Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die private Kranken­versicherung (PKV) über­nimmt Ihre Krank­heits­kosten gemäß dem Tarif, den Sie verein­bart haben. Die Kosten­über­nahme umfasst in der Regel die Behand­lungs­kosten bis zum Höchst­satz (3,5-facher Satz) durch den Arzt bzw. die Ärztin und einen weltweiten Rück­transport aus dem Ausland.
  • Achten Sie in Ihrem Tarif auf gewünschte Leistungen wie direkten Fach­arzt­zugang, Chef­arzt­behandlung oder Unter­bringung in Zweibett- oder Ein­bett­zimmer im Kranken­haus. Auch ein Erstattungs­betrag für neue Brillen oder Kontakt­linsen sollte über­nommen werden, ebenso wie Kosten­er­stat­tungen für Zahn­ersatz in einer für Sie sinnvollen Höhe.
  • Beachten Sie die Fristen für das Einreichen der Rechnungen. Unter Umständen können Behand­lungs­kosten auch abgelehnt werden, vor allem, wenn sie medizinisch nicht notwendig sind.
  • Eine Erstattung der Rechnung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn beanspruchte Leistungen nicht Teil des Versicherungs­vertrags sind (Heil­praktiker oder Chef­arzt). Rechnungen einzu­reichen geht heut­zu­tage einfach und sicher über Apps, Kunden­portale, E-Mail und natürlich immer noch per Post.
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Übersicht
Private Kranken­versicherungen (PKV) kommen für viele medizinische Maß­nahmen auf, die von den gesetz­lichen Kranken­kassen (GKV) nicht bezahlt werden.

PKV und GKV unter­scheiden sich sowohl bei den Beiträgen und den Voraus­setzungen, vor allem aber beim Leistungs­umfang und bei der Kosten­über­nahme. Hier folgen Sie zwei unter­schied­lichen Prinzipien:

Versicherte der GKV erhalten durch das Sach­leistungs­prinzip medizinische Leistungen. Für diese müssen sie nicht selbst in Vor­leistung treten. Die Leistungs­erbringer (z. B. Allgemein­mediziner:innen, Fach­ärzte und Fachärztinnen, Zahn­ärzt:innen, Kranken­häuser) rechnen nicht mit Ihnen als Patientin und Patient ab, sondern direkt mit den Kranken­kassen oder kassen­ärztlichen Vereinigungen.

Im Gegen­satz dazu gilt in der PKV das Kosten­erstattungs­prinzip (Kosten­über­nahme). Hierbei rechnet der Leistungs­erbringer seine Leistungen direkt mit den Patienten oder der Patientin ab. Diese bezahlen die Kosten selbst und bekommen sie wiederum von der privaten Kranken­versicherung erstattet. In der PKV sieht die versicherte Person also seine bzw. ihre konkreten Behand­lungs­kosten. Er oder sie hat Einblick, ob die Leistung tat­sächlich voll­umfäng­lich erbracht wurde, so wie sie auf der Rechnung steht.

Reicht die Person sie ein, prüft der Versicherer (in der Regel je Einzel­fall) mit spezieller Prüf­soft­ware, ob eine Arztrechnung oder Kranken­haus­rechnung nach den geltenden gesetz­lichen Bestimmungen erstellt wurde.

Anders sieht es bei einem voll- oder teils­tationären Aufent­halt in der Klinik oder im Kranken­haus aus. Hier kann die versicherte Person die Chip­karte bei der Auf­nahme vor­legen. Die Unter­bringungs­kosten des Kranken­hauses werden dann in der Regel direkt mit der privaten Kranken­versicherung abge­rechnet. Der oder die PKV-Versicherte muss in diesem Fall nicht in Vor­leistung treten.

Diese Regelung ist sinn­voll, da die Behand­lungs­kosten im Kranken­haus leicht bis in die Tausende Euro gehen können. Haben Sie die Chip­karte bei der Auf­nahme nicht dabei, kann das Kranken­haus die direkte Kosten­über­nahme bei der privaten Kranken­versicherung anfordern.

