- Der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin ist per Definition diejenige Person, die im Fahrzeugschein eingetragen ist.
- Wer Fahrzeughalter:in ist, steht in Feld C der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Besitz des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil 2) allein bedeutet nicht, dass Sie Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin sind.
- Fahrzeughalter:innen haben Pflichten: Sie sind für die Verkehrssicherheit des Pkw verantwortlich, müssen mindestens eine Kfz-Haftpflicht für das Auto abschließen und für Steuern und Wartung aufkommen.
- Der Halter oder die Halterin haftet für alles, was sein oder ihr Fahrzeug betrifft. Das gilt auch für Unfälle oder Verkehrsvergehen, selbst wenn er oder sie nicht am Steuer sitzt. Das kann ihn oder sie Punkte in Flensburg kosten und sich auf den Versicherungsbeitrag auswirken.
Fahrzeughalter: Das sind Ihre Pflichten
Fahrzeughalter: Kurz erklärt
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer?
Fahrzeughalter:in ist per Definition die Person, auf die das Auto zugelassen ist. Da Halter:innen jedoch auch eine Kfz-Versicherung für eine andere Person abschließen können (zum Beispiel Eltern für ihre Kinder), sind Versicherungsnehmer:in und Fahrzeughalter:in nicht zwangsläufig identisch.
Fahrzeughalter
- Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin sind in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter Feld C eingetragen und bei der Zulassungsbehörde als Halter:in angemeldet.
- Halter:innen entscheiden über die Verwendung des Kfz und sind für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich.
- Sie sind damit Ansprechpartner:in für Polizei und Behörden, haften für Schäden und kommen für Kosten auf.
- Abweichungen sind in der Regel schriftlich dokumentiert. Bei Leasingautos zum Beispiel ist meist der Leasingnehmer der Halter oder die Halterin des Wagens – nicht das Leasingunternehmen als Fahrzeugeigentümer.
- Es kann auch mehrere Fahrzeughalter:innen geben. Das ist zum Beispiel bei Firmen der Fall, oder wenn Ehepartner ein Kfz gemeinsam nutzen. Gibt es mehrere Fahrzeughalter:innen, teilen sich diese auch die Pflichten.
- Haben Sie keine Fahrerlaubnis, dürfen Sie das Auto zwar nicht fahren, aber dennoch Halter:in sein.
Versicherungsnehmer
- Versicherungsnehmer:in ist die Person, auf dessen oder deren Namen der Versicherungsvertrag der Kfz-Versicherung läuft.
- Der oder die Halter:in eines Fahrzeugs ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kfz-Versicherung abzuschließen. Fahrzeughalter:in und Versicherungsnehmer:in sind daher häufig die gleiche Person.
- Fahrzeughalter:in und Versicherungsnehmer:in können aber auch unterschiedlich sein. Haben Eltern oder Großeltern zum Beispiel eine Kfz-Versicherung für eines ihrer Kinder abgeschlossen, ist von abweichender Halterschaft die Rede.
- Dasselbe gilt für verheiratete Paare: ein:e Ehepartner:in kann einen Neuwagen als Zweitwagen versichern und die Halterschaft auf seine:n oder ihre:n Partner:in übertragen. Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) enthält dann zwei unterschiedliche Namen: den des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin und den des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin.
- Teurer wird die Versicherung dadurch in der Regel nicht. Ist der Halter oder die Halterin des Wagens allerdings Fahranfänger bzw. Fahranfängerin, setzen Kfz-Versicherer höhere Beiträge an.
Eigentümer
- Eigentümer:in eines Autos ist, wer den Kaufvertrag unterschrieben hat. Nur er oder sie kann das Auto verkaufen – oder verschenken.
- In der Regel sind Eigentümer:in und Halter:in des Kfz identisch. Bei Leasingfahrzeugen, Firmenwagen oder wenn mehrere Personen einen Pkw nutzen, können Halter:in und Eigentümer:in auch unterschiedlich sein.
