- Die private Krankenversicherung (PKV) übernimmt Ihre Krankheitskosten gemäß dem Tarif, den Sie vereinbart haben. Die Kostenübernahme umfasst in der Regel die Behandlungskosten bis zum Höchstsatz (3,5-facher Satz) durch den Arzt bzw. die Ärztin und einen weltweiten Rücktransport aus dem Ausland.
- Achten Sie in Ihrem Tarif auf gewünschte Leistungen wie direkten Facharztzugang, Chefarztbehandlung oder Unterbringung in Zweibett- oder Einbettzimmer im Krankenhaus. Auch ein Erstattungsbetrag für neue Brillen oder Kontaktlinsen sollte übernommen werden, ebenso wie Kostenerstattungen für Zahnersatz in einer für Sie sinnvollen Höhe.
- Beachten Sie die Fristen für das Einreichen der Rechnungen. Unter Umständen können Behandlungskosten auch abgelehnt werden, vor allem, wenn sie medizinisch nicht notwendig sind.
- Eine Erstattung der Rechnung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn beanspruchte Leistungen nicht Teil des Versicherungsvertrags sind (Heilpraktiker oder Chefärztin). Rechnungen einzureichen geht heutzutage einfach und sicher über Apps, Kundenportale, E-Mail und natürlich immer noch per Post.
Private Krankenversicherung
Kostenübernahme

Kostenübernahme in der privaten Krankenversicherung: Kurz erklärt
Wie werden in der privaten Krankenversicherung Kosten und Kostenübernahme definiert?
PKV und GKV unterscheiden sich sowohl bei den Beiträgen und den Voraussetzungen, vor allem aber beim Leistungsumfang und bei der Kostenübernahme. Hier folgen Sie zwei unterschiedlichen Prinzipien:
Versicherte der GKV erhalten durch das Sachleistungsprinzip medizinische Leistungen. Für diese müssen sie nicht selbst in Vorleistung treten. Die Leistungserbringer (z. B. Allgemeinmediziner, Fachärztinnen, Zahnärzte, Krankenhäuser) rechnen nicht mit Ihnen als Patient:in ab, sondern direkt mit den Krankenkassen oder kassenärztlichen Vereinigungen.
Kostenübernahme in der PKV nach dem Kostenerstattungsprinzip
Im Gegensatz dazu gilt in der PKV das Kostenerstattungsprinzip (Kostenübernahme). Hierbei rechnet der oder die Leistungserbringer:in die erbrachten Leistungen direkt mit dem Patienten oder der Patientin ab. Diese bezahlen die Kosten selbst und bekommen sie wiederum von der privaten Krankenversicherung erstattet. In der PKV sieht die versicherte Person also seine bzw. ihre konkreten Behandlungskosten. Er oder sie hat Einblick, ob die Leistung tatsächlich vollumfänglich erbracht wurde, so wie sie auf der Rechnung steht.
Reicht die Person sie ein, prüft der Versicherer (in der Regel je Einzelfall) mit spezieller Prüfsoftware, ob eine Arztrechnung oder Krankenhausrechnung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstellt wurde.
Sonderregelung für stationäre Aufenthalte
Anders sieht es bei einem voll- oder teilstationären Aufenthalt in der Klinik oder im Krankenhaus aus. Hier kann die versicherte Person die Chipkarte bei der Aufnahme vorlegen. Die Unterbringungskosten des Krankenhauses werden dann in der Regel direkt mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet. Der oder die PKV-Versicherte muss in diesem Fall nicht in Vorleistung treten.
Diese Regelung ist sinnvoll, da die Behandlungskosten im Krankenhaus leicht bis in die Tausende Euro gehen können. Haben Sie die Chipkarte bei der Aufnahme nicht dabei, kann das Krankenhaus die direkte Kostenübernahme bei der privaten Krankenversicherung anfordern.
Selbstbehalt bei Klinikaufenthalt
Ihre pro Jahr vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird gegenüber dem Krankenhaus in der Kostenzusage nicht erwähnt. Vielmehr wird diese mit Ihnen im Nachgang abgewickelt, sobald das Versicherungsunternehmen die Krankenhausrechnung vollumfänglich erstattet hat.
Gegebenenfalls ist der Einbehalt der Selbstbeteiligung auch bei anderen Erstattungen möglich. Die Selbstbeteiligung kann vom Versicherungsunternehmen bei der versicherten Person grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Im Detail: Sachleistungsprinzip versus Kostenerstattungsprinzip