Ihre pro Jahr vertraglich verein­barte Selbst­beteiligung wird gegen­über dem Kranken­haus in der Kosten­zusage nicht erwähnt. Vielmehr wird diese mit Ihnen im Nach­gang abge­wickelt, sobald das Versicherungs­unter­nehmen die Kranken­haus­rechnung voll­umfäng­lich erstattet hat.

Gegebenen­falls ist der Einbehalt der Selbst­beteiligung auch bei anderen Erstat­tungen möglich. Die Selbst­beteiligung kann vom Versicherungs­unter­nehmen bei der versicherten Person grund­sätzlich innerhalb der drei­jährigen Verjährungs­frist zurück­gefordert werden.

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Gut zu wissen
Bei der Erstattung von Behand­lungs­kosten durch Kranken­versicherungen gibt es zwei Varianten:

Das Sach­leistungs­prinzip ist der Weg der gesetz­lichen Kranken­kassen. Der Patient oder die Patientin erhält die Leistungen vom Arzt bzw. von der Ärztin, welche:r im Anschluss mit der Kranken­kasse abrechnet. Private Kranken­versicherer arbeiten hin­gegen nach dem Kosten­erstattungs­prinzip: Hier schickt ein behand­elnder Arzt, die behandelnde Ärztin oder die leistungs­erbringende Person die Rechnung direkt an den Patienten bzw. die Patientin.

Diese:r reicht die Rechnung bei seinem bzw. ihrem Versicherungs­unter­nehmen ein, das der Person nach einer Prüfung den erstattungs­fähigen Betrag (abzüglich eventueller Selbst­beteiligungen) im tariflich verein­barten Umfang über­weist. Der Patient oder die Patientin bezahlt die Rechnung beim Arzt oder bei der Ärztin je nach Fällig­keits­datum und muss unter Umständen in Vor­leistung treten.

Bei Privat­behand­lungen weiß der Patient bzw. die Patientin stets, was die leistungs­erbringende Person abge­rechnet hat und in welcher Höhe.

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Abwicklung
In der privaten Kranken­versicherung werden Leistungen generell nach dem Prinzip der Kosten­erstattung abge­wickelt. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Eine Ausnahme wäre bei sehr kost­spieligen Leistungen (Klinik- oder Kranken­haus­aufent­halte). Hier kann eine direkte Kosten­über­nahme mit dem Versicherer erfolgen. In den meisten Fällen reicht es, beim Arzt bzw. bei der Ärztin die Versicherten­karte (Chip­karte) vorzu­legen. Eine vorherige Absprache mit dem Versicherungs­unter­nehmen ist nicht not­wendig. Anders sieht es bei speziellen Therapie­formen aus, bei denen nicht sicher ist, ob der Versicherer die Kosten über­nimmt. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld dort anzu­fragen. Gleiches gilt, wenn die Therapie sehr kosten­intensiv ist.

Viele Patient:innen reichen in diesem Fall vorab einen Kosten­vor­anschlag bei ihrer PKV ein. Eine gängige Kosten­grenze sind 2.000 Euro. Bei beihilfe­berechtigten Beamten und Beamtinnen (Beihilfe­berechtigte) liegt die Grenze bei 1.000 Euro. Hier ist die soge­nannte Beihilfe­stelle zuständig.

Stimmt das Versicherungs­unter­nehmen zu, können Sie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Anschließend erhalten Sie als Patient:in eine Rechnung, die Sie Ihrem Versicherungs­unter­nehmen zukommen lassen. Dieser prüft die Rechnung und über­weist den erstattungs­fähigen Anteil. Je nach Art der Behandlung und tariflich verein­bartem Leistungs­umfang können dies bis zu 100 Prozent, 80 Prozent oder weniger sein.

