Sei es, weil Sie es verkauft haben, es vorübergehend außer Betrieb gesetzt oder verschrottet werden soll: Wenn Sie Ihr Auto abmelden, benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- bisherige Nummernschilder
- Verwertungsnachweis der Altauto-Annahmestelle, wenn Sie das Auto endgültig abmelden und verschrotten lassen
- Wenn das Auto später wieder angemeldet werden soll, einen gültigen Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) inklusive Abgasuntersuchung (AU)
- Bargeld oder EC-Karte
Im Gegensatz zu An- oder Ummeldung benötigen Sie keinen Personalausweis (oder Reisepass mit einer amtlichen Meldebescheinigung), um ein Auto abzumelden. Auch eine eVB-Nummer als Versicherungsnachweis muss nicht bei der Kfz-Behörde vorgelegt werden.
Was, wenn ich meine Fahrzeugpapiere verloren habe?
Sie können auch ohne Brief oder ohne Papiere Ihr Auto abmelden – beispielsweise, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II verloren haben. In dem Fall unterschreiben Sie bei der Kfz-Behörde eine eidesstattliche Verlusterklärung.
Denn in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die früher Fahrzeugschein hieß, wird die Abmeldung bzw. Stilllegung des Wagens vermerkt. Ohne das Papier ist eine Abmeldung nicht möglich. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, ehemals Fahrzeugbrief, weist Sie als Eigentümer des Kfz aus. Ohne Brief ist es ebenfalls nicht möglich, ein Auto abzumelden.
Nach Unterzeichnung der Verlusterklärung erhalten Sie gegen Gebühr neue Fahrzeugpapiere: Die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I kostet bis zu 45 Euro, von Teil II bis zu 70 Euro.
Falls die alten Fahrzeugpapiere wieder auftauchen, bringen Sie diese zur Kfz-Zulassungsstelle, wo sie dauerhaft entwertet werden. Haben Sie den TÜV-Bericht verloren, wenden Sie sich an die Prüfstelle, bei der Sie die letzte Hauptuntersuchung durchführen ließen. Die Mitarbeiter vor Ort stellen Ihnen eine Zweitschrift des Prüfberichts aus.
Vollmacht: Kann auch ein anderer mein Auto abmelden?
Ja. Tatsächlich kann jeder, der die nötigen Unterlagen dabei hat, Ihr Auto abmelden. Die Abmeldung muss nicht persönlich erfolgen. Sie können also auch einen Vertreter beauftragen, der das Kfz für Sie abmeldet. Im Gegensatz zur Anmeldung sind bei der Abmeldung weder Ausweis noch Vollmacht vorzuweisen.
Wenn Sie Ihren Pkw vor Verkauf nicht abmelden, kann dies auch der Käufer bzw. neue Besitzer übernehmen. Aus diesem Grund können Sie beim Autoverkauf Ihre Nummernschilder für die Überführung durch den Käufer am Auto lassen. Auch in diesem Fall ist keine Vollmacht zur Abmeldung des Autos nötig.
Es empfiehlt sich, im Kaufvertrag den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe festzuhalten und in Form einer Veräußerungsanzeige auch Ihre Kfz-Versicherung zu informieren. Laut § 13 IV der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Sie sogar dazu verpflichtet. So sind Sie auch dann abgesichert, wenn der Käufer einen Unfall verursacht oder ein Bußgeld kassiert.
Haben Sie Ihr Fahrzeug über einen Händler verkauft, übernimmt dieser in der Regel die Abmeldung. Auch in diesem Fall ist es ratsam, den Verkauf Ihrer Kfz-Versicherung mitzuteilen. Denn: Wenn Sie den Händler das Auto abmelden lassen, können Sie im Zweifel nicht nachverfolgen, ob bzw. wann die Abmeldung erfolgt. Wer seinen Versicherer informiert, geht sicher, dass der Versicherungsschutz des Kfz ab dem Verkaufsdatum erlischt.
Tipp: Sind Sie bei der Allianz versichert, können Sie den Verkauf Ihres Pkw ganz einfach online über das Kundenportal Meine Allianz melden.