Seit 2009 besteht in der Bundesrepublik Deutschland in der Krankenversicherung für alle Personen eine Versicherungspflicht. Das gilt auch für Kinder. Die Pflegeversicherung "folgt" dabei der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Einfach gesagt gilt für die grundsätzliche Pflegeversorgung von Kindern die Faustregel:
- Ist Ihr Kind privat krankenversichert, wird es über eine private Pflegepflichtversicherung abgesichert. Das heißt, es bezieht Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung.
- Ist Ihr Kind gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert, besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Das heißt, Leistungen werden aus der sozialen Pflegeversicherung bezogen.
- Kinder von beihilfeberechtigten Staatsdiener:innen sind über die sogenannte Beihilfe für den Pflegefall abgesichert.
Die Leistungen der jeweiligen Pflegeversicherung für Kinder unterscheiden sich nicht in der Höhe der Leistungen. Im Pflegefall bleibt daher in der Regel eine Versorgungslücke.