• Kinder sind in Deutschland gesetzlich pflege­versichert. Die Pflege­pflicht­versicherung dient als Basis­absicherung und folgt der Kranken­versicherung: Privat­versicherte Kinder sind der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) zugehörig – gesetzlich kranken­versicherte in der sozialen Pflege­ver­sicherung (SPV). Kinder von Beihilfe­berechtigten sind über die jeweilige Pflicht­versicherung des beihilfe­berechtigten Elternteils abgesichert.
  • In der privaten Pflege­pflicht­ver­sicherung sind Kinder beitrags­frei mit­versichert. Die soziale Pflege­ver­sicherung ist als Familien­ver­sicherung ausgelegt und Kinder sind in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres mit abgesichert.
  • Wird ein Kind pflege­bedürftig und zum Pflegefall mit Pflegegrad, übernimmt die Pflicht­ver­sicherung die Kosten der Pflege­leistungen. Die Leistungen sind abhängig vom Pflegegrad und der Art der Versorgung.
  • Um die Rest­kosten abzusichern und Ver­sorgungs­lücken zu schließen, können Eltern für ihre Kinder privat vorsorgen. Zum Beispiel mit Pflege­zusatz­ver­sicherungen wie einer Pflege­tage­geld­ver­sicherung, Pflege­kosten- oder Pflege­renten­ver­sicherung. Die Allianz bietet Pflege­tagegeld für Kinder z. B. auch im Premium Kinderpaket an.
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Definition: gesetzliche Basisabsicherung
Die gesetzliche Pflege­versicherung dient der Basis­absicherung von Kindern für den Pflegefall. Ihr Kind ist entweder in der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) oder in der sozialen Pflege­versicherung (SPV) abgesichert.

Seit 2009 besteht in der Bundes­republik Deutschland in der Kranken­ver­sicherung für alle Personen eine Ver­sicherungs­pflicht. Das gilt auch für Kinder. Die Pflege­versicherung "folgt" dabei der jeweiligen privaten oder gesetz­lichen Kranken­versicherung. Einfach gesagt gilt für die grund­sätzliche Pflege­versorgung von Kindern die Faustregel:

  • Ist Ihr Kind privat kranken­versichert, wird es über eine private Pflege­pflicht­versicherung abgesichert. Das heißt, es bezieht Leistungen aus der privaten Pflege­pflicht­versicherung.
  • Ist Ihr Kind gesetzlich pflicht­versichert oder freiwillig gesetzlich kranken­versichert, besteht Ver­sicherungs­pflicht in der sozialen Pflege­ver­sicherung. Das heißt, Leistungen werden aus der sozialen Pflege­ver­sicherung bezogen.
  • Kinder von beihilfe­berechtigten Staats­diener:innen sind über die sogenannte Beihilfe für den Pflegefall abgesichert. 

Die Leistungen der jeweiligen Pflege­versicherung für Kinder unterscheiden sich nicht in der Höhe der Leistungen. Im Pflege­fall bleibt daher in der Regel eine Versorgungs­lücke.

  • Sie wollen im Pflege­fall alle wichtigen Schritte im Blick behalten? Dann nutzen Sie doch einfach unsere Check­liste für den Pflege­fall als praktische Hilfe­stellung.

Eltern und Groß­eltern können für den Pflegefall bei Kindern jedoch noch besser vorsorgen, den Leistungs­umfang erhöhen und finanzielle Lücken schließen. Zum Beispiel mit freiwilligen privaten Pflege­ver­sicherungen wie z.B. einer Pflege­zusatz­versicherung für Kinder. 

Versicherungsnehmer:innen einer Pflege­zusatz­versicherung für Kinder müssen die Eltern sein. Großeltern können jedoch die Beitrags­zahlung übernehmen.

  • Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie bei dem Allianz Online-Rechner zuerst Ihr eigenes Geburts­datum eintragen müssen, um Ihr Kind versichern zu können. Das Geburts­datum Ihres Kindes tragen Sie erst im nächsten Schritt ein. Eine Pflege­zusatz­versicherung können Sie bereits ab Geburt Ihres Kindes bei der Allianz abschließen.

