Junge brünette Frau fährt im silbernen Pkw mit halb heruntergelassenem Fenster durch Stadt
Definition, Aufgaben & Haftung 

Fahrzeughalter: Das sind Ihre Pflichten

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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin ist per Definition diejenige Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Sie ist für die Verkehrssicherheit des Pkw verantwortlich und dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflicht für das Auto abzuschließen.
  • Der Kfz-Halter oder die Kfz-Halterin kümmert sich um Versicherung, Steuern und Wartung des Fahrzeugs. Er oder sie sorgt also dafür, dass das Kfz intakt ist und sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
  • Der Halter oder die Halterin haftet für alles, was sein oder ihr Fahrzeug betrifft – auch für Unfälle oder Verkehrsvergehen, selbst wenn er oder sie nicht am Steuer sitzt. Das kann ihn Punkte in Flensburg kosten und sich auf den Versicherungsbeitrag auswirken.

 

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Verantwortungsbereiche

Als Fahrzeughalter:in haben Sie die Verfügungsgewalt und tragen somit die Verantwortung für Ihr Kfz. Sie haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, damit es für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und teilnehmen darf.

Verkehrssicherheit gewährleisten

Als Halter:in sind Sie für die Verkehrstauglichkeit Ihres Autos zuständig und stellen unter anderem sicher, dass es mit funktionierenden Sicherheitsgurten und unbeschädigten Reifen ausgestattet ist. Abgefahrene Reifen, die nicht die Mindestprofiltiefe erfüllen, stellen beispielsweise eine Gefahr dar und entsprechen nicht den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Außerdem müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) vorweisen können.

Betriebserlaubnis aufrechterhalten

Ein Fahrzeug hat den Anforderungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technischer Überwachungsverein (TÜV) regelmäßig erteilen. Die Betriebserlaubnis erlischt beispielsweise, wenn Sie Ihr Auto tunen und der TÜV die Änderungen nicht abnimmt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen.

Niemanden ohne Fahrerlaubnis ans Steuer lassen

Laut Paragraf § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Wer etwa einem Freund oder einer Freundin, der seine oder die ihre Fahrerlaubnis abgeben musste, erlaubt, eine Runde mit seinem Pkw zu drehen, macht sich strafbar. Die rechtlichen Konsequenzen können eine Geldbuße und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr sein.

Verkehrstauglichkeit des Fahrers sicherstellen

Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat zu gewährleisten, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, nicht mit seinem Kfz fahren. Dasselbe gilt für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Taubheit oder Blindheit: Auch sie darf der Kfz-Halter oder die Kfz-Halterin nicht ans Steuer lassen. Wird jedoch beispielsweise mit Ihrem Fahrzeug ein Unfall mit Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht, drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.

Kfz-Steuer zahlen

Gemäß Paragraf § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) muss der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten. Ansonsten leitet das Hauptzollamt ein Mahnverfahren gegen ihn oder sie ein. Wer der zusätzlichen Zahlungsaufforderung dennoch nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Betriebserlaubnis, bis die Steuerschulden bezahlt sind.

Kfz-Haftpflicht abschließen

Laut Paragraf §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter und jede Fahrzeughalterin verpflichtet, sein bzw. ihr Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzusichern. Auch ein E-Auto versichern Halter oder Halterinnen mindestens mit einer Kfz-Haftpflicht. Erwischt die Polizei Sie beim Fahren ohne Versicherungsschutz, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen.

Autoschlüssel liegt auf Holztisch, während Person Vertrag unterschreibt

Fahrzeughalter ändern, Kfz ummelden und anmelden: Das gilt es zu beachten

Umzüge, Namensänderungen oder Halter:innenwechsel sollten Sie umgehend und fristgerecht vor Inbetriebnahme der Zulassungsbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz melden. Versäumen Sie es, droht ein Bußgeld.

Um einen Neuwagen anzumelden, besuchen Sie die Zulassungsstelle entweder persönlich oder lassen den Behördengang von einer bevollmächtigten Person erledigen. Ihr Vertreter oder ihre Vertreterin benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht und legt seinen Personalausweis (oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung) vor.

Dasselbe gilt, wenn Sie ein Auto ummelden: Dazu berechtigt sind Sie als Fahrzeughalter:in oder eine von Ihnen bevollmächtigte Stellvertreter:in.

