Seit Dezember 2020 ist die Versorgung mit FFP2-Masken oder Schutzmasken vergleichbarer Qualität für Personen über 60 Jahre und Menschen aus Corona-Risikogruppen sichergestellt worden.
Wer zählt zum berechtigten Personenkreis?
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
a) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
b) Chronische Herzinsuffizienz
c) Chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
d) Demenz oder Schlaganfall
e) Diabetes mellitus Typ 2
f) Aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
g) Stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
h) Trisomie 21
i) Risikoschwangerschaft.
Wie läuft die Maskenvergabe?
Für die Abgabe der Schutzmasken ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen.
Abgabe Stufe 1: Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 6.01.2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken. Sie können kostenlos jeweils drei FFP2-Masken oder Schutzmasken vergleichbarer Qualität in ihren Apotheken vor Ort beziehen. Was müssen Sie tun? Für den Bezug in der Apotheke genügt die Vorlage Ihres Personalausweises oder Ihre Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe.
Abgabe Stufe 2: In einer zweiten Stufe haben die anspruchsberechtigten Personen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum Ablauf des 28.02.2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum Ablauf des 15.04.2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
Die Gültigkeitszeiträume sollen einen Ansturm auf die Apotheken verhindern sowie die Belieferung und eine geordnete Abholung sicherstellen. Im neuen Jahr erhalten alle Berechtigten von ihrer Krankenversicherung zwei Gutscheine für jeweils sechs Masken. Für die Produktion dieser fälschungssicheren Berechtigungsscheine (Voucher) auf Spezialpapier hat die Bundesregierung die Bundesdruckerei beauftragt.
Wie erhalte ich meinen Voucher?
Nach aktuellem Stand erhalten Versicherte, die zu den vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) anerkannten Risiko- oder gefährdeten Altersgruppen zählen, im Rahmen einer Aktion des BMG voraussichtlich ab dem 20. Januar 2021 Coupons/Gutscheine per Post, mit dem sie in die Apotheke gehen und gegen eine Zuzahlung von je 2 Euro 2 x 6 FFP2-Masken erhalten können. Die Staffelung nach Zugehörigkeit zu einer der Alters- oder Risikogruppen wurde vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Die Briefe an berechtigte Versicherte werden entsprechend wie folgt versendet:
- Alter berechtigte Person über 75 Jahre: Eingang beim Versicherten ab 20.1.2021
- Alter berechtigte Person über 70 Jahre und Angehörige von Risikogruppen: ab Anfang Kalenderwoche 4
- Alter berechtigte Person über 60 Jahre: ab Anfang/Mitte Februar
Zahle ich einen Eigenanteil?
In der Apotheke zahlen die Anspruchsberechtigten pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die Abrechnung der Maskenkosten mit der Bundesregierung erfolgt durch die Apotheken direkt über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Insgesamt zahlt der Bund für die Maßnahme 2,5 Milliarden Euro.
Ich habe schon einen FFP2-Maske gekauft? Bekomme ich mein Geld zurück?
Bereits erworbene Masken sind nicht erstattungsfähig, können also nicht mit den Coupons/Gutscheinen gegengerechnet werden.
Wirkt sich meine Zuzahlung auf meine Beitragsrückerstattung aus?
Ja, wird die Zuzahlung bei der Allianz Privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht, ist dies schädlich für die Beitragsrückerstattung (BRE).