All­mäh­lich­keits­schaden

Definition und Versicherung
Allmählichkeitsschaden: Mutter und Tochter streichen zusammen eine Wand mit weißer Farbe
Schäden, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt entstehen, gelten per Definition als All­mäh­lich­keits­schäden. All­mäh­lich­keits­schä­den entstehen häufig durch Tem­peratur­ver­än­de­rungen, Feuch­tig­keit, Nie­der­schlag oder Dämpfe. Verschleiß und Abnutzung zählen nicht dazu. In der Regel fallen Allmählichkeitsschäden in den Bereich der Haftpflicht­versicherungen. Welche Versicherung diese unbemerkt entstandenen Schäden abdeckt, ist im Einzelfall zu klären.
All­mäh­lich­keits­schä­den sind Sach­schä­den, die un­en­tdeckt über eine längere Zeit entstehen. Oft entstehen solche Schäden durch Miss­ge­schicke oder unbemerkte Unfälle und bleiben monate- oder jahrelang unentdeckt. Durch die lange Ein­wirkung kann sich aus kleinen Scha­dens­ur­sachen ein großer und teurer Sach­scha­den entwickeln.

Es ist nicht einheitlich festgelegt, ab welchem Zeitraum ein Sachschaden als Allmählichkeitsschaden bezeichnet wird. Durch einen plötzlichen Temperatursturz können Allmählichkeitsschäden zum Beispiel schon nach wenigen Tagen entstehen. Ist die Heizung oder eine Wasserleitung eingefroren und platzt, sind die allmählich entstanden Schäden bereits nach kurzer Zeit zu sehen.

Schäden durch Staub oder Ruß entwickeln sich langsamer und werden erst nach einem längeren Zeitraum sichtbar. Hier kann es sein, dass ein Allmählichkeitsschaden erst nach mehreren Monaten oder Jahren als solcher gilt.

Welche Beispiele und Fälle gelten, lässt sich nicht pau­schal beantworten. Der Grund: All­mäh­li­che Schä­den und deren Ent­stehung sind sehr individuell. Oft ist die Ursache entscheidend, ob ein All­mäh­lich­keits­scha­den als solcher gilt.

Häufige Aus­löser von All­mäh­lich­keits­schä­den sind:

  • Tem­pe­ratur
  • Feuch­tig­keit
  • Nie­der­schlag (z.B. Wasser, Rauch, Ruß oder Staub)
  • Dämpfe
  • Gase

Die Übernahme der Kosten für Renovierung und Schadensbeseitigung durch Ihre private Haftpflichtversicherung wird im Rahmen einer Einzelfallbewertung entschieden. Welche Schäden Ihre Versicherung abdeckt, entnehmen Sie Ihren individuellen Versicherungsbedingungen.

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Ver­­schleiß, Ab­­nut­zung und übermäßiges Beanspruchen sind drei unterschiedliche Dinge, die insbesondere im Bereich der Mietsachschäden relevant sein können. Typische Ver­schleiß- und Ab­nut­zungs­schä­den sind bei­spiels­weise Kratzer, Abrieb und Schäden im Parkett, zum Beispiel durch Blu­men­töpfe oder durch das Rücken von Stühlen.

Abnutzung, zum Beispiel an Teppichboden, der durch die tägliche Benutzung unansehnlich wird, entsteht durch menschlichen Gebrauch.

Ver­schleiß dagegen entsteht ohne menschliches Zutun. Das ist etwa der Fall, wenn der Teppich durch die Sonneneinstrahlung ausbleicht.

Unter übermäßiger Beanspruchung versteht man Veränderungen an Mietsachen bzw. Schäden, die über das gewohnte Maß hinausgehen. Zum Beispiel, wenn der ursprüngliche PVC-Boden mit selbstklebenden Teppichfliesen beklebt wurde.

Alle drei können auch allmählich entstehen und werden häufig in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Welche Schäden Ihre Versicherung abdeckt, entnehmen Sie Ihren individuellen Versicherungsbedingungen.

Wann welche Ver­sicherung für entsprechende Schäden auf­kommt, hängt vom Ein­zel­fall ab. Bis 2002 wurden All­mäh­lich­keits­schä­den kom­plett von Ver­siche­rungen aus­geschlos­sen, seitdem leisten sie in Einzelfällen.

Üblicherweise fallen Allmählichkeitssschäden in den Bereich der Haftpflichtversicherungen. Je nach Schadensfall können unter Umständen aber auch andere Versicherungen greifen. Denn neben dem Schaden selbst ist entscheidend, wer den Schaden verursacht hat.

Verursacht beispielsweise eine an­gebohr­te Was­ser­lei­tung einen Was­ser­scha­den in Ihrer Wohnung, kommt es darauf an, wer diese angebohrt hat. Hat ein Hand­wer­ker oder eine Handwerkerin den Schaden verursacht, ist dessen oder deren Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung zuständig. Häufig ist es allerdings schwierig, nachzuweisen, wer den Schaden ursprünglich verursacht hat. Daher wird im Einzelfall entschieden, ob und welche Versicherung den Schaden übernimmt.

In der Regel ist zwar die pri­vate Haft­pflicht­ver­sicherung für All­mäh­lich­keits­schä­den zuständig, dennoch gilt: Nicht jeder All­mäh­lich­keits­scha­den wird von der privaten Haft­pflicht­ver­sicherung über­nom­men. Die pri­vate Haft­pflicht deckt grundsätzlich nur Schäden ab, die am Besitz Dritter entstehen. Hierzu zählen bei­spiels­weise Miet­sach­schä­den – also, wenn durch Ihr Ver­schulden in einer Miet­wohnung etwas kaputtgeht.