Darum ist die Kombination von Pflege­pflicht­versicherung und privater Pflege­vorsorge für Kinder sinnvoll:

  1. Pflicht: Privat Kranken­versicherte schließen für Kinder bei ihrer Kranken­ver­sicherung eine private Pflege­pflicht­versicherung ab. Leistungs­träger ist hier die jeweilige private Kranken­versicherung (PKV). Für gesetzlich kranken­versicherte Kinder erfolgt die soziale Pflege­versicherung über die Pflegekassen, auch gesetzliche Träger oder Leistungs­träger genannt. Dies ist die häufigste Versicherungs­form in Deutschland.
  2. Zusatzvorsorge: Ergänzend dazu sind private Pflege­zusatz­ver­sicherungen, Pflege­kosten­ver­sicherungen und Pflege­renten­ver­sicherungen abschließbar. Der Abschluss dieser Privat­vorsorge erfolgt freiwillig: Im Fall einer Pflege­bedürftigkeit verbessert sie die individuelle Pflege­versorgung Ihres Kindes und hilft, finanzielle Versorgungs­lücken zu schließen.

Sowohl für private Pflegepflicht­versicherte - als auch für sozial Pflege­versicherte Kinder ist eine private Zusatz­versicherung möglich und sinnvoll

  • Mit dem Optionstarif OptionFlexiMed der Allianz ermöglichen Sie Ihrem Kind einen flexiblen Einstieg in die private Krankenvoll- und Krankenzusatz­versicherung. Der aktuelle Gesundheits­zustand wird sozusagen einge­froren und kann für einen späteren Einstieg in die Pflegezusatz­versicherung genutzt werden. Im Tarif können Kinder ab dem 15. Lebens­jahr versichert werden. Sollten Sie bereits selbst bei der Allianz in diesem Tarif versichert sein, kann dieser für Kinder auch schon früher ab­geschl­ossen werden.
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Gut zu wissen

Alters­stufen in der sozialen Pflege­versicherung­

Im allgemeinen Verständnis bezeichnet man Personen bis zum 18. Geburtstag als Kinder und Jugendliche. Im Hinblick auf die soziale Pflege­versicherung gilt der Kinderstatus, solange das Kind familien­versichert ist. In der Regel sind Kinder dies bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Ist Ihr Nach­wuchs nicht erwerbs­tätig, kann er bis zur Vollendung des 23. Lebens­jahres als Kind familien­versichert sein. Sind Ihre Kinder noch in der Schul-, Berufs­ausbildung, Studentin oder Student? Dann ist die Pflege­ver­sicherung in der Regel sogar bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres über die Familien­versicherung möglich.

Welche Alters­stufen gelten in der privaten Pflege­pflicht­versicherung?

Wie in der sozialen Pflege­ver­sicherung endet bei Kindern in der privaten Pflege­pflicht­versicherung die Versicherungs­pflicht bei den Eltern grund­sätzlich mit der Vollendung des 18. Lebens­jahres. Verlängerungen bis zum 23., beziehungs­weise bis zum 25. Geburtstag als Alters­stufe (Studium oder Ausbildung) und auch unbegrenzt sind unter gewissen Voraus­setzungen möglich.

Besonderheit für behinderte Kinder

Für Kinder mit Behinderung, die selbst nicht für ihren Unterhalt sorgen können, besteht die Ab­sicherung über die Familien­ver­sicherung grund­sätzlich ohne Grenze beim Alter.

Alles zur PPV und SPV

Die Leistungen der Pflege­ver­sicherung sind für alle Personen gleich, unabhängig vom Alter. Der Grund: Diese sind im Sozial­gesetz­buch verankert. Somit macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Pflege­ver­sicherung für Studenten, Rentner­innen, Angestellte oder Kinder handelt. Auch ist der Leistungs­umfang von privater und gesetz­licher Pflege­pflicht­ver­sicherung identisch.

