Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Private Kranken­versicherung (PKV) über­nimmt Ihre Krank­heits­kosten gemäß dem Tarif, den Sie verein­bart haben. Die Kosten­über­nahme umfasst in der Regel die Behand­lungs­kosten bis zum Höchst­satz (3,5-facher Satz) durch den Arzt und einen weltweiten Rück­transport aus dem Ausland.
  • Achten Sie in Ihrem Tarif auf gewünschte Leistungen wie direkten Fach­arzt­zugang, Chef­arzt­behandlung oder Unter­bringung in Zweibett- oder Ein­bett­zimmer im Kranken­haus. Auch ein Erstattungs­betrag für neue Brillen oder Kontakt­linsen sollte über­nommen werden, ebenso wie Kosten­er­stat­tungen für Zahn­ersatz in einer für Sie sinnvollen Höhe.
  • Beachten Sie die Fristen für das Einreichen der Rechnungen. Unter Umständen können Behand­lungs­kosten auch abgelehnt werden, vor allem, wenn sie medizinisch nicht notwendig sind.
  • Eine Erstattung der Rechnung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn beanspruchte Leistungen nicht Teil des Versicherungs­vertrags sind (Heil­praktiker oder Chef­arzt). Rechnungen einzu­reichen geht heut­zu­tage einfach und sicher über Apps, Kunden­portale, E-Mail und natürlich immer noch per Post.
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Übersicht
Private Kranken­versicherungen (PKV) kommen für viele medizinische Maß­nahmen auf, die von den gesetz­lichen Kranken­kassen (GKV) nicht bezahlt werden.

PKV und GKV unter­scheiden sich sowohl bei den Beiträgen und den Voraus­setzungen, vor allem aber beim Leistungs­umfang und bei der Kosten­über­nahme. Hier folgen Sie zwei unter­schied­lichen Prinzipien:

Versicherte der GKV erhalten durch das Sach­leistungs­prinzip medizinische Leistungen. Für diese müssen sie nicht selbst in Vor­leistung treten. Die Leistungs­erbringer (z. B. Allgemein­mediziner, Fach­ärzte, Zahn­ärzte, Kranken­häuser) rechnen nicht mit Ihnen als Patientin und Patient ab, sondern direkt mit den Kranken­kassen oder kassen­ärztlichen Vereinigungen.

Im Gegen­satz dazu gilt in der PKV das Kosten­erstattungs­prinzip (Kosten­über­nahme). Hierbei rechnet der Leistungs­erbringer seine Leistungen direkt mit den Patienten ab. Diese bezahlen die Kosten selbst und bekommen sie wiederum von der Privaten Kranken­versicherung erstattet. In der PKV sieht der Versicherte also seine konkreten Behand­lungs­kosten. Er hat Einblick, ob die Leistung tat­sächlich voll­umfäng­lich erbracht wurde, so wie sie auf der Rechnung steht.

Reicht er sie ein, prüft der Versicherer (in der Regel je Einzel­fall) mit spezieller Prüf­soft­ware, ob eine Arztrechnung oder Kranken­haus­rechnung nach den geltenden gesetz­lichen Bestimmungen erstellt wurde.

Anders sieht es bei einem voll- oder teils­tationären Aufent­halt in der Klinik oder im Kranken­haus aus. Hier kann der Versicherte seine Chip­karte bei der Auf­nahme vor­legen. Die Unter­bringungs­kosten des Kranken­hauses werden dann in der Regel direkt mit der Privaten Kranken­versicherung abge­rechnet. Der PKV-Versicherte muss in diesem Fall nicht in Vor­leistung treten.

Diese Regelung ist sinn­voll, da die Behand­lungs­kosten im Kranken­haus leicht bis in die Tausende Euro gehen können. Haben Sie die Chip­karte bei der Auf­nahme nicht dabei, kann das Kranken­haus die direkte Kosten­über­nahme bei der Privaten Kranken­versicherung anfordern.

Ihre pro Jahr vertraglich verein­barte Selbst­beteiligung wird gegen­über dem Kranken­haus in der Kosten­zusage nicht erwähnt. Vielmehr wird diese mit Ihnen im Nach­gang abge­wickelt, sobald das Versicherungs­unter­nehmen die Kranken­haus­rechnung voll­umfäng­lich erstattet hat.

Gegebenen­falls ist der Einbehalt der Selbst­beteiligung auch bei anderen Erstat­tungen möglich. Die Selbst­beteiligung kann vom Versicherungs­unter­nehmen beim Versicherten grund­sätzlich innerhalb der drei­jährigen Verjährungs­frist zurück­gefordert werden.

