- Ein Erbe klingt für viele zunächst nach Geldsegen. Doch es können auch Schulden oder offene Kredite vererbt werden. Das kann ein Grund sein, um das Erbteil auszuschlagen.
- Manche Hinterbliebene wollen aber auch aus persönlichen Gründen das Erbe nicht antreten.
- Grundsätzlich haben Sie sechs Wochen Zeit, zu entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen oder nicht.
- Bei Fragen zum Thema das Erbe ausschlagen, unterstützt Sie der Allianz Rechtsschutz: Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Erbe ausschlagen

Erbe ausschlagen: Was gilt es zu beachten?
Erbe ausschlagen: Fristen und Formalien

Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr Erbe nicht anzutreten, müssen Sie das beim Nachlassgericht erklären. Sie können sich aussuchen, bei welchem Nachlassgericht Sie das Erbe ausschlagen: Gehen Sie hierzu zum Gericht am letzten Wohnort des oder der Verstorbenen oder an Ihrem eigenen. Dabei gibt es zwei Ausnahmen: In Baden-Württemberg ist das staatliche Notariat zuständig. Hat der oder die Erblasser:in zuletzt im Ausland gelebt, müssen Sie sich an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wenden.
Sie können entweder persönlich beim Nachlassgericht vorsprechen oder eine:n Notar:in beauftragen. Diese:r erstellt dann eine notarielle Erklärung. Sie müssen nur dafür sorgen, dass die Erklärung fristgerecht beim Nachlassgericht eintrifft. Sie brauchen aber nicht zwingend einen Anwalt oder eine Notarin.
Minderjährige Erben und Erbinnen können die Erbschaft nicht selbstständig ausschlagen. Die gesetzlichen Vertreter:innen, meistens die Eltern, müssen das Erbe für das minderjährige Kind ablehnen. Zudem muss in der Regel das Familiengericht zustimmen.
Frist versäumt oder Erbe schon angenommen: Was nun?
Sie haben die Frist zur Ausschlagung des Erbes versäumt? Dann wird es schwierig. Ist die sechswöchige Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. Wenn Sie sich im Nachhinein entscheiden, das Erbe auszuschlagen, haben Sie nach dem Erbrecht zwei Möglichkeiten:
- Die Annahme der Erbschaft anfechten
- Das Versäumnis der Ausschlagungsfrist anfechten
Für beide Anfechtungsverfahren muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dass Sie sich umentschieden haben, reicht nicht aus. Wenn aber zum Beispiel ein Irrtum vorliegt, können Sie versuchen, die Entscheidung anzufechten. Das gilt auch, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben und nachträglich ausschlagen wollen.
Ähnlich gestaltet sich das Verfahren, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben und nachträglich annehmen möchten. Auch hier ist eine Anfechtung mit einem triftigen Grund möglich.

Alternativen zur Erbausschlagung

Nachlassverwaltung
Aufgebotsverfahren
Nachlassinsolvenzverfahren
Dürftigkeitseinrede