Das Sachleistungsprinzip ist der Weg der gesetzlichen Krankenkassen. Der Patient oder die Patientin erhält die Leistungen vom Arzt bzw. von der Ärztin, welche:r im Anschluss mit der Krankenkasse abrechnet. Private Krankenversicherer arbeiten hingegen nach dem Kostenerstattungsprinzip: Hier schickt ein behandelnder Arzt, die behandelnde Ärztin oder die leistungserbringende Person die Rechnung direkt an den Patienten bzw. die Patientin.
Diese:r reicht die Rechnung bei seinem bzw. ihrem Versicherungsunternehmen ein, das der Person nach einer Prüfung den erstattungsfähigen Betrag (abzüglich eventueller Selbstbeteiligungen) im tariflich vereinbarten Umfang überweist. Der Patient oder die Patientin bezahlt die Rechnung beim Arzt oder bei der Ärztin je nach Fälligkeitsdatum und muss unter Umständen in Vorleistung treten.
Bei Privatbehandlungen weiß der Patient bzw. die Patientin stets, was die leistungserbringende Person abgerechnet hat und in welcher Höhe.
Privat versichern: Wie funktioniert das Prinzip der Kostenerstattung?
Eine Ausnahme wäre bei sehr kostspieligen Leistungen (Klinik- oder Krankenhausaufenthalte). Hier kann eine direkte Kostenübernahme mit dem Versicherer erfolgen. In den meisten Fällen reicht es, beim Arzt bzw. bei der Ärztin die Versichertenkarte (Chipkarte) vorzulegen. Eine vorherige Absprache mit dem Versicherungsunternehmen ist nicht notwendig. Anders sieht es bei speziellen Therapieformen aus, bei denen nicht sicher ist, ob der Versicherer die Kosten übernimmt. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld dort anzufragen. Gleiches gilt, wenn die Therapie sehr kostenintensiv ist.
Viele Patienten und Patientinnen reichen in diesem Fall vorab einen Kostenvoranschlag bei ihrer PKV ein. Eine gängige Kostengrenze sind 2.000 Euro. Bei beihilfeberechtigten Beamten und Beamtinnen (Beihilfeberechtigte) liegt die Grenze bei 1.000 Euro. Hier ist die sogenannte Beihilfestelle zuständig.
Stimmt das Versicherungsunternehmen zu, können Sie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Anschließend erhalten Sie als Patient:in eine Rechnung, die Sie Ihrem Versicherungsunternehmen zukommen lassen. Dieser prüft die Rechnung und überweist den erstattungsfähigen Anteil. Je nach Art der Behandlung und tariflich vereinbartem Leistungsumfang können dies bis zu 100 Prozent, 80 Prozent oder weniger sein.
Ausrichtung der Kosten an Gebührenordnung
Die Höhe der Rechnung für Behandlungen richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist für die private Krankenversicherung bestimmend. Die Gebührenordnungen ordnen einer bestimmten Leistung einen Betrag zu. Innerhalb der Gebührenordnung haben Ärzte und Zahnärztinnen Spielraum, um beispielsweise den erhöhten Schwierigkeitsgrad einer Behandlung abzubilden.
Beispiel: Ein Zahnarzt bringt eine einflächige Füllung in einen Backenzahn ein. Da der Zahn schwer zu erreichen war, verlangt er statt des Regelsatzes (2,3) einen erhöhten Abrechnungsfaktor (zum Beispiel 3,5). Somit steigen die Kosten von rund 100 Euro für eine unkomplizierte Behandlung auf rund 140 Euro für eine zeitaufwändige, komplizierte Behandlung.
Stationäre Leistungen weichen teils vom Erstattungsprinzip ab
Auf der Chipkarte für privat Versicherte sind die versicherten stationären Leistungen (Einbett-, Zweibettzimmer, allgemeine Krankenhausleistungen im tariflichen Umfang) gespeichert und werden aufgrund Ihrer Höhe in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen abgerechnet. Jedoch: Arztrechnungen werden auch bei einem stationären Aufenthalt direkt mit dem Versicherten abgerechnet.
Bei einem stationären Aufenthalt ist nur dann eine vorherige schriftliche Kostenzusage seitens Ihrer Versicherung notwendig, wenn es sich um eine sogenannte "Gemischte Krankenanstalt" handelt: Das sind Krankenhäuser, die zusätzlich zu herkömmlichen Krankenhausbehandlungen auch Rehabilitations-, Sanatoriums-, oder Kurbehandlungen durchführen.
Auch bei einer Privatklinik ist die vorherige Kontaktaufnahme mit Ihrem Versicherungsunternehmen empfehlenswert.
Ausnahme: Beihilfeberechtigte und stationäre Leistungen
Beitragsrückerstattungen - beim Wechsel mitnehmen?

