Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Schäden, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt entstehen, gelten per Definition als All­mäh­lich­keits­schäden.
  • All­mäh­lich­keits­schä­den entstehen häufig durch Tem­peratur­ver­än­de­rungen, Feuch­tig­keit, Nie­der­schlag oder Dämpfe. Verschleiß und Abnutzung zählt nicht dazu.
  • In der Regel fallen Allmählichkeitsschäden in den Bereich der Haftpflicht­versicherungenWelche Versicherung diese unbemerkt entstandenen Schäden abdeckt, ist im Einzelfall zu klären.
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Definition
All­mäh­lich­keits­schä­den sind Sach­schä­den, die un­en­tdeckt über eine längere Zeit entstehen.
Oft entstehen solche Schäden durch Miss­ge­schicke oder unbemerkte Unfälle und bleiben monate- oder jahrelang unentdeckt. Durch die lange Ein­wirkung kann sich aus kleinen Scha­dens­ur­sachen ein großer und teurer Sach­scha­den entwickeln.

Es ist nicht einheitlich festgelegt, ab welchem Zeitraum ein Sachschaden als Allmählichkeitsschaden bezeichnet wird. Durch einen plötzlichen Temperatursturz können Allmählichkeitsschäden zum Beispiel schon nach wenigen Tagen entstehen. Ist die Heizung oder eine Wasserleitung eingefroren und platzt, sind die allmählich entstanden Schäden bereits nach kurzer Zeit zu sehen.

Schäden durch Staub oder Ruß entwickeln sich langsamer und werden erst nach einem längeren Zeitraum sichtbar. Hier kann es sein, dass ein Allmählichkeitsschaden erst nach mehreren Monaten oder Jahren als solcher gilt.

Welche Beispiele und Fälle gelten, lässt sich nicht pau­schal beantworten. Der Grund: All­mäh­li­che Schä­den und deren Ent­stehung sind sehr individuell. Oft ist die Ursache entscheidend, ob ein All­mäh­lich­keits­scha­den als solcher gilt. Häufige Aus­löser von All­mäh­lich­keits­schä­den sind:

  • Tem­pe­ratur
  • Feuch­tig­keit
  • Nie­der­schlag (z.B. Wasser, Rauch, Ruß oder Staub)
  • Dämpfe
  • Gase
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Gut zu wissen
Ver­­schleiß, Ab­­nut­zung und übermäßige Beanspruchen sind drei unterschiedliche Dinge, die insbesondere im Bereich der Mietsachschäden relevant sein können. Typische Ver­schleiß- und Ab­nut­zungs­schä­den sind bei­spiels­weise Kratzer, Abrieb und Schäden im Parkett, zum Beispiel durch Blu­men­töpfe oder durch das Rücken von Stühlen.

Abnutzung, zum Beispiel an Teppichboden, der durch die tägliche Benutzung unansehlich wird, entsteht durch menschlichen Gebrauch.

Ver­schleiß dagegen entsteht ohne menschliches Zutun. Das ist etwa der Fall, wenn der Teppich durch die Sonneneinstrahlung ausbleicht.

Unter übermäßiger Beanspruchung versteht man Veränderungen an Mietsachen bzw. Schäden, die über das gewohnte Maß hinausgehen. Zum Beispiel, wenn der ursprüngliche PVC-Boden mit selbstklebenden Teppichfliesen beklebt wurde.

Alle drei können auch allmählich entstehen und werden häufig in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Welche Schäden Ihre Versicherung abdeckt, entnehmen Sie Ihren individuellen Versicherungsbedingungen.

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Leistungen
Wann welche Ver­­sicherung für entsprechende Schäden auf­­kommt, hängt vom Ein­­zel­­fall ab. Bis 2002 wurden All­­mäh­­lich­­keits­­schä­­den kom­­plett von Ver­siche­rungen aus­­geschlos­­sen, seitdem leisten sie in Ein­zel­fällen.

Üblicherweise fallen Allmählichkeitssschäden in den Bereich der Haftpflichtversicherungen. Je nach Schadensfall können unter Umständen aber auch andere Versicherungen greifen. Denn, neben dem Schaden selbst, ist entscheidend, wer den Schaden verursacht hat.

Verursacht beispielsweise eine an­gebohr­te Was­ser­lei­tung einen Was­ser­scha­den in Ihrer Wohnung, kommt es darauf an, wer diese angebohrt hat. Hat ein Hand­wer­ker den Schaden verursacht, ist dessen Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung zuständig. Häufig ist es allerdings schwierig nachzuweisen, wer den Schaden ursprünglich verursacht hat. Daher wird im Einzelfall entschieden, ob und welche Versicherung den Schaden übernimmt.

In der Regel ist zwar die pri­vate Haft­pflicht­ver­sicherung für All­mäh­lich­keits­schä­den zuständig, dennoch gilt: Nicht jeder All­mäh­lich­keits­scha­den wird von der privaten Haft­pflicht­ver­sicherung über­nom­men.

