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Alters­vorsorge­depot & Reform der privaten Alters­vorsorge

Alle Informationen zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Altersvorsorgedepot: Günther Jauch steht mit einer Frau vor einer Kletterwand und beide schauen zuversichtlich nach oben.

Die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist beschlossen. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wurde die staatliche Förderung privater Altersvorsorge überarbeitet. Das neue Fördersystem ist eine Weiterentwicklung der Riester-Rente und bietet dieselben staatlichen Zulagearten und Steuervorteile wie die Riester-Rente, aber mit veränderten Förderregeln und Förderhöhen. Der Staat fördert auch ab 2027 weiterhin Altersvorsorgeverträge mit Beitragsgarantie (sogenannte Garantieprodukte). Erstmals werden ab 2027 zusätzlich auch Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie förderfähig. Im Gesetz wird diese neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge als " Alters­vorsorgedepot" bezeichnet.

Die Allianz unterstützt die Neuausrichtung der staatlich geförderten Altersvorsorge. Ab Januar 2027 werden wir das Standarddepot, ein Altersvorsorgedepot und einen Altersvorsorgevertrag mit einer Beitragsgarantie von 80 Prozent anbieten. Melden Sie sich für unseren Newsletter zur Reform der privaten Altersvorsorge an und wir halten Sie zu unserem Produktangebot und aktuellen Entwicklungen informiert.

Der Staat fördert mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027 auch weiterhin Altersvorsorgeverträge mit voller Beitragsgarantie. Zusätzlich sind ab 2027 auch Altersvorsorgeprodukte mit einer reduzierten Beitragsgarantie von 80 Prozent förderfähig. Die abgesenkte Beitragsgarantie von 80 Prozent eignet sich für Kundinnen und Kunden, die eine chancenorientierte Altersvorsorge mit einem Maß an Sicherheit verbinden wollen.

Mit einer Beitragsgarantie (auch Kapitalgarantie oder Beitragserhaltungszusage genannt) garantiert der Anbieter eines Altersvorsorgeprodukts, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen, oder ein festgelegter Anteil davon, zur Verfügung stehen. Der Anbieter muss durch die Art der Anlage sicherstellen, dass das angesparte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nicht unter dem garantierten Betrag liegt.

Ein erklärtes Ziel der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ist es, die Renditechancen des Kapitalmarkts stärker zu nutzen, damit Anlegerinnen und Anlegern im Alter mehr Geld zur Verfügung steht. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz fördert der Staat ab 2027 deshalb zum ersten Mal auch Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie. Das Ende der Beitragsgarantie als feste Voraussetzung für die Förderung der privaten Altersvorsorge eröffnet allen Anbietern größere Spielräume bei der Kapitalanlage. Auch renditeorientiertere Altersvorsorgeprodukte, zum Beispiel auf der Basis von Fonds und ETFs, werden ab 2027 staatlich gefördert.

Im Gesetz wird diese neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ohne Beitragsgarantie als "Altersvorsorgedepot" bezeichnet (Altersvorsorgedepot-Vertrag nach §1 Abs.1b Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes). Der Begriff Altersvorsorgedepot wird oft unscharf für alle neuen Förderprodukte und das gesamte Fördersystem verwendet. Streng genommen ist ein Altersvorsorgedepot nach dem Altersvorsorgereformgesetz immer ein Altersvorsorgevertrag ohne Beitragsgarantie, im Gegensatz zu Altersvorsorgeverträgen mit Beitragsgarantie (Garantieprodukte).

Bei Altersvorsorgedepots auf Fonds- und ETF-Basis kann es nötig sein, dass Anleger:innen, ähnlich wie bei einem privaten Wertpapierdepot, Fonds im Laufe der Zeit gegen andere Fonds austauschen oder ihre Anlagestrategie an veränderte Marktbedingungen anpassen. Für Kunden und Kundinnen, die sich damit nicht beschäftigen wollen, müssen Anbieter zusätzlich immer auch ein vereinfachtes Altersvorsorgedepot anbieten. Dieses sogenannte "Standarddepot" (Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) enthält zwei vom Anbieter ausgewählte Fonds. Eine Wechselmöglichkeit der Fonds in der Ansparphase ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen des Altersvorsorgereformgesetzes für Einzahlung, Auszahlung und die Beitragsgrenzen gelten einheitlich für alle staatlich geförderten Produkte. Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot funktionieren grundsätzlich nach denselben Regeln. Die folgende Erläuterung zur Funktionsweise des Altersvorsorgedepots gilt für alle staatlich geförderten Produkte.