Versicherungs­schutz durch die gesetzliche Pflege­ver­sicherung für Kinder besteht dann, wenn ein nach­gewiesener Bedarf an einer Pflege von mindestens sechs Monaten besteht. Pflege­grad und Art der Pflege (z.B. Pflege zu Hause, stationäre Pflege, Kurz­zeitpflege, Verhinderungs­pflege oder Nacht­pflege) entscheiden, in welcher Höhe die Pflege­versicherung Pflegegeld oder Geld­leistungen (private Pflegepflicht­versicherung) bzw. Sach­leistungen (soziale Pflege­ver­sicherung) bezahlt.

Sofern möglich, erfolgt die Pflege von Kindern meist in der häuslichen Umgebung durch nahe Angehörige oder einem ambulanten Pflege­dienst. Dafür stehen dem Ver­sicherungs­nehmer oder der Versicherungsnehmerin Leistungen aus der privaten oder der sozialen Pflege­ver­sicherung zu, wie z. B. Pflegegeld.

Um über die Pflege­versicherung Leistungen zu beziehen, muss ein Antrag auf Pflege­leistung gestellt werden.

Die Pflege­pflicht­ver­sicherung ist für Kinder beitragsfrei, solange diese in der Familien­versicherung unterkommen.

Wer Kinder hat, spart monatlich einen Teil der Pflege­versicherungs­kosten für seine eigene soziale Pflege­pflicht­ver­sicherung. Die Pflege­ver­sicherung rechnet Kinder aufgrund des Kinder­berück­sichtigungs­gesetzes an. Das sogenannte Kinder­berück­sichtigungs­gesetz vom 01.01.2005 bestimmt, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflege­ver­sicherung derzeit einen Beitrags­zuschlag von 0,6 % zahlen müssen. Insofern liegt der „normale“ Beitrags­satz zum 1. Juli 2023 bei 3,4 % des Einkommens (bei einem Kind). Die Beitrags­höhe zur gesetzlichen Pflege­ver­sicherung ist wie bisher abhängig vom Einkommen und nun auch davon, wie viele berück­sichtigungs­fähige Kinder man hat. Der erhöhte Beitrags­satz für kinderlose Mitglieder beträgt in Summe 4 Prozent bis zur Beitrags­bemessungs­grenze.

Wer in der Familie Nachwuchs bekommt, muss für den Beitrags­nachlass in der Pflege­pflicht­versicherung einen Nachweis erbringen. Ein bestimmtes Formular gibt es dafür nicht. In der Regel reicht es aus, die Geburts­urkunde, Bescheinigung für das Pflegekind oder die Adoptions­bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber und der Kranken­kasse vorzulegen.

Den Pflege­ver­sicherungs-Kinder­nachweis sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder Adoption erbringen. Damit können Sie die Ersparnis rückwirkend geltend machen. Enthält Ihre Personal­akte keinen Nachweis über die Eltern­eigenschaft, gelten Sie als kinderlos und müssen den Beitrags­zuschlag zahlen. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Die Eltern­eigenschaft gilt übrigens das ganze Leben – auch wenn die Kinder erwachsen sind und nicht mehr über Ihre Kranken­kasse abgesichert sind.

Die Beitrags­bemessungs­grenze ist eine Rechen­größe im deutschen Sozial­ver­sicherungs­recht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitrags­pflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitrags­berechnung der gesetzlichen Sozial­versicherung heran­gezogen werden. Die monat­liche Beitrags­bemessungs­grenze beträgt im Jahr 2024 5.175 Euro.

Auch für privat ­Versicherte ist die Beitrags­bemessungs­grenze der Pflege­versicherung entscheidend. An ihr orientiert sich der Höchstzuschuss des Arbeit­gebers zur privaten Pflege­versicherung.

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Private Pflegevorsorge
Wer für seinen Nachwuchs besser vorsorgen und Versorgungs­lücken schließen möchte, kann dies über eine zusätzliche private Pflege­vorsorge machen: Eine Art Privat­vorsorge ist beispiels­weise die Pflege­zusatz­versicherung mit Pflegetagegeld.

