Gesetzliche Rente für die Kinder­erziehungs­zeit

Mütter­rente

  • Mütterrente besagt, dass Eltern ihre Erziehungsjahre in Form von Rentenpunkten für Ihre gesetzliche Rente angerechnet werden, wenn ihre Kinder vor 1992 geboren wurden. 
  • Eltern bekommen keine gesonderte Rente, sondern ihr Anspruch auf die gesetzliche Altersrente wird gestärkt. 
  • Egal, ob Mutter oder Vater: Anspruch auf Mütterrente hat, wer als Elternteil maßgeblich für die Kindererziehung verantwortlich gewesen ist. 
  • Die Bundesregierung hat die Mütterrente erhöht – seit dem 01.01.2019 gibt es einen halben Rentenpunkt mehr. 
  • Die Entgeltpunkte aus der Mütterrente machen pro Kind zusammen weniger als 100 Euro aus – deshalb ist zusätzliche Vorsorge wichtig.
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An­erkennung der Kinder­erziehungs­zeit
Die Mütterrente ist die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeit von Müttern und Vätern, um ihre soziale Situation zu verbessern und die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Grundsätzlich erhält ein Elternteil einen Rentenpunkt pro Erziehungsjahr.

Mit dem Begriff Mütterrente ist die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeit von Müttern oder Vätern gemeint, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.

Ziel der Mütterrente ist es, die soziale Situation von Eltern zu verbessern und die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Grundsätzlich gilt, dass ein Elternteil pro Erziehungsjahr einen Rentenpunkt erhält.

Die Einführung der Mütterrente wurde im Mai 2014 beschlossen, zum 01. Juli 2014 ist die Regelung in Kraft getreten. Gezahlt wird der Betrag aus der Rentenkasse.

Für Eltern, deren Kinder jedoch vor 1992 zur Welt kamen, wurden bis zum Jahr 2014 nur ein Erziehungsjahr anerkannt. Demzufolge erhielten die Eltern auch nur einen Rentenpunkt.

Im Jahr 2014 wurde die Erziehungszeit der Eltern auf zwei Erziehungsjahre angehoben und seit 01. Januar 2019 sind es zweieinhalb Erziehungsjahre und somit auch zweieinhalb Rentenpunkte pro Kind.

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Rente für Kinder­erziehung
Sie haben Anspruch auf Mütterrente, wenn Sie maßgeblich für die Kindererziehung verantwortlich waren und ihr Kind vor 1992 geboren wurde. Egal, ob Sie die Mutter oder der Vater sind. Dazu müssen Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sein, oder fünf Rentenpunkte gesammelt haben.

Der Anspruch auf Mütterente ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt. Sie haben Anspruch auf Mütterrente, wenn Ihr Kind oder Ihre Kinder vor 1992 geboren wurden. Zudem müssen Sie als Elternteil maßgeblich für die Kindererziehung verantwortlich gewesen sein – egal, ob Mutter oder Vater.

Dazu kommt mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Sie sind bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. 
  • Sie sind Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk, zum Beispiel für Ärzte oder Architekten.
  • Sie haben mindestens fünf Rentenpunkte gesammelt.

Übrigens: Rentner, die die Mindestanforderungen für die gesetzliche Altersrente erfüllt haben, bekommen die Mütterrente automatisch als Teil dieser Altersrente ausgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kindererziehungszeiten korrekt berücksichtigt wurden. Um das zu prüfen, empfiehlt sich ein Blick in Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind die Erziehungszeiten dort nicht automatisch erfasst worden, können Sie einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten stellen.

Trotz des irreführenden Namens: Die Mütterrente gilt auch für Sie als Vater – wenn Sie Ihren Nachwuchs überwiegend erzogen haben. Grundsätzlich wird die Mütterrente jedoch automatisch erst der leiblichen Mutter zugeordnet. Das liegt daran, dass in Deutschland immer noch überwiegend Frauen die Zeiten für die Kindererziehung beantragen.

Erheben Sie als Vater Anspruch auf Mütterrente, müssen Sie gegenüber der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile vorlegen. Wichtig in diesem Antrag ist das ausdrückliche Einverständnis der Mutter. Denn damit verzichtet sie darauf, dass entsprechende Zeiten für Ihren eigenen Rentenanspruch angerechnet werden.

