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Pflege­pflicht- und Pflege­zusatz­versicherung für Kinder

Starke Pflegevorsorge für den Nachwuchs
Zwei Mädchen stehen vergnügt in einem herbstlichen Wald. Eine flüstert der anderen ins Ohr.

Pflege­versicherung für Kinder leicht erklärt: In Deutschland sind Kinder automatisch pflegepflicht­versichert. Wo die Kinder pflege­versichert sind, richtet sich nach der Kranken­versicherung der Eltern: Privat­versicherte Kinder sind in der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV), während gesetzlich versicherte Kinder in der sozialen Pflege­versicherung (SPV) sind. Bei Beamten­kindern übernimmt in der Regel die Ver­sicherung des beihilfe­berechtigten Elternteils die Absicherung.

In der privaten  Pflege­pflichtversicherung sowie in der sozialen Pflege­ver­sicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert. 

Wenn ein Kind pflegebedürftig wird, zahlt die jeweilige Pflege­versicherung die Pflege­kosten. Wie viel übernommen wird, hängt vom Pflegegrad und der Pflegeart ab. Die Höhe der Leistungen der privaten und sozialen Pflege­versicherung ist gleich. Diese gesetzlichen Leistungen reichen aber oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten im Pflegefall zu decken.

Eltern können privat vorsorgen, um im Pflegefall die Restkosten abzudecken und Versorgungslücken für ihre Kinder zu schließen, beispielsweise mit einer Pflegezusatzversicherung. Hier finden Sie Hinweise zur Berechnung einer Pflegezusatzversicherung für Kinder.

Dies gilt für Kinder bis zum 18. Geburtstag, wenn sie in der kostenfreien Familienversicherung der GKV abgesichert sind. Die beitragsfreie Familienversicherung und Pflegeversicherung für Kinder kann während der Ausbildung oder des Studiums bis zum 25. Geburtstag verlängert werden.
Die meisten verbinden Pflege­bedürftig­keit mit einem relativ hohen Alter. Aber auch Kinder und Teenager kann es treffen. Deutschland­weit leben rund 345.000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren mit einem anerkanntem Pflegegrad.
Quelle:   Statistisches Bundesamt (Stand: 2023)
Familien mit pflegebedürftigen Kindern stehen vor enormen Herausforderungen. Die emotionale Belastung ist groß und zusätzlich können erhebliche finanzielle Belastungen hinzukommen. Denn auch bei Kindern gilt: Pflege­leistungen sind teuer und die Pflicht­ver­sicherung zahlt je nach Pflege­grad meist nur einen Teil der auf­kommenden Pflege­kosten bis zu einem fest­gelegten Maximal­betrag. Diese Leistungen werden im Pflegefall von den Pflegepflichtversicherungen (privat oder gesetzlich) bezahlt.
Für die restlichen Kosten müssen Sie als Eltern auf­kommen. Eine private Kinder Pflege­zusatzversicherung bietet umfassenden Schutz und finanzielle Entlastung im Falle einer Pflege­bedürftigkeit Ihres Kindes. Sie schließt Versorgungslücken der Pflege­pflicht­versicherung, ermöglicht flexible Pflegeoptionen und bietet seelische Entlastung für die Familie. Mit einer Kinder Pflege­zusatz­ver­sicherung der Allianz können Sie das ganze Spektrum möglicher Pflege­leistungen ausschöpfen. Die Leistungen stehen Ihnen zur freien Verfügung und können je nach Bedarf verwendet werden. Beispielsweise für nötige Umbau­maß­nahmen bei häuslicher Pflege, für Pflege­kräfte oder ambulante Pflegedienste. Sie profitieren von einer indivi­duellen Pflege­beratung, der Vermittlung eines Pflege­heim­platzes, der Organi­sation eines ambulant­en Pflege­dienstes und vielen weiteren kostenlosen Assistance-Leistungen. Durch frühzeitige Vorsorge sichern Sie die bestmögliche Unterstützung für Ihr Kind und profitieren von einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis.
 
