- Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie aufgrund eines nicht selbst verursachten Unfalls Ihr Kfz zeitweise nicht nutzen können.
- DieHöhe der Auszahlung hängt von Modell, Alter und Art Ihres Kfz sowie Reparaturdauer ab.
- In der Regel haben Sie bis zu 14 Tage Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Im Fall eines Totalschadens kann dieser Zeitraum länger sein.
Nutzungsausfallentschädigung: Berechnen Sie die Höhe für Ihr Auto
Berechnung und Tabelle

Nutzungsausfallentschädigung: Kurz erklärt
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Wann können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen?
Wichtigste Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass Sie den Unfall nicht selbst verursacht haben. Außerdem müssen Sie den Willen nachweisen, das Kfz in der Ausfallzeit zu nutzen, sowie die Möglichkeit, es nutzen zu können.
Nutzungsausfallentschädigung: Voraussetzungen für die Bewilligung
Damit die Versicherung Ihres Unfallgegners bzw. Ihrer Unfallgegnerin Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung bewilligt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben den Unfall weder selbst verursacht noch eine Teilschuld am Unfall.
- Ihr Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass Sie es nicht mehr fahren können.
- Der sogenannte Nutzungswille liegt vor, das heißt Sie würden das Fahrzeug auch nutzen, wenn es nicht kaputt wäre.
- Auch die Nutzungsmöglichkeit muss gegeben sein. Liegen Sie zum Beispiel im Krankenhaus oder befinden sich im Urlaub, könnten Sie das Fahrzeug gar nicht nutzen. In diesem Fall erhalten Sie auch keine Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfallentschädigung: Wer zahlt?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin bzw. des Unfallgegners die Nutzungsausfallentschädigung. Diese wird im Regelfall für die ersten 14 Tage nach dem Unfall gezahlt. Sieht die gegnerische Seite nicht alle Voraussetzungen als erfüllt an, fechtet die Versicherung die Nutzungsausfallentschädigung eventuell an.
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Gut zu wissen: bedingte Erstattung
Nutzungsausfallentschädigung bei Freizeitwagen

Für freizeitlich genutzte Kfz wird in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung bewilligt. Geschädigte können nur für Fahrzeuge Nutzungsausfall geltend machen, auf welche sie fortlaufend angewiesen sind.
Bei folgenden Kraftfahrzeugen wird daher nur in Ausnahmefällen Nutzungsausfallentschädigung gezahlt:
- Freizeitlich genutzte Motorräder
- Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge
- Quads
- Wohnmobile außerhalb des geplanten Nutzungszeitraums
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