Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die meisten Anbieter von Zahn­zusatz­versicherungen (ZZV) schließen grundsätzlich keine Neu­versicherung mit Ihnen ab, wenn Sie sich bereits in laufender Behandlung befinden oder von der Zahnärztin bzw. vom Zahnarzt eine Behandlung angeraten ist. Das gilt auch für die Allianz.
  • Jedoch gibt es Versicherungen, die nach einer Risikoeinschätzung einen Risikozuschlag (z. B. bei bis zu vier fehlenden Zähnen) oder ggf. Ausschluss anbieten.
  • Einige wenige Tarife übernehmen auch bei laufenden Behandlungen einen geringen Teil der Behandlungskosten, sogenannte Rückwärtsversicherungen. Prüfen Sie vor Abschluss genau, ob deren  Preis-Leistungsverhältnis für Sie passt.
  • Schließen Sie eine Zahn­zusatz­ver­sicherung am besten ab, bevor ein zahn­medi­zinisches Problem auftritt und die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Erst­diagnose stellt. Laufende Behand­lungen sollten beendet sein, ehe Sie den Vertrag unterzeichnen.
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Definition
Eine Zahnzusatzversicherung (ZZV) können Sie in der Regel nur abschließen, wenn Sie sich weder in laufender noch in angeratener zahnärztlicher oder kieferorthopädischer Behandlung befinden. Dies ist in den Vertrags­bedin­gungen der meisten Versicherer festgelegt.

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laufende Behandlung
angeratene Behandlung
Behandlungs-Status Sie befinden sich aufgrund einer früheren Diagnose bereits in zahnärztlicher Behandlung. Ihr Zahnarzt bzw. Ihre Zahnärztin oder Kieferorthopäde 
bzw. Kieferorthopädin hat eine Zahnerkrankung diagnostiziert und Ihnen eine entsprechende Maßnahme oder Therapie vorgeschlagen.
Definition Hier spricht man von einer laufenden Behandlung.
Also dann, wenn mit einer angeratenen oder angedachten Behandlung auch wirklich begonnen wurde.
In diesem Fall gilt die ärztliche Behandlung als angeraten.
Ob die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt Ihnen die Behandlung nur in Aussicht stellt (angeratene Behandlung) oder ob sie bzw. er Sie bereits behandelt (laufende Behandlung): Für die allermeisten Versicherer wie auch für die Allianz macht das keinen Unterschied. In beiden Fällen ist der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung rückwirkend nicht mehr möglich. Unter Umständen können nach einer weiteren Gesundheitsprüfung solche Behandlungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

Sie waren noch nicht in der zahnärztlichen Praxis, wissen aber bereits, dass demnächst eine Zahnbehandlung ansteht? Dann spricht man von einem geplanten Zahnersatz bzw. einer beabsichtigten Zahnbehandlung. Dies trifft beispielsweise für einen Zahnarztbesuch aus einem der folgenden Gründe zu:

  • regelmäßige/wiederkehrende Zahnschmerzen mit unklarer Ursache
  • Füllung oder Inlay herausgefallen, Zahn verloren
  • Stück vom Zahn abgebrochen/Riss im Zahn
  • Verdacht auf Fehlstellungen von Zähnen/Kiefer bei Kindern
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Beratung oder Diagnose
Ein ärztliches Beratungsgespräch und schon liegt eine empfohlene Behandlung vor? Abhängig von Art und Länge der Besprechung kann die Zahnversicherung darin tatsächlich eine angeratene Behandlung sehen.

In diesen Fällen gilt eine Behandlung bereits als angeraten:

  • Ihr Zahnarzt bzw. Ihre Zahnärztin oder Ihr Kieferorthopäde bzw. Ihre Kiefer­orthopädin hat Röntgen­aufnahmen zur Diagnosefindung erstellt.
  • Ihnen liegt ein Heil- und Kostenplan vor.
  • Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat eine bevorstehende Zahnbehandlung oder kiefer­ortho­pädische Maß­nahme bereits in Ihrer Patientenakte vermerkt.

Weitere Beispiele finden Sie in unserem Ratgeber angeratene Behandlung.