Ein Beispiel aus dem Alltag zeigt, warum die Höhe des Pflegegelds so wichtig ist: Ein Kind wird zum Pflegefall. Die Eltern haben einen hohen Einkommensverlust, da die Mutter sich selber um ihr Kind kümmern will und sie ihre berufliche Arbeitszeit deutlich reduziert. Der entstehende Einkommensverlust kann durch das Pflegetagegeld gemindert werden.
Warum eine Pflegezusatzversicherung noch sinnvoll ist, lesen Sie im Ratgeber. Die Allianz Tarife PflegetagegeldBest und die Kinderpakete bieten Ihrem Kind einen umfassenden Schutz im Pflegefall.
  • Im Pflegefall erhalten Sie ein fest vereinbartes Pflege­geld. Damit können Sie zum Beispiel Umbau­maß­nahmen oder die Pflege zu Hause nach Ihren Wünschen gestalten.
  • Für Kinder unter 16 Jahren ist ein maximaler Tages­satz von 80 Euro abschließ­bar, das entspricht einer monatlichen Absicherung von 2.400 Euro.
  • Das Pflegetagegeld steht Ihnen zur freien Verfügung, Sie müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Sie erhalten das Pflegetagegeld ab Pflegegrad 1.
  • Bis zum 21. Lebens­jahr ist Ihr Kind zum Kindertarif im Pflege­tagegeldBest versichert.
  • Der Tarif bietet weltweiten Versicherungs­schutz und sofortige Leistung ohne Warte­zeiten.
  • Auswahl zwischen drei leistungsstarken Kinder­paketen zur Versorgung beim Arzt, der Zahn­ärztin, dem Heil­praktiker oder im Kranken­haus. Je nach Paket mit Krankenhaus­tagegeld und der Pflegezusatz­versicherung.
  • Ein Pflegetagegeld ist im Kinderpaket Premium bis zu 40 Euro pro Tag inklusive. Das entspricht einer monatlichen Absicherung von 1.200 Euro.
  • Ab 16 Jahren werden die Tarifbeiträge angepasst, Kinder können grund­sätzlich unabhängig vom Alter über ihre Eltern versichert bleiben. Ab dem 18. Geburtstag können Kinder den Vertrag selbst fortführen.
  • Top-Vorteil für Eltern, die bei der Allianz kranken­versichert sind: Die Kinder­versicherung ist ohne Gesundheits­prüfung und Warte­zeiten möglich.
    Wenn Sie seit mindestens 3 Monaten bei der Allianz versichert sind, können Sie Ihr Kind (spätestens 2 Monate nach Geburt) rückwirkend zum Geburtsdatum in den gleichen Tarifen ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten versichern. 
Alle Informationen rund um die Pflegezusatzversicherung.
Alle Informationen zum Kinderpaket.
Wie viel eine Pflege­zusatz­versicherung für Ihr Kind kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aufgrund des jungen Einstiegs­alters lohnt es sich auf alle Fälle, die Beiträge genauer unter die Lupe zu nehmen.

Möchten Eltern für Ihre Kinder eine private Pflege­zusatz­ver­sicherung abschließen, sind die Beiträge meist noch sehr günstig. Sie richten sich nach dem Alter und Gesund­heits­zustand des Kindes, den gewünschten Pflege­versicherungs­leistungen und den Tarif­konditionen des Versicherers. 

