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Fahrzeughalter: Das sind Ihre Pflichten

Definition, Aufgaben & Haftung 
Junge brünette Frau fährt im silbernen Pkw mit halb heruntergelassenem Fenster durch Stadt
  • Der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeug­halterin ist per Definition diejenige Person, die im Fahr­zeug­schein eingetragen ist.
  • Wer Fahrzeughalter:in ist, steht in Feld C der Zulassungs­bescheini­gung Teil 1 (Fahr­zeug­schein). Besitz des Fahrzeug­briefs (Zulassungs­bescheini­gung Teil 2) allein bedeutet nicht, dass Sie Fahr­zeug­halter oder Fahr­zeug­halterin sind. 
  • Fahrzeug­halter:innen haben Pflichten: Sie sind für die Verkehrs­sicher­heit des Pkw verant­wortlich, müssen mindestens eine Kfz-Haft­pflicht für das Auto ab­schließen und für Steuern und Wartung aufkommen.
  • Der Halter oder die Halterin haftet für alles, was sein oder ihr Fahr­zeug betrifft. Das gilt auch für Unfälle oder Verkehrs­vergehen, selbst wenn er oder sie nicht am Steuer sitzt. Das kann ihn oder sie Punkte in Flens­burg kosten und sich auf den Versicherungs­beitrag auswirken.

Fahrzeughalter:in ist per Definition die Person, auf die das Auto zuge­lassen ist. Da Halter:innen jedoch auch eine Kfz-Versiche­rung für eine andere Person abschließen können (zum Beispiel Eltern für ihre Kinder), sind Versicherungs­nehmer:in und Fahrzeug­halter:in nicht zwangs­läufig identisch.

  • Fahrzeughalter oder Fahrzeug­halterin sind in der Zulassungs­beschei­nigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter Feld C eingetragen und bei der Zulassungs­behörde als Halter:in angemeldet.
  • Halter:innen entscheiden über die Verwendung des Kfz und sind für den ordnungs­gemäßen Betrieb und die Verkehrs­sicherheit des Fahr­zeugs verant­wortlich.
  • Sie sind damit Ansprech­partner:in für Polizei und Behörden, haften für Schäden und kommen für Kosten auf.
  • Abweichungen sind in der Regel schriftlich doku­mentiert. Bei Leasing­autos zum Beispiel ist meist der Leasing­nehmer der Halter oder die Halterin des Wagens – nicht das Leasing­unter­nehmen als Fahrzeug­eigentümer.
  • Es kann auch mehrere Fahrzeug­halter:innen geben. Das ist zum Beispiel bei Firmen der Fall, oder wenn Ehe­partner ein Kfz gemeinsam nutzen. Gibt es mehrere Fahr­zeug­halter:innen, teilen sich diese auch die Pflichten.
  • Haben Sie keine Fahr­erlaubnis, dürfen Sie das Auto zwar nicht fahren, aber dennoch Halter:in sein.
  • Versicherungsnehmer:in ist die Person, auf dessen oder deren Namen der Versicherungsvertrag der Kfz-Versicherung läuft.
  • Der oder die Halter:in eines Fahrzeugs ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kfz-Versicherung abzu­schließen. Fahrzeughalter:in und Versicherungs­nehmer:in sind daher häufig die gleiche Person.
  • Fahrzeughalter:in und Versicherungs­nehmer:in können aber auch unter­schiedlich sein. Haben Eltern oder Großeltern zum Beispiel eine Kfz-Versicherung für eines ihrer Kinder ab­ge­schlossen, ist von ab­weichender Halterschaft die Rede. 
  • Dasselbe gilt für verheiratete Paare: ein:e Ehepartner:in kann einen Neuwagen als Zweitwagen versichern und die Halterschaft auf seine:n oder ihre:n Partner:in übertragen. Die elektronische Versicherungs­be­stätigung (eVB-Nummer) enthält dann zwei unter­schiedliche Namen: den des Fahrzeug­halters oder der Fahrzeug­halterin und den des Versicherungs­nehmers bzw. der Versicherungs­nehmerin.
  • Teurer wird die Versicherung dadurch in der Regel nicht. Ist der Halter oder die Halterin des Wagens allerdings Fahranfänger bzw. Fahran­fängerin, setzen Kfz-Versicherer höhere Beiträge an.
  • Eigentümer:in eines Autos ist, wer den Kauf­vertrag unter­schrieben hat. Nur er oder sie kann das Auto verkaufen – oder verschenken.
  • In der Regel sind Eigentümer:in und Halter:in des Kfz identisch. Bei Leasing­fahrzeugen, Firmen­wagen oder wenn mehrere Personen einen Pkw nutzen, können Halter:in und Eigen­tümer:in auch unter­schiedlich sein.
  • Wichtig: Wer Zulassungs­bescheini­gung Teil II (Fahrzeug­brief) eines Autos besitzt, ist nicht auto­matisch Eigen­tümer:in. Dieses Gerücht hält sich nach wie vor hart­näckig. Unter anderem würde dies aber bedeuten, dass ein Dieb oder eine Diebin, der oder die den Pkw samt Fahrzeug­brief gestohlen hat, auto­matisch dessen neue:r Eigen­tümer:in ist. Das ist natürlich nicht der Fall.

