Sie können nicht persönlich zur Zulassungsstelle kommen? Beauftragen Sie jemand anderen mit Zulassung Ihres Autos. Dafür ist eine Vollmacht erforderlich. Einen Vordruck gibt es auf Internetseiten der örtlichen Kfz-Zulassungsstellen kostenlos zum Herunterladen.
Ihr Helfer benötigt neben unterschriebener Zulassungsvollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) – in Original oder Kopie. Darüber hinaus muss sich der Bevollmächtigte mit eigenem Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) ausweisen.
Ob Neu- oder Gebrauchtwagen, nach jedem Fahrzeugkauf ist ein Besuch bei der Zulassungsstelle notwendig, um Ihr neues Auto auf Ihren Namen anzumelden.
Nach § 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist für Privatpersonen die örtliche Kfz-Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz zuständig. Selbst wenn Sie einen Zweitwohnsitz besitzen, an dem die Regionalklasse und somit die Kfz-Versicherung günstiger wären. Die Kfz-Zulassung ist in keiner anderen Stadt als Ihrem Wohnort möglich.
Neben Anmeldung von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen ist eine Kfz-Zulassung auch in folgenden Fällen erforderlich:
Für diese Dienstleistungen sind Zulassungsstellen der Verkehrsämter in Deutschland die richtige Anlaufstelle.
Bei Kfz-Zulassung teilt die Zulassungsbehörde jedem Fahrzeug ein Kfz-Kennzeichen zu. Viele Fahrzeughalter möchten ihre Initialen, ein bestimmtes Namenskürzel oder eine Wunschkombination aus Zahlen und Buchstaben auf ihrem Kennzeichen haben.
Daher fragen die meisten Sachbearbeiter routinemäßig nach konkreten Kennzeichenwünschen. In der Regel können Sie aus mehreren Unterscheidungskürzeln frei wählen. Ist das Wunschkennzeichen verfügbar, wird es eingetragen. Das Bürgeramt erhebt dafür eine einmalige Sondergebühr von etwas mehr als zehn Euro (variiert je nach Zulassungsstelle).
Darüber hinaus besteht bei den meisten Behörden die Möglichkeit, schon vor Zulassung online Ihr Wunschkennzeichen auszuwählen und zu reservieren – wenn es noch frei ist. Für diese Dienstleistung fällt ebenfalls eine kleine Bearbeitungsgebühr an.
Nach Zuteilung und Eintragung des Kennzeichens bei der Kfz-Zulassungsstelle müssen Sie nur noch Schilder herstellen lassen. Das erledigen in aller Regel Schildermacher in unmittelbarer Nachbarschaft der Behörde. Sobald Sie fertige Nummernschilder in den Händen halten, geht's zurück zum Sachbearbeiter. Der bringt die erforderlichen Plaketten darauf an. Danach fertige Kennzeichen selbst am Fahrzeug montieren – schon kann es losgehen.
Tipp: Wer sein Wunschkennzeichen vorab online bei der Zulassungsstelle reserviert hat, muss nicht zwingend zu meist teureren Schildermachern vor Ort gehen. Eine Alternative ist, Kennzeichen bei einem günstigeren Online-Anbieter zu bestellen und sich Schilder zuschicken zu lassen.
Vermeiden Sie bei Erstzulassung Ihres gebrauchten Pkw beziehungsweise Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Autos Probleme oder Verzögerungen. Bringen Sie folgende Dokumente vollständig zur Kfz-Zulassungsbehörde mit:
Wollen Sie ein fabrikneues Auto zulassen, benötigen Sie neben oben genannten Unterlagen zusätzlich die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch COC (Certificate of Conformity) genannt. Sie deklariert EU-Normen für Kraftfahrzeuge und EG-Typen-Zulassung. Das Dokument wird vom Hersteller ausgestellt und gibt technische Details und Merkmale des Kraftfahrzeugs an.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erhalten Sie erst bei der Zulassungsstelle. HU-Bericht und Mitbringen der Kennzeichenschilder fallen bei Neuzulassung logischerweise weg.
Ein Kfz abmelden kann in Deutschland jeder, der alle erforderlichen Unterlagen vorweist. Das Fahrzeug darf an jeder beliebigen Zulassungsstelle in Deutschland abgemeldet werden. Falls Sie Ihr altes Auto verschrotten lassen, müssen Sie den Verwertungsnachweis vom Demontagebetrieb bei Abmeldung vorlegen. Im Anschluss informiert die Zulassungsbehörde das Hauptzollamt und Ihre Kfz-Versicherung automatisch über Abmeldung des Pkw.
