Versicherungen bei Scheidung
- Ist eine Scheidung wirksam, ist es sinnvoll die Versicherung so schnell wir möglich über etwaige Vertragsänderungen zu informieren.
- Viele Versicherungen wurden im Rahmen des Familienschutzes abgeschlossen und verlieren nach der Scheidung ihre Gültigkeit. Prüfen Sie, welche Versicherungen in Ihrem Fall betroffen sind.
- Eine Scheidung findet in mehreren Stufen statt und ist erst mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses gültig .
Ab wann gilt eine Ehe als geschieden?
Wann muss die Versicherung bei Scheidung informiert werden?
Von Scheidung betroffene Versicherungen
Wohngebäudeversicherung
Wer im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen ist, gilt auch als Versicherungsnehmer:in. Sind beide Ehepartner:innen eingetragen und bleiben sie beide auch nach der Scheidung Eigentümer:in, läuft die Wohngebäudeversicherung für das gemeinsame Eigentum weiter. Für den Fall, dass ein:e Ehepartner:in das Eigentum erhält, wird mit der Eintragung im Grundbuch der Versicherungsschutz automatisch auf ihn übertragen. In jedem Fall muss die Versicherung von der Änderung informiert werden.
Änderung der Bankverbindung: Gegebenenfalls müssen die Kontodaten aktualisiert werden.
Adressänderung: Verändert einer der Versicherungsnehmer:innen die Adresse, sollte das dem Versicherer gemeldet werden.
Hausratversicherung
Kommt es zu einer Trennung und einer der Ehepartner:innen zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus, besteht in den beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Dies gilt bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, mindestens aber für sechs Monate. Danach besteht nur noch in der Wohnung des Versicherungsnehmers oder -nehmerin Versicherungsschutz.
Steht für den Versicherungsnehmer, -nehmerin bzw. dem geschiedenen Ehepartner, -partnerin ein Umzug an, muss nicht nur die neue Adresse angepasst werden, sondern auch die Wohnfläche, die Gebäudeart und die ggf. auch die Versicherungssumme. Zieht der oder die Partner:in aus und nimmt seine oder ihre Hausratversicherung mit, muss der oder die verbliebene Ehepartner:in den Hausrat neu versichern. Auf Wunsch besteht auch die Möglichkeit, die vorhandene Hausratversicherung auf den oder die Ehepartner:in zu übertragen.
Privat-Haftpflichtversicherung (nicht Hunde-, Pferde-, Haus-Haftpflicht)
Ist die Scheidung rechtskräftig, bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich bei der oder dem Versicherungsnehmer:in. Bei der Privat-Haftpflichtversicherung der Allianz endet der Versicherungsschutz bei Scheidung zum Ende des Versicherungsjahres, läuft aber mindestens noch 6 Monate.
Prüfen Sie deshalb die Versicherungsunterlagen, wer als Versicherungsnehmer:in eingetragen ist und ob der Vertrag von Familienschutz auf Single- oder Partnerschutz umgestellt werden muss. Der Versicherungsschutz für mitversicherte Personen besteht bis zum Ende des Versicherungsjahres. Spätestens zu diesem Zeitpunkt benötigen ehemals mitversicherte Ehepartner:innen eine neue Haftpflichtversicherung.
Damit Sie weiterhin auch gegen hohe Schadensansprüche versichert sind, sollten Sie sich umgehend um einen neuen Versicherungsschutz bemühen.
KFZ Versicherung
Auto bleibt bei Scheidung bei der oder dem Versicherungsnehmer:in
Behalten Sie im Falle einer Scheidung das Auto und ändern nur den Wohnsitz innerhalb Ihres Landkreises, reicht eine kurze Mitteilung mit der neuen Anschrift an die zuständige Zulassungsstelle. Ziehen Sie jedoch in einen anderen Landkreis um, müssen Sie eine neue eVB-Nummer beim Versicherer beantragen.
Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob unter Umständen der Tarif geändert werden muss. Das könnte beispielsweise beim Partner-Tarif der Allianz nötig werden.
