Kurzzeitkennzeichen: Infos zu Kosten, Beantragung und Versicherung
Beantragung, Kosten, Versicherung

Kurzzeit­kenn­zeichen

  • Kurzzeitkennzeichen beantragen Sie bei der Zulassungsstelle an Ihrem Haupt­wohn­sitz oder bei der Kfz-Behörde am Standort des Fahrzeugs.
  • Ein Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage. Es ist Voraussetzung für Probe- und Über­führungs­fahrten.
  • Die Kosten für ein Kurzzeit­kenn­zeichen liegen bei rund 20 bis 30 Euro pro Schilder­paar. Hinzu kommen etwa 13 Euro Verwaltungs­gebühren sowie Kosten für die Kfz-Versicherung.
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Ein Kurzzeitkennzeichen, auch 5-Tages-Kenn­zeichen genannt, beantragen Sie bei der Kfz-Zulas­sungs­stelle an Ihrem Haupt­wohnsitz. Oder bei der Kfz-Behörde im Zulassungs­bezirk, in dem sich das zu über­führende Fahrzeug befindet.

Wenn Sie ein 5-Tages-Kennzeichen beantragen möchten, bringen Sie folgende Dokumente zur Kfz-Behörde mit:

  • Elektronische Versicherungs­bestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Melde­be­schei­ni­gung
  • Zulassungs­bescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheits­prüfung
  • Vollmacht des Fahrzeug­halters bzw. der Fahrzeug­halterin, wenn Sie im Auftrag einer anderen Person handeln
  • Bei Firmenfahrzeugen: Gewerbe­anmeldung oder Handels­register­auszug
Kurzzeitkennzeichen online bestellen können Sie zum Beispiel auf den Webseiten einiger Kfz-Zulas­sungs­be­hörden oder bei privaten Anbietern. In der Regel geben Sie in einem Online­formular das gewünschte Liefer­datum, Ihren Namen, Adresse und Fahr­gestell­nummer des zu über­führenden Kfz an. Um die Bestellung abzu­schließen, bezahlen Sie die Gebühren per Über­weisung oder Kredit­karte. Das Kurz­zeit­kenn­zeichen erhalten Sie meist einen Werktag vor dem gewählten Liefertag per Post.
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Voraussetzung für die Zuteilung eines Kurz­zeit­kenn­zeichens ist eine mindestens fünf Tage gültige Kfz-Haft­pflicht­versiche­rung. Daneben benötigt das Fahrzeug eine gültige Haupt­unter­suchung (kurz HU oder TÜV) sowie eine Allge­meine Betriebs­erlaubnis (ABE).

Als Kurzzeitversicherung für Überführungs­fahr­zeuge ist eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung gesetzlich vorge­schrieben. Möchten Sie den Ver­sicherungs­schutz für das Kfz mit 5-Tages-Kenn­zeichen erweitern, schließen Sie eine Teilkasko oder Vollkasko ab.

Ohne Versicherung ist die Kfz-Zulassung mit Kurz­zeit­kenn­zeichen nicht möglich. Denn: Die Zulassungs­stelle benötigt eine Kurz­zeit­kenn­zeichen-eVB als Nachweis, dass für das Fahrzeug eine gültige Kfz-Haftpflicht besteht.

Sie können Kurzzeitkenn­zeichen auch ohne gültige Haupt­unter­suchung bean­tragen. Allerdings dürfen Sie das Fahrzeug dann nur einge­schränkt bewegen: Mit einem Kurz­zeit­kenn­zeichen ohne TÜV sind Fahrten zur nächst­gelegenen technischen Prüf­stelle erlaubt. Bei festge­stellten Mängeln am Kfz dürfen Sie mit Kurz­zeit­kenn­zeichen in die nächst­gelegene Werkstatt fahren. Stuft die Prüfstelle das Auto als nicht verkehrs­sicher ein, dürfen Sie mit dem Wagen nicht zur Reparatur fahren. Denn: Verkehrs­sicherheit ist Voraus­setzung, um mit dem Fahrzeug am öffent­lichen Straßen­verkehr teilzu­nehmen.