In der Einzahlungsphase (Ansparphase) investieren Sie monatlich oder jährlich Geld in Ihr Altersvorsorgedepot. Um eine Förderung zu erhalten, müssen Sie in der Einzahlungsphase einen Mindestbeitrag einzahlen. Die staatliche Förderung des Altersvorsorgedepots besteht aus Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteiger-Bonus und möglichen Steuervorteilen. Wie schon bei der Riester-Rente muss die Förderung für das Altersvorsorgedepot beantragt werden.

In der Auszahlungsphase wird Ihnen dann das erwirtschaftete Kapital und eine mögliche Rendite Ihrer Anlage ausgezahlt. Sie können sich zu Beginn der Auszahlungsphase optional 30 Prozent des angesparten Kapitals auszahlen lassen. Für die restliche Auszahlung können Sie zwischen einer lebenslangen Rente oder einem Auszahlungsplan wählen.

  • Mindestbeitrag: 120 Euro pro Jahr (10 Euro pro Monat), sonst keine Förderung
  • Fördergrenze: Förderung bis maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr
  • Beitragsproportionale Förderung abhängig von der Höhe des geleisteten Eigenbeitrages

In der Einzahlungsphase bauen Sie durch Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot Vermögen für Ihre Altersvorsorge auf. Während dieser Zeit muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden, um für dieses Jahr eine staatliche Förderung zu bekommen. Es werden Beiträge bis maximal 1.800 Euro durch Zulagen gefördert. Für alle jährlichen Einzahlungen in das Altersvorsorgedepot gibt es eine Höchstgrenze von 6.840 Euro.

Um in einem Jahr die staatliche Förderung für Ihr Altersvorsorgedepot zu bekommen, müssen Sie mindestens 120 Euro pro Jahr, das sind zehn Euro pro Monat, einzahlen.

Sie können in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot maximal 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Auch wenn die Höchstgrenze für die staatliche Förderung eines Altersvorsorgedepots bei nur 1.800 Euro liegt, können Sie in Ihren Vertrag zusätzlich 5.040 Euro im Jahr einzahlen, wenn Ihr Vertrag das zulässt.

  • Es sind maximal zwei Altersvorsorgedepot-Verträge möglich.
  • Die Förderung gilt pro Person und wird bei zwei Verträgen nicht doppelt gewährt.
  • Es werden pro Person maximal zwei Altersvorsorgeverträge staatlich gefördert.

Das Gesetz erlaubt zwei Altersvorsorgedepot-Verträge gleichzeitig. Wenn Sie zwei Verträge haben, können Sie die Förderung zwischen den Verträgen aufteilen, aber ein zweiter Vertrag erhöht Ihre Gesamtförderung nicht. Die staatliche Förderung für das Altersvorsorgedepot gilt pro Person und nur einmal für einen Eigenbeitrag von 1.800 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist begrenzt und kann schon mit einem Altersvorsorgedepot erreicht werden. Ein zweiter Vertrag verdoppelt also weder die Förderung noch den direkten Steuervorteil.

  • Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
  • Vorgesehen ist ein Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs.
  • Auszahlung von 30 Prozent des Depotwerts zu Beginn der Auszahlungsphase möglich
  • Auszahlung als lebenslange Rentenzahlung oder Auszahlungsplan

Das Altersvorsorgedepot soll Ihre finanzielle Situation im Rentenalter verbessern. Der Staat knüpft die Förderung deshalb an die Bedingung, dass Sie grundsätzlich frühestens im Alter von 65 Jahren und bis zum vollendeten 70. Lebensjahr auf das Geld zugreifen können. Mit Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich einen Teil des Kapitals auszahlen lassen. Die weitere Auszahlung erfolgt dann je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages als lebenslange Rente oder Auszahlungsplan. Es ist nicht so, dass Sie bei jedem Altersvorsorgedepot-Vertrag immer zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan wählen können. Je nach Anbieter wird die Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich sein. Manche Anbieter werden vielleicht nur einen Auszahlungsplan, andere nur Rentenzahlungen anbieten.

