Das Erbe ausschlagen können Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht, eine einfache Mitteilung an die anderen Erben und Erbinnen genügt nicht. Mit der Ausschlagungserklärung teilen Sie ausdrücklich mit, dass Sie das Erbe und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen. Sie haben also auch keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Wenn Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen haben, müssen Sie diese zurückzugeben.
Das von Ihnen nicht angenommene Erbe geht automatisch an die nächste Person in der Erbfolge. Schlagen alle Hinterbliebenen nach dieser Reihenfolge das Erbe aus, geht der Nachlass zuletzt an den Staat über.