Familie sitzt im Wohnzimmer zwischen Umzugskartons mit Laptop und freut sich.
Staatliches Baugeld für Familien und Allein­erziehende

Bau­kinder­geld

Die Beratung zu einer Baufinanzierung erfolgt ausschließlich durch ausgewiesene Experten für Baufinanzierung. Deshalb wird Ihr Ansprechpartner vor Ort bei Bedarf einen Spezialisten der Allianz hinzuziehen.
  • Das Bau­kinder­geld war eine staat­liche För­de­rung bei Kauf oder Bau eines Eigen­heims für Familien und Allein­erziehende. Der beliebte Zu­schuss ist in­zwischen aus­gelaufen, Neu­anträge können nicht mehr gestellt werden.
  • Statt­dessen soll es ab Sommer 2023 ein Nach­folge­programm geben: die neue Wohn­eigentums­förderung, ein zins­günstiger Kredit für Familien mit minder­jährigen Kindern unter 18 Jahren. Der mögliche Kredit­rahmen beträgt zwischen 140.000 bis maximal 240.000 Euro.
  • Sie haben Ihren Antrag auf Bau­kinder­geld noch recht­zeitig bis zum 31.12.2022 gestellt und wurden für die Förderung vom Bund bestätigt? Dann denken Sie daran, rechtzeitig zum Stichtag alle not­wendigen Unterlagen und Nachweise für die Förder­fähigkeit zu erbringen. Nur so erhalten Sie bis zu 10 Jahre lang für jedes Kind unter 18 Jahren einen jährlichen Zu­schuss von 1.200 Euro.
  • In diesem Ratgeber lesen Sie Allgemeines zum Bau­kinder­geld und alter­nativen Förder­möglich­keiten der Immobilien­finan­zierung. Die Allianz bietet nicht alle der hier genannten Produkte und Varianten an.
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Erklärung
Das zum 01. Januar 2018 eingeführte Bau­kinder­geld sollte ähnlich der bereits 2005 ab­geschafften Eigen­heim­zulage gezielt den Erst­erwerb von Wohn­eigentum fördern. Familien mit Kindern oder Allein­erziehende erhalten über einen Zeit­raum von maximal 10 Jahren einen staat­lichen Zu­schuss für ihre selbst genutzte Wohn­immobilie, sofern sie die Förderung rechtzeitig beantragt haben und sie genehmigt wurde.

Angesichts hoher Preise im Immobilien-­Bereich sind ins­besondere Familien und Allein­erziehende auf Förder­mittel an­gewiesen. Nur so können sie sich den Traum der eigenen vier Wände über­haupt leisten. Dem­ent­sprech­end hoch war die Nach­frage nach dem staat­lichen Bau­kinder­geld-Zu­schuss.

Für jedes Kind unter 18 Jahren, das Kinder­geld berechtigt ist und mit den Eltern/dem Eltern­teil in die be­treffende Immobilie zieht, werden jährlich 1.200 Euro an Zu­schuss aus­ge­zahlt. Im gesamten Förderungs­zeitraum also für jedes Kind maximal 12.000 Euro. Das gilt sowohl für Neu­bauten wie Ein­familien­häuser, Doppel­haus­hälften oder Reihen­häuser als auch für den Erwerb von Bestands­immobilien, d.h. den Haus­kauf bzw. den Kauf einer Eigen­tums­wohnung.

Das Bau­kinder­geld ist nicht zweck­ge­bun­den und kann je nach Bedarf ver­wendet werden, z. B. zur Tilgung der Bau­finanzierung oder die Raten für einen Bau­spar­vertrag. Das Geld wird von der Kredit­anstalt für Wieder­aufbau (KfW) auf das Konto der Familie über­wiesen und muss nicht zurück­gezahlt werden.

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Nachfolge­programm zum Bau­kinder­geld
Der Nach­folger für das erfolgreiche Bau­kinder­geld ist geplant. Ab Juni 2023 soll das neu aufgelegte KfW-Förder­programm "Wohn­eigentum für Familien" (WEF) Allein­erziehende und Familien mit geringerem Ein­kommen durch zins­günstige Kredite auf dem Weg ins Eigen­heim unter­stützen.
Gestiegene Kosten für Bau­materialien, Hand­werks­leistungen und empfindliche Zins­steigerungen haben den Bedarf an staatlicher Förderung erhöht, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen zu können. Seit Ende 2022 feilt die Bundes­regierung am "Wohn­eigentum für Familien" (WEF), das 2023 das bisherige Bau­kinder­geld ablösen soll.
Beim Konzept des neuen KfW-Förder­programms WEF handet es sich im Gegen­satz zum Bau­kinder­geld nicht mehr um einen regel­mäßigen Zu­schuss zur Wohn­raum­förderung. Das WEF ist ein zins­ver­günstigter Kredit für Familien mit minder­jährigen Kindern, die kein oder nur sehr wenig Eigen­kapital für eine Immobilien­finanzierung zur Verfügung haben. Der mögliche Kredit­rahmen für die neue Förderung soll voraus­sichtlich zwischen 140.000 bis maximal 240.000 Euro liegen.