Wenn Ihr Vertrag das so vorsieht, können Sie sich Ihr angespartes Kapital als lebenslange Rente auszahlen lassen. Die Rente wird Ihnen garantiert bis ans Lebensende gezahlt, egal, wie alt Sie werden. Die Rentenzahlungen erfolgen in der Regel monatlich und können frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen. Die lebenslangen Rentenzahlungen sind grundsätzlich in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig. Soweit die lebenslange Rentenleistung auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist die lebenslange Rentenleistung nur mit dem sogenannten "Ertragsanteil" steuerpflichtig. Und Sie schützen sich mit einer lebenslangen Rente vor der Gefahr, im Alter ohne ausreichende finanzielle Mittel dazustehen, insbesondere wenn Sie ein hohes Alter erreichen. Die Ausgaben für zum Beispiel Miete, Gesundheit, Hobbys und Dienstleistungen fallen auch im Ruhestand an beziehungsweise steigen sogar.

Mit dem Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich bis zu maximal 30 Prozent des Kapitals aus Ihrem Altersvorsorgedepot als sogenannte Teilkapitalisierung auszahlen lassen. Sie müssen diese Auszahlung grundsätzlich mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Bei einem Altersvorsorgedepot ist die Teilkapitalisierung von 30 Prozent die einzige Möglichkeit einer größeren Kapitalauszahlung. Eine Auszahlung des gesamten Kapitals ist nicht möglich. Die Teilkapitalisierung in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots ist optional. Sie müssen sie nicht in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Vertrag das so vorsieht, können Sie sich Ihr Altersvorsorgedepot auch über einen Auszahlungsplan auszahlen lassen. Mit dem Auszahlungsplan zahlt der Anbieter Ihr Geld dann, zum Beispiel monatlich, aus. Sie können den Auszahlungsplan grundsätzlich frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnen und er darf nicht vor dem vollendeten 85. Lebensjahr enden.

Es ist nicht so, dass Sie bei jedem Altersvorsorgedepot-Vertrag immer zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan wählen können. Je nach Anbieter wird die Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich sein. Manche Anbieter werden vielleicht nur einen Auszahlungsplan, andere nur Rentenzahlungen anbieten.

Die Zulagearten für das Altersvorsorgedepot sind dieselben wie schon früher für die Riester-Rente. Aber die Höhen und Regelungen für die Förderung unterscheiden sich. Der Staat fördert das Altersvorsorgedepot mit drei möglichen Zulagen: einer Grundzulage, einer Kinderzulage und einem Bonus für Berufseinsteiger:innen.

Anspruch auf Förderung für die neuen Produkte nach dem Altersvorsorgereformgesetz (Altersvorsorgedepot, Garantieprodukte und Standarddepot) haben alle Personen, die bereits bei der Riester-Rente förderberechtigt waren. Das sind, hauptsächlich und stark vereinfacht gesagt, alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Also alle, die Rentenbeiträge zahlen und das nicht freiwillig tun. Zusätzlich zu allen, die schon bei der Riester-Rente unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt waren, sind mit dem Altersvorsorgedepot auch Selbständige, Gewerbetreibende ( § 15 und § 18 EStG), wenn sie für das vorausgegangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, und Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken förderberechtigt.

Damit ein Altersvorsorgevertrag ab 2027 nach den Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes staatlich gefördert wird, muss er vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Altersvorsorgevertrag zertifiziert werden. In staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen können ab 2027 verschiedene Anlageformen enthalten sein, wie zum Beispiel Fonds, ETFs, ELTIF-Fonds (European Long-Term Investment Funds) oder Anleihen. Um sicherzustellen, dass Altersvorsorgeverträge langfristig stabil bleiben und das Risiko der Sparer:innen begrenzt wird, sind bestimmte Anlageklassen von der Förderung ausgeschlossen. Nicht erlaubt sind unter anderem:

  • Einzelaktien: Direktinvestments in einzelne Unternehmen.
  • Kryptowährungen: Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen.
  • Zertifikate und spekulative Produkte: Hebelprodukte, Optionsscheine, komplexe Derivate.
  • Geschlossene Fonds: Anlagen müssen in der Regel täglich handelbar und reguliert sein.

Das System der Riester-Förderungen wird am 01.01.2027 durch das neue Fördersystem nach dem Altersvorsorgereformgesetz abgelöst. Riester-Kundinnen und -kunden können die bisherige Förderung aber auch beibehalten, wenn sie möchten. Je nach individuellen Rahmenbedingungen kann dies von Vorteil sein.