  • Ausrichtung der Kosten an Gebühren­ordnung

    Die Höhe der Rechnung für Behand­lungen richtet sich nach der aktuellen Gebühren­ordnung. Die Gebühren­ordnung für Ärzt:innen (GOÄ) und Gebühren­ordnung für Zahn­ärzt:innen (GOZ) ist für die private Kranken­versicherung bestimmend. Die Gebühren­ordnungen ordnen einer bestimmten Leistung einen Betrag zu. Innerhalb der Gebühren­ordnung haben Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte und Zahn­ärztinnen Spiel­raum, um beispiels­weise den erhöhten Schwierig­keits­grad einer Behandlung abzubilden.

    Beispiel: Ein Zahn­arzt bringt eine ein­flächige Füllung in einen Backen­zahn ein. Da der Zahn schwer zu erreichen war, verlangt er statt des Regel­satzes (2,3) einen erhöhten Abrechnungs­faktor (zum Beispiel 3,5). Somit steigen die Kosten von rund 100 Euro für eine unkompli­zierte Behandlung auf rund 140 Euro für eine zeit­auf­wändige, komplizierte Behandlung.

  • Stationäre Leistungen weichen teils vom Erstattungsprinzip ab

    Auf der Chip­karte für privat ­Versicherte sind die versicherten stationären Leistungen (Einbett-, Zwei­bett­zimmer, allgemeine Kranken­haus­leistungen im tariflichen Umfang) gespeichert und werden auf­grund Ihrer Höhe in der Regel direkt zwischen Kranken­haus und Versicherungs­unter­nehmen abge­rechnet. Jedoch: Arzt­rechnungen werden auch bei einem stationären Aufent­halt direkt mit dem Versicherten abgerechnet.

    Bei einem stationären Aufenthalt ist nur dann eine vorherige schriftliche Kosten­zusage seitens Ihrer Versicherung not­wendig, wenn es sich um eine sogenannte "Gemischte Kranken­anstalt" handelt: Das sind Kranken­häuser, die zusätzlich zu her­kömm­lichen Kranken­haus­behand­lungen auch Reha­bilitations-, Sanatoriums-, oder Kur­behand­lungen durch­führen.

    Auch bei einer Privat­klinik ist die vor­herige Kontakt­auf­nahme mit Ihrem Versicherungs­unter­nehmen empfehlens­wert.

  • Ausnahme: Beihilfeberechtigte und stationäre Leistungen

    Etwas komplizierter ist es für Bei­hilfe­berechtigte (z. B. Beamt:innen oder bei­hilfe­berechtigte Referendare bzw. Referendarinnen). Für Versicherte, die Anspruch auf Beihilfe haben, werden bei einem stationären Aufent­halt die Unter­bringungs­kosten von Seiten des Kranken­hauses gesplittet: Der bei der privaten Kranken­versicherung versicherte Anteil wird mit dieser direkt abge­rechnet. Für jenen Anteil, den die Beihilfe über­nimmt, erhält die versicherte Person eine Selbst­zahl­errech­nung. Diese muss sie bei der Beihilfe­stelle zur Erstattung ein­reichen, da diese keine direkten Zahlungen an den stationären Leistungs­erbringen vornimmt.
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Oft gefragt
Tipp: Oft sind nicht abgerufene Leistungen von Vorteil. Bei den meisten Versicherern bekommen Sie dafür Beitrags­rück­erstattungen.

Rufen Sie im verein­barten Zeit­raum keine Leistungen ab, gilt das als leistungs­freie Versicherungs­zeit: Diese wird auf Ihre Staffel für die Rück­erstattung Ihres Beitrags in der privaten Kranken­versicherung ange­rechnet, die soge­nannte BRE-Staffel. Je höher Ihre Staffel, desto höher ist Ihre Beitragsrückerstattung.

