Kurzzeitkennzeichen: Infos zu Kosten, Beantragung und Versicherung
Beantragung, Kosten, Versicherung

Kurzzeit­kenn­zeichen

  • Ein Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage. Sie brauchen es für Probe- und Über­führungs­fahrten.
  • Kurzzeitkennzeichen beantragen Sie bei der Zulassungsstelle an Ihrem Haupt­wohn­sitz oder bei der Kfz-Behörde am Standort des Fahrzeugs.
  • Kurzzeit­kenn­zeichen kosten rund 20 bis 30 Euro pro Schilder­paar. Hinzu kommen etwa 13 Euro Verwaltungs­gebühren sowie Kosten für die Kfz-Versicherung.
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Ein Kurzzeitkennzeichen, auch 5-Tages-Kennzeichen genannt, beantragen Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Oder bei der Kfz-Behörde im Zulassungsbezirk, in dem sich das zu überführende Fahrzeug befindet.

Wenn Sie ein 5-Tages-Kennzeichen beantragen möchten, bringen Sie folgende Dokumente zur Kfz-Behörde mit:

  • Elektronische Versicherungs­bestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Melde­be­schei­ni­gung
  • Zulassungs­bescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung
  • Vollmacht des Fahrzeughalters bzw. der Fahrzeughalterin, wenn Sie im Auftrag einer anderen Person handeln
  • Bei Firmenfahrzeugen: Gewerbe­anmeldung oder Handels­registerauszug

Kurzzeitkennzeichen online bestellen können Sie zum Beispiel auf den Webseiten einiger Kfz-Zulas­sungs­be­hörden oder bei privaten Anbietern. In der Regel geben Sie in einem Onlineformular das gewünschte Lieferdatum, Ihren Namen, Adresse und Fahr­gestell­nummer des zu überführenden Kfz an.

Haben Sie noch keine Kurz­zeit­versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen, können Sie die eVB-Nummer (Kurz­zeit­kenn­zeichen-eVB) ebenfalls online anfordern. Um die Bestellung abzuschließen, bezahlen Sie die Gebühren per Über­weisung oder Kreditkarte. Das Kurz­zeit­kenn­zeichen erhalten Sie meist einen Werktag vor dem gewählten Liefertag per Post.

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Voraussetzung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist eine mindestens fünf Tage gültige Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Daneben benötigt das Fahrzeug eine gültige Haupt­unter­suchung (kurz HU oder TÜV) sowie eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).
 

Als Kurzzeitversicherung für Überführungsfahrzeuge ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Möchten Sie den Versicherungsschutz für das Kfz mit 5-Tages-Kennzeichen erweitern, schließen Sie eine Teilkasko oder Vollkasko ab.

Ohne Versicherung ist die Kfz-Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen nicht möglich. Denn: Die Zulassungsstelle benötigt eine Kurzzeitkennzeichen-eVB als Nachweis, dass für das Fahrzeug eine gültige Kfz-Haftpflicht besteht.

Sie können Kurzzeitkennzeichen auch ohne gültige Hauptuntersuchung beantragen. Allerdings dürfen Sie das Fahrzeug dann nur eingeschränkt bewegen: Mit Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV sind Fahrten zur nächstgelegenen technischen Prüfstelle erlaubt. Das heißt: Die HU-Prüfstelle muss sich innerhalb des Zulassungsbezirks oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk befinden.

Stellt die Untersuchungsstelle Mängel am Kfz fest, dürfen Sie mit Kurzzeitkennzeichen in eine Werkstatt fahren. Diese muss sich allerdings im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk befinden.

Stuft die HU-Prüfstelle das Auto als nicht verkehrssicher ein, dürfen Sie mit dem Wagen nicht zur Reparatur fahren. Denn: Verkehrssicherheit ist Voraussetzung, um mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Kurzzeitkennzeichen beantragen können Sie, wenn – neben gültiger Kurzzeitkennzeichen-Versicherung und HU – folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für das Kraftfahrzeug liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung vor.
  • Das Fahrzeug ist abgemeldet.
  • Sie nutzen das 5-Tages-Kennzeichen als Privatperson, also nicht für gewerbliche Zwecke.
  • Sie beantragen das Nummernschild bei der Zulassungsstelle an Ihrem Wohnort oder bei der Zulassungsstelle am Standort des Kfz.
  • Sie verwenden das Kurzzeitkennzeichen nur an einem Kfz – nicht an mehreren im Wechsel.
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Gut zu wissen: Gebühren

Kurzzeitkennzeichen kosten zwischen 20 und 30 Euro pro Schilderpaar. Zusätz­lich zahlen Sie rund 13 Euro Verwaltungs­gebühren bei der Zulassungs­stelle. Hinzu kommen Kosten für die Kfz-Ver­si­che­rung. Die Beitrags­höhe der Kurz­zeit­kenn­zeichen-Versicherung variiert je nach Anbieter, Tarif und Ver­sicherungs­umfang (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko oder Teilkasko). Haft­pflicht­schutz für 5-Tages-Kenn­zeichen erhalten Sie ab etwa 30 Euro.

Beantragen Sie das Kurz­zeit­kenn­zeichen online, fallen die Gebühren meist höher aus als bei Kfz-Behörden. Für Kenn­­zeichen, Anmeldung und Lieferung berechnen private Anbieter rund 100 Euro.