Sind Sie Allianz Kundin oder Kunde? Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wenn Sie eine Riester-Rente bei uns abgeschlossen haben, werden wir Ihren Vertrag auch 2027, nach dem Inkrafttreten des Altersvorsorgereformgesetzes, zu den bisherigen Konditionen weiterführen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Riester-Vertrag haben (Telefon 0800 4740 110, Mo bis Fr 8 - 20 Uhr). Sie interessieren sich für eine Indikation, welche der beiden Förderungen für Sie vorteilhafter sein könnte? Vergleichen Sie mit unserem Fördervergleichsrechner die alte Fördersystematik (Riester-Rente) mit der neuen Förderung, basierend auf Ihren persönlichen Angaben.

Ob das Kapital in einem Altersvorsorgedepot im Todesfall vererbbar ist, hängt davon ab, wann der Vorsorgeberechtigte stirbt. Verstirbt der Vorsorgende in der Ansparphase, also noch vor Beginn einer Auszahlung, ist das Kapital des Altersvorsorgedepots vererbbar. Weil die staatliche Förderung allein für die Altersabsicherung des Vorsorgenden bestimmt war, müssen die Erben alle gewährten Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich zurückzahlen. Verstirbt der Vorsorgesparer in der Auszahlungsphase, kommt es darauf an, ob das Kapital über einen Auszahlungsplan oder als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Bei einer Auszahlung über einen Auszahlplan kann das noch nicht verbrauchte Kapital vererbt werden. Auch hier müssen alle Zulagen und Steuervorteile von den Hinterbliebenen zurückgezahlt werden. Bei einer Auszahlung als lebenslange Rente können Sie das Kapital aus Ihrem Altersvorsorgedepot nicht vererben.

Das Ehegattenprivileg der Riester-Rente (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG) gilt weiterhin auch für das Altersvorsorgedepot und alle anderen nach dem Altersvorsorgereformgesetz staatlich geförderten Produkte ( Standarddepot und Garantieprodukte). Im Todesfall kann grundsätzlich das Kapital eines Altersvorsorgedepots innerhalb von 12 Monaten auf ein Altersvorsorgedepot oder einen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden, ohne dass die staatliche Förderung und gewährte Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes nicht dauerhaft getrennt gelebt haben und ihren Wohnsitz in der EU hatten. Der Ehepartner, auf den das Kapital übertragen wird, muss noch keinen bestehenden Vertrag haben. Er oder sie kann den Altersvorsrogevertrag auch erst zum Zwecke der Übertragung dieser Todesfallleistung neu abschließen.

Bei einer lebenslangen Rente kann eine sogenannte Rentengarantiezeit vereinbart werden. Mit einer Rentengarantiezeit wird die Rente bei einem Tod nach Rentenbeginn bis zum Ende dieser Garantiezeit an eine Person weitergezahlt, die der Vorsorgeberechtigte benannt hat. Die Länge der Garantiezeiten (z. B. 10 oder 20 Jahre) ist von Anbieter zu Anbieter möglicherweise unterschiedlich.

Wenn ein Elternteil stirbt, gibt es für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder (kindergeldberechtigte Kinder) eine Sonderregelung: Das angesparte Geld aus dem Altersvorsorgedepot muss nicht auf einmal ausgezahlt und versteuert werden. Stattdessen kann das Guthaben in eine monatliche Rente umgewandelt werden, die das Kind für eine begrenzte Zeit erhält. Da das Geld auf diese Weise weiterhin für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet wird, entfällt die Pflicht, die zuvor erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.

Bei einer Entgeltumwandlung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung kann der Arbeitnehmer (nach § 10a, § 82 Abs. 2 EStG) verlangen, dass seine bAV nach den Regeln der Riester-Rente gefördert wird. Dafür verzichtet er auf die Steuerfreiheit (nach § 3 Nr. 63 EStG). Diese Regelung gilt auch mit der Einführung des Altersvorsorgereformgesetzes ab 2027 unverändert weiter. Neu ist ab dem 01.01.2027 dass, für einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung statt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG eine Förderung nach der neuen Förderlogik des Altersvorsorgereformgesetzes gewählt werden kann. Dabei gelten wichtige Einschränkungen: In der bAV werden nur Altersvorsorgeverträge mit einer Beitragsgarantie und einer Auszahlung als lebenslange Rente staatlich gefördert. Das Altersvorsorgedepot ist ein Angebot ohne Garantien, das im Rahmen der bAV nicht angeboten werden kann.