  • Bei der Allianz können Sie Ihr Kind im Tarif PflegetagegeldBest bereits ab der Geburt versichern. 
  • Hinweise zur Berechnung und zum Abschluss einer Allianz Pflegezusatzversicherung für Ihr Kind: Versicherungsnehmer:innen einer Pflege­zusatz­versicherung für Kinder müssen die Eltern sein. Bitte beachten Sie, dass Sie in dem Allianz Online-Rechner zuerst Ihr eigenes Geburts­datum eintragen müssen, um Ihr Kind versichern zu können. Das Geburts­datum Ihres Kindes tragen Sie erst im nächsten Schritt ein. Wenn Großeltern für Ihre Enkelkinder vorsorgen möchten, können sie die Beitrags­zahlung für die Zusatz­versicherung übernehmen. Versicherungsnehmer sind immer die Eltern. Der Vertrags­ab­schluss bei der Allianz Privaten Kranken­ver­sicherung ist nur möglich, wenn beispiels­weise noch keine Pflege­bedürftig­keit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Zudem dürfen inner­halb der letzten fünf Jahren keine ernst­haften Erkrankungen bestanden haben, wie beispiels­weise ein Immun­defekt.
Ist Ihnen der empfohlene Tagessatz zu hoch? Dann können Sie im Online Rechner jederzeit einen niedrigeren Tagessatz wählen, das verringert den Beitrag zur Pflegezusatzversicherung. Auch die Absicherung eines niedrigeren Tagessatzes lohnt sich bereits, um den Eigenanteil zu reduzieren.
Die gesetzliche Pflege­versicherung dient der Basis­absicherung von Kindern für den Pflegefall. Ihr Kind ist entweder in der privaten Pflege­pflicht­versicherung (PPV) oder in der sozialen Pflege­versicherung (SPV) abgesichert.

Seit 2009 besteht in der Bundes­republik Deutschland in der Kranken­ver­sicherung für alle Personen eine Ver­sicherungs­pflicht. Das gilt auch für Kinder. Die Pflege­versicherung "folgt" dabei der jeweiligen privaten oder gesetz­lichen Kranken­versicherung. Einfach gesagt gilt für die grund­sätzliche Pflege­versorgung von Kindern die Faustregel:

  • Ist Ihr Kind privat kranken­versichert, wird es über eine private Pflege­pflicht­versicherung abgesichert. Das heißt, es bezieht Leistungen aus der privaten Pflege­pflicht­versicherung.
  • Ist Ihr Kind gesetzlich pflicht­versichert oder freiwillig gesetzlich kranken­versichert, besteht Ver­sicherungs­pflicht in der sozialen Pflege­ver­sicherung. Das heißt, Leistungen werden im Pflegefall aus der sozialen Pflege­ver­sicherung bezogen.
  • Kinder von beihilfe­berechtigten Staats­dienern bzw. Staatsdienerinnen sind über die sogenannte Beihilfe für den Pflegefall abgesichert. 

Die Leistungen der jeweiligen Pflege­versicherung für Kinder unterscheiden sich nicht in der Höhe der Leistungen. Im Pflege­fall bleibt daher in der Regel eine Versorgungs­lücke. Diese können Sie mit Hilfe einer Pflegezusatzversicherung schließen. Die Beiträge für Kinder sind in der Regel sehr preiswert.

Hier Ihren Beitrag berechnen. Beachten Sie bitte den Hinweis zum Online-Abschluss.
Alle Informationen zur Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für alle Personen gleich, unabhängig vom Alter. Der Grund ist, dass diese im Sozialgesetzbuch verankert sind. Somit macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Pflegeversicherung für Studenten, Rentnerinnen, Angestellte oder Kinder handelt. Auch ist der Leistungsumfang von privater und gesetzlicher Pflegepflichtversicherung identisch

Versicherungsschutz durch die gesetzliche bzw. private Pflege­versicherung für Kinder besteht dann, wenn ein nach­gewiesener Bedarf an einer Pflege von mindestens sechs Monaten besteht. Wie hoch der Leistungs- bzw. Kosten­anteil ist, den die Pflege­versicherung übernimmt, hängt von folgenden Punkten ab: 

  • Pflegegrad des Kindes
  • Art der Pflege (ambulant oder stationär)

Der Pflegegrad und die Art der Pflege (z.B. Pflege zu Hause, stationäre Pflege oder Kurzzeitpflege) entscheiden, in welcher Höhe die Pflege­versicherung Pflegegeld oder Geldleistungen (private Pflegeversicherung) bzw. Sachleistungen (soziale Pflegeversicherung) bezahlt. 