Wollen Sie das bisherige Kfz-Kennzeichen behalten, können Sie es als Wunschkennzeichen reservieren und später für Ihr neues Fahrzeug übernehmen. Zwischen Außerbetriebnahme und erneuter Vergabe muss eine Frist von mindestens einem Tag liegen. Der maximale Reservierungszeitraum variiert – abhängig vom Bundesland – zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten.
Sie möchten einen stillgelegten Gebrauchtwagen erneut zulassen. Dies ist grundsätzlich möglich. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt erst nach sieben Jahren. Das heißt: Pausiert Ihr Wagen weniger als sieben Jahre, können Sie ihn unter Vorlage oben genannter Unterlagen bei Ihrer Zulassungsbehörde anmelden. Bei Wiederzulassung ist zu beachten, dass in der Zwischenzeit unter Umständen eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung fällig war.
War das Fahrzeug länger als sieben Jahre stillgelegt, ist eine Wiederzulassung nicht möglich. Dann benötigen Sie gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Vollabnahme durch eine Prüforganisation wie den TÜV. Obendrein brauchen Sie eine neue Betriebserlaubnis, um Ihr Auto wieder zulassen zu können.
Im Gegensatz zur Abmeldung erfolgt Ummeldung genauso wie Anmeldung eines Pkw ausschließlich durch den Fahrzeughalter – es sei denn, er lässt sich per Vollmacht durch einen Dritten bei der Zulassungsstelle vertreten.
Ein Auto umzumelden ist in genau zwei Fällen notwendig: Wenn Sie als Fahrzeughalter in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen. Oder nach einem Halterwechsel. Zum Beispiel, wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, geerbt oder geschenkt bekommen haben und es auf Ihren Namen umschreiben lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Halterwechsel innerhalb der Familie erfolgt und Sie beispielsweise das Auto Ihrer Eltern übernehmen.
Ein Fahrzeug kann jederzeit auf eine andere Person umgeschrieben werden. Eigentumsverhältnisse verändern sich dabei nicht. Letztere sind für die Kfz-Zulassung nicht relevant. Das heißt: Sie sind Eigentümer, aber das Auto ist auf Ihren Ehepartner oder eines Ihrer Kinder zugelassen. Dadurch werden diese zum Fahrzeughalter.
Sowohl nach Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk als auch nach Gebrauchtwagenkauf oder Fahrzeugübernahme gehen Sie mit vollständigen Unterlagen zur zuständigen Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz. Dazu gehören Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I, HU-Bericht und eVB-Nummer der neuen Kfz-Versicherung, die Sie für den Wagen abgeschlossen haben.
Sind Sie lediglich umgezogen, dürfen Sie Ihre alten Kennzeichen behalten. Bis 2015 war ein Kennzeichenwechsel bei Umzug in eine andere Stadt Pflicht. Heute werden lediglich Fahrzeugpapiere den veränderten Umständen angepasst und unter anderem mit Ihrer aktuellen Wohnadresse versehen.
Das erspart Ihnen Bürokratie und Kosten von rund 40 bis 50 Euro. Ziehen Sie innerhalb eines Zulassungsbezirks um, ist der Gang zur Kfz-Zulassungsstelle oft gar nicht nötig: Einige Kreise und Gemeinden aktualisieren Fahrzeugpapiere im Bürgeramt, wenn Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.
Wollen Sie Ihr Kennzeichen trotzdem wechseln, können Sie dies bei der Zulassungsbehörde im Rahmen der Kfz-Ummeldung beantragen. Dann benötigen Sie zusätzlich zu den übrigen Fahrzeugpapieren noch die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die neuen Kennzeichen.
Wechselt der Fahrzeughalter des Kfz, müssen Kennzeichen immer ausgetauscht werden – selbst wenn sich das Auto noch im gleichen Zulassungsbezirk befindet. Nur der ehemalige Halter darf das alte Kennzeichen weiternutzen – zum Beispiel für einen neuen Wagen.