Ehepartner:in übernimmt gemeinsames KFZ nach der Scheidung
Übernimmt ein:e Ehepartner:in das gemeinsame Auto, das zuvor nicht auf seinen oder ihren Namen angemeldet war, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle umgemeldet werden. Dazu ist eine neue eVB Nummer der Versicherung notwendig. Die Schadensfreiheitsklasse – kurz SFR – richtet sich nach den bisherigen erworbenen Rabattstufen des neuen Versicherungsnehmers bzw. der neuen Versicherungsnehmerin.
Rechtsschutzversicherung
Unfallversicherung
Risikolebensversicherung- Kapitallebensversicherung - Altersvorsorge
Bei einer Scheidung ist bei der Risikolebensversicherung in den meisten Fällen eine Änderung in der Risikolebensversicherung gewünscht. Denn in einer ehelichen Gemeinschaft sichern sich die Ehepartner oftmals gegenseitig ab. Im Falle einer Scheidung, besteht bei den meisten Verträgen die Möglichkeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist diesen problemlos und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Dazu ist es notwendig, dass beide Partner:innen der Kündigung zustimmen. Ist nur ein:e Ehepartner:in der oder die Versicherungsnehmer:in, kann das Bezugsrecht jederzeit geändert werden. Dazu ist es nicht notwendig auf den Scheidungsbeschluss zu warten. Ein Wechsel des Bezugsrechtes ist immer möglich. Die Versicherung benötigt dazu eine schriftliche Mitteilung mit dem vollständigen Namen des neuen Begünstigten bzw. der neuen Begünstigten.
Einschränkungen bei der Kündigung können auftreten, wenn die Risikolebensversicherung zur Absicherung eines Kredits abgeschlossen wurde oder beispielsweise ein Unternehmen der Begünstigte ist und Ansprüche anmeldet.
In diesen Fällen ist, abhängig vom vorliegenden Rechtsverhältnis, schriftlich die jeweilige Zustimmung einzuholen (z.B. vom Kreditinstitut).
Dasselbe gilt auch für ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Auch hier muss der Bezugsberechtigte schriftlich einer Änderung zustimmen. Hier können Sie das Bezugsrecht ändern.
Lebensversicherungen die unter §2 des Versorgungsausgleichsgesetzes fallen
Fällt eine Versicherung unter §2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, so ist sie vom Gericht im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Grob vereinfacht sind dies im allgemeinen Versicherungen aus denen der Versicherungsnehmer ein Anrecht auf Altersversorgung und bei Invalidität hat.
Um diese Ansprüche gerecht aufzuteilen, wird vom Familiengericht über einen Versorgungsausgleich entschieden. Ein Versorgungsausgleich steht für die Teilung der Rentenansprüche, die während einer Ehe von den Ehepartner:innen erworben wurden.
Private Krankenversicherung (PKV)
Kommt es zu einer Scheidung, können privat krankenversicherte Ehepartner:innen den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer:in fortführen. Bei der privaten Krankenversicherung hat der oder die geschiedene Ehepartner:in in der Regel Anspruch auf Vertragsübernahme und ist somit selbst Versicherungsnehmer:in. Während des Getrenntlebens bleibt das Versicherungsverhältnis weiterhin bestehen. Der Ehegatte bzw. die Ehegattin ist bis zur Rechtskraft der Scheidung mitversichert.
Kündigen unterhaltspflichtige Versicherungsnehmer:innen die bisher von ihnen finanzierte Krankenversicherung, müssen sie die unterhaltsberechtigten Vertragspartner:innen rechtzeitig hierüber informieren. Andernfalls macht es sich ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber den Unterhaltsberechtigten.
Geschiedener unterhaltsberechtigter Ehepartner bzw. Ehepartnerin war nicht berufstätig
a) „Regelfall“
Ehepartner:innen, die während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgehen, sind in der Regel über den oder die Ehepartner:in gegen Beitrag in der PKV versichert. Dieser soziale Standard während der Ehe, soll aber auch durch den nachehelichen Unterhalt gewährleistet werden. Die unterhaltsberechtigte Person hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch, in gleicher Weise weiter versichert zu sein wie während der Ehe. Gleiches gilt auch für eine während der Ehe bestehende Zusatzversicherung sowie für die Pflegeversicherung. Allerdings kann der oder die unterhaltsberechtigte Ehegatte bzw. Ehegattin nicht einen höherwertigen bzw. besseren Versicherungsschutz als in der Ehe im Rahmen des Unterhaltes verlangen.
