Seit 2009 besteht in der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Versicherungszweigen für alle Personen eine Versicherungspflicht.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) und der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV): Beide Pflegepflichtversicherungen gelten als Basisabsicherung. Zudem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung. Daraus ergeben sich für Kinder folgende drei Varianten in der Pflegeversicherung:
Einfach gesagt, gilt für die Pflegeversorgung von Kindern die Faustregel: Ist Ihr Kind gesetzlich krankenversichert, besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV). Ist Ihr Kind privat krankenversichert, müssen Sie es über eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) absichern.
Im allgemeinen Verständnis bezeichnet man Personen bis zum 18. Geburtstag als Kinder und Jugendliche. Im Hinblick auf die SPV gilt der Kinderstatus, solange das Kind familienversichert ist. In der Regel sind Kinder dies bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es gibt allerdings Ausnahmen:
Ist Ihr Nachwuchs nicht erwerbstätig, kann er bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres als Kind familienversichert sein. Sind Ihre Kinder noch in der Schulausbildung, Berufsausbildung oder Student, ist die Pflegeversicherung in der Regel sogar zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung möglich.
Für behinderte Kinder, die selber nicht für ihren Unterhalt sorgen können, besteht die Absicherung über die Familienversicherung grundsätzlich ohne Altersgrenze.
Die Sorge, dass dem eigenen Kind etwas zustößt, ist eine große emotionale Belastung. Hinzu kommen eventuelle finanzielle Nöte, tritt der Fall der Pflegebedürftigkeit tatsächlich ein. Die Pflegepflichtversicherungen (SPV oder PPV) übernehmen die Pflegekosten nur bis zu einem festgelegten Maximalbetrag. Er stellt meist nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten dar. Um die Versorgungslücke zu schließen, kann auch für Kinder eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein.
Für Ihr Kind haben Sie die Wahl zwischen einer privaten Pflegerenten-, Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung. Da hier die Höhe der Beiträge auch abhängig ist vom Alter, von Vorerkrankungen und vom Gesundheitszustand, ist eine private Pflegezusatzversicherung für Kinder sinnvoller und günstiger, je jünger sie sind. Der staatlich bezuschusste Pflege Bahr ist nur für junge Erwachsene ab einem Mindestalter von 18 Jahren geeignet. Er ist an eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gekoppelt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind für alle gleich. Der Grund: Diese sind im Sozialgesetzbuch verankert, sodass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Pflegeversicherung für Studenten, Rentner, Angestellte oder eben Kinder handelt. Auch ist der Leistungsumfang von privater und gesetzlicher Pflegepflichtversicherung identisch.
Versicherungsschutz für Kinder besteht dann, wenn ein nachgewiesener Bedarf an einer Pflege von mindestens sechs Monaten besteht. Pflegegrad und Art der Pflege (z.B. Pflege zu Hause, stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Nachtpflege) entscheiden, in welcher Höhe die Pflegeversicherung Pflegegeld oder Sachleistungen bezahlt.
Sofern möglich, erfolgt die Pflege von Kindern meist in der häuslichen Umgebung durch nahe Angehörige. Dafür stehen diesen privaten Pflegepersonen Zahlungen zu. Um Leistungen zu beziehen, muss ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt werden.
Die Pflegepflichtversicherung ist für Kinder beitragsfrei, solange diese in der Familienversicherung unterkommen.
Wer Kinder hat, spart monatlich einen Teil der Kosten für seine eigene soziale Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung rechnet Kinder aufgrund des Kinderberücksichtigungsgesetzes an. Dieses Gesetz sieht vor, dass Eltern von einem oder mehr Kindern 3,05 Prozent statt 3,3 Prozent ihres Gehaltes in die Pflegeversicherung zahlen. Der Beitrag ist monatlich also um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Dabei ist es egal, ob die Person ein, zwei oder mehr Kinder hat – die Reduzierung bleibt immer gleich. Die Pflegeversicherung für Kinderlose sieht hingegen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkte vor.
Wer Nachwuchs bekommt, muss für den Beitragsnachlass einen Nachweis erbringen. Ein bestimmtes Formular gibt es dafür nicht. In der Regel reicht es aus, die Geburtsurkunde, Pflegekind- oder Adoptionsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.
Den Pflegeversicherungs-Kinder-Nachweis sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder Adoption erbringen, um die Ersparnis rückwirkend geltend machen zu können. Enthält Ihre Personalakte keinen Nachweis über die Elterneigenschaft, gelten Sie bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und müssen den Beitragszuschlag zahlen.
Die Elterneigenschaft gilt übrigens das ganze Leben – auch wenn die Kinder erwachsen sind oder versterben.