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Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie innerhalb der fünf­tägigen Zulassungs­dauer folgende Fahrten machen:

  • Probefahrt (z.B. bei Fahrzeugkauf)
  • Überführungsfahrt (z.B. vom Kauf- zum Wohnort)
  • Prüfungsfahrt (z.B. zu HU oder Gutachter:in)
  • Reparaturfahrt (z.B. zu Werkstatt, um bei HU festgestellte Mängel zu beseitigen)
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  • Wie bekomme ich ein Kurzzeitkennzeichen ohne Papiere?

    Gar nicht, ohne Fahrzeugpapiere erhalten Sie kein Kurz­zeit­kenn­zeichen. In der Regel reichen jedoch Kopien der Zulassungs­beschei­nigungen Teil I und/oder II aus, um ein Kurz­zeit­kenn­zeichen zu beantragen.

    Ein Beispiel: Sie möchten ein Fahrzeug überführen, das sich in einer anderen Stadt befindet. Wenn der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin Ihnen Kopien der Papiere zur Verfügung stellt, können Sie das Kurz­zeit­kenn­zeichen bei der Kfz-Zulassungs­behörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

  • Kurzzeitkennzeichen oder Saisonkennzeichen?

    Das Kurzzeitkennzeichen ist keine Alternative zum Saisonkennzeichen. Denn: Ein saisonales Nummernschild gilt zwei bis elf Monate pro Jahr. Kurz­zeit­kenn­zeichen sind maximal fünf Tage gültig und berechtigen nur zu Probe- und Überführungs­fahrten.

    In einigen Fällen ist ein Kurz­zeit­kenn­zeichen für Fahrzeuge mit Saison­kenn­zeichen jedoch sinnvoll. Beispielsweise, wenn Sie einen Chopper mit Motorrad-Saisonkennzeichen besitzen. Fordern Sie ein Kurz­zeit­kenn­zeichen an, wenn außerhalb des Saison­zeit­raums eine Prüfungsfahrt zum Motorrad-TÜV erforderlich ist.

  • Gilt ein Kurzzeitkennzeichen im Ausland?

    Kurzzeitkennzeichen sind nur inner­halb Deutsch­lands gültig. Für Fahrten ins Ausland benötigen Sie in der Regel ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen

    Ausnahme: Die Länder Österreich, Italien und Dänemark erkennen deutsche Kurz­zeit­kenn­zeichen an. Überführungs­fahrten von einem dieser Länder zurück in die Bundes­republik sind meist problem­los möglich.

  • Überführungskennzeichen und Kurzzeitkennzeichen – was ist der Unterschied?

    "Überführungskennzeichen" ist ein Sammelbegriff für Nummernschilder, die Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands oder ins bzw. aus dem Ausland ermöglichen. Darunter fallen Kurzzeitkennzeichen, aber auch Ausfuhrkennzeichen und rote Händlerkennzeichen.
  • Sind Kurzzeitkennzeichen für Motorrad, Moped und Co. erforderlich?

    Ja, für Motorräder, Wohnmobile, Anhänger und andere zulassungs­pflichtige Kraftfahrzeuge benötigen Sie für Probe- oder Über­führungs­fahrten ein Kurz­zeit­kenn­zeichen.

    Für Mopeds, Roller und andere Klein­kraft­räder mit maximal 50 Kubik­zentimetern Hubraum sind dagegen keine Kurz­zeit­kenn­zeichen verfügbar. Für Krafträder über 50 bis höchstens 125 Kubik­zen­ti­meter (ccm) Hubraum bekommen Sie Leichtkraftrad-Kennzeichen. Möchten Sie zum Beispiel ein Moped überführen, beantragen Sie bei Mopedversicherung, Bank oder Sparkasse ein reguläres Mopedkennzeichen. 

  • Ist es möglich, mit Vollmacht ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen?

    Ja, das ist problemlos möglich. Beantragen Sie das Kennzeichen im Auftrag einer anderen Person, legen Sie deren Vollmacht zusammen mit den anderen erforderlichen Kurzzeitkennzeichen-Unterlagen bei der Kfz-Behörde vor.
  • Gibt es auch Tageskennzeichen?

    Nein, Tageskennzeichen gibt es nicht. Selbst wenn Sie nur eine Tages­zulassung benötigen, fordern Sie bei der Kfz-Behörde ein reguläres 5-Tages-Kennzeichen an. Mit einem Tages­kennzeichen Kosten zu sparen, ist folglich nicht möglich.
  • Kann ich für Oldtimer Kurzzeitkennzeichen beantragen?

    Ja, für nicht zugelassene historische Fahr­zeuge können Sie Kurz­zeit­kenn­zeichen anfordern. Wie bei modernen Kfz gilt das Kennzeichen fünf Tage lang und nur für Probe- oder Über­führungs­fahrten. Wer mehr fahren will, lässt seinen Oldtimer regulär mit H-Kennzeichen zu. Damit dürfen Sie Ihren mobilen Klassiker unein­ge­schränkt im Straßen­verkehr bewegen und zahlen keine H-Kennzeichen-Steuern.
  • Bekomme ich für mein Elektroauto ein E-Kennzeichen, wenn ich bereits ein Kurzzeitkennzeichen habe?

    Nein, Sie bekommen für ein E-Auto mit Kurzzeitkennzeichen kein E-Kennzeichen. Erst, wenn das Kurzzeitkennzeichen abgelaufen ist, können Sie ein Kennzeichen für Elektro-Kfz bei der Zulassungsstelle beantragen.
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