Als Fahrzeug­halter:in haben Sie die Verfügungs­gewalt und tragen somit die Verant­wortung für Ihr Kfz. Sie sind dafür zu­ständig, dass das Auto folgende Anforde­rungen erfüllt, damit es für den öffent­lichen Straßen­verkehr geeignet ist und teil­nehmen darf:

  • Verkehrssicherheit gewähr­leisten: Als Halter:in stellen Sie unter anderem sicher, dass ihr Auto mit funktio­nierenden Sicherheits­gurten und unbe­schädigten Reifen mit ausreichend Mindestprofiltiefe ausge­stattet ist. Außerdem müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgas­unter­suchung (AU) vorweisen können.
  • Betriebserlaubnis aufrecht­erhalten: Ihr Fahrzeug hat den Anfor­derungen der Allge­meinen Betriebs­erlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technische Prüfstellen (TÜV, Dekra, etc.) regelmäßig erteilen. Liegt keine gültige Betriebs­erlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffent­lichen Straßen bewegen.
  • Niemanden ohne Fahrerlaubnis ans Steuer lassen: Laut Paragraf § 31 der Straßen­verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen Sie ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Erlauben Sie jemandem ohne Fahrerlaubnis, Ihren Pkw zu fahren, machen Sie sich strafbar – mit einer Geldbuße und/oder Freiheits­strafe von bis zu einem halben Jahr.
  • Verkehrstauglichkeit von Fahrer:innen sicherstellen: Sie haben zu gewährleisten, dass keine Person Ihr Kfz fährt, die unter körper­lichen Einschrän­kungen wie Taubheit oder Blindheit leidet oder unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Wird mit Ihrem Fahrzeug ein Unfall unter Alkohol- oder Drogen­einfluss verursacht, drohen eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.
  • Kfz-Steuer zahlen: Gemäß Paragraf § 1 Kraft­fahrzeug­steuer­gesetz (KraftStG) muss der Fahrzeug­halter oder die Fahrzeug­halterin die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten.
  • Kfz-Haftpflicht abschließen: Laut Paragraf §1 Pflicht­versicherungs­gesetz (PflVG) ist jeder Fahrzeug­halter und jede Fahrzeug­halterin verpflichtet, sein bzw. ihr Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzusichern. Erwischt die Polizei Sie beim Fahren ohne Versicherungsschutz, droht eine Freiheits­strafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tages­sätzen.
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Die Kfz-Behörde kann per Kennzeichen­suche oder Fahr­zeug-Identi­fikations­nummer (FIN) Fahrzeug­halter oder Fahrzeug­halterin ausfindig machen. Voraus­setzung für eine Halter­anfrage ist, dass ein berech­tigtes Interesse vorliegt, zum Beispiel nach einer Straftat oder einem Unfall. Auch Privat­personen können Fahrzeug­halter:innen ermitteln lassen.

Wie können Behörden und Privatpersonen den Fahrzeughalter ermitteln?

Besitzen Sie die Informationen zum Kfz-Kennzeichen, können Sie Fahrzeughalter:innen mittels Autokenn­zeichen bei jeder Kfz-Zulassungs­stelle ermitteln (einfache Register­auskunft). Dort sind Angaben zu Zulassung, Fahrzeug­halter:in, Nummern­schild, Fahrzeug und Versicherungs­daten hinterlegt.