Ihre BRE-Staffel wiederum können Sie unter Umständen beim Wechsel zu einer anderen privaten Kranken­versicherung mit­nehmen. Ihre leistungs­freie Versicherungs­zeit kann Ihnen auf Ihre neue BRE-Staffel anger­echnet werden. Bei der Allianz können Sie als Neu­kunde oder Neukundin in der Voll­versicherung von dieser Art Wechsel­vorteil profitieren.

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Selbst­behalt und Kosten
Bei einer Selbst­beteiligung in der privaten Kranken­versicherung über­nimmt der Versicherer den Rechnungs­betrag abzüglich des tariflich verein­barten Selbst­behalts (auch Eigen­anteil genannt).

Die Selbst­beteiligung Ihrer Versicherung wird in der Regel auf jährlicher Basis vereinbart.

Beispiel: Sie reichen eine Arzt­rechnung (im vertrag­lich verein­barten Leistungs­umfang) über 1.000 Euro ein. Haben Sie beispiels­weise eine Selbst­beteiligung von jährlich 250 Euro verein­bart, über­weist Ihnen das Versicherungs­unter­nehmen 750 Euro. Diesen Betrag erhalten Sie nur dann, wenn die Rechnung ohne Selbst­behalt auch zu 100 Prozent erstattet wird.

Die Berechnung sieht anders aus, wenn die Selbst­be­teiligung den Rechnungs­betrag über­schreitet. Beträgt Ihre Selbst­be­teiligung z. B. 600 Euro pro Jahr, macht es wenig Sinn, eine Rechnung über 380 Euro einzu­reichen. In dem Fall sollten Sie weitere Rechnung sammeln, bis Ihr verein­barter Selbst­behalt über­schritten ist. Beispiel: Sie haben zwei Rechnungen über je 400 Euro, also insge­samt 800 Euro. Ihr Selbst­behalt beträgt 600 Euro. Sie reichen beide Rechnungen ein. Der Versicherer über­weist Ihnen den Differenz­betrag von 200 Euro.
Auch wenn es nicht immer sinn­voll scheint, können Sie bei den meisten PKVs jeder­zeit Ihre Rechnungen einreichen. Sollte die Selbst­beteiligung noch nicht über­schritten sein, werden Sie informiert, dass noch keine Aus­zahlung erfolgt. Die bereits erbrachte Selbst­beteiligung wird intern gespeichert. Erst wenn weitere Rechnungen einge­reicht und die Selbst­beteiligung über­schritten wird, werden Ihnen jene Beträge erstattet, die die Selbst­beteiligung überschreiten.
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Tipp: Geld zurück mit der Beitrags­rückerstattung
Versicherte sind sich oft unsicher, ob und wann es Sinn macht, Ihre Rechnungen einzu­reichen. Manche Versicherungs­unter­nehmen bieten dafür Bonus­programme und Online-Tools:

Als Versicherungs­nehmer:in bei der Allianz können Sie beispiels­weise mit dem online BonusCheck prüfen, ob es besser für Sie ist, Ihre Rechnungen über das Jahr einzu­reichen - oder ob Sie sich einen BONUS aus­zahlen lassen, sofern tariflich vereinbart.

Ihr BONUS (bzw. die Beitrags­rück­erstattung) fällt umso höher aus, je länger Sie keine Rechnungen ein­reichen. Finden Sie hier mehr Informationen zum Allianz Bonus­programm und zum Bonus-Check.

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Erstattungs­fähigkeit
Als Privat­patient:in haben Sie grund­sätzlich Anspruch auf alle medizinisch not­wendigen Behand­lungen. Darunter fallen in der Regel Besuche bei Allgemein­ärzt:innen, Fach­ärzten und Fachärztinnen, Zahn­ärzt:innen, Physio­therapeuten bzw. Physiotherapeutinnen (Erstattung Physio­therapie) sowie Operationen und Entbindungen.

