Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung abschließen: Geht das?
- Die meisten Anbieter von Zahnzusatzversicherungen (ZZV) schließen keine Neuversicherung mit Ihnen ab, wenn Sie sich bereits in laufender Behandlung befinden.
- Dasselbe gilt, sobald der Zahnarzt eine Diagnose stellt und Ihnen zu einer bestimmten Therapiemaßnahme rät. In diesem Fall spricht man von einer angeratenen Behandlung.
- Grundsätzlich werden also laufende, geplante oder angeratene Behandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Jedoch gibt es Versicherungen, die nach einer Risikoeinschätzung einen Risikozuschlag (z.B. bei bis zu vier fehlenden Zähnen) oder ggf. Ausschluss anbieten.
- Auch gibt es einige wenige Tarife, die bei laufenden Behandlungen einen geringen Teil der Behandlungskosten übernehmen, sogenannte Rückwärtsversicherungen. Entscheiden Sie sich dafür, sollten Sie genau prüfen, ob für Sie das Preis-Leistungsverhältnis passt.
- Am besten schließen Sie eine Zahnzusatzversicherung ab, bevor ein zahnmedizinisches Problem auftritt und der Zahnarzt die Erstdiagnose stellt. Laufende Zahnbehandlungen sollten beendet sein, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.
Was ist eine laufende Behandlung – was ist eine angeratene Behandlung?

Was ist unter laufend und angeraten zu verstehen?
- Befinden Sie sich aufgrund einer früheren Diagnose bereits in zahnärztlicher Behandlung, spricht man von einer laufenden Behandlung.
- Hat Ihr Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Zahnerkrankung diagnostiziert und Ihnen eine entsprechende Maßnahme oder Therapie vorgeschlagen, gilt die ärztliche Behandlung als angeraten bzw. empfohlen.
Ob der Zahnarzt Ihnen die Behandlung nur in Aussicht stellt oder ob er Sie bereits behandelt, macht für Versicherer keinen Unterschied. In beiden Fällen ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Regel nicht mehr möglich. Unter Umständen können nach einer weiteren Gesundheitsprüfung solche Behandlungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung?
Ein ärztliches Beratungsgespräch und schon liegt eine empfohlene Behandlung vor? Abhängig von Art und Länge der Besprechung kann die Zahnversicherung darin tatsächlich eine Behandlung sehen. In diesen Fällen gilt eine Behandlung als angeraten:
- Ihr Zahnarzt oder Kieferorthopäde hat Röntgenaufnahmen zur Diagnosefindung erstellt.
- Ihnen liegt ein Heil- und Kostenplan vor.
- Der behandelnde Arzt hat eine bevorstehende Zahnbehandlung oder kieferorthopädische Maßnahme bereits in Ihrer Patientenakte vermerkt.
- Weitere Beispiele finden Sie im Ratgeber: angeratene Behandlung.
Woher weiß die Versicherung, ob ich in laufender Behandlung bin?

Bei online-abschließbaren Tarifen kostet Sie die Beantwortung dieser Fragen nur ein paar Minuten. Die Allianz fragt Sie beispielsweise: "Sind Sie aktuell in zahnärztlicher oder kieferorthopädischer Behandlung bzw. ist eine solche angeraten oder beabsichtigt? Fehlen Ihnen Zähne? Wenn ja: Wie viele?"
Auf Basis der Antworten wird Ihr Risikoprofil berechnet und Ihre Beitragszahlungen bemessen. Schummeln zahlt sich bei den Gesundheitsfragen nicht aus: In der Regel unterschreiben Sie beim Abschluss einer ZZV eine Schweigepflichtentbindung. Damit erlauben Sie dem Versicherer, im Zweifelsfall Auskünfte bei Ihrem behandelnden Zahnarzt einzuholen. Beantworten Sie die Fragen also wahrheitsgemäß und mit Sorgfalt. Bei falschen Angaben laufen Sie Gefahr, dass die Leistungspflicht der Versicherung erlischt.
Eine Überprüfung Ihrer Angaben findet zwar vorerst nicht statt. Tritt jedoch der Leistungsfall ein, darf die Zahnzusatzversicherung auf Wunsch Einsicht in Ihre Patientenakte nehmen. Eventuell auftretende Unstimmigkeiten über Ihren Zahnstatus, bestehende Behandlungen oder angeratene Therapien können dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung verweigert. Im schlimmsten Fall kann Ihnen die Zahnzusatzversicherung kündigen.

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Warum stellen Zahnzusatzversicherungen Gesundheitsfragen?
Anhand Ihrer Antworten auf die Gesundheitsfragen kalkuliert der Versicherer Ihr individuelles "Schadensrisiko" als Versicherungsnehmer. Je nach ermitteltem Zahnzustand zahlen Sie beispielsweise einen Risikozuschlag oder haben auf bestimmte Leistungen keinen Anspruch. Fehlen Ihnen mehrere Zähne (bei machen Tarifen z.B. ab vier Zähnen), kann die Versicherung Ihren Antrag im Zuge der Gesundheitsprüfung ablehnen. -
Was ist der Festzuschuss?
Benötigen Sie eine Zahnkrone, Brücke oder Prothese, beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung mit einem Festzuschuss an den Kosten. Bei Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 bis 75 Prozent der bundesweiten Durchschnittskosten für die Regelversorgung (Standardbehandlung). Diese höheren Prozentsätze gelten seit dem 01. Oktober 2020.
Empfiehlt Ihr Zahnarzt eine alternative Behandlungsmethode, durch die Mehrkosten entstehen, zahlen Sie diese als Eigenanteil selbst. Eine private Zahnzusatzversicherung erstattet Ihnen die zusätzlichen Kosten je nach Tarif auf bis zu 90 Prozent.
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Wann brauche ich mein Bonusheft?
Gehen Sie als Kassenpatient regelmäßig zum Zahnarzt, sparen Sie mit einem Bonusheft Geld. Ist das Nachweisheft lückenlos geführt, gewährt Ihnen Ihre Krankenkasse einen Bonus. Nach 5 Jahren gibt es eine Erhöhung des Festzuschusses auf 70 Prozent und bei einem Bonusheft, welches seit 10 Jahren lückenlos geführt wird, erhöht sich der Festzuschuss sogar auf 75 Prozent.
Bei der privaten Zahnzusatzversicherung benötigen Sie in der Regel kein Bonusheft. Einige Anbieter erhöhen allerdings ihre Leistungserstattungen wenn Sie ein gepflegtes Bonusheft nachweisen. Diese Zahnversicherungen sind jedoch meist nicht günstiger als Tarife, die grundsätzlich ohne Bonusheft leisten.
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Wann kann ich meine Zahnzusatzversicherung kündigen?
Bei Zahnzusatzversicherungen ist eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren üblich. Zum Ende dieses Zeitraums ist eine Kündigung möglich – mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Möchten Sie Ihre Versicherung aufgrund einer Beitragserhöhung kündigen oder wechseln, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Tipp: Sie sind mit den Leistungen Ihrer ZZV unzufrieden? Prüfen Sie, ob innerhalb Ihrer Versicherung ein Wechsel in einen anderen Tarif möglich ist. Worauf Sie bei einem Tarifwechsel genau achten sollten finden Sie im Ratgeber Zahnzusatzversicherung: Worauf achten? Bei einer Kündigung verlieren Sie ggf. Ihre Alterungsrückstellung. Zudem müssen Sie bei Neuabschluss erneut mit Wartezeiten oder Leistungsstaffeln bei Zahnersatz rechnen.
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