Laut § 6 PflVG drohen bei Fahren ohne Versicherungsschutz folgende Strafen:
- Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (ab 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft inklusive Eintrag ins Führungszeugnis)
- Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
Kommt es zu einem Unfall ohne Versicherung oder sind Personen verletzt, prüft das Gericht, ob die Person am Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das Strafmaß variiert je nach Tatbestand:
- Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz: Liegt zum Beispiel vor, wenn jemand den Beitrag seiner Kfz-Versicherung trotz mehrfacher Mahnung und Androhung einer Kündigung nicht zahlt und trotzdem Auto fährt. Bei vorsätzlichem Handeln können die Behörden zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafe das Kfz einziehen. Vorausgesetzt, es gehört zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder der Täterin.
- Fahrlässiges Fahren ohne Versicherungsschutz: Liegt zum Beispiel vor, wenn Sie ein fremdes Auto ohne Versicherung fahren und vorab nicht mit Halterin oder Halter geklärt haben, ob der Pkw versichert ist. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate.
Zusätzlich zu den Strafen nach § 6 PflVG können Urteile bei Fahren ohne Versicherungsschutz Nebenstrafen beinhalten:
- Zeitlich begrenztes Fahrverbot oder dauerhafter Führerscheinentzug (§ 69 StGB)
- Bis zu sechs Punkte in Flensburg
- Bei Fahranfänger:innen in der Probezeit: Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre (A-Verstoß)
Beim Strafverfahren spielt es auch eine Rolle, ob die Täterin oder der Täter zum ersten Mal oder wiederholt straffällig geworden ist. Bei Fahren ohne Versicherungsschutz erhalten Ersttäter:innen zum Beispiel selten eine Freiheitsstrafe.