Allerdings müssen Antragsteller:innen ein berech­tigtes Interesse nachweisen. Das heißt: Die Ermittlung muss rechtlich notwendig sein. Zum Beispiel, weil jemand dauerhaft Ihren Privat­park­platz blockiert oder Sie nach einem Unfall mit Fahrer­flucht den flüchtigen Fahrer oder die Fahrerin ausfindig machen wollen.

Neben Privatpersonen können unter anderem Polizei, Anwälte, Ordnungs­amt, Versiche­rungen und Haus­verwal­tungen eine Halter:innen­abfrage veran­lassen.

Welche Kosten fallen für das Fahrzeug­halter-Ermitteln an?

Gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällt für die schriftliche Auskunft einer Fahrzeug­halter-Ermittlung durch ein vorhan­denes Kenn­zeichen stets eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro an. 

Welche Informationen erhalte ich bei einer Halteranfrage?

Folgende Informationen zum Fahrzeughalter oder zur Fahrzeughalterin erhalten Sie als Antragsteller:in:

  • Familienname und Vorname(n)
  • Anschrift
  • Fahrzeugart, -typ und -hersteller
  • Name und Anschrift des Kfz-Ver­sicherers
  • Nummer des Versicherungs­scheins oder der Versicherungs­bestätigung
  • ggf. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs­verhältnisses
  • ggf. Befreiung von der gesetz­lichen Versicherungs­pflicht
  • Zeitpunkt der Kenn­zeichen­zuteilung oder -ausgabe
  • Kennzeichen­nummer

Wann ermitteln Behörden einen Fahrzeughalter?

Verkehrs­behörden ermitteln Fahrzeug­halter:innen in der Regel, sobald sie eine Ordnungs­widrigkeit oder Verkehrs­straftat feststellen. Im Real­fall geht es um die Ermittlung des jewei­ligen Fahrers bzw. der jeweiligen Fahrerin. Schließ­lich sind Fahrer:in und Halter:in nicht zwingend identisch. Zu Beginn gehen Behörden jedoch davon aus, dass Fahrer:in und Halter:in dieselbe Person sind – oder der oder die Fahrzeug­halter:in zumindest weiß, wer das Auto zum Tatzeit­punkt gelenkt hat.

Was ist eine erweiterte Registerauskunft und wie erhalte ich sie?

Bei einer erweiterten Register­auskunft nach § 39 StVG erhalten Sie die Daten des Fahrzeug­halters oder der Fahrzeug­halterin auch, wenn Sie nur dessen oder deren Personalien angeben.

Voraussetzung ist, dass verkehrs­bezogene Ansprüche vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Daten zur Geltend­machung, Sicherung, Voll­streckung oder Abwehr von Rechts­ansprüchen benötigen, die in Zusammen­hang mit der Teil­nahme am Straßen­verkehr stehen. Möchten Sie den oder die Kfz-Halter:in ledig­lich zur Rede stellen, können Sie keine Halter­abfrage veranlassen.

In Ausnahmefällen ist eine Halter­ermittlung auch ohne verkehrs­bezogenen Grund möglich. Zum Beispiel, wenn Sie als Antrag­steller:in nachweisen, dass gegen den oder die Fahrzeug­halter:in Unterhalts­ansprüche in Höhe von mindestens 500 Euro bestehen. In diesem Fall beinhaltet die Auskunft aller­dings keine Angaben zur Kfz-Versicherung des Auto­halters bzw. der Auto­halterin.

Als Fahrzeughalter:in sind Sie per Gesetz für Ihr Fahrzeug verant­wortlich. Damit haften Sie für Unfälle und Ordnungs­widrigkeiten – selbst wenn Sie nicht am Steuer sitzen.

Ja, als Fahrzeughalter:in sind Sie gemäß Paragraf § 7 Abs. 1 Straßen­verkehrs­gesetz (StVG) dazu verpflichtet, einen mit Ihrem Kfz entstandenen Schaden zu begleichen – auch dann, wenn Sie das Auto nicht selbst gefahren sind (Gefährdungs­haftung). Verleihen Sie Ihr Auto zum Beispiel an ein befreundetes Paar und erhalten später einen Buß­geld­bescheid, weil diese ohne gültige Feinstaub­plakette in einer Umwelt­zone parkten, müssen Sie das Buß­geld bezahlen. Alter­nativ geben Sie den Namen des Fahr­zeug­führers oder der Fahr­zeug­führerin preis, um ihm oder ihr die Geld­buße in Rechnung stellen zu lassen. Sie können die Strafe auch unter­einander aufteilen.