Die wichtigste An­for­de­rung, um das WEG in An­spruch nehmen zu können: Das zu ver­steuern­de Brutto-Jahres­ein­kommen für Familien und Allein­erziehende mit einem Kind darf nicht mehr als 60.000 Euro im Jahr be­tra­gen. Für jedes weitere Kind werden weitere 10.000 Euro Frei­be­trag an­ge­setzt. Eine Familie mit zwei Kindern kann dem­nach über ein zu ver­steu­ern­des Jahres­ein­kommen von maxi­mal 80.000 Euro ver­fügen. Damit käme sie grund­sätz­lich für den Kredit infrage.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Bau­kinder­geld besteht darin, dass der Bau­kinder­geld-Zu­schuss nicht zweck­ge­bun­den war und nicht zu­rück­ge­zahlt werden musste. Förder­be­rech­tig­te Familien konnten und können noch den monat­lichen Zu­schuss nach Bedarf für Ihren Bau­kredit, den Dach­boden­aus­bau oder Ähnliches ein­set­zen. Anders beim WEF: Mit den neuen KfW-Krediten sollen dagegen keine Be­stands­immobilien mehr, sondern nur noch der Kauf oder Bau von Neu­bauten ge­fördert werden. Diese müssen aller­dings bestimmte ener­getische Stan­dards erfüllen und klima­freundlich gebaut werden.

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Andere Formen der Immobilien­förderung
Sie sind zu spät dran für das Bau­kinder­geld und die geplante Wohn­eigentums­förderung des Bundes kommt für Sie nicht infrage? Prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Fall nicht eine andere Form der Bau- oder Wohn­raum­förderung unter­stützt. Spezielle Förder­institute, verschiedene KfW-­Förder­programme, öffent­liche Zu­schüsse, Zu­lagen oder Kredite können kombi­niert und auch einzeln bean­tragt werden.

Kommt das Bau­kinder­geld für Sie nicht in­frage oder suchen Sie nach weiteren Möglich­keiten der Bau- und Immobilien­finanzierung? Dann eignen sich vielleicht das KfW-Wohn­eigentums­programm oder die Förder­programme „Energie­effizient Bauen“ sowie „Energie­effizient Sanieren“ für Ihr Bau­projekt. Ebenfalls interessant sind die Markt­anreiz- oder Förder­programme zur Heizungs­optimierung oder Nutzung erneuer­barer Energien des Bundes­amts Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA). Möchten Sie Ihre Immobilie hin­gegen früh­zeitig für alters­gerechtes Wohnen um­bauen, gibt es auch hierfür ent­sprechende Kredite oder Zu­schüsse.

Einen detaillierten Über­blick über Zu­schüsse und Förder­programme sowie die Voraus­setzungen für die Antrag­stellung finden Sie in unserem Ratgeber zur Immobilien­förderung.

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Wer konnte Bau­kinder­geld beantragen?
Die Frist für Neu­anträge endete am 31.12.2022. Doch für wen gab bzw. gibt es überhaupt Bau­kinder­geld? Anspruch auf die staatliche Förderung hatten nur Familien oder Allein­erziehende, die in Bezug auf die im Haus­halt leben­den Kinder, ihr Ein­kommen, die Fristen und die be­treffen­de Immobilie bestimmte Be­din­gung­en erfüllen.
  • Für wie viele Kinder gibt es das Baukindergeld?

    Wichtigstes Kriterium für einen Antrag auf Bau­kinder­geld: Im Haus­halt des Antrag­stellers lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren, für das Kinder­geld be­zogen wird. Der Bau­kinder­geld-Zu­schuss beträgt 12.000 Euro pro Kind (1.200 Euro jährlich, maximal 10 Jahre lang). Die Anzahl der Kinder, für die Sie als Antrag­steller einen Zu­schuss erhalten konnten, ist vom Gesetz­geber nicht begrenzt.