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Vertrags­abschluss
Angenommen, Sie befinden sich schon in Behandlung und benötigen einen kostspieligen Zahnersatz. Kosten, die Ihre Krankenkasse nur zum Teil übernimmt. Viele Patient:innen fragen sich in dieser Situation: Kann ich eine private Zahnzusatzversicherung auch nachträglich abschließen?
  • Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen

    Obwohl die meisten Versicherer einen Vertragsabschluss bei laufender Behandlung ablehnen, gibt es Ausnahmen. Zahn­zusatz­versicherungen ohne Gesund­heits­fragen können auf die Überprüfung Ihres Zahnstatus verzichten. Solche Zahnzusatzversicherungen ermöglichen den Neueintritt auch bei angeratener oder bereits laufender Behandlung. Dies betrifft z. B. anstehende Behandlungen, für die Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Ihnen schon einen Heil- und Kostenplan erstellt hat. Beachten Sie jedoch: Tarife ohne Gesundheitsfragen haben oft einen begrenzten Leistungsumfang und sind teurer. Der Eigenanteil, den Sie für aufwändige Untersuchungen, Behandlungen oder Zahnersatz zahlen müssen, kann dennoch hoch sein. Insbesondere übernimmt eine Zahnversicherung ohne Gesundheitsfragen nicht die Kosten für bereits empfohlene oder begonnene Zahnbehandlungen.
  • Zahnversicherung übernimmt häufig nur künftige Kosten

    Selbst wenn die ZZV auf Gesundheitsfragen verzichtet: Sie ist dann nicht automatisch eine (nachträgliche) Zahnzusatzversicherung, die alle Kosten erstattet. Schäden und Zahn­erkrankungen, die schon vor Ver­si­che­rungs­abschluss bzw. Versicherungsbeginn bestehen, sind bei solchen Zahnversicherungen meist von der Kosten­erstattung ausgeschlossen.
  • Zahlt die Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung oder laufender Behandlung?

    Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung – Erfahrungen: Bereits laufende Zahn­be­hand­lungen und Zahnersatzmaßnahmen sind bei Zahnversicherungen meist nicht in den Versicherungs­leistungen enthalten. Das gilt auch für die Zahnzusatzversicherung der Allianz. Der Eintritt in eine Zahn­zusatz­versicherung bei laufender Behandlung lohnt sich folglich nur dann, wenn Sie (trotz Behandlung) in erster Linie zukünftige Schäden versichern wollen.
  • Tarife mit Risikozuschlägen

    Unabhängig von Gesundheitsfragen gibt es Tarife, die zwar grundsätzlich keine Leistungen für laufende, geplante oder angeratene Behandlungen erbringen, jedoch eine Risikoprüfung vorsehen. Für diese Risikoeinschätzung werden genaue Angaben beim Zahnarzt, der Zahnärztin, dem Kieferorthopäden oder der Kieferorthopädin abgefragt. Beispielsweise liefert ein Heil- und Kostenplan eine genaue Beschreibung, welche Behandlung läuft oder für Ihre Zähne angeraten ist. Im zweiten Schritt erfolgt die "normale" Gesundheitsprüfung.  Basierend auf beiden Angaben, bieten manche Versicherer für den Versicherungsfall dann einen Tarif mit Risikozuschlag.
Unser Tipp: Bereits laufende, angeratene oder beabsichtigte Zahn­be­hand­lungen und Zahn­ersatz­maßnahmen sind bei der Allianz Zahnzusatz­versicherung nicht in den Versicherungs­leistungen enthalten. Aber der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung lohnt auch, um zukünftige Zahnarztkosten abzusichern.
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Schicken Sie uns Ihre Beratungs­anfrage zur Zahn­zusatz­versicherung, wir melden uns bei Ihnen.
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Gesundheits­fragen
Sie selbst geben der Versicherung Auskunft darüber, ob Sie sich in laufender Behandlung befinden. Für die meisten Zahnzusatzversicherungen müssen Sie daher einige Gesundheitsfragen zu Ihrem Zahnstatus, Behandlungen oder Vorerkrankungen beantworten.
 
Zwar gibt es auch Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung bzw. ohne Gesundheitsfragen. Die Allianz stellt Ihnen so wie die meisten anderen Zahnzusatzversicherungen in der Regel jedoch einige Fragen zum Zustand Ihrer Zähne, angeratenen Therapien, laufenden Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder bekannten VorerkrankungenBei online abschließbaren Tarifen dauert die Beantwortung dieser Fragen nur ein paar Minuten.
Hintergrund: Auf Basis der Antworten werden Ihr Risikoprofil berechnet und die Beitragszahlungen für Ihre Zahnzusatzversicherung bemessen.
Bei Abschluss einer ZZV unterschreiben Sie im Normalfall eine Schweige­pflicht­entbindung. Diese erlaubt dem Versicherer, im Versicherungsfall bei Zweifeln Aus­künfte bei Ihrer behandelnden Zahnärztin oder Ihrem behandelnden Zahnarzt einzu­holen. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen also wahrheitsgemäß und mit Sorgfalt. Bei falschen Angaben laufen Sie Gefahr, dass die Leistungspflicht der Versicherung erlischt.
Eine Überprüfung Ihrer Angaben findet zwar vorerst nicht statt. Tritt jedoch der Leistungsfall ein, darf die Zahn­zusatz­versicherung auf Wunsch Einsicht in Ihre Patienten­akte nehmen. Eventuell auftretende Un­stimmig­keiten können dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung verweigert. Im schlimmsten Fall kann Ihr Versicherer Ihnen die Zahnzusatzversicherung kündigen.
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Gut zu wissen
Grundsätzlich gilt: Kaum ein Versicherer übernimmt bei Vertragsabschluss die Kosten für laufende Behandlungen. Das betrifft auch die MeinZahnschutz-Tarife der Allianz. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel.