Zum Beispiel: Sie haben unbemerkt ein Was­ser­rohr angebohrt und es kommt nach und nach zu einem Wasserschaden am Parkett der gemie­teten Wohnung. Dann können die Feuch­tig­keits­schä­den als All­mäh­lich­keits­scha­den gelten.

Ob Ihre private Haft­pflicht­ver­sicherung für die Kos­ten der Re­no­vierung und des Schadens auf­kommt, entscheidet sich im Ein­zel­fall. Die Versicherung wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche ab, wenn den Versicherten selbst kein Verschulden trifft.

Teilweise sind All­mäh­lich­keits­schä­den über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Sind diese Schä­den enthalten, übernimmt der Ge­bäu­de­ver­sicherer sie im Ein­zelfall auch an der eigenen Im­mobilie. Details finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie zu Allmählich­keits­schäden wissen?

Werden Schäden an Solar- und Photovoltaikanlage zu den Allmählichkeitsschäden gezählt?

Ob und welche Versicherung die Schäden an einer Pho­to­vol­taik- oder So­lar­an­lage abdeckt, ist jeweils im Einzel­fall zu klären. Wurde die Anlage zum Beispiel bereits bei der Mon­tage be­schädigt, ist unter Um­ständen der oder die Monteur:in bzw. deren oder dessen Betriebs- oder Berufs­haft­pflicht für den Schaden zu­ständig.

Schä­den an der Anlage deckt in der Regel die Wohn­gebäude­ver­sicherung oder eine spezielle Photovoltaik­ver­sicherung ab. Bei der Allianz sind in der Wohngebäude­ver­sicherung gemeldete Solar- und Photovoltaik­anlagen gegen alle vertraglich verein­barten Gefahren, wie Feuer oder Sturm, versichert. Ab dem Tarif Komfort gilt eine erweiterte Deckung gegen unvorher­gesehene Be­schädigungen.

Photovoltaik- und Solar­thermie­anlagen sind nicht automatisch in einer privaten Haftpflicht­ver­sicherung mitversichert. Haftpflicht­ver­sicherungen decken normaler­weise persönliche Haftungs­risiken ab, nicht jedoch spezielle Risiken, die mit der Installation und dem Betrieb solcher Anlagen verbunden sind.

Der Versicherungs­schutz erstreckt sich auch auf Ihre Pflichten als Inhaber:in und Betreiber:in von Flüssig­gas­tanks, Photovoltaik- oder Erdwärme­anlagen, wenn Sie eine Allianz Privat-Haft­pflicht­versicherung ab­geschlossen haben.

Zählt Schimmel zu Allmählichkeitsschäden?

Schim­mel entsteht immer langsam. Schim­mel in einer Wohnung oder in einem Haus gilt deshalb als All­mäh­lich­keits­scha­den. Dennoch wird nicht jeder Schim­mel­scha­den von den Ve­rsi­che­rungen übernommen und muss im Einzelfall geprüft werden.

Fallen Allmählichkeitsschäden unter Mietsachschäden?

Das kommt auf den in­di­vi­duel­len Fall an. Ein mögliches Scha­dens­beispiel: Ihnen fällt beim Duschen ein Creme­tie­gel herunter und es ent­steht dabei ein nicht sicht­barer Riss in der Dusch­wan­ne. Durch diesen sickert nach und nach Was­ser ins Mauer­werk. Dieser All­mäh­lich­keits­scha­den kann als Miet­sach­scha­den gelten. Ob dieser Mietsachschaden mit feuch­ten Wän­den von der Ver­sicherung über­nom­men wird, ist im Einzelfall zu klären.

Wann sollte Allmählichkeit in die Versicherung aufgenommen werden?

In der Vergangenheit wurden sogenannte Allmählichkeitsschäden bei älteren Haftpflicht-Verträgen generell ausgeschlossen. In jüngerer Zeit ist dies nicht mehr der Fall. Prüfen Sie Ihre individuellen Versicherungsbedingungen, welche Schäden im Detail abgedeckt sind.

Wann welche Versicherung bei Allmählichkeitsschäden einspringt, ist vom Ein­zel­fall ab­hängig.

Welche Besonderheiten gelten für Immobilienbesitzer:innen und Bauherren bei Allmählichkeitsschäden?

Bei Bau­ar­bei­ten kön­nen eben­falls All­mäh­lich­keits­schä­den ent­stehen. Be­bauen Sie beispielsweise Ihr Grund­stück und wird dabei unbemerkt das Mauer­werk des Nach­bar­hau­ses be­schädigt, sodass dieses nach und nach Ris­se bekommt, kann das sehr teuer werden.

Entstehen All­mäh­lich­keits­schä­den bei einem kleinen Bau­vo­rhaben, sind diese Schä­den teilweise bereits über Ihre pri­vate Haft­pflicht oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht abgesichert.

Bei größeren Um­bauten kann sich der Ab­schluss einer Bauherrenhaftpflicht für Bau­her­ren- und Im­mo­bi­li­en­be­sitzer:innen lohnen. Ob die ent­stan­de­nen All­mäh­lich­keits­schä­den über­nom­men werden, ist aber auch hier vom Einzelfall abhängig.

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