Abstrich-Tests (sogenannte PCR und Antigen-Schnelltest) auf das Vorliegen einer akuten Infektion mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) erstattet die Allianz im tariflich vereinbarten Umfang, wenn die medizinische Notwendigkeit hierzu besteht. Konkret bedeutet das, die Allianz erstattet die Kosten, vorausgesetzt
- dieser Test wird von einem Arzt oder einer Ärztin angefordert bzw. durchgeführt und Sie haben zu diesem Zeitpunkt Symptome.
Die Allianz weist darauf hin, dass bei symptomatischen Patienten die PCR-Testung vom Robert-Koch-Institut empfohlen wird, da die Nachweisempfindlichkeit der verfügbaren Antigen-Schnell-Tests nach bisherigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht der klassischen PCR-Tests entspricht.
Die Allianz erstattet insofern vorerst nur
einen alleinigen PCR-Test oder die
Kombination eines schnellen (der ersten Orientierung dienenden Antigen-Schnelltests) mit einem bestätigenden PCR-Test. Der eingesetzte Antigen-Schnelltest muss zudem vom
Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sein.
Veranlasst hingegen Ihr Arzt oder das Gesundheitsamt bei Ihnen ausnahmsweise als symptomlose, enge Kontaktperson eines nachweislich Infizierten (Kontaktperson 1. Grades laut RKI-Kriterien) eine Testung, regelt eine gesetzliche Verordnung vom 14.10.2020 folgendes: Die Kosten werden für alle Versicherten, unabhängig vom Versicherungsstatus (privat oder gesetzlich), über die Gesetzliche Krankenversicherung über einen vorgegebenen Sonderweg (spezielles Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) abgerechnet. Dies gilt für kassenärztliche Praxen genauso wie für rein privatärztliche Praxen.
An dieser Abrechnung sind Sie als Versicherter dann nicht beteiligt. Hierfür erhält die Gesetzliche Krankenversicherung einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln. Wenn der Antigen-Schnelltest bei Ihnen als nicht symptomatischer Kontaktperson positiv ausfällt, also ein hochgradiger Verdacht auf eine Erkrankung besteht, wird die bestätigende Diagnostik mittels PCR-Test im tariflichen Umfang erstattet.
Soll die Testung auf Wunsch des Arbeitgebers bei einer symptomfreien Person erfolgen, so ist der Arbeitgeber selbst zahlungspflichtig.
Corona-Selbsttests werden grundsätzlich nicht erstattet.