Die Pri­vat-Haft­pflicht deckt grundsätzlich nur Schäden ab, die am Besitz Dritter entstehen. Hierzu zählen bei­spiels­weise Miet­sach­schä­den – also, wenn durch Ihr Ver­schulden in einer Miet­wohnung etwas kaputt geht.

Zum Beispiel: Sie haben unbemerkt ein Was­ser­rohr angebohrt und es kommt nach und nach zu einem Wasserschaden am Parkett der gemie­teten Wohnung. Dann können die Feuch­tig­keits­schä­den als All­mäh­lich­keits­scha­den gelten.

Ob Ihre private Haft­pflicht­ver­sicherung für die Kos­ten der Re­no­vierung und Schadens auf­kommt, entscheidet sich im Ein­zel­fall. Die Versicherung  wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche ab, wenn den Versicherten selbst kein Verschulden trifft.

Teilweise sind All­mäh­lich­keits­schä­den über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Sind diese Schä­den enthalten, übernimmt der Ge­bäu­de­ver­sicherer sie im Ein­zelfall auch an der eigenen Im­mobilie. Details finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie zu Allmählichkeitsschäden wissen?
  • Werden Schäden an Solar- und Photovoltaikanlage zu den Allmählichkeitsschäden gezählt?

    Nicht generell. Das kommt auf den jeweiligen Schaden an. 

    Ob und welche Versicherung die Schäden an einer Pho­to­vol­taik- oder So­lar­an­lage abdeckt, ist jeweils im Ein­zel­fall zu klären. Wurde die Anlage zum Beispiel bereits bei der Mon­ta­ge be­schä­digt, ist unter Umständen der Monteur bzw dessen Betriebs- oder Be­rufs­haft­pflicht für den Scha­den zu­stän­dig.

    Schä­den an der Anlage deckt in der Regel die Wohngebäudeversicherung oder eine spezielle  Photovoltaikversicherung ab. Bei der Allianz sind in der Wohngebäudeversicherung gemeldete Solar- und Photovoltaikanlagen gegen alle vertraglich vereinbarten Gefahren, wie Feuer oder Sturm versichert. Ab dem Tarif Komfort gilt eine erweiterte Deckung gegen unvorhergesehene Beschädigung.

  • Zählt Schimmel zu Allmählichkeitsschäden?

    Schim­mel entsteht immer langsam. Schim­mel in einer Wohnung oder in einem Haus gilt deshalb als All­mäh­lich­keits­scha­den. Dennoch wird nicht jeder Schim­mel­scha­den von den Ve­rsi­che­rungen übernommen und muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Fallen Allmählichkeitsschäden unter Mietsachschäden?

    Das kommt auf den in­di­vi­duel­len Fall an. Ein mögliches Scha­dens­beispiel: Ihnen fällt beim Duschen ein Creme­tie­gel herunter und es ent­steht dabei ein nicht sicht­barer Riss in der Dusch­wan­ne. Durch diesen sickert nach und nach Was­ser ins Mauer­werk. Dieser All­mäh­lich­keits­scha­den kann als Miet­sach­scha­den gelten. Ob dieser Mietsachschaden mit feuch­ten Wän­den von der Ver­sicherung über­nom­men wird, ist im Einzelfall zu klären.
  • Wann sollte Allmählichkeit in die Versicherung aufgenommen werden?

    In der Vergangenheit wurden sogenannte Allmählichkeitsschäden bei älteren Haftpflicht-Verträgen generell ausgeschlossen. In jüngerer Zeit ist dies nicht mehr der Fall. Prüfen Sie Ihre individuellen Versicherungsbedingungen, welche Schäden im Detail abgedeckt sind.

    Wann welche Versicherung bei Allmählichkeitsschäden einspringt, ist vom Ein­zel­fall ab­hängig.

  • Welche Besonderheiten gibt es bei Immobilienbesitzern und Bauherren bei Allmählichkeitsschäden?

    Bei Bau­ar­bei­ten kön­nen eben­falls All­mäh­lich­keits­schä­den ent­stehen. Be­bauen Sie beispielsweise Ihr Grund­stück und wird dabei unbemerkt das Mauer­werk des Nach­bar­hau­ses be­schädigt, sodass dieses nach und nach Ris­se bekommt, kann das sehr teuer werden.

    Entsteht All­mäh­lich­keits­schä­den bei einem kleinen Bau­vo­rhanden, sind diese Schä­den teilweise bereits über Ihre Pri­vat-Haft­pflicht oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht abgesichert.

    Bei größeren Um­bauten kann sich der Ab­schluss einer Bauherrenhaftpflicht für Bau­her­ren- und Im­mo­bi­li­en­be­sitzer lohnen. Ob die ent­stan­de­nen All­mäh­lich­keits­schä­den über­nom­men werden, ist aber auch hier vom Einzelfall abhängig.

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