Ob ein Auto als privates oder gewerbliches Fahrzeug zugelassen wird, hängt von seiner späteren Nutzung ab. Wer für sein Unternehmen einen Firmenwagen anmelden möchte, sollte im Vergleich zur privaten Kfz-Zulassung einige Punkte beachten:
Zunächst verläuft gewerbliche Kfz-Anmeldung wie private Zulassung. Die Formalitäten sind ähnlich – ein Großteil der benötigten Unterlagen ist sogar identisch: Personalausweis, SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, Zulassungsbescheinigung Teil II und CoC, elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) und unterschriebene Vollmacht. Hinzu kommt ein Nachweis für die Existenz des zukünftigen Fahrzeughalters – in diesem Fall das Unternehmen oder der Inhaber des Unternehmens.
Möchten Sie den Pkw sowohl für dienstliche als auch private Fahrten nutzen, hat die Anmeldung als Firmenwagen verschiedene Vor- oder Nachteile bei Finanzierung und Versteuerung. Ob eine Zulassung als Dienstfahrzeug Sinn macht, hängt unter anderem davon ab, welche Gewichtung von gewerblicher und privater Nutzung vorliegt.
Darüber hinaus spielt eine Rolle, welche Form der gewerblichen Tätigkeit (ob Sie das Dienstfahrzeug beispielsweise als Gesellschafter, Einzelunternehmer oder Freiberufler zulassen wollen) wählen – und ob Sie bereits einen privaten Pkw besitzen. Um die richtige Entscheidung zu treffen, lassen Sie Ihre Optionen von einem Steuerberater prüfen. Dieser kennt jeweilige Voraussetzungen sowie aktuelle rechtliche und steuerliche Bedingungen, die für oder gegen eine gewerbliche Kfz-Zulassung sprechen.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen im öffentlichen Straßenverkehr ein amtliches Kennzeichen tragen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Das gilt gleichermaßen für in- und ausländische Fahrzeuge. Je nach Fahrzeugtyp und Verwendungszweck gibt es in Deutschland verschiedene Kfz-Zulassungsformen und dementsprechend unterschiedliche Arten von Kennzeichen.
Der Hintergrund des Schildes ist weiß und aus Sicherheitsgründen retroreflektierend. Buchstaben, Zahlen und Kennzeichenrand variieren abhängig von der Zulassungsform in grün, rot und schwarz.
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Kfz-Kennzeichen in Deutschland | Beschreibung und Besonderheiten |
Eurokennzeichen/Standardkennzeichen | Erlaubt uneingeschränkten Betrieb eines Fahrzeuges. Struktur: Unterscheidungszeichen (= Verwaltungsbezirk der Zulassungsbehörde) + Erkennungsnummer (1-2 Buchstaben, 1-4 Ziffern). |
Saisonkennzeichen | Darf nur in einem festgelegten Zeitraum gefahren werden. Aufbau wie beim Standardkennzeichen + Angabe des Zulassungszeitraumes am rechten Rand des Schildes. |
Kurzzeitkennzeichen | Gilt maximal 5 Tage inklusive spezieller Kurzzeitversicherung und darf nur für Probe-, Überführungs- und Zulassungsfahrten genutzt werden. Das Kurzzeitkennzeichen enthält Ablaufdatum und blaue Zulassungsplakette ohne Landeswappen. |
Ausfuhrkennzeichen | Ist zeitlich befristet und darf nur für Überführungsfahrten aus Deutschland ins Ausland verwendet werden (nur mit bestandener HU, Ausfuhrversicherung und roter Zulassungsplakette). |
H-Kennzeichen | Ist am Ende mit einem H für „Historisch“ ergänzt. Nur mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge erhalten es. |
E-Kennzeichen | Mit einem E an letzter Stelle und für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Plug-in-Hybride gemäß § 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erhältlich. Manche Städte gewähren dafür Sonderrechte wie kostenloses Parken, Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten. |
Rotes Kennzeichen | „Händlerkennzeichen“ (beginnend mit der Fahrzeugerkennungsnummer 06), kann an verschiedenen, nicht zugelassenen Kfz montiert und für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden (z.B. von Händlern, Werkstätten, Fahrzeugherstellern). |
Rotes 07-Kennzeichen | Fahrzeugerkennungsnummer des roten Oldtimer-Kennzeichens beginnt mit 07. Nur für den sporadischen Einsatz von historischen Fahrzeugen, z.B. bei Oldtimer-Veranstaltungen oder Probe-/Überführungsfahrten. |
Grünes Kennzeichen | Erhältlich für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Autos gemeinnütziger Vereine und Hilfsorganisationen (z.B. Krankenwagen). Sie sind dann von der Kfz-Steuer befreit. |
Wechselkennzeichen | Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zulassung von zwei Fahrzeugen der gleichen Klasse mit nur einem Kennzeichen möglich – vorausgesetzt, sie werden nicht gleichzeitig betrieben. |
Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs und vollständige Abmeldung ist seit 2016 online möglich. Erstzulassung und Ummeldung waren bisher nur in der örtlichen Zulassungsstelle möglich. Das hat sich am 1. Oktober 2019 geändert: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die internetbasierte Kfz-Zulassung – kurz „i-Kfz“ – erweitert. Bedeutet: Erstzulassung und Umschreibung auf einen neuen Halter lassen sich online abwickeln.