- Wichtig: Wer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eines Autos besitzt, ist nicht automatisch Eigentümer:in. Dieses Gerücht hält sich nach wie vor hartnäckig. Unter anderem würde dies aber bedeuten, dass ein Dieb oder eine Diebin, der oder die den Pkw samt Fahrzeugbrief gestohlen hat, automatisch dessen neue:r Eigentümer:in ist. Das ist natürlich nicht der Fall.
Was sind meine Pflichten als Fahrzeughalter?
Als Fahrzeughalter:in haben Sie die Verfügungsgewalt und tragen somit die Verantwortung für Ihr Kfz. Sie sind dafür zuständig, dass das Auto folgende Anforderungen erfüllt, damit es für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und teilnehmen darf:
- Verkehrssicherheit gewährleisten: Als Halter:in stellen Sie unter anderem sicher, dass ihr Auto mit funktionierenden Sicherheitsgurten und unbeschädigten Reifen mit ausreichend Mindestprofiltiefe ausgestattet ist. Außerdem müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) vorweisen können.
- Betriebserlaubnis aufrechterhalten: Ihr Fahrzeug hat den Anforderungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technische Prüfstellen (TÜV, Dekra, etc.) regelmäßig erteilen. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen.
- Niemanden ohne Fahrerlaubnis ans Steuer lassen: Laut Paragraf § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen Sie ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Erlauben Sie jemandem ohne Fahrerlaubnis, Ihren Pkw zu fahren, machen Sie sich strafbar – mit einer Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr.
- Verkehrstauglichkeit von Fahrer:innen sicherstellen: Sie haben zu gewährleisten, dass keine Person Ihr Kfz fährt, die unter körperlichen Einschränkungen wie Taubheit oder Blindheit leidet oder unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Wird mit Ihrem Fahrzeug ein Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht, drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.
- Kfz-Steuer zahlen: Gemäß Paragraf § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) muss der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten.
- Kfz-Haftpflicht abschließen: Laut Paragraf §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeughalter und jede Fahrzeughalterin verpflichtet, sein bzw. ihr Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzusichern. Erwischt die Polizei Sie beim Fahren ohne Versicherungsschutz, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen.
Wie funktioniert die Ermittlung des Fahrzeughalters?
Die Kfz-Behörde kann per Kennzeichensuche oder Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin ausfindig machen. Voraussetzung für eine Halteranfrage ist, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, zum Beispiel nach einer Straftat oder einem Unfall. Auch Privatpersonen können Fahrzeughalter:innen ermitteln lassen.
Wie können Behörden und Privatpersonen den Fahrzeughalter ermitteln?
Besitzen Sie die Informationen zum Kfz-Kennzeichen, können Sie Fahrzeughalter:innen mittels Autokennzeichen bei jeder Kfz-Zulassungsstelle ermitteln (einfache Registerauskunft). Dort sind Angaben zu Zulassung, Fahrzeughalter:in, Nummernschild, Fahrzeug und Versicherungsdaten hinterlegt.
Allerdings müssen Antragsteller:innen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das heißt: Die Ermittlung muss rechtlich notwendig sein. Zum Beispiel, weil jemand dauerhaft Ihren Privatparkplatz blockiert oder Sie nach einem Unfall mit Fahrerflucht den flüchtigen Fahrer oder die Fahrerin ausfindig machen wollen.
Neben Privatpersonen können unter anderem Polizei, Anwälte, Ordnungsamt, Versicherungen und Hausverwaltungen eine Halter:innenabfrage veranlassen.
Welche Kosten fallen für das Fahrzeughalter-Ermitteln an?
Gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällt für die schriftliche Auskunft einer Fahrzeughalter-Ermittlung durch ein vorhandenes Kennzeichen stets eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro an.
Welche Informationen erhalte ich bei einer Halteranfrage?
