• Das gesetzliche Sterbegeld war bis Ende 2003 eine Leistung der gesetzlichen Kranken­versicherung. Bei Tod eines Mit­glieds oder eines bzw. einer familien­versicherten Ange­hörigen erhielten die Hinter­bliebenen den finanziellen Zuschuss, um die Bestattungs­kosten zu decken.
  • Seit 2004 gibt es kein gesetz­liches Sterbe­geld mehr. In der Regel tragen die Ange­hörigen bzw. Erbinnen oder Erben der ver­storbenen Person die Kosten der Bestattung.
  • Anspruch auf Sterbegeld haben nur noch ver­einzelte Personen- und Berufs­gruppen. Dazu gehören unter anderem Beamtinnen und Beamte. Um Angehörige im Trauer­fall zu entlasten, kann des­wegen eine Sterbegeld­versicherung sinnvoll sein.
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Definition
Das gesetzliche Sterbegeld war eine Geld­leistung der gesetz­lichen Kranken­versicherung, die bis Ende 2003 jeder deutschen Bürgerin und jedem deutschen Bürger zustand. Das Sterbe­geld vom Staat bekamen die Hinter­bliebenen der ver­storbenen Person aus­bezahlt, um die Bestattungs­kosten zu decken.

Gibt es noch Sterbegeld vom Staat? Das gesetz­liche Sterbe­geld wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Bis auf wenige Aus­nahmen besteht derzeit kein An­spruch mehr auf Sterbe­geld vom Staat. In der Regel über­nehmen die Angehörigen bzw. Erbinnen oder Erben der verstorbenen Person die gesamten Bestattungskosten.

Wichtig: Das gesetz­liche Sterbe­geld ist nicht mit der Versicherungs­summe zu ver­wechseln, die eine Sterbegeld­versicherung im Todes­fall der versicherten Person auszahlt. Statt um eine gesetz­liche Leistung handelt es sich dabei um eine private Bestattungs­vorsorge, die Angehörige im Trauer­fall ent­lasten soll. Mit der Aus­zahlung können Hinter­bliebene Bestattungs­kosten (mit Grabmal und Grabanlage im Schnitt 6.000 bis 7.000 Euro ohne spätere Grab­pflege) und andere Auf­wendungen nach dem Ableben der ver­sicherten Person finanzieren.

Quelle: Aeternitas, Stand: 05/23

Seit 2004 haben nur noch wenige Personen­gruppen Anspruch auf Sterbe­geld. Dazu zählen unter anderem Beschäftigte im öffent­lichen Dienst, bei denen die Leistung oft Teil des Tarif­vertrags ist. Auch aus den folgenden Quellen können Hinter­bliebene unter bestimmten Voraus­setzungen Sterbe­geld in unter­schied­licher Höhe beziehen:

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Gesetzliche Leistung
Gegenüber der Kranken­kasse besteht kein Anspruch auf Sterbe­geld mehr. Der Gesetz­geber hat die Leistung zum 1. Januar 2004 aus dem Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) gestrichen.

Bis Ende 2003 stand das gesetzliche Sterbegeld Hinter­bliebenen von Kranken­kassen­mitgliedern und deren familien­versicherten Angehörigen zu. Den Zuschuss zu den Bestattungs­kosten zahlte die Kranken­kasse der ver­storbenen Person an die Angehörigen aus. Zuletzt betrug das Sterbe­geld pauschal:

  • 525 Euro für verstorbene GKV-Mitglieder
  • 262,50 Euro für familien­versicherte Angehörige
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Sterbevierteljahr
Die gesetzliche Renten­versicherung zahlt kein Sterbegeld mehr. War die verstorbene Person gesetzlich renten­versichert, kann jedoch ein Sterbe­viertel­jahr gelten. In diesem Zeit­raum geht die Versicherten­rente in voller Höhe an die Witwe bzw. den Witwer.
 

Hat die verstorbene Person bereits eine Rente von der gesetzlichen Renten­versicherung erhalten, kann die Witwe bzw. der Witwer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragen – ein sogenanntes Sterbe­viertel­jahr. In diesem Fall wird für die drei Monate, die auf den Sterbe­monat folgen, die Rente der ver­storbenen Person in voller Höhe an die Witwe oder den Witwer als Einmalzahlung aus­gezahlt. Der Vorschuss wird auf die zukünftige Hinter­bliebenen­rente angerechnet. Steuer­liche Abzüge gibt es nicht.

Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbe­viertel­jahr haben Witwer oder Witwen unter folgenden Voraus­setzungen:

  • Die verstorbene Person war gesetz­lich renten­versichert.
  • Sie haben Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwer­rente.
  • Sie stellen den Antrag auf die Vorschuss­zahlung inner­halb von 30 Tagen nach dem Tod Ihres Ehe­gatten oder Ihrer Ehegattin.
  • Die Ehe oder eingetragene Lebens­partner­schaft bestand mindestens ein Jahr.
  • Ihr Wohnsitz ist in Deutsch­land.
Der Antrag auf Vorschuss­zahlung für das Sterbe­viertel­jahr kann beim Renten-Service der Deutschen Post gestellt werden. Teil­weise über­nimmt das Bestattungs­unter­nehmen die Be­antragung des Sterbe­viertel­jahrs. Wichtig: Wer Hinter­bliebenen­rente beziehen möchte, muss zusätz­lich zum Antrag auf die Vorschuss­zahlung einen formellen Renten­antrag beim zuständigen Renten­versicherungs­träger stellen.
Nein, die gesetzliche Renten­versicherung zahlt kein Sterbe­geld für Rentner:innen bzw. deren hinter­bliebene Lebens­partner:innen aus. Der erhöhte Renten­betrag aus dem Sterbe­viertel­jahr ist nicht für die Abdeckung von Bestattungs­kosten vorgesehen, sondern soll den Über­gang auf die ver­änderten finanziellen Ver­hältnisse erleichtern.
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Unfalltod & Berufskrankheiten 
Stirbt jemand infolge eines Arbeits­unfalls oder einer Berufs­krankheit, haben die Hinter­bliebenen Anspruch auf Sterbe­geld aus der gesetzlichen Unfall­versicherung. Auch im Rahmen einer privaten Unfall­versicherung lässt sich Sterbe­geld vereinbaren.

Angestellte in Deutschland sind auto­matisch Mit­glied in der gesetz­lichen Unfall­versicherung. Angenommen, eine gesetz­lich unfall­versicherte Person stirbt infolge eines Arbeitsunfalls, Wege­unfalls oder einer anerkannten Berufs­krankheit. Dann zahlt der zuständige Unfall­versicherungs­träger Sterbe­geld an diejenigen Hinter­bliebenen, die die Bestattungs­kosten getragen haben. Das können zum Beispiel Witwe oder Witwer, Kinder (auch: Pflege- oder Stief­kinder), Enkel:innen, Geschwister, frühere Ehe­gatten oder Lebens­partnerinnen der ver­storbenen Person sein. Die Angehörigen müssen das Sterbe­geld für Hinter­bliebene nicht beantragen. Sie werden von der zuständigen Berufs­genossenschaft oder Unfall­kasse informiert, damit sie anschließend ihre Ansprüche anmelden können.

Das Sterbegeld beträgt pauschal ein Siebtel der zum Todes­zeitpunkt geltenden Bezugs­größe (Rechts­grundlage: § 64 SGB VII). Ist die Person nicht am Ort der ständigen Familien­wohnung gestorben, erstattet die gesetzliche Unfall­versicherung auch Kosten für die Über­führung an den Ort der Bestattung. Sterbe­geld aus der gesetzlichen Unfall­versicherung ist im Rahmen der Einkommens­steuer in der Regel steuer­frei. Unter Umständen kann aber Erbschafts­steuer anfallen.

Bei vielen privaten Unfall­versicherungen ist es möglich, eine Todesfall­leistung zu verein­baren. Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines ver­sicherten Unfalls (z. B. in Haus­halt oder Freizeit), zahlt die Ver­sicherung die ver­einbarte Todesfall­summe an die bezugs­berechtigten Hinter­bliebenen. Voraus­setzung ist in der Regel, dass der Tod inner­halb eines Jahres nach dem Unfall eintritt. Bezugs­berechtigt können die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben oder Erbinnen bzw. nament­lich im Vertrag genannte Personen sein. Die Todesfall­leistung beantragen Bezugs­berechtigte bei der privaten Unfall­versicherung des oder der Verstorbenen.

Die Höhe der Todesfall­leistung kann die versicherte Person individuell festlegen. Je nach Versicherungs­gesellschaft ist meist ein Betrag zwischen mehreren Tausend und bis zu 100.000 Euro wählbar.

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Betriebliche Sterbekassen
In wenigen Ausnahmefällen zahlen Betriebe Sterbe­geld. Das muss allerdings im Arbeits­vertrag ver­einbart oder über eine für das Arbeits­verhältnis gültige Rahmen­vereinbarung (z. B. Tarif­vertrag, Gesamt­zusage, Betriebs­vereinbarung) geregelt sein.

Betriebliches Sterbegeld zahlen Arbeit­geber an die Ange­hörigen des oder der ver­storbenen Beschäftigten. Allerdings nur, wenn das im Arbeits­vertrag geregelt ist. Oder, wenn für das jeweilige Arbeits­verhältnis ein Tarif­vertrag, eine Betriebs­vereinbarung oder sonstige Rahmen­regelung gilt, in der die Zahlung von Sterbe­geld fest­gelegt wurde.

Die Höhe des Sterbegeldes kann je nach Ver­einbarung unter­schiedlich ausfallen. Teilweise zahlen Betriebe das Gehalt der verstorbenen Person posthum mehrere Monate als Sterbe­geld weiter. Auch eine ein­malige Zahlung als Bestattungs­kosten­zuschuss ist möglich.