Sofern möglich erfolgt die Pflege von Kindern meist in der häuslichen Umgebung durch nahe Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst. Dafür stehen dem Versicherungs­nehmer oder der Versicherungs­nehmerin Leistungen aus der privaten oder der sozialen Pflege­versicherung zu, wie z.B. Pflegegeld. 

Um über die Pflegeversicherung Leistungen zu beziehen, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Wenn Sie im Pflegefall alle wichtigen Schritte im Blick behalten wollen, dann nutzen Sie einfach die Checkliste für den Pflegefall als praktische Hilfestellung. 

Die private Pflegepflichtversicherung für Kinder ist beitragsfrei. Das gilt, sofern das versicherte Kind noch kein Einkommen über 535 Euro monatlich erzielt. Grundsätzlich berechnet sich der Beitrag in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Alter und den versicherten Leistungen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen, der Anzahl der Kinder und den Beitragssätzen der Sozialversicherung. Private Pflegeversicherungen erheben keinen Kinderlosenzuschlag.

Die gesetzliche Pflege­­ver­sicherung ist für Kinder beitragsfrei, solange diese in der Familien­versicherung unterkommen.

Eltern sparen monatlich einen Teil der Pflege­versicherungs­kosten für die eigene soziale Pflege­pflicht­ver­sicherung. Die Pflege­ver­sicherung rechnet Kinder aufgrund des Kinder­berück­sichtigungs­gesetzes an. Das sogenannte Kinder­berück­sichtigungs­gesetz vom 01.01.2005 bestimmt, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflege­ver­sicherung derzeit einen Beitrags­zuschlag von 0,6 % zahlen müssen. Insofern liegt der „normale“ Beitrags­satz zum 01.01.2025 bei 3,6 % des Einkommens (bei einem Kind). Die Beitrags­höhe zur gesetzlichen Pflege­ver­sicherung ist wie bisher abhängig vom Einkommen und nun auch davon, wie viele berück­sichtigungs­fähige Kinder man hat. Der erhöhte Beitrags­satz für kinderlose Mitglieder beträgt in Summe 4,2 Prozent bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Angestelle erhalten wie zur gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss zur gesetzlichen Pflege­versicherung. Dieser beträgt 1,8 Prozent, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Wer in der Familie Nachwuchs bekommt, muss für den Beitrags­nachlass in der Pflege­pflicht­versicherung einen Nachweis erbringen. Ein bestimmtes Formular gibt es dafür nicht. In der Regel reicht es aus, die Geburts­urkunde, Bescheinigung für das Pflegekind oder die Adoptions­bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber und der Kranken­kasse vorzulegen.

Den Pflege­ver­sicherungs-Kinder­nachweis sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder Adoption erbringen. Damit können Sie die Ersparnis rückwirkend geltend machen. Enthält Ihre Personal­akte keinen Nachweis über die Eltern­eigenschaft, gelten Sie als kinderlos und müssen den Beitrags­zuschlag zahlen. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Die Eltern­eigenschaft gilt übrigens das ganze Leben – auch wenn die Kinder erwachsen sind und nicht mehr über Ihre Kranken­kasse abgesichert sind.

Die Beitrags­bemessungs­grenze ist eine Rechen­größe im deutschen Sozial­ver­sicherungs­recht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitrags­pflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitrags­berechnung der gesetzlichen Sozial­versicherung heran­gezogen werden. Die monat­liche Beitrags­bemessungs­grenze beträgt im Jahr 2025 5.512,50 Euro. 

Auch für privat ­Versicherte ist die Beitrags­bemessungs­grenze der Pflege­versicherung entscheidend. An ihr orientiert sich der Höchstzuschuss des Arbeit­gebers zur privaten Pflege­versicherung.