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Gut zu wissen
Bei der Erstattung von Behand­lungs­kosten durch Kranken­versicherungen gibt es zwei Varianten:

Das Sach­leistungs­prinzip ist der Weg der gesetz­lichen Kranken­kassen. Der Patient erhält seine Leistungen vom Arzt, der im Anschluss mit der Kranken­kasse abrechnet. Private Kranken­versicherer arbeiten hin­gegen nach dem Kosten­erstattungs­prinzip: Hier schickt ein behand­elnder Arzt oder Leistungs­erbringer die Rechnung direkt an den Patienten.

Dieser reicht die Rechnung bei seinem Versicherungs­unter­nehmen ein, das ihm nach einer Prüfung den erstattungs­fähigen Betrag (abzüglich eventueller Selbst­beteiligungen) im tariflich verein­barten Umfang über­weist. Der Patient bezahlt die Rechnung beim Arzt je nach Fällig­keits­datum und muss unter Umständen in Vor­leistung treten.

Bei Privat­behand­lungen weiß der Patient stets, was der Leistungs­erbringer abge­rechnet hat und in welcher Höhe.

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Abwicklung
In der Privaten Kranken­versicherung werden Leistungen generell nach dem Prinzip der Kosten­erstattung abge­wickelt. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Eine Ausnahme wäre bei sehr kost­spieligen Leistungen (Klinik- oder Kranken­haus­aufent­halte). Hier kann eine direkte Kosten­über­nahme mit dem Versicherer erfolgen. In den meisten Fällen reicht es, beim Arzt die Versicherten­karte (Chip­karte) vorzu­legen. Eine vorherige Absprache mit dem Versicherungs­unter­nehmen ist nicht not­wendig. Anders sieht es bei speziellen Therapie­formen aus, bei denen nicht sicher ist, ob der Versicherer die Kosten über­nimmt. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld dort anzu­fragen. Gleiches gilt, wenn die Therapie sehr kosten­intensiv ist.

Viele Patienten reichen in diesem Fall vorab einen Kosten­vor­anschlag bei ihrer PKV ein. Eine gängige Kosten­grenze sind 2.000 Euro. Bei beihilfe­berechtigten Beamten (Beihilfe­berechtigte) liegt die Grenze bei 1.000 Euro. Hier ist die soge­nannte Beihilfe­stelle zuständig.

Stimmt das Versicherungs­unter­nehmen zu, können Sie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Anschließend erhalten Sie als Patient eine Rechnung, die Sie Ihrem Versicherungs­unter­nehmen zukommen lassen. Dieser prüft die Rechnung und über­weist den erstattungs­fähigen Anteil. Je nach Art der Behandlung und tariflich verein­bartem Leistungs­umfang können dies bis zu 100 Prozent, 80 Prozent oder weniger sein.

  • Ausrichtung der Kosten an Gebühren­ordnung

    Die Höhe der Rechnung für Behand­lungen richtet sich nach der aktuellen Gebühren­ordnung. Die Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ) ist für die Private Kranken­versicherung bestimmend. Die Gebühren­ordnungen ordnen einer bestimmten Leistung einen Betrag zu. Innerhalb der Gebühren­ordnung haben Ärzte und Zahn­ärzte Spiel­raum, um beispiels­weise den erhöhten Schwierig­keits­grad einer Behandlung abzubilden.

    Beispiel: Ein Zahn­arzt bringt eine ein­flächige Füllung in einen Backen­zahn ein. Da der Zahn schwer zu erreichen war, verlangt er statt des Regel­satzes (2,3) einen erhöhten Abrechnungs­faktor (zum Beispiel 3,5). Somit steigen die Kosten von rund 100 Euro für eine unkompli­zierte Behandlung auf rund 140 Euro für eine zeit­auf­wändige, komplizierte Behandlung.

  • Stationäre Leistungen weichen teils vom Erstattungsprinzip ab

    Auf der Chip­karte für Privat­versicherte sind die versicherten stationären Leistungen (Einbett-, Zwei­bett­zimmer, allgemeine Kranken­haus­leistungen im tariflichen Umfang) gespeichert und werden auf­grund Ihrer Höhe in der Regel direkt zwischen Kranken­haus und Versicherungs­unter­nehmen abge­rechnet. Jedoch: Arzt­rechnungen werden auch bei einem stationären Aufent­halt direkt mit dem Versicherten abgerechnet.

