Wenn Ihnen etwas zustößt, verliert Ihre Familie nicht nur einen geliebten Menschen. Möglicherweise kommen auch erhebliche finanzielle Probleme auf Ihre Hinterbliebenen zu.
So entsteht oft eine Versorgungslücke, da die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Ausgaben in der Regel nicht decken können.
Ein Familienvater (40), Alleinverdiener, bekommt 50.000 Euro brutto im Jahr. Die Familie ist gerade mit zwei kleinen Kindern in ihre eigene Wohnung gezogen und hat dafür ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro aufgenommen.
Die Familie hat daher mit einer RLV den Kredit abgesichert. So bietet die Risikolebensversicherung für die junge Familie die Sicherheit, die Wohnung behalten zu können, falls dem Vater etwas passiert. Das Beispiel zeigt, dass eine Risikolebensversicherung für Familien mit Wohneigentum besonders sinnvoll ist: Der Lebensmittelpunkt bleibt erhalten, auch wenn dem Hauptverdiener etwas zustößt.
Für die Absicherung Ihres Ehe- oder Lebenspartners, aber auch Ihrer Kinder, gibt es unterschiedliche Varianten für die Gestaltung einer Risikolebensversicherung:
Bevor Sie sich für eine Vertragsvariante entscheiden, sollten Sie zunächst die voraussichtlichen steuerlichen Konsequenzen abschätzen. Denn je nach Vertragskonstellation kann Erbschaftsteuer anfallen. Eine ausführliche Erläuterung der Varianten finden Sie auf unserer Ratgeber-Seite Risikolebensversicherung und Partner.
Eine berufstätige, alleinerziehende Mutter (38) möchte ihre siebenjährige Tochter frühzeitig finanziell absichern, falls ihr selbst etwas zustößt. Die Großeltern würden sich um das Kind kümmern, haben aber nur eine kleine Rente. Die Frau will mit einer Risikolebensversicherung den Eltern finanzielle Sicherheit für den Fall der Fälle geben. Zudem soll die Absicherung gewährleisten, dass die Tochter Ausbildung oder Studium ohne finanzielle Sorgen absolvieren kann.
Tipp für Alleinerziehende
Als alleinerziehende Mutter oder Vater sollten Sie genau angeben, wer das Geld im Todesfall erhalten soll. Grundsätzlich können Sie Ihre minderjährigen Kinder als Bezugsberechtigte benennen. Dabei empfiehlt es sich festzulegen, wer das Geld im Leistungsfall verwalten soll, solange der Bezugsberechtigte noch minderjährig ist.