Um sämtliche Zulassungsvorgänge über den Online-Service zu steuern, benötigen Sie einen neuen Personalausweis (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie dazugehöriger PIN. Außerdem ein Kartenlesegerät oder Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“. Darüber hinaus müssen Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) über einen verdeckten Sicherheitscode verfügen, den Sie freirubbeln.
Bei Teil I der Zulassungsbescheinigung ist das seit 2015 der Fall, bei Teil II seit 2018. Weitere Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung finden Sie auf der Homepage des BMVI.
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Leistung | Gebühren* |
Neuzulassung eines Neufahrzeugs | 27,60 € |
Wiederzulassung für den gleichen Halter nach vorübergehender Abmeldung innerhalb des Zulassungsbezirks | 12,70 € |
Halterwechsel innerhalb des Zulassungsbezirks für ein bereits zugelassenes Fahrzeug | 19,90 € |
Halterwechsel innerhalb des Zulassungsbezirks für ein abgemeldetes Fahrzeug | 28,10 € |
Umschreibung eines Fahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen mit/ohne Halterwechsel | 28,10 € |
Außerbetriebnahme (= Abmeldung) eines Kfz aus dem gleichen/einem anderen Zulassungsbezirk | 7,40 € |
Kurzzeitkennzeichen | 10,50 € |
E-Kennzeichen (Änderung der Fahrzeugpapiere) | 10,20 € |
Ausfuhrkennzeichen (Export) | 34,60 € |
Zuteilung Saisonkennzeichen für bereits zugelassenes Fahrzeug | 28,10 € |
Wunschkennzeichen | 10,20 € |
Vorabreservierung Wunschkennzeichen für die ersten 14 Tage | 2,60 € |
Vorabreservierung Wunschkennzeichen für jeweils 90 Tage | 10,00 € |
Umkennzeichnung (= Änderung der Kennzeichenart) ohne Wunschkennzeichen | 28,10 € |
Umkennzeichnung mit Wunschkennzeichen | 38,30 € |
Vermeiden Sie unnötige Verzögerungen und lange Wartezeiten in der Zulassungsstelle. Bereiten Sie sich gut vor und bringen Sie alle Unterlagen vollständig mit. Mit diesen Tipps geht die Kfz-Zulassung schnell und unkompliziert über die Bühne:
Mofas, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Kleinkrafträder mit 50 km/h Höchstgeschwindigkeit und 50 ccm3 Hubraum sind zulassungsfrei. Sie benötigen nur ein nicht amtliches Versicherungskennzeichen als Nachweis einer gültigen Kfz-Versicherung.
Anmeldung erfolgt automatisch über die Versicherung. Ein Besuch beim Verkehrsamt ist nicht erforderlich. Das Versicherungskennzeichen ist ein Jahr gültig. Sie erhalten es bei Versicherungsunternehmen unter Vorlage der Fahrzeugpapiere.
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen Sie innerhalb Ihres Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchführen. Dazu gehören insbesondere Fahrten zum Anbringen der Stempelplakette sowie Fahrten zu Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung. Voraussetzung ist, die Zulassungsbehörde hat vorab ein solches Kennzeichen zugeteilt und Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung weiß darüber Bescheid.
Das Gleiche gilt für Fahrten nach Stilllegen bzw. Abmelden Ihres Fahrzeugs und Entfernen der Stempelplakette vom Kennzeichen. Rückfahrten von der Kfz-Zulassungsstelle mit ungestempelten Kennzeichen sind bis Ablauf des Tages erlaubt. Sie müssen nur von Ihrer Kfz-Versicherung erfasst sein.
In allen anderen Fällen gilt: Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge wie Pkw und Motorräder müssen ein gültiges amtliches Kennzeichen tragen, wenn sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Bei Verstößen drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.