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Als Fahrzeughalter haben Sie die Verfügungsgewalt und tragen somit die Verantwortung für Ihr Kfz. Sie haben verschiedene Anforderungen zu erfüllen, damit es für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und teilnehmen darf.
Als Halter sind Sie für die Verkehrstauglichkeit Ihres Autos zuständig und stellen unter anderem sicher, dass es mit funktionierenden Sicherheitsgurten und unbeschädigten Reifen ausgestattet ist. Abgefahrene Reifen stellen beispielsweise eine Gefahr dar und entsprechen nicht den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Außerdem müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) vorweisen können.
Ein Fahrzeug hat den Anforderungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zu entsprechen, die Hersteller oder Technischer Überwachungsverein (TÜV) regelmäßig erteilen. Die Betriebserlaubnis erlischt beispielsweise, wenn Sie Ihr Auto tunen und der TÜV die Änderungen nicht abnimmt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegen.
Laut Paragraf § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf der Fahrzeughalter ausschließlich Personen ans Lenkrad lassen, die zum Fahren des Kfz berechtigt sind. Wer etwa einem Freund, der seine Fahrerlaubnis abgeben musste, erlaubt, eine Runde mit seinem Pkw zu drehen, macht sich strafbar. Die rechtlichen Konsequenzen können eine Geldbuße und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr sein.
Der Fahrzeughalter hat zu gewährleisten, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, nicht mit seinem Kfz fahren. Dasselbe gilt für Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie Taubheit oder Blindheit: Auch sie darf der Kfz-Halter nicht ans Steuer lassen. Andernfalls drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.
Gemäß Paragraf § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) muss der Fahrzeughalter die Kfz-Steuer fristgerecht entrichten. Ansonsten leitet das Hauptzollamt ein Mahnverfahren gegen ihn ein. Wer der zusätzlichen Zahlungsaufforderung dennoch nicht nachkommt, riskiert den Entzug der Betriebserlaubnis, bis die Steuerschulden bezahlt sind.
Paragraf §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) schreibt vor, dass jeder Fahrzeughalter sein Auto mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung absichert. Erwischt die Polizei Sie beim Fahren ohne Versicherungsschutz, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen.
Umzüge, Namensänderungen oder Halterwechsel sollten Sie umgehend und fristgerecht vor Inbetriebnahme der Zulassungsbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz melden. Versäumen Sie es, droht ein Bußgeld.
Um einen Neuwagen anzumelden, besuchen Sie die Zulassungsstelle entweder persönlich oder lassen den Behördengang von einer bevollmächtigten Person erledigen. Ihr Vertreter benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht und legt seinen Personalausweis (oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung) vor.
Dasselbe gilt, wenn Sie ein Auto ummelden: Dazu berechtigt sind Sie als Fahrzeughalter oder ein von Ihnen bevollmächtigter Stellvertreter.
Wollen Sie Ihr Kfz abmelden, tun Sie dies persönlich bei der Zulassungsbehörde oder beauftragen eine andere Person damit. Eine Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle benötigten Unterlagen – unter anderem die Kfz-Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie ein gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung – vorliegen.
Im Sinne der Mitteilungspflichten laut § 13 (1) Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) sind der Kfz-Zulassungsstelle Änderungen der Fahrzeug- oder Halterdaten unverzüglich mitzuteilen. Ist der Fahrzeughalter verstorben, sollten Sie den Pkw daher schnellstmöglich auf eine andere Person umschreiben. Schieben Sie den Behördengang auf, verletzen Sie Ihre Meldepflicht. Die Kfz-Behörde kann Ihnen den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, solange kein Halterwechsel erfolgt.
Sie selbst haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Halterabfrage zu beantragen – allerdings nicht kostenlos. Für eine Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister fällt eine geringe Gebühr an. In einigen Bundesländern können Sie die Anfrage kostenpflichtig per Online-Antrag stellen. Die Informationen über den Halter des Kfz erhalten Sie erst nach Genehmigung des Antrags.
Den Fahrzeughalter über eine App oder Online-Portal gratis zu ermitteln, ist in der Regel nicht seriös.
Laut § 39 StVG ist es Ihnen als Privatperson möglich, einen Fahrzeughalter zu ermitteln. Um Halterdaten anhand von Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) abzufragen (einfache Registerauskunft), müssen Sie allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das heißt: Die Halterdatenermittlung muss rechtlich notwendig sein. Zum Beispiel, weil jemand dauerhaft Ihren Privatparkplatz blockiert oder Sie nach einem Unfall mit Fahrerflucht den flüchtigen Fahrer ausfindig machen wollen.
Neben Privatpersonen können unter anderem Polizei, Anwälte, Ordnungsamt, Versicherungen und Hausverwaltungen eine Halterabfrage veranlassen. Folgende Informationen zum Fahrzeughalter erhalten Sie als Antragsteller:
Bei einer erweiterten Registerauskunft nach § 39 StVG erhalten Sie die Daten des Fahrzeughalters auch, wenn Sie nur dessen Personalien angeben. Voraussetzung ist, dass verkehrsbezogene Ansprüche vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Daten zur Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigen, die in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Möchten Sie den Kfz-Halter lediglich zur Rede stellen, können Sie keine Halterabfrage veranlassen.
Als Fahrzeughalter sind Sie gemäß Paragraf § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dazu verpflichtet, einen mit Ihrem Kfz entstandenen Schaden zu begleichen – auch dann, wenn Sie das Auto nicht selbst gefahren sind (Gefährdungshaftung).
Beispiel 1: Sie leihen Ihr Auto einem Bekannten. Dieser parkt ohne Ihr Wissen in einer Umweltzone, obwohl an der Windschutzscheibe Ihres Wagens keine gültige Feinstaubplakette angebracht ist. Sie erhalten daraufhin einen Bußgeldbescheid. Als Halter des Fahrzeugs werden Sie belangt und müssen das Bußgeld bezahlen oder den Namen des Fahrzeugführers preisgeben, um ihm die Geldbuße in Rechnung stellen zu lassen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Strafe untereinander aufzuteilen.
Grundsätzlich haftet der Fahrzeugführer für sein eigenes Fehlverhalten (Verschuldenshaftung) – zum Beispiel, wenn er am Steuer telefoniert und einen Autounfall verursacht. Ist er seinen Pflichten nicht nachgekommen, trägt er eine Mitschuld.
Beispiel 2: Der Bekannte, dem Sie Ihr Fahrzeug geliehen haben, gerät in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten finden dabei heraus, dass das Auto keine Winterreifen hat. Wer ist schuld? Als Fahrzeughalter hätten Sie die Verkehrstauglichkeit des Kfz gewährleisten müssen. Andererseits hätte der Fahrer das Auto prüfen und in diesem Zustand nicht fahren dürfen. Da Sie beide Ihre jeweiligen Pflichten verletzt haben, ist eine doppelte Strafe fällig. Das bedeutet: Sowohl Sie als Fahrzeughalter als auch Ihr Freund als Fahrzeugführer erhalten einen Bußgeldbescheid. Möglicherweise kassieren Sie als Kfz-Halter sogar Punkte in Flensburg, obwohl Sie nicht selbst kontrolliert wurden.
Verursacht ein anderer Fahrer den Unfallschaden, hat das neben einer Geldstrafe oder Punkten in Flensburg auch Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse des Fahrzeughalters – und damit auf den Versicherungsbeitrag. Werden Sie als Halter durch den Unfall schlechter eingestuft, zahlen Sie mehr.
Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse des Fahrers hat dies keine – Punkte in Flensburg und ein Bußgeld kann er hingegen ebenfalls kassieren.
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