    Bei einem stationären Aufenthalt ist nur dann eine vorherige schriftliche Kosten­zusage seitens Ihrer Versicherung not­wendig, wenn es sich um eine sogenannte "Gemischte Kranken­anstalt" handelt: Das sind Kranken­häuser, die zusätzlich zu her­kömm­lichen Kranken­haus­behand­lungen auch Reha­bilitations-, Sanatoriums-, oder Kur­behand­lungen durch­führen.

    Auch bei einer Privat­klinik ist die vor­herige Kontakt­auf­nahme mit Ihrem Versicherungs­unter­nehmen empfehlens­wert.

  • Ausnahme: Beihilfeberechtigte und stationäre Leistungen

    Etwas komplizierter ist es für Bei­hilfe­berechtigte (z. B. Beamte oder bei­hilfe­berechtigte Referendare). Für Versicherte, die Anspruch auf Beihilfe haben, werden bei einem stationären Aufent­halt die Unter­bringungs­kosten von Seiten des Kranken­hauses gesplittet: Der bei der Privaten Kranken­versicherung versicherte Anteil wird mit dieser direkt abge­rechnet. Für jenen Anteil, den die Beihilfe über­nimmt, erhält der Versicherte eine Selbst­zahl­errech­nung. Diese muss er bei der Beihilfe­stelle zur Erstattung ein­reichen, da diese keine direkten Zahlungen an den stationären Leistungs­erbringen vornimmt.
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Oft gefragt
Tipp: Oft sind nicht abgerufene Leistungen von Vorteil. Bei den meisten Versicherern bekommen Sie dafür Beitrags­rück­erstattungen.

Rufen Sie im verein­barten Zeit­raum keine Leistungen ab, gilt das als leistungs­freie Versicherungs­zeit: Diese wird auf Ihre Staffel für die Rück­erstattung Ihres Beitrags in der Privaten Kranken­versicherung ange­rechnet, die soge­nannte BRE-Staffel. Je höher Ihre Staffel, desto höher ist Ihre Beitragsrückerstattung.

Ihre BRE-Staffel wiederum können Sie unter Umständen beim Wechsel zu einer anderen Privaten Kranken­versicherung mit­nehmen. Ihre leistungs­freie Versicherungs­zeit kann Ihnen auf Ihre neue BRE-Staffel anger­echnet werden. Bei der Allianz können Sie als Neu­kunde in der Voll­versicherung von dieser Art Wechsel­vorteil profitieren.

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Selbst­behalt und Kosten
Bei einer Selbst­beteiligung in der Privaten Kranken­versicherung über­nimmt der Versicherer den Rechnungs­betrag abzüglich des tariflich verein­barten Selbst­behalts (auch Eigen­anteil genannt).

Die Selbst­beteiligung Ihrer Versicherung wird in der Regel auf jährlicher Basis vereinbart.

Beispiel: Sie reichen eine Arzt­rechnung (im vertrag­lich verein­barten Leistungs­umfang) über 1.000 Euro ein. Haben Sie beispiels­weise eine Selbst­beteiligung von jährlich 250 Euro verein­bart, über­weist Ihnen das Versicherungs­unter­nehmen 750 Euro. Diesen Betrag erhalten Sie nur dann, wenn die Rechnung ohne Selbst­behalt auch zu 100 Prozent erstattet wird.

Die Berechnung sieht anders aus, wenn die Selbst­be­teiligung den Rechnungs­betrag über­schreitet. Beträgt Ihre Selbst­be­teiligung z. B. 600 Euro pro Jahr, macht es wenig Sinn, eine Rechnung über 380 Euro einzu­reichen. In dem Fall sollten Sie weitere Rechnung sammeln, bis Ihr verein­barter Selbst­behalt über­schritten ist. Beispiel: Sie haben zwei Rechnungen über je 400 Euro, also insge­samt 800 Euro. Ihr Selbst­behalt beträgt 600 Euro. Sie reichen beide Rechnungen ein. Der Versicherer über­weist Ihnen den Differenz­betrag von 200 Euro.
Auch wenn es nicht immer sinn­voll scheint, können Sie bei den meisten PKVs jeder­zeit Ihre Rechnungen einreichen. Sollte die Selbst­beteiligung noch nicht über­schritten sein, werden Sie informiert, dass noch keine Aus­zahlung erfolgt. Die bereits erbrachte Selbst­beteiligung wird intern gespeichert. Erst wenn weitere Rechnungen einge­reicht und die Selbst­beteiligung über­schritten wird, werden Ihnen jene Beträge erstattet, die die Selbst­beteiligung überschreiten.
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Tipp: Geld zurück mit der Beitrags­rückerstattung
Versicherte sind sich oft unsicher, ob und wann es Sinn macht, Ihre Rechnungen einzu­reichen. Manche Versicherungs­unter­nehmen bieten dafür Bonus­programme und Online-Tools:

Als Versicherungs­nehmer bei der Allianz können Sie beispiels­weise mit dem online BonusCheck prüfen, ob es besser für Sie ist, Ihre Rechnungen über das Jahr einzu­reichen - oder ob Sie sich einen BONUS aus­zahlen lassen, sofern tariflich vereinbart.

Ihr BONUS (bzw. die Beitrags­rück­erstattung) fällt umso höher aus, je länger Sie keine Rechnungen ein­reichen. Finden Sie hier mehr Informationen zum Allianz Bonus­programm und zum Bonus-Check.

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Erstattungs­fähigkeit
Als Privat­patient haben Sie grund­sätzlich Anspruch auf alle medizinisch not­wendigen Behand­lungen. Darunter fallen in der Regel Besuche bei Allgemein­ärzten, Fach­ärzten, Zahn­ärzten, Physio­therapeuten (Erstattung Physio­therapie) sowie Operationen und Entbindungen.

In welchem Umfang das Versicherungs­unter­nehmen tariflich verein­barte PKV-Leistungen wie Kranken­tage­geld, Kranken­haus­tage­geld, ambulante Kranken­zusatz­versicherung, Ein­bett­zimmer im Kranken­haus, Chef­arzt­behand­lung über­nimmt, oder Professio­nelle Zahn­reinigung Kosten sowie Rechnungen des Heil­praktikers, hängt von der Gestaltung des Vertrags und der Versicherungs­leistung ab.

Ebenso kann es vor­kommen, dass die PKV in manchen Fällen nur einen Teil der Rechnungs­summe über­nimmt. Beispiel: Sie erhalten Implantate im Wert von 4.000 Euro. Der Versicherer über­nimmt bei Zahn­ersatz 80 Prozent der Kosten. Ihr Erstat­tungs­anspruch beträgt somit maximal 3.200 Euro, abhängig von weiteren Faktoren wie z. B. Ihrer Zahnstaffel.

In Einzel­fällen kann es vor­kommen, dass nicht alle Leistungen erstattet werden, zum Beispiel, wenn bei Antrag­stellung klar ist, dass ein Eingriff un­mittel­bar bevor­steht. Dies wäre der Fall, wenn eine ganze Reihe von Zähnen ersetzt werden muss. In dem Fall könnte der Versicherer für die ersten Jahre eine höhere Selbst­beteiligung bei Zahn­ersatz anbieten.

Obwohl Private Kranken­versicherer viele zusätzliche PKV-Leistungen bezahlen, die nicht von den gesetz­lichen Kranken­kassen über­nommen werden (z. B. Brillen), gibt es auch Aus­nahmen: In der Regel handelt es sich dabei um Behand­lungen, die medi­zinisch nicht not­wendig sind. Dies gilt z. B. auch für alter­native Heil­methoden, deren Wirkung um­stritten ist, typische Beispiele sind Geist­heiler und Reiki-Sitzungen.

Für Ärzte gibt es nur eine einzige Gebühren­ordnung, die Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ). Des weiteren gibt es auch noch weitere Leistungs­erbringer wie Zahn­ärzte, die nach der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ) abrechnen. Hebammen rechnen nach der Hebammen-Gebühren­verordnung ab.

Bei Heil­praktikern erfolgt eine Erstattung meist im Rahmen von Höchst­sätzen laut Gebühren­verzeich­nisses für Heil­praktiker (GebüH). Darunter fallen beispiels­weise aner­kannte alter­native Behand­lungen. Für alle weiteren Heil­berufs­gruppen gibt es keine Gebühren­ordnungen, nach welchen abge­rechnet werden muss.

Unter­kunfts­kosten rechnet das Kranken­haus direkt mit dem Versicherer ab (Direktabrechnung).

Einige Versicherer, wie z. B. die Allianz, bieten in ihren Tarif­bedingungen auch Arznei­mittel­services. Auch hier muss der Versicherte für Medikamente und Arzneien nicht in Vor­leistung treten, die Apotheke rechnet direkt mit dem Versicherungs­unter­nehmen ab. Gegebenen­falls fordert die Apotheke nur den Eigen­anteil (Selbst­beteiligung) vom Versicherten.