In welchem Umfang das Versicherungs­unter­nehmen tariflich verein­barte PKV-Leistungen wie Kranken­tage­geld, Kranken­haus­tage­geld, ambulante Kranken­zusatz­versicherung, Ein­bett­zimmer im Kranken­haus, Chef­arzt­behand­lung über­nimmt, oder Professio­nelle Zahn­reinigung Kosten sowie Rechnungen des Heil­praktikers bzw. der Heilpraktikerin, hängt von der Gestaltung des Vertrags und der Versicherungs­leistung ab.

Ebenso kann es vor­kommen, dass die PKV in manchen Fällen nur einen Teil der Rechnungs­summe über­nimmt. Beispiel: Sie erhalten Implantate im Wert von 4.000 Euro. Der Versicherer über­nimmt bei Zahn­ersatz 80 Prozent der Kosten. Ihr Erstat­tungs­anspruch beträgt somit maximal 3.200 Euro, abhängig von weiteren Faktoren wie z. B. Ihrer Zahnstaffel.

In Einzel­fällen kann es vor­kommen, dass nicht alle Leistungen erstattet werden, zum Beispiel, wenn bei Antrag­stellung klar ist, dass ein Eingriff un­mittel­bar bevor­steht. Dies wäre der Fall, wenn eine ganze Reihe von Zähnen ersetzt werden muss. In dem Fall könnte der Versicherer für die ersten Jahre eine höhere Selbst­beteiligung bei Zahn­ersatz anbieten.

Obwohl private Kranken­versicherer viele zusätzliche PKV-Leistungen bezahlen, die nicht von den gesetz­lichen Kranken­kassen über­nommen werden (z. B. Brillen), gibt es auch Aus­nahmen: In der Regel handelt es sich dabei um Behand­lungen, die medi­zinisch nicht not­wendig sind. Dies gilt z. B. auch für alter­native Heil­methoden, deren Wirkung um­stritten ist, typische Beispiele sind Geist­heiler:innen und Reiki-Sitzungen.

Für Ärzte und Ärztinnen gibt es nur eine einzige Gebühren­ordnung, die Gebühren­ordnung für Ärzt:innen (GOÄ). Des weiteren gibt es auch noch weitere Leistungs­erbringer wie Zahn­ärzte bzw. Zahnärztinnen, die nach der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzt:innen (GOZ) abrechnen. Hebammen und Geburtshelfer rechnen nach der Hebammen-Gebühren­verordnung ab.

Bei Heil­praktiker:innen erfolgt eine Erstattung meist im Rahmen von Höchst­sätzen laut Gebühren­verzeich­nisses für Heil­praktiker und Heilpraktikerinnen (GebüH). Darunter fallen beispiels­weise aner­kannte alter­native Behand­lungen. Für alle weiteren Heil­berufs­gruppen gibt es keine Gebühren­ordnungen, nach welchen abge­rechnet werden muss.

Unter­kunfts­kosten rechnet das Kranken­haus direkt mit dem Versicherer ab (Direktabrechnung).

Einige Versicherer, wie z. B. die Allianz, bieten in ihren Tarif­bedingungen auch Arznei­mittel­services. Auch hier muss die versicherte Person für Medikamente und Arzneien nicht in Vor­leistung treten, die Apotheke rechnet direkt mit dem Versicherungs­unter­nehmen ab. Gegebenen­falls fordert die Apotheke nur den Eigen­anteil (Selbst­beteiligung) von dem bzw. der Versicherten.

Im Ratgeber finden Sie einen Über­blick über die Vorteile der privaten Kranken­versicherung.