Zahnzusatzversicherung bei laufender Implantat Behandlung

Angeratene Implantat-Behandlungen sind in fast allen Zahnversicherungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Allerdings kommt es auf die Anzahl der zu ersetzenden Zähne an: Einzelne Versicherer leisten bei Zahnersatz für bis zu drei fehlende Zähne, auch wenn ein Heil- und Kostenplan vorliegt.

Zahnzusatzversicherung bei laufender Zahnersatz Behandlung

Die Suche nach einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung für Zahnersatz gestaltet sich ebenfalls schwierig. Nur vereinzelt gibt es Zahnversicherungen, die leisten, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Prüfen Sie jedoch vor Abschluss, ob sich solche Sofort-Tarife für Sie lohnen und der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse Ihre Beiträge übersteigt.

Zwei Zahnzusatzversicherungen gleichzeitig abschließen – geht das?

Grundsätzlich können Sie bei zwei oder mehr unterschiedlichen Zahnversicherungen versichert zu sein ("Doppelversicherung"). 2 Zahnzusatzversicherungen gleichzeitig sind dann sinnvoll, wenn beide Zahnversicherungen verschiedene Leistungen abdecken. Doch egal, ob eine oder zwei Zahnzusatzversicherungen: Es werden Ihnen nie mehr als 100 % der insgesamt entstandenen Kosten erstattet.

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Worauf muss ich achten?
Eine private Zahnzusatzversicherung bietet Kassenpatient:innen in puncto Kostenübernahme viele Vorteile. Bevor Sie jedoch eine Versicherung abschließen: Unsere Checkliste verrät Ihnen, auf was Sie achten sollten, damit Timing, Leistungen und Vertragsbedingungen stimmen.
 
  • Zeitpunkt richtig wählen: Schließen Sie eine Zahn­zusatz­versicherung am besten dann ab, wenn noch keine ärztliche/zahnärztliche Diagnose vorliegt und alle angeratenen oder laufenden Be­hand­lungen abgeschlossen sind.
  • Angebote vergleichen: Prüfen Sie verschiedene Zahn­zusatz­versicherungen mit Blick auf Ihre individuellen Bedürfnisse: Erwachsene legen Wert auf Zahnerhalt und Zahnersatz bei Kindern und Jugendlichen stehen Zahnspangen und professionelle Zahnreinigung im Vordergrund.
  • Konditionen prüfen: Höhere Beitrags­sätze von Versicherungen ohne Gesundheitsfragen, Wartezeiten für Neuversicherte von bis zu acht Monaten, keine Kostenerstattung bei Versicherungseintritt während einer laufenden Behandlung; ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich in jedem Fall.
  • Wartezeiten vermeiden: Viele Versicherungen, wie die Zahnzusatzversicherung der Alllianz, bieten Tarife ohne Wartezeiten an. In allen MeinZahnschutz-Tarifen können Leistungen sofort abgerufen werden. Sofern sie nicht bereits bei Vertragsbeginn angeraten oder begonnen wurden.
  • Leistungen schneller erhalten: Die sogenannte "Zahnstaffel" legt fest, wie hoch die Erstattungsbeträge pro Versicherungsjahr in den ersten Jahren maximal sein dürfen. Durch eine abweichende Zählung der Versicherungsjahre erhalten Sie bei der Allianz viel schneller höhere Leistungen als üblich!
  • Rechtzeitig vorsorgen: Eine Zusatz­ver­sicherung lohnt sich vor allem bei gesunden Zähnen. In jungen Jahren profitieren Sie außerdem von günstigen Einstiegsbeiträgen. Diese machen sich später bei kostspieligen Maßnahmen, wie z. B. kieferorthopädische Behandlung oder Zahnersatz, bezahlt.