Nein. Wird das Sterbegeld vom Arbeit­geber der ver­storbenen Person aus­gezahlt, fallen Steuern an. Denn es gilt als Arbeits­lohn – auch, wenn Hinter­bliebene die Summe erhalten. Sozial­versicherungs­beiträge sind nicht zu zahlen. Das Sterbe­geld des Arbeit­gebers zählt nicht als Arbeits­entgelt, da mit dem Tod des Mit­arbeiters oder der Mit­arbeiterin kein Beschäftigungs­verhältnis mehr besteht.
Je nach Unternehmen kann es eine betriebliche Sterbekasse geben, die zum Beispiel für alle Mitarbeitenden gegründet wurde. Meist sind diese Kassen genossenschaftlich organisierte Vereine, die das Sterbegeld direkt an Hinterbliebene zahlen.
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Wer hat Anspruch auf Bestattungs­geld?
Das Versorgungsamt kann eine spezielle Form von Sterbe­geld für Hinter­bliebene von Kriegs­opfern gewähren. Die Bedingungen für die Aus­zahlung des sogenannten Bestattungs­geldes sind im Bundes­versorgungs­gesetz geregelt.
Nach Tod eines Kriegs­opfers zahlt das Versorgungs­amt Bestattungs­geld an die versorgungs­berechtigten Hinter­bliebenen in Höhe des Drei­fachen der vorher erhaltenen Bezüge. Laut Bundes­versorgungs­gesetz kann die Leistung inner­halb von vier Jahren beim Versorgungs­amt beantragt werden.
Die Höhe des Bestattungs­geldes regelt das Bundes­versorgungs­gesetz. Bei Tod einer Witwe oder des hinter­bliebenen Lebens­partners beträgt es 2.063 Euro, wenn die Person mindestens ein waisen­renten- oder waisen­hilfe­berechtigtes Kind hinter­lassen hat. In allen anderen Fällen zahlt das Versorgungs­amt 1.035 Euro.

Quelle: Bundesversorgungsgesetz (BVG), Stand: 05/23

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Staatliche Beihilfe
Das Beamtenversorgungsgesetz regelt mit § 18 den Anspruch auf Sterbe­geld für Beamte und Beamtinnen auf Bundes­ebene. Die aus­gezahlte Summe errechnet sich anhand der Höhe der Dienst­bezüge der ver­storbenen Person. Auf Landes­ebene greifen Regelungen der jeweiligen Bundesländer.

Angehörige von Beamtinnen und Beamten des Bundes, die während oder nach ihrer Dienst­zeit sterben, erhalten Sterbe­geld in Höhe der zwei­fachen Dienst- oder Anwärter­bezüge der ver­storbenen Person. Hinter­bliebenen stehen außer­dem noch offene Ansprüche zu, die im Sterbe­monat entstehen können – zum Beispiel, wenn Bezüge des laufenden Monats noch nicht gezahlt wurden. Eine Rück­forderung von Dienst­bezügen, die für den Sterbe­monat im Vor­aus gezahlt wurden, findet nicht statt.

Hinterbliebene können sich an die Versorgungs­dienst­stelle oder letzte Dienst­stelle der oder des ver­storbenen Angehörigen wenden, um die Aus­zahlung des Sterbe­gelds für Beamte und Beamtinnen zu beantragen. Auf das Sterbe­geld fallen Steuern an, denn es gilt in diesem Fall als Ein­kommen. Auf Länder­ebene greifen andere Regularien, die die Bundes­länder im jeweiligen Landes­beamten­versorgungs­gesetz fest­legen. Sterbe­geld­höhe und Bedingungen variieren teils stark.

Quelle:  Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Stand: 05/2023

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Private Vorsorge für den Todes­fall
Hinterbliebene haben nach dem Tod eines geliebten Menschen nur in Ausnahme­fällen Anspruch auf Sterbe­geld. Wer seine Angehörigen im Trauer­fall finanziell und ggf. organisatorisch ent­lasten möchte, kann eine private Sterbe­geld­versicherung abschließen.

Sie haben keinen Anspruch auf Sterbe­geld aus einer der oben genannten Quellen? Oder die Höhe der Geld­leistung reicht nicht aus, um beispiels­weise eine Bestattung nach Ihren Vor­stellungen zu finanzieren? Dann kann eine Sterbegeld­versicherung sinn­voll sein:

  • Bei einer privaten Sterbegeld­versicherung können Sie die Höhe der Versicherungs­summe innerhalb eines Rahmens frei wählen und oftmals fest­legen, wie eine würde­volle Bestattung nach Ihren Vorstellungen aussehen soll.
  • Einige Sterbegeld­versicherungen decken nicht nur Bestattungs­kosten ab, sondern bieten Zusatz­leistungen, die Ihre Angehörigen im Trauer­fall entlasten. Der BestattungsSchutzbrief der Allianz bietet zum Beispiel einen Trauerfall-Service für die Angehörigen. Nach dem Tod werden u.a. Behördengänge übernommen sowie die Bestattung organisiert.
  • Die Leistungen aus einer privaten Sterbe­geld­versicherung sind einkommens­steuerfrei. In der Regel fällt auch keine Erbschafts­steuer an – voraus­gesetzt, die Frei­beträge reichen dafür aus.
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