Auch bei Kindern gilt: Pflege­leistungen sind teuer und die Pflicht­ver­sicherung zahlt je nach Pflege­grad meist nur einen Teil der auf­kommenden Pflege­kosten. Wie hoch der Leistungs- bzw. Kosten­anteil ist, den die Pflicht­versicherung übernimmt, hängt von folgenden Punkten ab:

  1. Pflegegrad des Kindes
  2. Art der Pflege (ambulant oder stationär)

Für die restlichen Kosten müssen Sie als Eltern auf­kommen. Mit Pflege­zusatz­ver­sicherungen für Kinder sorgen Sie zusätzlich privat vor und schöpfen das ganze Spektrum möglicher Pflege­leistungen aus: Beispielsweise für nötige Umbau­maß­nahmen bei häuslicher Pflege, für Pflege­kräfte oder ambulante Pflegedienste.

Wofür Sie das Pflege­tage­geld einer Pflege­zusatz­ver­sicherung bei Ihrem Kind einsetzen, ist Ihnen über­lassen. Beispiels­weise enthält das Allianz Premium Kinder­paket eine Pflege­tage­geld­ver­sicherung mit einem Tages­satz von 40 Euro. Das ent­spricht einer monat­lichen Ab­sicherung in Höhe von 1.200 Euro. Zu­sätzlich sind weitere Leistungen, wie beispiels­weise die Vermittlung von Pflege­diensten und Pflege­schulungen für Angehörige, kostenlos enthalten.

Finden Sie alles über die dort verfügbare Pflege­ver­sicherung: Leistungen, Tages­satz und Services unter Tarife.

Die Alters­höchst­grenzen für die private Pflege­vorsorge, z.B. einer Kinder-Pflege­zusatz­versicherung, unter­scheiden sich je nach Anbieter.

  • Bei der Allianz ist Ihr Kind mit einer Pflege­tagegeld­ver­sicherung z.B. im Kinder­paket zunächst bis zum 21. Lebens­jahr versichert. Danach läuft der Vertrag für Ihre Tochter oder Ihren Sohn auto­matisch weiter und die gewählten Tarife können als erwachsene Person fortgeführt werden. In der Regel kommt es dabei zu höheren Beiträgen, da ab dem Alter von 21 Jahren Alterungs­rück­stellungen aufgebaut werden.
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Günstiger als gedacht
Wie viel eine Pflege­zusatz­versicherung für Ihr Kind kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aber aufgrund des jungen Einstiegsalters lohnt es sich auf alle Fälle, die Beiträge genauer unter die Lupe zu nehmen.

Kosten einer Pflege­versicherung

Möchten Eltern für Ihre Kinder eine private Pflege­zusatz­ver­sicherung abschließen, sind die Beiträge meist noch sehr günstig. Sie richten sich nach dem Alter und Gesund­heits­zustand des Kindes, den gewünschten Pflege­versicherungs­leistungen und den Tarif­konditionen des Versicherers.
Somit sind die Kosten einer Pflege­ver­sicherung für Kinder in der Regel überschau­bar.

Bei der Allianz können Sie Ihr Kind bereits ab Geburt pflegeversichern. Um eine Pflegezusatzversicherung für Ihr Kind abschließen zu können, müssen Sie sich als Versicherungsnehmer:in eintragen. Das bedeutet, dass Sie im ersten Schritt Ihr eigenes Geburtsdatum angeben und als nächstes das Geburtsdatum Ihres Kindes. 

  • Die Allianz bietet auch leistungs­starke Kinderpakete an. Mit dem Premium Paket schließen Sie einen Rundum­schutz für Ihr Kind ab. So ist ihr Kind mit einer Pflege­zusatz­versicherung, Zahn­zusatz­versicherung, Kranken­hauszusatz­versicherung und einem Krankenhaus­tagegeld komplett abgesichert.
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Versorgungs­lücken frühzeitig schließen
Die Sorge, dass dem eigenen Kind etwas zustößt, ist eine große emotionale Belastung. Hinzu kommen eventuelle finanzielle Nöte, tritt der Fall der Pflege­bedürftig­keit tatsächlich ein. Private Kinder Pflege­zusatz­ver­sicherungen helfen in mehrfacher Hinsicht:

Die Pflegepflicht­ver­sicherungen (SPV oder PPV) übernehmen die Pflege­kosten nur bis zu einem fest­gelegten Maximal­betrag. Er stellt meist nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten dar. Um die Ver­sorgungs­lücke zu schließen, kann auch für Kinder eine private Pflege­zusatz­ver­sicherung sinnvoll sein.

