Kommt es zu einer Scheidung, können privat krankenversicherte Ehepartner den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer fortführen. Bei der privaten Krankenversicherung hat der geschiedene Ehepartner in der Regel Anspruch auf Vertragsübernahme und ist somit selbst Versicherungsnehmer. Während des Getrenntlebens bleibt das Versicherungsverhältnis weiterhin bestehen. Der Ehegatte ist bis zur Rechtskraft der Scheidung mitversichert.
Kündigt der unterhaltspflichtige Versicherungsnehmer die bisher von ihm finanzierte Krankenversicherung, muss er den unterhaltsberechtigten Vertragspartner rechtzeitig hierüber informieren. Andernfalls macht es sich ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber dem Unterhaltsberechtigten.
Geschiedener unterhaltsberechtigter Ehepartner war nicht berufstätig
a) „Regelfall“
Ehepartner, die während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgehen, sind in der Regel über den Ehepartner gegen Beitrag in der PKV versichert. Dieser soziale Standard während der Ehe, soll aber auch durch den nachehelichen Unterhalt gewährleistet werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch, in gleicher Weise weiter versichert zu sein wie während der Ehe. Gleiches gilt auch für eine während der Ehe bestehende Zusatzversicherung sowie für die Pflegeversicherung. Allerdings kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht einen höherwertigen bzw. besseren Versicherungsschutz als in der Ehe im Rahmen des Unterhaltes verlangen.
Nach rechtskräftigem Scheidungsurteil hat der mitversicherte Ehepartner ein Fortsetzungsrecht des bestehenden Versicherungsschutzes und darf innerhalb von 2 Monaten den PKV-Vertrag als Versicherungsnehmer selbst übernehmen.
Führt die Privatversicherung zu einer unzumutbar hohen Belastung des Unterhaltspflichtigen, hat der Unterhaltsberechtigte allerdings lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Basistarifes.
Zu beachten wäre ferner, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Regel nicht mehr möglich ist, § 6 Abs. 3a SGB V, auch nicht bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
Eine Zusatzversicherung, die schon während der Ehe abgeschlossen worden ist, entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen und kann deshalb auch geltend gemacht werden.
b) Besonderheit: „Beamtenehe“ (1x Beamter + 1x Nicht-Beamter)
Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer „Beamtenehe“ ist unter anderem auch der beamtenrechtliche Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall zu berücksichtigen. Der Ehegatte kann grundsätzlich einen Krankenversicherungsschutz beanspruchen, wie er für eine Beamtenfamilie prägend war. Oft ist einem geschiedenen Ehegatten eines Beamten eine freiwillige Versicherung in der GKV nicht möglich. Dennoch muss ein angemessener Versicherungsschutz gewährleistet werden.
Beispielsweise ist dies der Fall, wenn der geschiedene Nicht-Beamten-Ehegatte älter als 55 Jahre ist.
War der unterhaltsberechtigte Ehegatte über den verbeamteten Ehegatten bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, erstreckt sich seine Krankenversicherung regelmäßig nur auf den von der Beihilfe nicht abgedeckten Kostenteil. Wenn im Falle der Scheidung die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe wegfällt, muss darauf geachtet werden, dass der Umfang der Leistungspflicht in der privaten Krankenversicherung erweitert wird, um einen möglichst vollständigen Versicherungsschutz zu erhalten.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der während der Ehe über die Beihilfe und die PKV abgesichert war und dem es nicht mehr möglich ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, muss sich ggf. mit einem günstigeren Tarif absichern, sofern er die Prämie unterhaltsrechtlich geltend machen möchte.
Eine Zusatzversicherung, die schon während der Ehe abgeschlossen worden ist, entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen und ist deshalb bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.