Folgende Informationen zum Fahrzeughalter oder zur Fahrzeughalterin erhalten Sie als Antragsteller:in:
- Familienname und Vorname(n)
- Anschrift
- Fahrzeugart, -typ und -hersteller
- Name und Anschrift des Kfz-Versicherers
- Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung
- ggf. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
- ggf. Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
- Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung oder -ausgabe
- Kennzeichennummer
Wann ermitteln Behörden einen Fahrzeughalter?
Verkehrsbehörden ermitteln Fahrzeughalter:innen in der Regel, sobald sie eine Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat feststellen. Im Realfall geht es um die Ermittlung des jeweiligen Fahrers bzw. der jeweiligen Fahrerin. Schließlich sind Fahrer:in und Halter:in nicht zwingend identisch. Zu Beginn gehen Behörden jedoch davon aus, dass Fahrer:in und Halter:in dieselbe Person sind – oder der oder die Fahrzeughalter:in zumindest weiß, wer das Auto zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Was ist eine erweiterte Registerauskunft und wie erhalte ich sie?
Bei einer erweiterten Registerauskunft nach § 39 StVG erhalten Sie die Daten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin auch, wenn Sie nur dessen oder deren Personalien angeben.
Voraussetzung ist, dass verkehrsbezogene Ansprüche vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Daten zur Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigen, die in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Möchten Sie den oder die Kfz-Halter:in lediglich zur Rede stellen, können Sie keine Halterabfrage veranlassen.
In Ausnahmefällen ist eine Halterermittlung auch ohne verkehrsbezogenen Grund möglich. Zum Beispiel, wenn Sie als Antragsteller:in nachweisen, dass gegen den oder die Fahrzeughalter:in Unterhaltsansprüche in Höhe von mindestens 500 Euro bestehen. In diesem Fall beinhaltet die Auskunft allerdings keine Angaben zur Kfz-Versicherung des Autohalters bzw. der Autohalterin.
Fahrzeughalter oder Fahrer – wer haftet bei Unfällen und Verkehrsvergehen?
Als Fahrzeughalter:in sind Sie per Gesetz für Ihr Fahrzeug verantwortlich. Damit haften Sie für Unfälle und Ordnungswidrigkeiten – selbst wenn Sie nicht am Steuer sitzen.
Haftet der Fahrzeughalter auch ohne eigenes Verschulden?
Ja, als Fahrzeughalter:in sind Sie gemäß Paragraf § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dazu verpflichtet, einen mit Ihrem Kfz entstandenen Schaden zu begleichen – auch dann, wenn Sie das Auto nicht selbst gefahren sind (Gefährdungshaftung). Verleihen Sie Ihr Auto zum Beispiel an ein befreundetes Paar und erhalten später einen Bußgeldbescheid, weil diese ohne gültige Feinstaubplakette in einer Umweltzone parkten, müssen Sie das Bußgeld bezahlen. Alternativ geben Sie den Namen des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin preis, um ihm oder ihr die Geldbuße in Rechnung stellen zu lassen. Sie können die Strafe auch untereinander aufteilen.
Was heißt doppelte Strafe bei Fehlverhalten von Halter und Fahrer?
Doppelte Strafe bedeutet, dass sowohl Fahrzeughalter:in als auch Fahrzeugführer:in separat für eine Ordnungswidrigkeit haften und einen Bußgeldbescheid erhalten. Grundsätzlich haftet der oder die Fahrzeugführer:in zwar für sein bzw. ihr eigenes Fehlverhalten (Verschuldenshaftung), nicht der oder die Fahrzeughalter:in. Haben jedoch beide Parteien ihre Pflichten verletzt, kann die Polizei auch beide Parteien belangen – zum Beispiel, weil sowohl Halter:in als auch Fahrzeugführer:in vergaßen, die Mindestprofiltiefe der Reifen zu kontrollieren und dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wird.
In welchen Fällen ist der Fahrzeughalter nicht haftbar?