  • Einzahlungen können in der Sparphase als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
  • Keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne oder Dividenden während der Laufzeit.
  • Auszahlungen werden grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
  • Nachgelagerte Besteuerung: Die Steuer fällt erst bei der Auszahlung im Alter an.

Beitragszahlungen in Altersvorsorgeverträge, die nach dem Altersvorsorgereformgesetz staatlich gefördert werden, können in der Ansparphase bis 1.800 Euro und Zulagen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ist der Steuervorteil daraus höher als die Zulagen, wird der zusätzliche Vorteil mit der Einkommensteuer ausgezahlt. Zusätzlich wird das Altersvorsorgedepot genauso wie alle geförderten Garantieprodukte und das Standarddepot nachgelagert besteuert. Das heißt, in der Einzahlungsphase müssen keine Steuern gezahlt werden. Weil damit auch die Gewinne während der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer befreit sind, kann das investierte Kapital effizienter anwachsen. Bei der Auszahlung wird dann der zu diesem Zeitpunkt gültige persönliche Einkommensteuersatz angewandt. In der Regel ist dieser Steuersatz im Rentenalter niedriger als während der Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie mehr als den steuerlich geförderten Beitrag von aktuell 1.800 Euro in Ihren staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag eingezahlt haben, wird für den "überzahlten" Teil des Kapitals bei der Auszahlung nur der Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet, dass der ursprünglich eingezahlte Beitrag steuerfrei bleibt, während nur die daraus erzielten Gewinne versteuert werden müssen (Ertragsanteilbesteuerung).

Das Ende der verpflichtenden 100%-igen Beitragsgarantie und die neue Möglichkeit von Auszahlplänen öffnet den Markt für Finanzdienstleister, die bisher keine staatlich geförderten Produkte angeboten haben. Neben Banken und Versicherungen haben auch Neobroker oder Fondsgesellschaften angekündigt, Produkte als Altersvorsorgedepot anzubieten. Voraussetzung für alle Anbieter ist eine Zertifizierung ihrer Produkte durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem neuen Altersvorsorgereformgesetz.

Im Rahmen der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ist die Einführung eines öffentlich verwalteten Altersvorsorgedepots ( Standarddepot) geplant. Die konkrete Ausgestaltung ist bislang noch offen. Insbesondere ist derzeit nicht geklärt, welche staatliche Institution ein solches Depot künftig anbieten und verwalten würde.

Aktueller Stand: Die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist beschlossen und wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Altersvorsorgedepot kommt zum 1. Januar 2027. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD in der 2./3. Lesung am 27.03.2026 verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Altersvorsorgereformgesetz am 08.05.2026 in seiner 1065. Sitzung zugestimmt. 

Sie können das Altersvorsorgedepot ab dem 01.01.2027 abschließen. Erste staatliche Förderungen wird die ZfA frühestens ab 2028 auszahlen. Die Allianz wird ab Januar 2027 drei förderfähige Produkte anbieten. Melden Sie sich für unseren Newsletter an, wenn Sie über aktuelle Entwicklungen und unser Produktangebot informiert werden wollen.

Das Altersvorsorgereformgesetz (auch "Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge") ist das zentrale Gesetz einer Reform der staatlich geförderten Altersvorsorge, die vom Bundesfinanzministerium im Dezember 2025 angestoßen wurde. Es modernisiert und vereinfacht das bisherige staatliche Fördersystem für private Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und sieht erstmals auch eine staatliche Förderung für Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie (Altersvorsorgedepot) vor.

Das Altersvorsorgereformgesetz ist ein Änderungsgesetz. Es stellt kein eigenständiges Regelwerk dar, sondern enthält zahlreiche Änderungen vor allem am Einkommensteuergesetz (EStG) und am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), die bis auf wenige Ausnahmen zum 01. Januar 2027 in Kraft treten. Den vollständigen Gesetzestext des Altersvorsorgereformgesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr. 156 vom 26. Mai 2026.

Das Ziel der Altersvorsorgereformgesetzes wird in der Gesetzesbegründung beschrieben: "Ziel dieser Reform ist es, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. [...] Dafür soll die private Altersvorsorge kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden, um ihre Attraktivität insgesamt und damit ihren Verbreitungsgrad zu erhöhen."

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