Wollen Sie Ihr Kfz abmelden, tun Sie dies persönlich bei der Zulassungsbehörde oder beauftragen eine andere Person damit. Eine Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle benötigten Unterlagen – unter anderem die Kfz-Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie ein gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung – vorliegen.

Fahrzeughalter ist verstorben: Wann Sie das Kfz umschreiben lassen

Im Sinne der Mitteilungspflichten laut § 13 (1) Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) sind der Kfz-Zulassungsstelle Änderungen der Fahrzeug- oder Halter:innendaten unverzüglich mitzuteilen. Ist der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin verstorben, sollten Sie den Pkw daher schnellstmöglich auf eine andere Person umschreiben. Schieben Sie den Behördengang auf, verletzen Sie Ihre Meldepflicht. Die Kfz-Behörde kann Ihnen den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, solange kein Halterwechsel erfolgt.

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Halter ermitteln
Die Kfz-Behörde kann per Kennzeichen­suche den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin ausfindig machen. Das ist beispielsweise erforderlich, wenn dieser in eine Ordnungswidrigkeit, Straftat oder einen Unfall verwickelt ist. Liegt die Nummer des Autokennzeichens nicht vor, kann die Polizei den Halter oder die Halterin anhand von Fahrzeugmodell, Farbe und Automarke ermitteln.
Straße mit vielen geparkten Autos

Kfz-Halter ermitteln ist gebührenpflichtig

Sie selbst haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Halter:innenabfrage zu beantragen – allerdings nicht kostenlos. Für eine Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister fällt eine geringe Gebühr an. In einigen Bundesländern können Sie die Anfrage kostenpflichtig per Online-Antrag stellen. Die Informationen über den Halter oder die Halterin des Kfz erhalten Sie erst nach Genehmigung des Antrags.

Den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin über eine App oder Online-Portal gratis zu ermitteln, ist in der Regel nicht seriös.

Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweist, darf Fahrzeughalter ermitteln

Laut § 39 StVG ist es Ihnen als Privatperson möglich, einen Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin zu ermitteln. Um Halter:innendaten anhand von Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) abzufragen (einfache Registerauskunft), müssen Sie allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das heißt: Die Halter:innendatenermittlung muss rechtlich notwendig sein. Zum Beispiel, weil jemand dauerhaft Ihren Privatparkplatz blockiert oder Sie nach einem Unfall mit Fahrerflucht den flüchtigen Fahrer oder die Fahrerin ausfindig machen wollen.

Neben Privatpersonen können unter anderem Polizei, Anwälte, Ordnungsamt, Versicherungen und Hausverwaltungen eine Halterabfrage veranlassen. Folgende Informationen zum Fahrzeughalter oder zur Fahrzeughalterin erhalten Sie als Antragsteller:in:

  • Familienname und Vorname(n)
  • Anschrift
  • Fahrzeugart, -typ und -hersteller
  • Name und Anschrift des Kfz-Versicherers
  • Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung
  • ggf. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
  • ggf. Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
  • Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung oder -ausgabe
  • Kennzeichennummer

Keine erweiterte Registerauskunft ohne verkehrsbezogenen Grund

Bei einer erweiterten Registerauskunft nach § 39 StVG erhalten Sie die Daten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin auch, wenn Sie nur dessen oder deren Personalien angeben. Voraussetzung ist, dass verkehrsbezogene Ansprüche vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Daten zur Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigen, die in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Möchten Sie den oder die Kfz-Halter:in lediglich zur Rede stellen, können Sie keine Halterabfrage veranlassen.

In Ausnahmefällen ist eine Halterermittlung auch ohne verkehrsbezogenen Grund möglich. Zum Beispiel, wenn Sie als Antragsteller:in nachweisen, dass gegen den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin Unterhalts­ansprüche in Höhe von mindestens 500 Euro bestehen. In diesem Fall beinhaltet die Auskunft allerdings keine Angaben zur Kfz-Versicherung des Autohalters bzw. der Autohalterin.
 
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Haftung
Als Fahrzeughalter:in sind Sie per Gesetz für Ihr Fahrzeug verantwortlich. Damit haften Sie für Unfälle und Ordnungswidrigkeiten –  selbst wenn Sie nicht am Steuer sitzen.
Mann sitzt mit Sohn im Auto und zeigt nach vorne.