Doppelte Strafe bedeutet, dass sowohl Fahrzeug­halter:in als auch Fahrzeug­führer:in separat für eine Ordnungs­widrigkeit haften und einen Bußgeld­bescheid erhalten. Grund­sätzlich haftet der oder die Fahrzeug­führer:in zwar für sein bzw. ihr eigenes Fehl­verhalten (Verschuldens­haftung), nicht der oder die Fahrzeug­halter:in. Haben jedoch beide Parteien ihre Pflichten verletzt, kann die Polizei auch beide Parteien belangen – zum Beispiel, weil sowohl Halter:in als auch Fahrzeug­führer:in vergaßen, die Mindestprofiltiefe der Reifen zu kontrol­lieren und dies bei einer Verkehrs­kontrolle festge­stellt wird.

Verursacht ein anderer Fahrer oder eine andere Fahrerin den Unfall­schaden, hat das neben einer Geld­strafe oder Punkten in Flens­burg auch Auswir­kungen auf die Schaden­freiheits­klasse des Fahrzeug­halters bzw. der Fahr­zeug­halterin – und damit auf den Versicherungs­beitrag. Werden Sie als Halter:in durch den Unfall schlechter eingestuft, zahlen Sie mehr.

Auswirkungen auf die Schaden­freiheits­klasse des Fahrers oder der Fahrerin hat dies keine. Punkte in Flens­burg und ein Buß­geld kann er oder sie hingegen eben­falls kassieren.

Übrigens: Wenn Sie neben Ihrem eigenen Fahr­zeug Car­sharing nutzen, hat ein Unfall mit einem Leihauto keinen Einfluss auf Ihre Schaden­frei­heits­klasse. Schä­den, die eine Carsharing-Ver­si­che­rung reguliert, wirken sich nicht auf Ihre eigene Auto­versicherung aus.

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Wie kann ich den Fahrzeughalter wechseln?

Halter:innenwechsel, Umzug oder Namens­änderungen nehmen Sie umgehend und fristgerecht vor Inbetrieb­nahme bei der Zulassungs­behörde an Ihrem Haupt­wohnsitz vor. Versäumen Sie es, droht ein Bußgeld.

Besuchen Sie die Zulassungs­stelle entweder persönlich oder lassen Sie den Behörden­gang von einer bevoll­mächtigten Person erledigen. Ihr Vertreter oder ihre Vertreterin benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht und legt seinen oder ihren Personal­ausweis (oder Reisepass mit amtlicher Melde­beschei­nigung) vor.

Dasselbe gilt, wenn Sie ein Auto ummelden: Dazu berechtigt sind Sie als Fahrzeug­halter:in oder eine von Ihnen bevoll­mächtigte stell­vertretende Person.

Bis wann muss ich bei verstorbenem Fahrzeughalter das Auto umschreiben lassen?

Ist der Fahrzeughalter oder die Fahrzeug­halterin verstorben, sollten Sie den Pkw schnellst­möglich auf eine andere Person umschreiben. Im Sinne der Mitteilungs­pflichten laut § 13 (1) Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) sind der Kfz-Zulassungs­stelle Änderungen der Fahrzeug- oder Halter:innen­daten unver­züglich mitzuteilen. Wollen Sie stattdessen das Kfz abmelden, können Sie dies ebenfalls bei Ihrer nächsten Zulassungs­behörde tun.

Voraus­setzung ist, dass alle benötigten Unter­lagen vorliegen – unter anderem die Kfz-Kennzeichen, Zulassungs­beschei­nigung Teil I und Teil II sowie ein gültiger Prüfbericht der letzten Haupt­unter­suchung. Schieben Sie den Behörden­gang auf, verletzen Sie Ihre Melde­pflicht. Die Kfz-Behörde kann Ihnen den Betrieb des Fahr­zeugs auf öffentlichen Straßen unter­sagen, solange kein Halterwechsel erfolgt.

Wer ist Fahrzeughalter bei Leasing?

Haben Sie ein Auto geleast, sind Sie als Leasing­nehmer:in auch gleich­zeitig Fahrzeug­halter:in. Das Leasing-Unter­nehmen bleibt Eigen­tümer des Kfz, haftet jedoch nicht, wenn Sie mit dem Leasing­fahrzeug einen Unfall bauen oder eine Ordnungs­widrig­keit begehen. 

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