Ein Kurzzeitkennzeichen beantragen können Sie, wenn – neben gültiger Kurz­zeit­kenn­zeichen-Versiche­rung und HU – folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:

  • Für das Kraftfahrzeug liegt eine Allge­meine Betriebs­erlaubnis (ABE) oder Einzel­genehmi­gung vor.
  • Das Fahrzeug ist abge­meldet.
  • Sie nutzen das 5-Tages-Kennzeichen als Privat­person, also nicht für gewerb­liche Zwecke.
  • Sie beantragen das Nummern­schild bei der Zulassungs­stelle an Ihrem Wohnort oder bei der Zulassungs­stelle am Standort des Kfz.
  • Sie verwenden das Kurzzeit­kenn­zeichen nur an einem Kfz – nicht an mehreren im Wechsel.
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Gut zu wissen: Gebühren

Kurzzeitkennzeichen kosten zwischen 20 und 30 Euro pro Schilder­paar. Zusätz­lich zahlen Sie rund 13 Euro Verwal­tungs­gebühren bei der Zulassungs­stelle.

Hinzu kommen Kosten für die Kfz-Ver­si­che­rung. Die Beitrags­höhe der Kurz­zeit­kenn­zeichen-Versicherung variiert je nach Anbieter, Tarif und Ver­sicherungs­umfang (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko oder Teilkasko). Haft­pflicht­schutz für 5-Tages-Kenn­zeichen erhalten Sie bei vielen Versicherern ab etwa 30 Euro.

Beantragen Sie das Kurz­zeit­kenn­zeichen online, fallen die Gebühren meist höher aus als bei Kfz-Behörden. Für Kenn­­zeichen, Anmeldung und Lieferung berechnen private Anbieter rund 100 Euro.

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Mit einem Kurzzeitkenn­zeichen sind nur sehr beschränkte Fahrten erlaubt, zum Beispiel Probe- oder Über­führungs­fahrten. Fahrten ins Ausland und private Fahrten sind mit Kurz­zeit­kenn­zeichen nicht erlaubt

Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie innerhalb der fünf­tägigen Zulassungs­dauer folgende Fahrten machen:

  • Probefahrt (z.B. bei Fahrzeugkauf)
  • Überführungsfahrt (z.B. vom Kauf- zum Wohnort)
  • Prüfungsfahrt (z.B. zu HU oder Gutachter:in)
  • Reparaturfahrt (z.B. zu Werkstatt, um bei HU festge­stellte Mängel zu beseitigen)

Alle anderen Fahrten sind nicht erlaubt. Wer mit einem Kurz­zeit­kenn­zeichen ins Ausland fährt oder private Fahrten absolviert, begeht daher eine Ordnungs­widrig­keit und riskiert ein Bußgeld von 60 Euro.  

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Wie bekomme ich ein Kurzzeitkennzeichen ohne Papiere?

Gar nicht, ohne Fahrzeugpapiere erhalten Sie kein Kurz­zeit­kenn­zeichen. In der Regel reichen jedoch Kopien der Zulassungs­beschei­nigungen Teil I und/oder II aus, um ein Kurz­zeit­kenn­zeichen zu beantragen.

Ein Beispiel: Sie möchten ein Fahrzeug überführen, das sich in einer anderen Stadt befindet. Wenn der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin Ihnen Kopien der Papiere zur Verfügung stellt, können Sie das Kurz­zeit­kenn­zeichen bei der Kfz-Zulassungs­behörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

Kurzzeitkennzeichen oder Saisonkennzeichen?

Das Kurzzeitkennzeichen ist keine Alternative zum Saisonkennzeichen. Denn: Ein saisonales Nummernschild gilt zwei bis elf Monate pro Jahr. Kurz­zeit­kenn­zeichen sind maximal fünf Tage gültig und berechtigen nur zu Probe- und Überführungs­fahrten.

In einigen Fällen ist ein Kurz­zeit­kenn­zeichen für Fahrzeuge mit Saison­kenn­zeichen jedoch sinnvoll. Beispielsweise, wenn Sie einen Chopper mit Motorrad-Saisonkennzeichen besitzen. Fordern Sie ein Kurz­zeit­kenn­zeichen an, wenn außerhalb des Saison­zeit­raums eine Prüfungsfahrt zum Motorrad-TÜV erforderlich ist.

Gilt ein Kurzzeitkennzeichen im Ausland?