Der Fahrzeughalter haftet – auch ohne eigenes Verschulden

Als Fahrzeughalter:in sind Sie gemäß Paragraf § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dazu verpflichtet, einen mit Ihrem Kfz entstandenen Schaden zu begleichen – auch dann, wenn Sie das Auto nicht selbst gefahren sind (Gefährdungshaftung).

Beispiel 1: Sie leihen Ihr Auto einem oder einer Bekannten. Dieser oder diese parkt ohne Ihr Wissen in einer Umweltzone, obwohl an der Windschutzscheibe Ihres Wagens keine gültige Feinstaubplakette angebracht ist. Sie erhalten daraufhin einen Bußgeldbescheid. Als Halter:in des Fahrzeugs werden Sie belangt und müssen das Bußgeld bezahlen oder den Namen des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin preisgeben, um ihm die Geldbuße in Rechnung stellen zu lassen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Strafe untereinander aufzuteilen.

Doppelte Strafe bei Fehlverhalten von Halter und Fahrer

Grundsätzlich haftet der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin für sein bzw. ihr eigenes Fehlverhalten (Verschuldenshaftung) – zum Beispiel, wenn er am Steuer telefoniert und einen Autounfall verursacht. Ist er seinen Pflichten nicht nachgekommen, trägt er oder sie eine Mitschuld.

Beispiel 2: Der oder die Bekannte, dem oder der Sie Ihr Fahrzeug geliehen haben, gerät in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamt:innen finden dabei heraus, dass das Auto keine Winterreifen hat. Wer ist schuld? Als Fahrzeughalter:in hätten Sie die Verkehrstauglichkeit des Kfz gewährleisten müssen. Andererseits hätte der Fahrer oder die Fahrerin das Auto prüfen und in diesem Zustand nicht fahren dürfen. Da Sie beide Ihre jeweiligen Pflichten verletzt haben, ist eine doppelte Strafe fällig. Das bedeutet: Sowohl Sie als Fahrzeughalter:in als auch Ihr Freund bzw. Freundin als Fahrzeugführer:in erhalten einen Bußgeldbescheid. Möglicherweise kassieren Sie als Kfz-Halter:in sogar Punkte in Flensburg, obwohl Sie nicht selbst kontrolliert wurden.

Ausnahmen: In diesen Fällen ist der Fahrzeughalter nicht haftbar

  • Schwarzfahrt: Nutzt der oder die Fahrer:in das Auto ohne Wissen des Halters oder der Halterin, ist letzterer oder letztere zum Beispiel bei einem Diebstahl für etwaige Unfallschäden nicht verantwortlich. Kam es durch ein Fehlverhalten des Fahrzeughalters oder der FAhrzeughalterin zur Schwarzfahrt, etwa weil der Autoschlüssel steckte, muss dieser oder diese für seinen oder ihren Schuldanteil Verantwortung übernehmen.
  • Höhere Gewalt: Ist der entstandene Schaden trotz größter Sorgfalt des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin nicht abzuwenden, trägt er oder sie keine Schuld. Das ist beispielsweise bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie Hochwasser der Fall. Oder wenn Dritte vorsätzlich in den Straßenverkehr eingreifen – wie etwa ein Geisterfahrer oder eine Geisterfahrerin, der auf der Autobahn in den Gegenverkehr rast.
Gut zu wissen: Haftung
Illustration Info: Gut zu wissen

Verursacht ein anderer Fahrer oder eine andere Fahrerin den Unfallschaden, hat das neben einer Geldstrafe oder Punkten in Flensburg auch Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse des Fahrzeughalters bzw. der Fahrzeughalterin – und damit auf den Versicherungsbeitrag. Werden Sie als Halter:in durch den Unfall schlechter eingestuft, zahlen Sie mehr.

Auswirkungen auf die Schaden­freiheits­klasse des Fahrers oder der Fahrerin hat dies keine – Punkte in Flensburg und ein Bußgeld kann er oder sie hingegen ebenfalls kassieren.

Übrigens: Wenn Sie neben Ihrem eigenen Fahr­zeug ein Carsharing nutzen, hat ein Unfall mit einem Leihauto keinen Einfluss auf Ihre Schaden­frei­heits­klasse. Schä­den, die eine Carsharing-Ver­si­che­rung reguliert, wirken sich nicht auf Ihre eigene Auto­versicherung aus.

Illustration Info: Gut zu wissen
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