Für Ihr Kind haben Sie die Wahl zwischen einer privaten Pflege­tagegeld­versicherung, Pflege­rentenver­sicherung und Pflege­kosten­versicherung. Die Höhe der Beiträge ist hier auch abhängig vom Alter, von Vor­erkrankungen und vom Gesund­heits­zustand.

Zu beachten: Der staatlich be­zuschusste Tarif Pflege Bahr ist nur für junge Erwachsene ab einem Mindestalter von 18 Jahren abschließbar.

Wenn Sie Interesse an einer Pflege­zusatz­ver­sicherung für Ihr Kind haben, dann beachten Sie bitte folgenden Hinweis: Der Vertrags­ab­schluss bei der Allianz Privaten Kranken­ver­sicherung ist nur möglich, wenn beispiels­weise noch keine Pflege­bedürftig­keit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Zudem dürfen inner­halb der letzten fünf Jahren keine ernst­haften Erkrankungen, wie beispiels­weise ein Immun­defekt, bestanden haben.

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Pflegefall, Pflege­grad & Besonderheiten
Kinder können durch Unfälle, Krank­heiten oder angeborene Erkrankungen dauerhaft auf Hilfe angewiesen und damit in eine Pflege­bedürftig­keit geraten bzw. zum Pflege­fall werden. Diese Pflege­bedürftig­keit kann lebenslang anhalten.
Die meisten verbinden Pflege­bedürftig­keit mit dem letzten Lebens­ab­schnitt und einen hohem Alter. Aber auch Kinder und Teenager können davon betroffen sein. Deutschland­weit leben laut dem Bundes­gesundheits­ministerium rund 215.000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren mit anerkanntem Pflegegrad.

Wie pflege­bedürftig jemand ist, misst sich in Deutschland anhand von Pflege­graden (ehemals Pflegestufen). Je mehr Hilfe im Alltag benötigt wird, desto höher ist in der Regel der Pflegegrad. Und desto höher sind die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflege­pflicht­versicherung.

Bei Kindern eine Pflege­bedürftig­keit nachzuweisen, ist schwieriger als bei Erwachsenen, denn alle und vor allem kleinere Kinder sind im Alltag auf Hilfe angewiesen. Trotzdem werden bei der Begut­achtung durch den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder Medicproof (bei privat Versicherten) die gleichen Kriterien herangezogen wie bei erwachsenen Pflege­bedürftigen.

Auch wenn grund­sätzlich dieselben Kriterien für Kinder und Erwachsene gelten: Der einzige Unter­schied bei der Begut­achtung für den Pflege­grad von Kindern ist, dass Kinder zudem mit gesunden gleich­altrigen Kindern verglichen - und nur der Pflege­mehr­bedarf gegenüber einem gesunden gleich­altrigen Kind berück­sichtigt wird.

Zu beachten: Ab dem vollendeten 11. Lebensjahr werden Kinder in allen Modulen der Pflegegrad-Begutachtung bewertet. Dann gelten die gleichen, für den Pflege­grad relevanten Kriterien wie für Erwachsene. Im Rahmen der Begut­achtung wird allerdings bis zum Alter von 18 Jahren in der Regel noch das Begut­achtungs­formular für Kinder eingesetzt. Dieses enthält eine ent­sprechende alters­gerechte Formulierung.

Benötigt ein Kind durch eine Krankheit bereits ab der Geburt erhöhte Pflege, gibt es bis zum voll­endeten 18. Lebens­monat eine Sonder­regelung. Babys bekommen pauschal einen Pflege­grad höher zu­gesprochen als bei der Begut­achtung festgestellt.