Im Ratgeber finden Sie einen Über­blick über die Vorteile der Privaten Kranken­versicherung.

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Zu beachten
Arzt­rechnungen bzw. Rechnungen von anderen Leistungs­erbringern haben in der Regel ein Zahlungs­ziel von 10 bis 14 Tagen. Je nach Leistungs­erbringer kann die Zahlungs­frist auch kürzer sein.
Beachten Sie immer die auf der Rechnung ange­gebenen Fristen. Die Rechnung muss in der Regel im ersten Schritt von Ihnen beglichen werden und sollte möglichst schnell beim Versicherer einge­reicht werden. In der Regel erfolgt die Über­weisung des Betrags vom Versicherer dann sehr schnell. Eine verbindliche Maximal­frist gibt es für die Kosten­erstattung nicht.
Sie wünschen eine persönliche Be­ratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz-Team vor Ort wird sich um­gehend bei Ihnen melden.
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Online, App, Fax oder Post
Arztrechnungen oder Rezepte können mittler­weile auf vielen Wegen schnell und sicher eingereicht werden. Traditionell reichen Privat­versicherte ihre Rechnung per Post beim Versicherer ein.

Immer häufiger gelangen Belege und Rechnungs­ein­reichungen aber per App, Foto- oder Bar­code online zum Versicherer, oder per E-Mail. Verschlüssel­ungs­verfahren sorgen dabei für hohe Daten­sicherheit.

Die Allianz beispiels­weise bietet viel­fältige Wege und Services zum Einreichen von Rechnungen: die Allianz Gesundheits-App oder das Kunden­portal Meine Allianz. Vorteil solcher Online­services ist, dass der Bearbeitungs­stand trans­parent einge­sehen werden kann. Eine allgemein verbindliche Regelung für die Versicherer gibt es indes nicht.

Dies obliegt alleine dem Patienten, also dem Versicherten. Nur er weiß, was im Behand­lungs­zimmer passiert ist und kann somit prüfen, ob alles auf der Rechnung seine Richtig­keit hat. Da solche Aufstellungen für einen Laien oft sehr komplex sind, gibt es spezielle Computer­programme (soge­nannte GOÄ-Prüf­soft­ware), die auch bei den Versicherern für die Über­prüfung genutzt werden.
Eine von vielen Stimmen
"Besonders komfortabel funktioniert die Allianz App, um z.B. Rechnungen einzureichen oder das Postfach einzusehen."

– Herr H. (70), seit über 10 Jahren Allianz-versichert.

Die Allianz erhebt regelmäßig Kundenstimmen zur Produkt- und Servicequalität.

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Ablehnung
Es gibt ver­schiedene Gründe dafür, wenn Behand­lungs­kosten nicht erstattet werden. Ist beispiels­weise eine Therapie nicht medizinisch not­wendig, nützt auch die Rück­sprache mit dem Arzt im Nach­gang nichts:
Stempel mit Antrag abgelehnt bei Kostenübername in der PKV

Die medizinische Not­wendig­keit ist eine wichtige Voraus­setzung für die Kosten­erstattung. Dies sollten Sie vor der Behandlung oder Maß­nahme klären. Sie kann bei besonderen Unter­suchungs- und Behand­lungs­methoden nicht gegeben sein (etwa, wenn sie wissen­schaft­lich nicht anerkannt sind), und sind dann auch nicht erstattungs­fähig.

Erstattungs­fähig ist zudem nur, was in Ihrer tariflich verein­barten Privaten Kranken­versicherung ent­halten ist. Wer z. B. keine Heil­praktiker­leistungen verein­bart hat, dem steht es zwar frei, diese zu bean­spruchen. Eine Kosten­über­nahme kann er aller­dings nicht geltend machen. Auch gebühren­recht­liche Unstimmig­keiten können zu einer Ablehnung der Kosten­über­nahme führen.

Sollte für eine geplante stationäre Behandlung die Kosten­über­nahme verweigert werden, können Sie folgendes tun: Sie sollten noch einmal die Voraus­setzungen (zur Kosten­über­nahme) prüfen, ob diese gemäß Ihrem Vertrag erfüllt sind. Es muss sich um eine medizinisch not­wendige Heil­behand­lung handeln. Oder um eine Weiter­behand­lung, die besonderer Mittel eines Kranken­hauses bedarf, also apparative, personelle und pflegerische Ausstattung eines Krankenhauses.