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Zu beachten
Arzt­rechnungen bzw. Rechnungen von anderen Leistungs­erbringern haben in der Regel ein Zahlungs­ziel von 10 bis 14 Tagen. Je nach Leistungs­erbringer kann die Zahlungs­frist auch kürzer sein.
Beachten Sie immer die auf der Rechnung ange­gebenen Fristen. Die Rechnung muss in der Regel im ersten Schritt von Ihnen beglichen werden und sollte möglichst schnell beim Versicherer einge­reicht werden. In der Regel erfolgt die Über­weisung des Betrags vom Versicherer dann sehr schnell. Eine verbindliche Maximal­frist gibt es für die Kosten­erstattung nicht.
Sie wünschen eine persönliche Be­ratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz-Team vor Ort wird sich um­gehend bei Ihnen melden.
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Online, App, Fax oder Post
Arztrechnungen oder Rezepte können mittler­weile auf vielen Wegen schnell und sicher eingereicht werden. Traditionell reichen Privat­versicherte ihre Rechnung per Post beim Versicherer ein.

Immer häufiger gelangen Belege und Rechnungs­ein­reichungen aber per App, Foto- oder Bar­code online zum Versicherer, oder per E-Mail. Verschlüssel­ungs­verfahren sorgen dabei für hohe Daten­sicherheit.

Die Allianz beispiels­weise bietet viel­fältige Wege und Services zum Einreichen von Rechnungen: die Allianz Gesundheits-App oder das Kunden­portal Meine Allianz. Vorteil solcher Online­services ist, dass der Bearbeitungs­stand trans­parent einge­sehen werden kann. Eine allgemein verbindliche Regelung für die Versicherer gibt es indes nicht.

Dies obliegt alleine dem Patienten bzw. der Patietntin, also der versicherten Person. Nur sie weiß, was im Behand­lungs­zimmer passiert ist und kann somit prüfen, ob alles auf der Rechnung seine Richtig­keit hat. Da solche Aufstellungen für einen Laien oft sehr komplex sind, gibt es spezielle Computer­programme (soge­nannte GOÄ-Prüf­soft­ware), die auch bei den Versicherern für die Über­prüfung genutzt werden.
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Ablehnung
Es gibt ver­schiedene Gründe dafür, wenn Behand­lungs­kosten nicht erstattet werden. Ist beispiels­weise eine Therapie nicht medizinisch not­wendig, nützt auch die Rück­sprache mit dem Arzt oder der Ärztin im Nach­gang nichts:
Stempel mit Antrag abgelehnt bei Kostenübername in der PKV

Die medizinische Not­wendig­keit ist eine wichtige Voraus­setzung für die Kosten­erstattung. Dies sollten Sie vor der Behandlung oder Maß­nahme klären. Sie kann bei besonderen Unter­suchungs- und Behand­lungs­methoden nicht gegeben sein (etwa, wenn sie wissen­schaft­lich nicht anerkannt sind), und sind dann auch nicht erstattungs­fähig.

Erstattungs­fähig ist zudem nur, was in Ihrer tariflich verein­barten privaten Kranken­versicherung ent­halten ist. Wer z. B. keine Heil­praktiker­leistungen verein­bart hat, dem steht es zwar frei, diese zu bean­spruchen. Eine Kosten­über­nahme kann diese Person aller­dings nicht geltend machen. Auch gebühren­recht­liche Unstimmig­keiten können zu einer Ablehnung der Kosten­über­nahme führen.

Sollte für eine geplante stationäre Behandlung die Kosten­über­nahme verweigert werden, können Sie folgendes tun: Sie sollten noch einmal die Voraus­setzungen (zur Kosten­über­nahme) prüfen, ob diese gemäß Ihrem Vertrag erfüllt sind. Es muss sich um eine medizinisch not­wendige Heil­behand­lung handeln. Oder um eine Weiter­behand­lung, die besonderer Mittel eines Kranken­hauses bedarf, also apparative, personelle und pflegerische Ausstattung eines Krankenhauses.

Sprechen Sie erneut mit dem auf­nehmenden bzw. behandelnden Arzt oder der Ärztin, damit diese:r die Gründe für die stationäre Aufnahme eventuell näher begründet. Beispiel Kürzung: Wurde bei einer bereits durch­geführten stationären Heil­behand­lung die Rechnung bei Direkt­zahlung an das Kranken­haus durch die private Kranken­versicherung bean­standet und eventuell gekürzt, setzt sich die private Kranken­versicherung direkt mit dem Kranken­haus auseinander.