Auch für Sie als Elternteil (und damit Beitragspflichtigen) beschreibt die Beitragsbemessungsgrenze jenen Höchstbetrag des Bruttojahresgehalts, an dem sich die Beitragszahlung zur Krankenversicherung und in die Pflegekasse bemisst. Nur bis zu dieser Höchstgrenze werden bei GKV-versicherten Angestellten Beiträge vom Gehalt berechnet. Auch für Privatversicherte ist die Beitragsbemessungsgrenze entscheidend. An ihr orientiert sich der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung.
Möchten Eltern für Ihre Kinder eine private Pflegezusatzversicherung abschließen, sind die Beiträge meist sehr günstig. Sie richten sich nach dem Alter und Gesundheitszustand des Kindes, den gewünschten Leistungen und den Tarifkonditionen des Versicherers. Sind die Kinder sehr jung, gibt es bereits Tarife um die Euro jährlich.
Am 26.11.2004 wurde das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" – das sog. "Kinder-Berücksichtigungsgesetz" – verabschiedet.
Dieses Gesetz sieht vor, dass kinderlose, gesetzlich Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25% des Bruttoeinkommens entrichten müssen. Beschäftigte, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Dieser Beitragszuschlag wird allein vom Arbeitnehmer getragen und ist seit dem 01. Januar 2005 zusammen mit dem bereits zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeitrag zu erheben.
Die meisten verbinden Pflegebedürftigkeit mit dem letzten Lebensabschnitt und hohem Alter, aber auch Kinder und Teenager können davon betroffen sein. Deutschlandweit leben laut dem Bundesgesundheitsministerium rund 215.000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren mit anerkanntem Pflegegrad.
Wie pflegebedürftig jemand ist, misst sich in Deutschland anhand von Pflegegraden (ehemals Pflegestufen). Je höher der Pflegegrad desto mehr Hilfe benötigt die Person und desto höher sind die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung.
Bei Kindern eine Pflegebedürftigkeit nachzuweisen, ist schwieriger als bei Erwachsenen, denn alle Kinder sind im Alltag auf Hilfe angewiesen. Trotzdem werden bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder Medicproof (bei Privatversicherten) die gleichen Kriterien herangezogen wie bei erwachsenen Pflegebedürftigen. Der einzige Unterschied: Kinder werden zudem mit gleichaltrigen gesunden Kindern verglichen.
Benötigt ein Kind durch eine Krankheit bereits ab der Geburt erhöhte Pflege, gibt es bis zum vollendeten 18. Lebensmonat eine Sonderregelung. Babys bekommen pauschal einen Pflegegrad höher zugesprochen als bei der Begutachtung festgestellt. Der Grund: In dieser Zeit sind alle Säuglinge pflegebedürftig und durchlaufen viele Entwicklungsschritte. Die Regelung ist sinnvoll, um eine Belastung der Familie durch laufend neue Gutachten und Gesundheitsprüfungen zu vermeiden.
Ab einem Alter von elf Jahren werden Kinder – sofern sie altersentsprechend entwickelt sind – in allen Modulen des Begutachtungsinstruments begutachtet. Ab diesem Alter gelten dann die gleichen, für den Pflegegrad relevanten Berechnungsvorschriften wie für Erwachsene.
Im Rahmen der Begutachtung wird allerdings bis zum Alter von 18 Jahren noch das Begutachtungsformular für Kinder eingesetzt, da dieses eine entsprechende altersgerechte Formulierung enthält.
Eltern sind bis zum Abschluss der Erstausbildung ihre Kinder unterhaltspflichtig. Das wissen die meisten. Dass es umgekehrt ebenfalls eine Unterhaltspflicht gilt, wenn die Eltern einer Pflege bedürfen, ist weniger bekannt.
Benötigen Eltern Pflege und haben nicht ausreichend vorgesorgt, sind erwachsene Kinder ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro laut §1601 des Bundesgesetzbuch (BGB) zu Elternunterhalt verpflichtet und müssen die Pflegekosten übernehmen.
Deshalb möchten viele Kinder ihre Eltern auch im Alter versorgt wissen. Haben Eltern bislang keine private Pflegezusatzversicherung, können Kinder diese nicht für ihre Eltern abschließen. Jedoch können Kinder Ihren Eltern helfen, die Unterlagen vorzubereiten und beim Abschluss unterstützen oder die Beiträge der Pflegezusatzversicherung für ihre Eltern zahlen. Abschließen und unterschreiben müssen den Vertrag allerdings die erwachsenen und mündigen Personen (Eltern) selbst.
Falls Sie für Ihren Nachwuchs Versicherungsbeiträge zahlen, können Sie die Pflegeversicherungen der Kinder steuerlich geltend machen. Tragen Sie dafür in der Anlage Kind unter „Pflege- und Krankenversicherung“ die Beträge für die private Pflegezusatzversicherung ein.