Nach rechtskräftigem Scheidungsurteil hat der oder die mitversicherte Ehepartner:in ein Fortsetzungsrecht des bestehenden Versicherungsschutzes und darf innerhalb von 2 Monaten den PKV-Vertrag als Versicherungsnehmer:in selbst übernehmen.
Führt die Privatversicherung zu einer unzumutbar hohen Belastung des Unterhaltspflichtigen, hat der Unterhaltsberechtigte allerdings lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Basistarifes.
Zu beachten wäre ferner, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Regel nicht mehr möglich ist, § 6 Abs. 3a SGB V, auch nicht bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
Eine Zusatzversicherung, die schon während der Ehe abgeschlossen worden ist, entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen und kann deshalb auch geltend gemacht werden.
b) Besonderheit: „Beamtenehe“ (1x Beamter/ Beamtin + 1x Nicht-Beamter/ Nicht-Beamtin)
Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer „Beamtenehe“ ist unter anderem auch der beamtenrechtliche Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall zu berücksichtigen. Der Ehegatte oder die Ehegattin kann grundsätzlich einen Krankenversicherungsschutz beanspruchen, wie er für eine Beamtenfamilie prägend war. Oft ist einem geschiedenen Ehegatten oder einer geschiedenen Ehegattin eines Beamten bzw. einer Beamtin eine freiwillige Versicherung in der GKV nicht möglich. Dennoch muss ein angemessener Versicherungsschutz gewährleistet werden.
Beispielsweise ist dies der Fall, wenn der geschiedene Nicht-Beamten-Ehegatte älter als 55 Jahre ist.
War der unterhaltsberechtigte Ehegatte über den verbeamteten Ehegatten bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, erstreckt sich seine Krankenversicherung regelmäßig nur auf den von der Beihilfe nicht abgedeckten Kostenteil. Wenn im Falle der Scheidung die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe wegfällt, muss darauf geachtet werden, dass der Umfang der Leistungspflicht in der privaten Krankenversicherung erweitert wird, um einen möglichst vollständigen Versicherungsschutz zu erhalten.
Die unterhaltsberechtigte Person, die während der Ehe über die Beihilfe und die PKV abgesichert war und der es nicht mehr möglich ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, muss sich ggf. mit einem günstigeren Tarif absichern, sofern sie die Prämie unterhaltsrechtlich geltend machen möchte.
Eine Zusatzversicherung, die schon während der Ehe abgeschlossen worden ist, entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen und ist deshalb bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.
Private Krankenversicherung für Kinder
Der Krankenversicherungsschutz für Kinder muss nach der Scheidung der Eltern gegebenenfalls auch angepasst werden. Er richtet sich nach dem neuen Versicherungsstatus der Eltern. Somit können Kinder nach einer Scheidung entweder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln oder privat versichert bleiben. Im Scheidungsverfahren wird geregelt, inwiefern der PKV-Krankenversicherungsbeitrag der Unterhaltspflicht für die Kinder unterliegt.
Der Verbleib des Kindes in der privaten Krankenversicherung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Kind seit seiner Geburt privat versichert ist und nicht gewährleistet ist, dass im Fall eines Wechsels in die (kostenfreie) gesetzliche Krankenversicherung des anderen Elternteils (ggf. mit einer privaten Zusatzversicherung) Versicherungsleistungen im selben Umfang erbracht werden, also in der Krankenversicherung der Kinder keine Nachteile entstehen. Die Prämie ist Teil des angemessenen Unterhalts.
Die Kosten einer Krankenversicherung sind nicht im Tabellenunterhalt bzw. im Regelbedarfssatz enthalten. Deshalb besteht ein zusätzlicher Anspruch.