Für Kinder hat die Beitragsbemessungsgrenze keine Bedeutung, da sie entweder beitragsfrei in der Familien­versicherung oder in der privaten Kranken­versicherung versichert sind und keine extra Pflege­beiträge bezahlen.

Die private Pflege­pflicht­ver­sicherung ist für Kinder beitragsfrei. Private Versicherungen erheben keinen Kinderlosen­zuschlag bei der Pflege­pflicht­versicherung. Im Gegensatz zur sozialen Pflege­versicherung basiert die private Pflege­pflicht­versicherung auf Alterungs­rück­stellungen. Ob Versicherungs­nehmer:in Nachwuchs haben, spielt für den Beitrag keine Rolle.

Alters­stufen in der sozialen Pflege­versicherung­

Im allgemeinen Verständnis bezeichnet man Personen bis zum 18. Geburtstag als Kinder und Jugendliche. Im Hinblick auf die soziale Pflege­versicherung gilt der Kinderstatus, solange das Kind familien­versichert ist. In der Regel sind Kinder dies bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Ist Ihr Nach­wuchs nicht erwerbs­tätig, kann er bis zur Vollendung des 23. Lebens­jahres als Kind familien­versichert sein. Sind Ihre Kinder noch in der Schul-, Berufs­ausbildung, Studentin oder Student? Dann ist die Pflege­ver­sicherung in der Regel sogar bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres über die Familien­versicherung möglich.

Welche Alters­stufen gelten in der privaten Pflege­pflicht­versicherung?

In der sozialen Pflege­ver­sicherung und der privaten Pflegepflicht­versicherung endet die Versicherung der Kinder grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebens­jahres. Verlängerungen bis zum 23., beziehungs­weise bis zum 25. Geburtstag (Studium oder Ausbildung) und auch unbegrenzt sind unter gewissen Voraus­setzungen möglich.

Besonderheit für behinderte Kinder

Für Kinder mit Behinderung, die selbst nicht für ihren Unterhalt sorgen können, besteht die Ab­sicherung über die Familien­ver­sicherung grund­sätzlich ohne Grenze beim Alter.

Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.
Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 15,68 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.
Kinder können durch Unfälle, Krank­heiten oder angeborene Erkrankungen dauerhaft auf Hilfe angewiesen und damit in eine Pflege­bedürftig­keit geraten bzw. zum Pflege­fall werden. Diese Pflege­bedürftig­keit kann lebenslang anhalten.

Wie pflege­bedürftig jemand ist, misst sich in Deutschland anhand von Pflege­graden (ehemals Pflegestufen). Je mehr Hilfe im Alltag benötigt wird, desto höher ist in der Regel der Pflegegrad. Und desto höher sind die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflege­pflicht­versicherung, aber auch die Kosten.

Bei Kindern eine Pflege­bedürftig­keit nachzuweisen, ist schwieriger als bei Erwachsenen, denn alle und vor allem kleinere Kinder sind im Alltag auf Hilfe angewiesen. Trotzdem werden bei der Begut­achtung durch den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder Medicproof (bei privat Versicherten) die gleichen Kriterien herangezogen wie bei erwachsenen Pflege­bedürftigen.

Auch wenn grund­sätzlich dieselben Kriterien für Kinder und Erwachsene gelten: Der einzige Unter­schied bei der Begut­achtung für den Pflege­grad von Kindern ist, dass Kinder zudem mit gesunden gleich­altrigen Kindern verglichen - und nur der Pflege­mehr­bedarf gegenüber einem gesunden gleich­altrigen Kind berück­sichtigt wird.

Zu beachten: Ab dem vollendeten 11. Lebensjahr werden Kinder in allen Modulen der Pflegegrad-Begutachtung bewertet. Dann gelten die gleichen, für den Pflege­grad relevanten Kriterien wie für Erwachsene. Im Rahmen der Begut­achtung wird allerdings bis zum Alter von 18 Jahren in der Regel noch das Begut­achtungs­formular für Kinder eingesetzt. Dieses enthält eine ent­sprechende alters­gerechte Formulierung.