Kurzzeitkennzeichen sind nur inner­halb Deutsch­lands gültig. Für Fahrten ins Ausland benötigen Sie in der Regel ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen

Ausnahme: Die Länder Österreich, Italien und Dänemark erkennen deutsche Kurz­zeit­kenn­zeichen an. Überführungs­fahrten von einem dieser Länder zurück in die Bundes­republik und umgekehrt sind meist problem­los möglich.

Ist es möglich, mit Vollmacht ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen?

Ja, das ist problemlos möglich. Beantragen Sie das Kennzeichen im Auftrag einer anderen Person, legen Sie deren Vollmacht zusammen mit den anderen erforderlichen Kurzzeitkennzeichen-Unterlagen bei der Kfz-Behörde vor.

Gibt es auch Tageskennzeichen?

Nein, Tageskennzeichen gibt es nicht. Selbst wenn Sie nur eine Tages­zulassung benötigen, fordern Sie bei der Kfz-Behörde ein reguläres 5-Tages-Kennzeichen an. Mit einem 1-Tag-Kennzeichen Kosten zu sparen, ist folglich nicht möglich.

Bekomme ich für mein Elektroauto ein E-Kennzeichen, wenn ich bereits ein Kurzzeitkennzeichen habe?

Nein, Sie bekommen für ein E-Auto mit Kurzzeitkennzeichen kein E-Kennzeichen. Erst, wenn das Kurzzeitkennzeichen abgelaufen ist, können Sie ein Kennzeichen für Elektro-Kfz bei der Zulassungsstelle beantragen.

Überführungskennzeichen und Kurzzeitkennzeichen – was ist der Unterschied?

"Überführungskennzeichen" ist ein Sammelbegriff für Nummernschilder, die Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands oder ins bzw. aus dem Ausland ermöglichen. Darunter fallen Kurzzeitkennzeichen, aber auch Ausfuhrkennzeichen und rote Händlerkennzeichen.

Sind Kurzzeitkennzeichen für Motorrad, Moped und Co. erforderlich?

Ja, für Motorräder, Wohnmobile, Anhänger und andere zulassungs­pflichtige Kraftfahrzeuge benötigen Sie für Probe- oder Über­führungs­fahrten ein Kurz­zeit­kenn­zeichen.

Für Mopeds, Roller und andere Klein­kraft­räder mit maximal 50 Kubik­zentimetern Hubraum sind dagegen keine Kurz­zeit­kenn­zeichen verfügbar. Für Krafträder über 50 bis höchstens 125 Kubik­zen­ti­meter (ccm) Hubraum bekommen Sie Leichtkraftrad-Kennzeichen. Möchten Sie zum Beispiel ein Moped überführen, beantragen Sie bei Mopedversicherung, Bank oder Sparkasse ein reguläres Mopedkennzeichen.

Kann ich für Oldtimer Kurzzeitkennzeichen beantragen?

Ja, für nicht zugelassene historische Fahr­zeuge können Sie Kurz­zeit­kenn­zeichen anfordern. Wie bei modernen Kfz gilt das Kennzeichen fünf Tage lang und nur für Probe- oder Über­führungs­fahrten. Wer mehr fahren will, lässt seinen Oldtimer regulär mit H-Kennzeichen zu. Damit dürfen Sie Ihren mobilen Klassiker unein­ge­schränkt im Straßen­verkehr bewegen und zahlen keine H-Kennzeichen-Steuern.

Woher bekomme ich eine eVB für mein Kurzzeitkennzeichen?

Ihre eVB-Nummer erhalten Sie von Ihrem Versicherer. Haben Sie noch keine Kurz­zeit­versiche­rung für das Fahrzeug abge­schlossen, können Sie eine solche bei vielen Versi­cherungs­unter­nehmen direkt online abschließen. Im Anschluss erhalten Sie Ihre eVB-Nummer (Kurz­zeit­kenn­zeichen-eVB).

Besteht mit einem Kurzzeitkennzeichen Versicherungsschutz?

Ja, Sie sind mit einem Kurz­zeit­kenn­zeichen gegen Haft­pflicht­schäden versichert. Eine 5-Tages-Kennzeichen-Versicherung besteht jedoch grund­sätzlich nur aus einem Kfz-Haft­pflicht­schutz. Kasko­schäden sind daher erst einmal nicht versichert. Wollen Sie Teil- oder Vollkasko-Schutz für ihr Kfz mit Kurz­zeit­kenn­zeichen, müssen Sie eine solche separat ab­schließen.
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