- Schwarzfahrt: Nutzt der oder die Fahrer:in das Auto ohne Wissen des Halters oder der Halterin, ist letzterer oder letztere zum Beispiel bei einem Diebstahl für etwaige Unfallschäden nicht verantwortlich. Kam es durch ein Fehlverhalten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin zur Schwarzfahrt, etwa weil der Autoschlüssel steckte, muss dieser oder diese für seinen oder ihren Schuldanteil Verantwortung übernehmen.
- Höhere Gewalt: Ist der entstandene Schaden trotz größter Sorgfalt des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin nicht abzuwenden, trägt er oder sie keine Schuld. Das ist beispielsweise bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie Hochwasser der Fall. Oder wenn Dritte vorsätzlich in den Straßenverkehr eingreifen – wie ein Geisterfahrer oder eine Geisterfahrerin, der oder die auf der Autobahn in den Gegenverkehr rast.
Wie wirkt sich die Haftungsfrage auf die Versicherung aus?
Verursacht ein anderer Fahrer oder eine andere Fahrerin den Unfallschaden, hat das neben einer Geldstrafe oder Punkten in Flensburg auch Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse des Fahrzeughalters bzw. der Fahrzeughalterin – und damit auf den Versicherungsbeitrag. Werden Sie als Halter:in durch den Unfall schlechter eingestuft, zahlen Sie mehr.
Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse des Fahrers oder der Fahrerin hat dies keine. Punkte in Flensburg und ein Bußgeld kann er oder sie hingegen ebenfalls kassieren.
Übrigens: Wenn Sie neben Ihrem eigenen Fahrzeug Carsharing nutzen, hat ein Unfall mit einem Leihauto keinen Einfluss auf Ihre Schadenfreiheitsklasse. Schäden, die eine Carsharing-Versicherung reguliert, wirken sich nicht auf Ihre eigene Autoversicherung aus.
Häufige Fragen zum Thema Fahrzeughalter
Wie kann ich den Fahrzeughalter wechseln?
Halter:innenwechsel, Umzug oder Namensänderungen nehmen Sie umgehend und fristgerecht vor Inbetriebnahme bei der Zulassungsbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz vor. Versäumen Sie es, droht ein Bußgeld.
Besuchen Sie die Zulassungsstelle entweder persönlich oder lassen Sie den Behördengang von einer bevollmächtigten Person erledigen. Ihr Vertreter oder ihre Vertreterin benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht und legt seinen oder ihren Personalausweis (oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung) vor.
Dasselbe gilt, wenn Sie ein Auto ummelden: Dazu berechtigt sind Sie als Fahrzeughalter:in oder eine von Ihnen bevollmächtigte stellvertretende Person.
Bis wann muss ich bei verstorbenem Fahrzeughalter das Auto umschreiben lassen?
Ist der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin verstorben, sollten Sie den Pkw schnellstmöglich auf eine andere Person umschreiben. Im Sinne der Mitteilungspflichten laut § 13 (1) Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) sind der Kfz-Zulassungsstelle Änderungen der Fahrzeug- oder Halter:innendaten unverzüglich mitzuteilen. Wollen Sie stattdessen das Kfz abmelden, können Sie dies ebenfalls bei Ihrer nächsten Zulassungsbehörde tun.
Voraussetzung ist, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen – unter anderem die Kfz-Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie ein gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung. Schieben Sie den Behördengang auf, verletzen Sie Ihre Meldepflicht. Die Kfz-Behörde kann Ihnen den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, solange kein Halterwechsel erfolgt.
Wer ist Fahrzeughalter bei Leasing?
Haben Sie ein Auto geleast, sind Sie als Leasingnehmer:in auch gleichzeitig Fahrzeughalter:in. Das Leasing-Unternehmen bleibt Eigentümer des Kfz, haftet jedoch nicht, wenn Sie mit dem Leasingfahrzeug einen Unfall bauen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen.
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