Der Grund: In dieser Zeit sind alle Säug­linge pflege­bedürftig und durch­laufen viele Entwicklungs­schritte. Die Regelung ist sinnvoll, um eine Belastung der Familie durch laufend neue Gutachten und Gesundheits­prüfungen zu vermeiden.

Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie zum Thema Pflege­versicherungen für Kinder noch gerne wissen?
  • Was ist das Kinderberücksichtigungsgesetz?

    Am 26.11.2004 wurde das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitrags­recht der sozialen Pflege­versicherung" – das sogenannte "Kinder­berücksichtigungs­gesetz" – verabschiedet. Dieses Gesetz sieht vor, dass kinderlose, gesetzlich Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen zusätzlichen Beitrag zur Pflege­versicherung in Höhe von 0,6 % des Brutto­einkommens entrichten müssen. Dieser Beitrags­zuschlag wird allein von dem Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin getragen und ist seit dem 01. Januar 2005 zusammen mit dem bereits zu entrichtenden Beitrag zur Pflege­pflicht­ver­sicherung zu erheben.
  • Zahlt die gesetzliche Pflege­versicherung der Kinder für Eltern?

    Nein, personen­bezogene Versicherungen zahlen nur für die vertraglich versicherte Person. Der Leistungsfall einer gesetzlichen Pflege­versicherung tritt nur dann ein, wenn der Versicherte (das Kind) selbst betroffen ist. Angehörige sind über die Pflege­pflicht­versicherung für Kinder nicht mitversorgt. Dieser Grundsatz gilt für beide gesetzlichen Pflege­pflicht­versicherungen - soziale Pflege­versicherung und private Pflege­pflicht­versicherung. Somit haftet eine Pflege­versicherung der Kinder auch nicht für Eltern.

    Weitere interessante Themen finden Sie in unseren Pflege-Ratgebern.

  • Können Kinder eine private Pflegeversicherung für ihre Eltern abschließen?

    Eltern sind bis zum Abschluss der Erstausbildung ihrer Kinder unterhalts­pflichtig. Das wissen die meisten. Dass es umgekehrt ebenfalls eine Unterhalts­pflicht gibt, wenn die Eltern einer Pflege bedürfen, ist weniger bekannt. Benötigen Eltern Pflege und haben nicht ausreichend vorgesorgt, sind erwachsene Kinder zu Elternunterhalt verpflichtet und müssen die Pflegekosten übernehmen. Dies gilt ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

    Deshalb möchten viele Kinder ihre Eltern auch im Alter versorgt wissen. Haben Eltern bislang keine private Pflege­zusatz­versicherung, können Kinder diese nicht für ihre Eltern abschließen. Jedoch können Kinder ihren Eltern helfen, die Unterlagen vorzubereiten und beim Abschluss unterstützen. Oder sie bezahlen die Beiträge der Pflege­zusatz­versicherung für ihre Eltern. Abschließen und unterschreiben müssen den Vertrag allerdings die erwachsenen und mündigen Personen (Eltern) selbst.

  • Wie setze ich die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung meines Kindes richtig von der Steuer ab?

    Falls Sie für Ihren Nachwuchs Versicherungs­beiträge zahlen, können Sie die privaten Pflege­versicherungs­kosten der Kinder steuerlich geltend machen. Tragen Sie dafür in der Anlage Kind unter „Pflege- und Krankenversicherung“ die Beträge für die private Pflege­zusatz­versicherung ein. Das ist ein hilfreicher Tipp zu Kosten der Pflegeversicherung und Steuern bei der Pflegeversicherung.
  • Gibt es den Kinderlosenzuschlag in der privaten Pflegepflichtversicherung?

    Nein, private Versicherungen erheben keinen Kinderlosen­zuschlag bei der Pflege­pflicht­versicherung. Im Gegensatz zur sozialen Pflege­versicherung basiert die private Pflege­pflicht­versicherung auf Alterungs­rück­stellungen. Ob Sie als Versicherungs­nehmer:in Nachwuchs haben, spielt für den Beitrag keine Rolle.
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