Tipp: Bei gebühren­recht­lichen Unstimmig­keiten können wir Sie gerne unter­stützen und in bestimmten Fällen die Kommuni­kation mit dem Arzt bzw. der Ärztin oder der Verrechnungs­stelle über­nehmen, wenn Sie damit einver­standen sind.

Erfolgt eine Ablehnung der Kosten­über­nahme und fühlen Sie sich ungerecht behandelt, sollten Sie im ersten Schritt mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin Rück­sprache halten. In manchen Fällen ist dem ärztlichen Team einfach ein Fehler bei der Rechnungs­stellung unter­laufen (Zahn­ersatz wurde versehent­lich doppelt berechnet etc.).

Tipp: Versicherten steht es frei, sich an den unab­hängigen Ombuds­mann der privaten Kranken­versicherung zu wenden. Die vermittelnde und schlichtende Person spricht mit dem Versicherungs­unter­nehmen und versucht eine Klärung und Einigung herbeizuführen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie kann ich bei meiner privaten Krankenversicherung den Tarif wechseln?

    Prüfen Sie vor einem Wechsel oder Tarif­wechsel (inner­halb Ihrer PKV) zunächst, ob Ihnen bereits ange­sammelte Alterungs­rück­stellungen erhalten bleiben oder erneut Gesund­heits­fragen (z. B. zu Vorerkrankungen) gestellt werden. Ein Tarif­wechsel inner­halb desselben Versicherungs­unter­nehmens ist in der Regel problem­los möglich. Auch hier kann eine Risiko­prüfung nötig sein, wenn der neue Tarif Mehr­leistungen aufweist. Ein Tarif­wechsel ist oft auch digital möglich. Informationen, ob Sie diesen Tarif­wechsel direkt online oder beispiels­weise per App durch­führen können, erhalten Sie auf der Website Ihres Versicherers.
  • Kostenübernahme, PKV-Beiträge und Steuer: Was muss ich beachten?

    Ihre Beiträge zur PKV (Beitrag private Kranken­versicherung) sind im Umfang der Basis­absicherung als Versorgungs­auf­wendungen steuer­lich absetz­bar. Dabei können die Beiträge zur Basis­absicherung in der Kranken­pflicht­versicherung steuerlich in voller Höhe berück­sichtigt werden. Beiträge, die über die Basis­absicherung hinaus­gehen, und Beiträge zu Kranken­zusatz­versicherung können nur dann steuerlich berück­sichtigt werden, wenn die Beiträge zur Basis­ab­sicherung den steuer­lichen Höchst­betrag nicht über­steigen. In diesem Fall können diese Beiträge zusammen bis zum Höchst­betrag berück­sichtigt werden.

    Kosten: Anders sieht es bei den Mehr­leistungen aus, von denen Sie in der PKV profitieren, beispiels­weise Ein­bett­zimmer, Chef­arzt, höherer Zahn­ersatz. Hier ist die Aufteilung in steuerlich absetz­bare und nicht absetz­bare Kosten mitunter kompliziert. Lesen Sie dazu mehr im Rat­geber Steuern, absetzbare Kosten und Beitragsbestandteile.

  • In welchen Fällen könnten private Krankenversicherer eine Kostenübernahme ablehnen?

    Die Kosten­erstattung Ihrer Versicherung erfolgt zum einen auf den tariflich verein­barten Leistungs­umfang Ihrer PKV hin. Ist die Leistung im Vertrag nicht ent­halten, gibt es keine Kosten­erstattung. Zudem ist die medizinische Not­wendig­keit ein wichtiger Grund­satz für die Erstattung für Behand­lungs­kosten. Eine Ablehnung erfolgt meist nur, wenn eine Behand­lung nicht medizinisch not­wendig ist oder erscheint. Details siehe oben unter Ablehnung Kosten­übernahme.
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