Sprechen Sie erneut mit dem auf­nehmenden bzw. behandelnden Arzt, damit dieser die Gründe für die stationäre Aufnahme eventuell näher begründet. Beispiel Kürzung: Wurde bei einer bereits durch­geführten stationären Heil­behand­lung die Rechnung bei Direkt­zahlung an das Kranken­haus durch die Private Kranken­versicherung bean­standet und eventuell gekürzt, setzt sich die Private Kranken­versicherung direkt mit dem Kranken­haus auseinander.

Tipp: Bei gebühren­recht­lichen Unstimmig­keiten können wir Sie gerne unter­stützen und in bestimmten Fällen die Kommuni­kation mit dem Arzt oder der Verrechnungs­stelle über­nehmen, wenn Sie damit einver­standen sind.

Erfolgt eine Ablehnung der Kosten­über­nahme und fühlen Sie sich ungerecht behandelt, sollten Sie im ersten Schritt mit dem behandelnden Arzt Rück­sprache halten. In manchen Fällen ist seinem Team einfach ein Fehler bei der Rechnungs­stellung unter­laufen (Zahn­ersatz wurde versehent­lich doppelt berechnet etc.).

Tipp: Versicherten steht es frei, sich an den unab­hängigen Ombuds­mann der Privaten Kranken­versicherung zu wenden. Er ist Vermittler und Schlichter, spricht mit dem Versicherungs­unter­nehmen und versucht eine Klärung und Einigung herbeizuführen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie kann ich bei meiner Privaten Krankenversicherung den Tarif wechseln?

    Prüfen Sie vor einem Wechsel oder Tarif­wechsel (inner­halb Ihrer PKV) zunächst, ob Ihnen bereits ange­sammelte Alterungs­rück­stellungen erhalten bleiben oder erneut Gesund­heits­fragen (z. B. zu Vorerkrankungen) gestellt werden. Ein Tarif­wechsel inner­halb desselben Versicherungs­unter­nehmens ist in der Regel problem­los möglich. Auch hier kann eine Risiko­prüfung nötig sein, wenn der neue Tarif Mehr­leistungen aufweist. Ein Tarif­wechsel ist oft auch digital möglich. Informationen, ob Sie diesen Tarif­wechsel direkt online oder beispiels­weise per App durch­führen können, erhalten Sie auf der Website Ihres Versicherers.
  • Kostenübernahme, PKV-Beiträge und Steuer: Was muss ich beachten?

    Ihre Beiträge zur PKV (Beitrag Private Kranken­versicherung) sind im Umfang der Basis­absicherung als Versorgungs­auf­wendungen steuer­lich absetz­bar. Dabei können die Beiträge zur Basis­absicherung in der Kranken­pflicht­versicherung steuerlich in voller Höhe berück­sichtigt werden. Beiträge, die über die Basis­absicherung hinaus­gehen, und Beiträge zu Kranken­zusatz­versicherung können nur dann steuerlich berück­sichtigt werden, wenn die Beiträge zur Basis­ab­sicherung den steuer­lichen Höchst­betrag nicht über­steigen. In diesem Fall können diese Beiträge zusammen bis zum Höchst­betrag berück­sichtigt werden.

    Kosten: Anders sieht es bei den Mehr­leistungen aus, von denen Sie in der PKV profitieren, beispiels­weise Ein­bett­zimmer, Chef­arzt, höherer Zahn­ersatz. Hier ist die Aufteilung in steuerlich absetz­bare und nicht absetz­bare Kosten mitunter kompliziert. Lesen Sie dazu mehr im Rat­geber Steuern, absetzbare Kosten und Beitragsbestandteile.

  • In welchen Fällen könnten Private Krankenversicherer eine Kostenübernahme ablehnen?

    Die Kosten­erstattung Ihrer Versicherung erfolgt zum einen auf den tariflich verein­barten Leistungs­umfang Ihrer PKV hin. Ist die Leistung im Vertrag nicht ent­halten, gibt es keine Kosten­erstattung. Zudem ist die medizinische Not­wendig­keit ein wichtiger Grund­satz für die Erstattung für Behand­lungs­kosten. Eine Ablehnung erfolgt meist nur, wenn eine Behand­lung nicht medizinisch not­wendig ist oder erscheint. Details siehe oben unter Ablehnung Kosten­übernahme.
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