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  • Ein Erbe klingt für viele zunächst nach Geldsegen. Doch es können auch Schulden oder offene Kredite vererbt werden. Das kann ein Grund sein, um das Erbteil auszuschlagen. 
  • Manche Hinterbliebene wollen aber auch aus persönlichen Gründen das Erbe nicht antreten. 
  • Grundsätzlich haben Sie sechs Wochen Zeit, zu entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen oder nicht.
  • Bei Fragen zum Thema das Erbe ausschlagen, unterstützt Sie der Allianz Rechtsschutz: Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
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Kompletter Verzicht auf das Erbteil
Wenn Sie Ihr Erbe nicht annehmen möchten, zum Beispiel weil der Nachlass überschuldet ist oder aus persönlichen Gründen, können Sie die Erbschaft ausschlagen.

Das Erbe ausschlagen können Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht, eine einfache Mitteilung an die anderen Erben und Erbinnen genügt nicht. Mit der Ausschlagungserklärung teilen Sie ausdrücklich mit, dass Sie das Erbe und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen. Sie haben also auch keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Wenn Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen haben, müssen Sie diese zurückzugeben.

Das von Ihnen nicht angenommene Erbe geht automatisch an die nächste Person in der Erbfolge. Schlagen alle Hinterbliebenen nach dieser Reihenfolge das Erbe aus, geht der Nachlass zuletzt an den Staat über. 

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Gut zu wissen

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Sie haben sechs Wochen Zeit, um sich zu entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen oder nicht. Die Frist läuft, sobald Sie Kenntnis von der Erbschaft haben. In diesem Zeitraum können Sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Eine Möglichkeit, die Frist zu verlängern, gibt es nicht. Ausnahme: Der oder die Erblasser:in hat zuletzt im Ausland gewohnt oder Sie selbst waren im Ausland, als Sie vom Erbe erfahren haben. Dann beträgt die Frist sechs Monate. 

Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr Erbe nicht anzutreten, müssen Sie das beim Nachlassgericht erklären. Sie können sich aussuchen, bei welchem Nachlassgericht Sie das Erbe ausschlagen: Gehen Sie hierzu zum Gericht am letzten Wohnort des oder der Verstorbenen oder an Ihrem eigenen. Dabei gibt es zwei Ausnahmen: In Baden-Württemberg ist das staatliche Notariat zuständig. Hat der oder die Erblasser:in zuletzt im Ausland gelebt, müssen Sie sich an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wenden. 

Sie können entweder persönlich beim Nachlassgericht vorsprechen oder eine:n Notar:in beauftragen. Diese:r erstellt dann eine notarielle Erklärung. Sie müssen nur dafür sorgen, dass die Erklärung fristgerecht beim Nachlassgericht eintrifft. Sie brauchen aber nicht zwingend einen Anwalt oder eine Notarin. 

Minderjährige Erben und Erbinnen können die Erbschaft nicht selbstständig ausschlagen. Die gesetzlichen Vertreter:innen, meistens die Eltern, müssen das Erbe für das minderjährige Kind ablehnen. Zudem muss in der Regel das Familiengericht zustimmen.

Sie haben die Frist zur Ausschlagung des Erbes versäumt? Dann wird es schwierig. Ist die sechswöchige Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. Wenn Sie sich im Nachhinein entscheiden, das Erbe auszuschlagen, haben Sie nach dem Erbrecht zwei Möglichkeiten: 

  • Die Annahme der Erbschaft anfechten 
  • Das Versäumnis der Ausschlagungsfrist anfechten 

Für beide Anfechtungsverfahren muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dass Sie sich umentschieden haben, reicht nicht aus. Wenn aber zum Beispiel ein Irrtum vorliegt, können Sie versuchen, die Entscheidung anzufechten. Das gilt auch, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben und nachträglich ausschlagen wollen. 

Ähnlich gestaltet sich das Verfahren, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben und nachträglich annehmen möchten. Auch hier ist eine Anfechtung mit einem triftigen Grund möglich.

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Gut zu wissen

Achtung: Sobald Sie einen Erbschein beantragen, gilt das Erbe als angenommen

Wenn Sie zum Beispiel Auskünfte über die finanzielle Situation des oder der Verstorbenen einholen, können Sie das auch ohne Erbschein tun. Sind Sie sich noch unsicher, ob Sie das Erbe annehmen, reicht in der Regel die Sterbeurkunde in Kombination mit dem Stammbuch. Wenn Sie die Erbschaft anderweitig nachweisen können, darf die Bank von Ihnen keinen Erbschein verlangen. Dies ist nur dann zulässig, wenn begründete Zweifel an der Echtheit Ihres Nachweises bestehen.

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Auch Nicht-Erben hat seinen Preis

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, geht das nicht gratis. Wie viel Sie das Ganze kostet, hängt vom Wert der Erbmasse, dem sogenannten Gegenstandswert, ab. Die Kosten ergeben sich aus den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Mindestens müssen Sie mit 30 Euro rechnen, auch für einen überschuldeten Nachlass.

Falls Sie eine:n Notar:in beauftragen, kommen dafür nochmal Kosten hinzu. Sie können auch selbst eine Ausschlagungserklärung formulieren. Das senkt die Notarkosten auf etwa 20 bis 70 Euro. Allerdings sollten Sie sich dann beraten lassen, damit keine unwirksamen Formulierungen enthalten sind.

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Über­schuldeter Nachlass
Wenn Sie einen überschuldeten Nachlass erben, ist die Ausschlagung eine Option. Damit verzichten Sie ganz auf Ihre Ansprüche auf das Erbe. Sie haften dann ebenfalls nicht für Verbindlichkeiten. Aber es gibt auch Alternativen:
 
Vom Nachlassgericht wird ein:e Nachlassverwalter:in eingesetzt, der sich um das Erbe kümmert. Dabei müssen Sie als Erbe nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Alle bestehenden Schulden werden aus der Erbmasse getilgt. Bleibt dann noch etwas übrig, geht der restliche Nachlass an die Erben und Erbinnen.
Hierbei können alle Gläubiger:innen ihre Ansprüche innerhalb einer Frist anmelden. Die Schulden werden anschließend aus dem Nachlass beglichen. Die Ansprüche eines Gläubigers oder einer Gläubigerin verfallen nicht mit Ablauf der Frist. Aber sobald das Erbe aufgebraucht ist, geht der oder die Gläubiger:in leer aus.
Sie als Erbe oder Erbin können beim Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dann haften Sie nur mit dem Nachlassvermögen und nicht mit Ihrem Privatvermögen. Damit können Sie zum Beispiel vermeiden, dass Gläubiger:innen von Ihnen Schadenersatz verlangen.
Sind nicht alle Kosten mit dem Nachlassinsolvenzverfahren ausgeglichen, stellt das Nachlassgericht das Verfahren ein. Die Erben und Erbinnen können dann eine Dürftigkeitseinrede stellen. Damit schließen Sie aus, dass die Gläubiger:innen bezahlt werden. Um eine Dürftigkeitseinrede stellen zu können, müssen Sie allerdings nachweisen, dass das Erbe aufgebraucht ist und nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen. Das geht zum Beispiel mit dem Gerichtsbeschluss, in dem das Nachlassgericht das Insolvenzverfahren abschließt.
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