    Ein Kind, das direkt am Tag nach der Antrag­stellung 18 Jahre alt wird, wird beim Bau­kinder­geld aller­dings nicht berück­sichtigt. Im Falle einer Schwanger­schaft gilt: Für Kinder, die nach der Antrags­tellung geboren werden, gibt es kein Bau­kinder­geld.

  • Wie hoch liegen die Einkommensgrenzen für das Baukindergeld?

    Das Bau­kinder­geld ist an das jähr­lich zu ver­steuern­de Haus­halts­ein­kommen der Antrag­steller:innen gebunden. Bei Familien mit einem Kind darf dieses Jahres­haus­halts­ein­kommen die Ein­kommens­grenze von 90.000 Euro nicht über­schreiten. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Frei­betrag um 15.000 Euro.

    Basis für die Be­rech­nung der Ein­kommens­grenze sind die durch­schnittlichen, jährlich zu ver­steuern­den Ein­kommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrags­eingang. Der Nach­weis erfolgt über die Ein­kommens­steuer­bescheide der jeweiligen Kalender­jahre. Das bedeutet: Erfolgte der Antrag auf Bau­kinder­geld beispiels­weise im März 2022, so dienen die Ein­kommens­steuer­bescheide von 2019 und 2020 als Grund­lage für die Berech­nung des Durch­schnitts­ein­kommens.

    Rechen­beispiel für eine vier­köpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei förder­berechtigte Kinder):

    Maximal zu ver­steuern­des Jahres­ein­kommen (Durch­schnitt des vor­letzten und vor­vor­letzten Kalender­jahres vor Antrag­stellung): 90.000 Euro.

    Er­hö­hung des Frei­betrags durch das zweite Kind: 15.000 Euro.

    Damit liegt die Ein­kommens­grenze ins­gesamt bei 105.000 Euro (90.000 + 15.000).

    Der staat­liche Zu­schuss in Form des Bau­kinder­geldes läge damit ins­gesamt bei 24.000 Euro über 10 Jahre hin­weg.

  • Für welche Art von Wohneigentum gilt das Baukindergeld?

    Mit dem Bau­kinder­geld ge­för­dert wird nur der Erst­erwerb von selbst ge­nutz­tem Wohn­eigentum (Ein­familien-, Doppel- oder Reihen­haus, Eigen­tums­woh­nung). Zweit­wohnsitze werden beim An­trag auf Bau­kinder­geld nicht be­rück­sich­tigt. Der Nach­weis des Wohn­eigen­tums erfolgt über einen aktu­ellen Grund­buch­aus­zug. Der Eigen­tums­anteil des Antrag­stellers an der Förder­immobilie muss nach Grund­buch mindes­tens 50 % oder mehr be­tra­gen. Der Neu­bau oder die ge­kaufte Be­stands­immobilie müssen sich in Deutsch­land be­finden.

    Darüber hinaus müssen die Kosten für den Erwerb des Wohn­eigentums (Bau­summe oder Kauf­preis) ohne Erwerbs­neben­kosten höher sein als der Bau­kinder­geld-Zu­schuss. Von der Bau­kinder­geld-För­de­rung aus­ge­schlossen sind:

    • der Erwerb von Wochen­end- oder Ferien­häusern/-wohnun­gen
    • die Eigen­tums­über­tra­gung zwischen Ehe-/Lebens­partner oder Verwandten
    • die Über­tra­gung von Wohn­eigen­tum durch Erbe oder Schen­kung
  • Welche Unterlagen benötigte ich für den Antrag auf Baukindergeld?

    Der Antrag auf Bau­kinder­geld musste inner­halb von sechs Monaten nach Einzug in das zu för­dern­de Wohn­eigen­tum online über das KfW-Zu­schuss­portal erfolgen. Vor dem Einzug gestellte Anträge wurden grund­sätzlich ab­gelehnt.

