Sind Sie privat krankenversichert, besteht für Ihren Versicherer ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das heißt: Er kann die Versicherung Ihres neugeborenen Kindes nicht ablehnen. Eine Gesundheitsprüfung entfällt bei direkt nach der Geburt zu versichernden Kindern. Das gilt jedoch nur, sofern der beantragte PKV-Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als der des versicherten Elternteils.
Private Krankenversicherung für ein Baby richtet sich nach Versicherung der Eltern
- PKV und PKV: Sind beide Elternteile in der PKV versichert, kann das Neugeborene ebenfalls privatversichert werden. Andererseits ist es nicht möglich, dass zwei PKV-versicherte Eltern für ihr Kind die gesetzliche Krankenversicherung wählen.
- GKV und GKV: Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, wird der Nachwuchs automatisch in die sogenannte gesetzliche Familienversicherung aufgenommen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, das Kind zusätzlich privat abzusichern. Dafür gibt es z.B. spezielle Krankenzusatzversicherungen für Kinder. Sofern mindestens ein Elternteil über private Krankenzusatzversicherungen verfügt und diese seit mindestens drei Monaten bestehen, können Sie für Ihre Kinder die gleichen Tarife ohne Gesundheitsprüfung abschließen.
- PKV und GKV: Etwas komplizierter wird es, wenn beispielsweise der Vater privat versichert ist, die Mutter aber gesetzlich. Verdient der privatversicherte Vater mehr als die gesetzlich versicherte Mutter und liegt sein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021: 64.350 Euro), kommt das Kind nicht in der beitragsfreien Familienversicherung der GKV unter. In diesem Fall zahlen Sie für Ihr Kind einen eigenen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt diese Einschränkung nicht.
Bitte beachten Sie: Den PKV-Aufnahmeantrag für Ihren Nachwuchs müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Geburt stellen. Der Versicherungsschutz tritt dann rückwirkend in Kraft.