Rufen Sie im vereinbarten Zeitraum keine Leistungen ab, gilt das als leistungsfreie Versicherungszeit: Diese wird auf Ihre Staffel für die Rückerstattung Ihres Beitrags in der privaten Krankenversicherung angerechnet, die sogenannte BRE-Staffel. Je höher Ihre Staffel, desto höher ist Ihre Beitragsrückerstattung.
Ihre BRE-Staffel wiederum können Sie unter Umständen beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung mitnehmen. Ihre leistungsfreie Versicherungszeit kann Ihnen auf Ihre neue BRE-Staffel angerechnet werden. Bei der Allianz können Sie als Neukunde oder Neukundin in der Vollversicherung von dieser Art Wechselvorteil profitieren.

Selbstbeteiligung in der PKV: Wie wirkt sie sich aus?
Die Selbstbeteiligung Ihrer Versicherung wird in der Regel auf jährlicher Basis vereinbart.
Beispiel: Sie reichen eine Arztrechnung (im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang) über 1.000 Euro ein. Haben Sie beispielsweise eine Selbstbeteiligung von jährlich 250 Euro vereinbart, überweist Ihnen das Versicherungsunternehmen 750 Euro. Diesen Betrag erhalten Sie nur dann, wenn die Rechnung ohne Selbstbehalt auch zu 100 Prozent erstattet wird.
Die Selbstbeteiligung ist höher als der Rechnungsbetrag?
Wann darf ich einreichen?
Wann Rechnungen bei der PKV einreichen, wann auszahlen?


Als Versicherungsnehmer:in bei der Allianz können Sie beispielsweise mit dem online BonusCheck prüfen, ob es besser für Sie ist, Ihre Rechnungen über das Jahr einzureichen - oder ob Sie sich einen BONUS auszahlen lassen, sofern tariflich vereinbart.
Ihr BONUS (bzw. die Beitragsrückerstattung) fällt umso höher aus, je länger Sie keine Rechnungen einreichen. Finden Sie hier mehr Informationen zum Allianz Bonusprogramm und zum Bonus-Check.
Welche Leistungen werden von Ihrer PKV abgedeckt und welche nicht?
In welchem Umfang das Versicherungsunternehmen tariflich vereinbarte PKV-Leistungen wie Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, ambulante Krankenzusatzversicherung, Einbettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung übernimmt, oder Professionelle Zahnreinigung Kosten sowie Kostenübernahme bei Heilpraktikern bzw. bei Heilpraktikerinnen, hängt von der Gestaltung des Vertrags und der Versicherungsleistung ab.
Ebenso kann es vorkommen, dass die PKV in manchen Fällen nur einen Teil der Rechnungssumme übernimmt. Beispiel: Sie erhalten Implantate im Wert von 4.000 Euro. Der Versicherer übernimmt bei Zahnersatz 80 Prozent der Kosten. Ihr Erstattungsanspruch beträgt somit maximal 3.200 Euro, abhängig von weiteren Faktoren wie z. B. Ihrer Zahnstaffel.
Privat versichern: Was ist erstattungsfähig, was nicht?
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass nicht alle Leistungen erstattet werden, zum Beispiel, wenn bei Antragstellung klar ist, dass ein Eingriff unmittelbar bevorsteht. Dies wäre der Fall, wenn eine ganze Reihe von Zähnen ersetzt werden muss. In dem Fall könnte der Versicherer für die ersten Jahre eine höhere Selbstbeteiligung bei Zahnersatz anbieten.
Obwohl private Krankenversicherer viele zusätzliche PKV-Leistungen bezahlen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden (z. B. Brillen), gibt es auch Ausnahmen: In der Regel handelt es sich dabei um Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind. Dies gilt z. B. auch für alternative Heilmethoden, deren Wirkung umstritten ist, typische Beispiele sind Geistheiler:innen und Reiki-Sitzungen.
Abrechnung der Leistung erfolgt i.d.R. nach Gebührenordnungen
Für Ärzte und Ärztinnen gibt es nur eine einzige Gebührenordnung, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Des weiteren gibt es auch noch weitere Leistungserbringer wie Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen. Hebammen und Geburtshelfer rechnen nach der Hebammen-Gebührenverordnung ab.
Bei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erfolgt eine Erstattung meist im Rahmen von Höchstsätzen laut Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). Darunter fallen beispielsweise anerkannte alternative Behandlungen. Für alle weiteren Heilberufsgruppen gibt es keine Gebührenordnungen, nach welchen abgerechnet werden muss.
Unterkunftskosten rechnet das Krankenhaus direkt mit dem Versicherer ab (Direktabrechnung).
Private Krankenversicherung: Leistungen bei Arzneimitteln
Einige Versicherer, wie z. B. die Allianz, bieten in ihren Tarifbedingungen auch Arzneimittelservices. Auch hier muss die versicherte Person für Medikamente und Arzneien nicht in Vorleistung treten, die Apotheke rechnet direkt mit dem Versicherungsunternehmen ab. Gegebenenfalls fordert die Apotheke nur den Eigenanteil (Selbstbeteiligung) von dem bzw. der Versicherten.
Im Ratgeber finden Sie einen Überblick über die Vorteile der privaten Krankenversicherung.
Welche Fristen müssen Sie als Privatpatient:in beachten?