    Für den Antrag selbst sind eine Identi­täts­prü­fung (Video-Identi­fi­zie­rung oder Post­ident-Ver­fahren der Deutschen Post) sowie der Nach­weis der Ein­haltung der Förder­be­din­gun­gen er­forder­lich. Hierfür müssen Sie spä­tes­tens drei Monate nach Antrag­stellung – also zum 31.03.2023 – folgende Unter­lagen in digitaler Form auf dem KfW-Portal hoch­geladen haben:

    • Ein­kommens­steuer­bescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antrags­ein­gang zum Nach­weis des Haus­halts­ein­kommens von Antrag­steller und Ehe-/Lebens­partner
    • Melde­bestäti­gungen aller im Haus­halt leben­den Personen zum Nach­weis der Selbst­nutzung des Hauses/der Wohnung (alter­nativ Melde­be­schei­ni­gung bei Kauf einer ge­mie­te­ten Immobilie)
    • Grund­buch­aus­zug zum Nach­weis über den Erwerb des Wohn­eigen­tums
    • Bau­geneh­mi­gung oder Kauf­vertrag der Immobilie
  • Welche Fristen und Stichtage galten grundsätzlich für einen Antrag auf Baukindergeld?

    Neu­bau­­vor­haben waren für das Bau­kinder­geld nur dann förder­­fähig, wenn die Bau­­geneh­mi­gung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt wurde.

    Gleiches gilt für den Erwerb von Neu­bau­ten oder Be­stands­­immo­bilien: Hier muss das Datum der Unter­­zeich­nung des no­ta­riel­len Kauf­­ver­trags im be­sag­ten Zeit­raum (Januar 2018 bis März 2021) liegen. Die zu för­dern­de Wohn­­im­mo­bi­lie musste zum Stich­tag (Da­tum von Kauf­ver­trags­­unter­zeich­nung/­Bau­ge­neh­mi­gung/­Be­ginn der Bau­maß­nah­men) das ein­zige Wohn­­ei­gen­tum und Haupt­­wohn­sitz der An­trag­­steller:innen sein.

    Der An­trag auf Bau­kinder­geld musste spätestens inner­halb von sechs Mo­na­ten nach Ein­zug ge­stellt werden – nur sol­che An­träge wurden über­haupt ge­prüft. Aus­schlag­­ge­bend hier­für ist die amt­liche Mel­de­­be­stä­ti­gung. Wurde die För­de­rung für den Erwerb einer zu­vor selbst ge­nutz­ten Immobilie be­an­tragt (z. B. Kauf einer ge­mie­te­ten Woh­nung), musste der An­trag binnen sechs Monaten nach Kauf­ver­trags­­un­ter­­zeich­nung er­fol­gen.

    Spä­tes­ter Zeit­punkt für den Antrag war der 31.12.2022.

    Um den Zu­schuss zu er­hal­ten, müssen An­trag­­steller:innen nun innerhalb von drei Monaten nach An­trags­­be­stä­ti­gung den Nach­weis über die Ein­hal­tung der För­der­­be­din­gun­gen er­brin­gen. Spä­tes­tens aber bis zum 31.03.2023.

  • Wie lange reicht das Baukindergeld noch?

    Auch beim Bau­kinder­geld gilt: Solange der Vorrat reicht. Denn die Aus­zah­lung des Bau­­kinder­gel­des steht unter dem Vor­be­halt ver­füg­ba­rer staat­licher Förder­­mittel. Die Höhe der zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Haus­halts­­mittel durch den Bund wurde jedoch bereits 2018 vor Beginn der Förderung fest­gelegt. Bis zum 31. Dezember 2022 konnte das Bau­kinder­geld noch rück­wirkend für Neu­bauten oder Haus- und Woh­nungs­­käufe be­an­tragt werden. Ein Rechts­an­spruch hier­auf besteht allerdings nicht. Haben Sie Ihren Antrag bei der KfW innerhalb dieser Zeit ge­stellt, ist das Bau­kinder­geld bis zur finalen Entscheidung über Ihren Antrag erst einmal für Sie re­ser­viert. Familien, deren Bau­förde­rung ge­neh­migt wurde, er­hal­ten das Bau­kinder­geld für maximal 10 Jahre. Danach läuft die Förderung auto­matisch aus.
  • Was passiert mit dem Baukindergeld bei einer Änderung der Wohnsituation?

    Neben den oben ge­nannten Voraus­­setzungen für das Bau­kinder­geld besteht für die Antrag­­steller darüber hinaus eine gesetz­liche Informations­­pflicht: Sie müssen die KfW infor­mieren, sobald sich an der Wohn­­situation der geförderten Immobilie etwas ändert, z. B. durch Um­zug, Wohn­sitz­­ände­rung, Verkauf etc. Alle (schriftlichen) Nach­weise zur Ein­haltung der Förder­­be­din­gun­gen, die Sie der KfW vor­gelegt haben (Be­stä­ti­gun­gen, Be­scheide, Ver­trä­ge), sind darüber hinaus wenigstens 10 Jahre lang auf­zu­­be­wah­ren.
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