auto verleihe?

Ob Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihr Auto verleihen, kommt auf Ihre Kfz-Versiche­rung an. Bei einem Vertrag mit belie­bigem Fahrer­kreis sind zum Beispiel alle Personen versichert, die Sie ans Steuer Ihres Pkw lassen. Dafür zahlen Sie meist einen höheren Ver­sicherungs­beitrag als bei Verträgen mit begrenztem Fahrer­kreis.

Bei vielen Kfz-Versicherungen können Sie Zusatz­fahrer:innen kurzzeitig mit­versichern, teilweise sogar ohne Aufpreis. Wichtig ist, dass Sie Ihren Versicherer rechtzeitig über den Auto­verleih informieren. So vermeiden Sie im Schadens­fall eine Beitrags­nach­zahlung oder Vertrags­strafe.

Fahre ich mit einem Kurzzeitkennzeichen ohne Versicherungsschutz?

Nein. Wenn Sie ein Kurzzeit­kenn­zeichen bean­tragen, brauchen Sie bei der Zulassungs­stelle eine elektronische Ver­si­che­rungs­bestäti­gung (eVB-Nummer). Die eVB-Nummer erhalten Sie automatisch, sobald Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Ohne gültige Kfz-Haft­pflicht erhalten Sie kein Kurz­zeit­kenn­zeichen für Ihr Fahrzeug.

Welche Strafe droht für Fahren ohne Zulassung und Versicherungsschutz?

Fahren Sie nicht nur ohne Versicherungs­schutz, sondern auch ein Fahrzeug ohne Zulassung, können Sie für beide Verstöße separat belangt werden:

  • Für Fahren ohne Ver­sicherungs­schutz: eine Geld­strafe von bis zu 180 Tages­sätzen oder eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr
  • Für Fahren ohne Zulassung: eine Geld­strafe von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.
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