Ein Kfz abmelden kann in Deutschland jeder, der alle erforderlichen Unterlagen vorweist. Das Fahrzeug darf an jeder beliebigen Zulassungsstelle in Deutschland abgemeldet werden. Falls Sie Ihr altes Auto verschrotten lassen, müssen Sie den Verwertungsnachweis vom Demontagebetrieb bei Abmeldung vorlegen. Im Anschluss informiert die Zulassungsbehörde das Hauptzollamt und Ihre Kfz-Versicherung automatisch über Abmeldung des Pkw.
Wollen Sie das bisherige Kfz-Kennzeichen behalten, können Sie es als Wunschkennzeichen reservieren und später für Ihr neues Fahrzeug übernehmen. Zwischen Außerbetriebnahme und erneuter Vergabe muss eine Frist von mindestens einem Tag liegen. Der maximale Reservierungszeitraum variiert – abhängig vom Bundesland – zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten.
Wie Wiederzulassung eines abgemeldeten Pkw funktioniert
Sie möchten einen stillgelegten Gebrauchtwagen erneut zulassen. Dies ist grundsätzlich möglich. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt erst nach sieben Jahren. Das heißt: Pausiert Ihr Wagen weniger als sieben Jahre, können Sie ihn unter Vorlage oben genannter Unterlagen bei Ihrer Zulassungsbehörde anmelden. Bei Wiederzulassung ist zu beachten, dass in der Zwischenzeit unter Umständen eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung fällig war.
War das Fahrzeug länger als sieben Jahre stillgelegt, ist eine Wiederzulassung nicht möglich. Dann benötigen Sie gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Vollabnahme durch eine Prüforganisation wie den TÜV. Obendrein brauchen Sie eine neue Betriebserlaubnis, um Ihr Auto wieder zulassen zu können.
Umzug und Halterwechsel: Wie Sie ein Auto richtig ummelden
Im Gegensatz zur Abmeldung erfolgt Ummeldung genauso wie Anmeldung eines Pkw ausschließlich durch den Fahrzeughalter – es sei denn, er lässt sich per Vollmacht durch einen Dritten bei der Zulassungsstelle vertreten.
Eine dummy Kfz Umschreibung ist in genau zwei Fällen notwendig: Wenn Sie als Fahrzeughalter in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen. Oder nach einem Halterwechsel. Zum Beispiel, wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, geerbt oder geschenkt bekommen haben und es auf Ihren Namen umschreiben lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Halterwechsel innerhalb der Familie erfolgt und Sie beispielsweise das Auto Ihrer Eltern übernehmen.
Ein Fahrzeug kann jederzeit auf eine andere Person umgeschrieben werden. Eigentumsverhältnisse verändern sich dabei nicht. Letztere sind für die Kfz-Zulassung nicht relevant. Das heißt: Sie sind Eigentümer, aber das Auto ist auf Ihren Ehepartner oder eines Ihrer Kinder zugelassen. Dadurch werden diese zum Fahrzeughalter.
Ist Kennzeichenwechsel nach Umzug oder Halterwechsel zwingend erforderlich?
Sowohl nach Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk als auch nach Gebrauchtwagenkauf oder Fahrzeugübernahme gehen Sie mit vollständigen Unterlagen zur zuständigen Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Dazu gehören Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I, HU-Bericht und eVB-Nummer der neuen Kfz-Versicherung, die Sie für den Wagen abgeschlossen haben.
Sind Sie lediglich umgezogen, dürfen Sie Ihre alten Kennzeichen behalten. Bis 2015 war ein Kennzeichenwechsel bei Umzug in eine andere Stadt Pflicht. Heute werden lediglich Fahrzeugpapiere den veränderten Umständen angepasst und unter anderem mit Ihrer aktuellen Wohnadresse versehen.
Das erspart Ihnen Bürokratie und Kosten von rund 40 bis 50 Euro. Ziehen Sie innerhalb eines Zulassungsbezirks um, ist der Gang zur Kfz-Zulassungsstelle oft gar nicht nötig: Einige Kreise und Gemeinden aktualisieren Fahrzeugpapiere im Bürgeramt, wenn Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.
Wollen Sie Ihr Kennzeichen trotzdem wechseln, können Sie dies bei der Zulassungsbehörde im Rahmen der Kfz-Ummeldung beantragen. Dann benötigen Sie zusätzlich zu den übrigen Fahrzeugpapieren noch die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die neuen Kennzeichen.
Neue Kennzeichen nach Halterwechsel
Wechselt der Fahrzeughalter des Kfz, müssen Kennzeichen immer ausgetauscht werden – selbst wenn sich das Auto noch im gleichen Zulassungsbezirk befindet. Nur der ehemalige Halter darf das alte Kennzeichen weiternutzen – zum Beispiel für einen neuen Wagen.