In den ersten vier bis fünf Versicherungsjahren ist die Höhe der Erstattungsbeiträge beschränkt. Nur im Falls eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung wird diese Beschränkung durch die Zahnstaffel aufgehoben. Bei der Allianz zählt das erste Versicherungsjahr als sogenanntes "Rumpfjahr" und endet damit schon zum 31.12. Auch fällt das ansonsten übliche vierte Jahr der Zahnstaffel weg.

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Warum stellen Zahnzusatzversicherungen Gesundheitsfragen?

    Anhand Ihrer Antworten auf die Gesundheitsfragen kalkuliert der Versicherer Ihr individuelles "Schadensrisiko" als Versicherungsnehmer:in. Je nach ermitteltem Zahnzustand zahlen Sie beispielsweise einen Risikozuschlag oder haben auf bestimmte Leistungen keinen Anspruch. Fehlen Ihnen mehrere Zähne (bei manchen Tarifen z.B. ab vier Zähnen), kann die Versicherung Ihren Antrag im Zuge der Gesundheits­prüfung ablehnen.
  • Was bedeutet Festzuschuss bei Zahnersatz?

    Benötigen Sie eine Zahnkrone, Brücke oder Prothese, beteiligt sich die gesetzliche Kranken­versicherung mit einem Festzuschuss an den Kosten. Bei Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 bis 75 Prozent der bundesweiten Durchschnittskosten für die Regelversorgung Zahnersatz (Standardbehandlung). Diese höheren Prozentsätze gelten seit dem 01. Oktober 2020.

    Empfiehlt Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin eine alternative Behandlungs­methode, durch die Mehrkosten entstehen, zahlen Sie diese als Eigenanteil selbst. Eine sehr gute private Zahnzusatzversicherung erstattet Ihnen die zusätzlichen Kosten je nach Tarif bis zu 100 Prozent.

    Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahnstaffel und die Gebührenordnung. (Die Allianz zahlt bis zu den Höchstsätzen laut Gebührenordnung für Zahnärzt:innen (GOZ) / für Ärzt:innen (GOÄ).)

  • Ist das Bonusheft für die Zahnzusatzversicherung relevant?

    Gehen Sie als Kassenpatient:in regelmäßig zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin, sparen Sie mit einem Bonusheft Geld. Ist das Nachweisheft lückenlos geführt, gewährt Ihnen Ihre Krankenkasse einen Bonus. Nach 5 Jahren gibt es eine Erhöhung des Festzuschusses für Behandlungen auf 70 Prozent. Bei einem Bonusheft, das seit 10 Jahren lückenlos geführt wird, erhöht sich der Festzuschuss sogar auf 75 Prozent.

    Bei der privaten Zahn­zusatz­versicherung benötigen Sie in der Regel kein Bonusheft. Einige Anbieter erhöhen allerdings ihre Leistungserstattungen, wenn Sie ein gepflegtes Bonusheft nachweisen. Diese Zahnversicherungen sind jedoch meist nicht günstiger als Tarife, die grundsätzlich ohne Bonusheft leisten.

  • Zahnzusatzversicherung abschließen für fehlende, nicht ersetzte Zähne, deren Behandlung noch nicht begonnen oder angeraten wurde: Ist das möglich?

    Eine Zahnzusatzversicherung abschließen für fehlende, nicht ersetzte Zähne ist unter bestimmten Voraussetzungen  bei einigen Versicherern möglich. Dabei kommt es vor allem auf die genaue Anzahl der fehlenden Zähne an. Bei bis zu drei fehlenden Zähne ist ein Abschluss ggf. mit einem Risikozuschlag meist möglich. Ab vier oder mehr fehlenden Zähnen können Betroffene in der Regel keine Zahnzusatzversicherung mehr abschließen.
  • Ist eine Zahnzusatzversicherung trotz angeratener Behandlung möglich?

    Wird eine Zahnbehandlung angeraten oder angedacht, bedeutet dies: Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin hat nach eingehenden Untersuchungen einen Zahnschaden bzw. den Bedarf für eine Behandlung diagnostiziert und Ihnen entsprechende Therapien bzw. Behandlungsmaßnahmen vorgeschlagen. Dazu gehört beispielsweise die Erstellung eines Heil- und Kostenplans, die Besprechung von Röntgenbildern oder ein Vermerk in Ihrer Patientenakte. Dann gilt die ärztliche Behandlung als empfohlen/angeraten.

    Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung macht daher nur Sinn, wenn Sie für die Zukunft vorsorgen möchten. Sie können so die Kosten für Ihre Zahngesundheit reduzieren und ihren Eigenanteil senken. Denn die wenigsten Versicherer erstatten die Kosten für angeratene, laufende oder empfohlene Behandlungen.

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