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Rechnung einreichen: So geht's
Immer häufiger gelangen Belege und Rechnungseinreichungen aber per App, Foto- oder Barcode online zum Versicherer, oder per E-Mail. Verschlüsselungsverfahren sorgen dabei für hohe Datensicherheit.
Die Allianz beispielsweise bietet vielfältige Wege und Services zum Einreichen von Rechnungen: die Allianz Gesundheits-App oder das Kundenportal Meine Allianz. Vorteil solcher Onlineservices ist, dass der Bearbeitungsstand transparent eingesehen werden kann. Eine allgemein verbindliche Regelung für die Versicherer gibt es indes nicht.
Wer prüft, ob die berechnete Behandlung auch stattgefunden hat?
Private Krankenversicherung verweigert Kostenübernahme: Was tun?

Die medizinische Notwendigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Kostenerstattung. Dies sollten Sie vor der Behandlung oder Maßnahme klären. Sie kann bei besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht gegeben sein (etwa, wenn sie wissenschaftlich nicht anerkannt sind), und sind dann auch nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig ist zudem nur, was in Ihrer tariflich vereinbarten privaten Krankenversicherung enthalten ist. Wer z. B. keine Heilpraktikerleistungen vereinbart hat, dem steht es zwar frei, diese zu beanspruchen. Eine Kostenübernahme kann diese Person allerdings nicht geltend machen. Auch gebührenrechtliche Unstimmigkeiten können zu einer Ablehnung der Kostenübernahme führen.
Private Krankenkasse zahlt nicht alles: Was können Sie tun?
Sollte für eine geplante stationäre Behandlung die Kostenübernahme verweigert werden, können Sie folgendes tun: Sie sollten noch einmal die Voraussetzungen (zur Kostenübernahme) prüfen, ob diese gemäß Ihrem Vertrag erfüllt sind. Es muss sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln. Oder um eine Weiterbehandlung, die besonderer Mittel eines Krankenhauses bedarf, also apparative, personelle und pflegerische Ausstattung eines Krankenhauses.
Sprechen Sie erneut mit dem aufnehmenden bzw. behandelnden Arzt oder der Ärztin, damit diese:r die Gründe für die stationäre Aufnahme eventuell näher begründet. Beispiel Kürzung: Wurde bei einer bereits durchgeführten stationären Heilbehandlung die Rechnung bei Direktzahlung an das Krankenhaus durch die private Krankenversicherung beanstandet und eventuell gekürzt, setzt sich die private Krankenversicherung direkt mit dem Krankenhaus auseinander.
Tipp: Bei gebührenrechtlichen Unstimmigkeiten können wir Sie gerne unterstützen und in bestimmten Fällen die Kommunikation mit dem Arzt bzw. der Ärztin oder der Verrechnungsstelle übernehmen, wenn Sie damit einverstanden sind.
Ein Ombudsmann kann helfen
Erfolgt eine Ablehnung der Kostenübernahme und fühlen Sie sich ungerecht behandelt, sollten Sie im ersten Schritt mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin Rücksprache halten. In manchen Fällen ist dem ärztlichen Team einfach ein Fehler bei der Rechnungsstellung unterlaufen (Zahnersatz wurde versehentlich doppelt berechnet etc.).
Tipp: Versicherten steht es frei, sich an den unabhängigen Ombudsmann der privaten Krankenversicherung zu wenden. Die vermittelnde und schlichtende Person spricht mit dem Versicherungsunternehmen und versucht eine Klärung und Einigung herbeizuführen.
Wie kann ich bei meiner privaten Krankenversicherung den Tarif wechseln?
Kostenübernahme, PKV-Beiträge und Steuer: Was muss ich beachten?
Ihre Beiträge zur PKV (Beitrag private Krankenversicherung) sind im Umfang der Basisabsicherung als Versorgungsaufwendungen steuerlich absetzbar. Dabei können die Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenpflichtversicherung steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Beiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen, und Beiträge zu Krankenzusatzversicherung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Beiträge zur Basisabsicherung den steuerlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. In diesem Fall können diese Beiträge zusammen bis zum Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Kosten: Anders sieht es bei den Mehrleistungen aus, von denen Sie in der PKV profitieren, beispielsweise Einbettzimmer, Chefarzt, höherer Zahnersatz. Hier ist die Aufteilung in steuerlich absetzbare und nicht absetzbare Kosten mitunter kompliziert. Lesen Sie dazu mehr im Ratgeber Steuern, absetzbare Kosten und Beitragsbestandteile.
In welchen Fällen könnten private Krankenversicherer eine Kostenübernahme ablehnen?