Benötigt ein Kind durch eine Krankheit bereits ab der Geburt erhöhte Pflege, gibt es bis zum voll­endeten 18. Lebens­monat eine Sonder­regelung. Babys bekommen pauschal einen Pflege­grad höher zu­gesprochen als bei der Begut­achtung festgestellt.

Der Grund: In dieser Zeit sind alle Säug­linge pflege­bedürftig und durch­laufen viele Entwicklungs­schritte. Die Regelung ist sinnvoll, um eine Belastung der Familie durch laufend neue Gutachten und Gesundheits­prüfungen zu vermeiden.

Was ist das Kinderberücksichtigungsgesetz?

Am 26.11.2004 wurde das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitrags­recht der sozialen Pflege­versicherung" – das sogenannte "Kinder­berücksichtigungs­gesetz" – verabschiedet.

Kinderlose Erwachsene müssen ab dem 23. Geburtstag einen Kinderlosenzuschlag für die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlen. Dieser beträgt 0,6 Prozent und muss von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin alleine getragen werden. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose beträgt 4,2 Prozent. Personen mit einem Kind zahlen 3,6 Prozent.

 

Zahlt die gesetzliche Pflege­versicherung der Kinder für Eltern?

Nein, personen­bezogene Versicherungen zahlen nur für die vertraglich versicherte Person. Der Leistungsfall einer gesetzlichen Pflege­versicherung tritt nur dann ein, wenn der Versicherte (das Kind) selbst betroffen ist. Angehörige sind über die Pflege­pflicht­versicherung für Kinder nicht mit­versorgt. Dieser Grundsatz gilt für beide gesetzlichen Pflege­pflicht­versicherungen - soziale Pflege­versicherung und private Pflege­pflicht­versicherung. Somit haftet eine Pflege­versicherung der Kinder auch nicht für Eltern.

Weitere interessante Themen finden Sie in unseren Pflege-Ratgebern.

Können Kinder eine private Pflegeversicherung für ihre Eltern abschließen?

Nein. Haben Eltern bislang keine private Pflege­zusatz­versicherung, können Kinder diese nicht für ihre Eltern ab­schließen. Jedoch können Kinder ihren Eltern helfen, die Unterlagen vorzubereiten und beim Abschluss unterstützen. Oder sie bezahlen die Beiträg der Pflege­zusatz­versicherung für ihre Eltern. Abschließen und unterschreiben müssen den Vertrag allerdings die erwachsenen und mündigen Personen (Eltern) selbst.

Eltern sind bis zum Abschluss der Erstausbildung ihrer Kinder unterhalts­pflichtig. Das wissen die meisten. Dass es umgekehrt ebenfalls eine Unterhalts­pflicht gibt, wenn die Eltern einer Pflege bedürfen, ist weniger bekannt. Benötigen Eltern Pflege und haben nicht ausreichend vorgesorgt, sind erwachsene Kinder zu Elternunterhalt verpflichtet und müssen einen Teil der Pflegekosten übernehmen, die die gesetzliche Absicherung nicht abgedeckt. Dies gilt ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro laut § 1601 des Bürger­lichen Gesetzbuchs (BGB). Deshalb möchten viele Kinder ihre Eltern auch im Alter versorgt wissen.

Wie setze ich die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung meines Kindes richtig von der Steuer ab?
Falls Sie für Ihren Nachwuchs Versicherungs­beiträge zahlen, können Sie die privaten Pflege­versicherungs­kosten der Kinder steuerlich geltend machen. Tragen Sie dafür in der Anlage Kind unter „Pflege- und Krankenversicherung“ die Beträge für die private Pflege­zusatz­versicherung ein. Weitere Tipps zu Kosten und Steuern bei der Pflegeversicherung finden Sie im Ratgeber.
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