Dabei ist die Rentenleistung an das Alter der Kinder gebunden: Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten erhalten Sie nur, wenn Ihr Kind jünger als drei Jahre war, als es in Ihre Familie kam (bzw. bei vor 1992 geborenen Kinder jünger als zweieinhalb Jahre). Wenn Sie also ein vierjähriges Kind adoptiert haben, gehen Sie bei der Mütterrente leer aus.
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Höhe der Mütter­rente
Die Mütterrente wird in Rentenpunkten statt Geldbeträgen angerechnet. Seit dem 1. Januar 2019 erhalten Sie pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, 2,5 Rentenpunkte. Eine Übersicht über Ihre Rentenpunkte bzw. Entgeltpunkte erhalten Sie in Ihrem Rentenkonto.

Die Mütterrente ist kein konkreter Geldbetrag, sondern ein zusätzlicher Rentenpunkt. Ein Rentenpunkt bedeutet, dass Sie ein Jahr lang praktisch durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Grundlage für die Berechnung ist dabei der Durchschnittsverdienst in Deutschland.

Für vor 1992 geborene Kinder erhalten Sie seit dem 1. Januar 2019 pro Kind 2,5 Rentenpunkte. Für Eltern von nach dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern entfällt die Mütterrente – sie bekommen stattdessen automatisch bis zu drei Rentenpunkte. Der Wert eines Rentenpunktes wird jährlich neu festgelegt. Eine aktuelle Übersicht über Ihre Rentenpunkte bzw. Entgeltpunkte können Sie in Ihrem Rentenkonto einsehen.

Vereinfachtes Beispiel: Sie wohnen in Westdeutschland und haben ein Kind vor 1992 geboren. Für diese Erziehungszeit erhalten Sie 2,5 Entgeltpunkte. Nach dem Stand Juli 2022 entspricht das einem Rentenanspruch von 90,05 Euro monatlich.

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Nach­zahlung auf einen Schlag
Die Mütter­rente erhalten Sie nur dann als Einmal­zahlung, wenn Sie bereits in Rente sind. Dann kann Ihnen die Mütterrente nachträglich angerechnet werden. Sind Sie noch nicht in Rente, können Sie sich die Mütterrente auch nicht auf einmal auszahlen lassen.

Ist die Mütterrente auch als Einmalzahlung möglich? Das geht nur, wenn Sie bereits in Rente sind. Dann bekommen Sie die Mütterrente nachträglich angerechnet und ausgezahlt. 

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer nicht in Rente ist, kann sich die Mütterrente auch nicht auf einmal auszahlen lassen.

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Erziehungs­zeiten
Um Kindererziehungszeiten besser anzuerkennen, wurde für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, die angerechnete Erziehungszeit erst von einem auf zwei Jahre (Mütterrente 1) und ab 2019 dann auf zweieinhalb Jahre (Mütterrente 2) erhöht.

Sowohl bei Mütterrente 1 als auch bei Mütterrente 2 geht es darum, Kindererziehungszeiten für Nachwuchs besser anzuerkennen, der vor 1992 geboren wurde. 

Aus diesem Grund wurde die angerechnete Erziehungszeit erst auf zwei Jahre erhöht (Mütterrente 1) und später auf zweieinhalb Jahre (Mütterrente 2).

Für Mütter oder Väter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden:

Wischen um mehr anzuzeigen

Angerechnete Kindererziehungszeit vor Einführung der Mütterrente Angerechnete Kindererziehungszeit mit Mütterrente 1  Angerechnete Kindererziehungszeit mit Mütterrente 2
bis Juni 2014 ab 01. Juli 2014 ab 01. Januar 2019
1 Jahr = 1 Rentenpunkt 2  Jahre = 2 Rentenpunkte 2 ½ Jahre = 2 ½ Rentenpunkte
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Wie viel Rente bekomme ich pro Kind?
Als Frau müssen Sie keinen Antrag auf Mütterrente stellen, Sie erhalten sie automatisch. Vorausgesetzt, Ihre Kindererziehungszeiten sind korrekt auf Ihrem Rentenkonto erfasst. Behalten Sie deshalb Ihre Beitragszeiten im Blick und prüfen Sie sie regelmäßig.

Als Frau müssen Sie keinen Antrag stellen – die Mütterrente landet automatisch auf Ihrem Konto. Wichtige Voraussetzung: Sie haben sichergestellt, dass Ihre Kindererziehungszeiten auf Ihrem Rentenkonto korrekt erfasst sind. 

Der Grund: Die Zeiten für die Erziehung Ihres Kindes werden hier nicht automatisch erfasst. Diese müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. 

Tipp: Behalten Sie Ihre gesetzliche Rente mitsamt allen Beitragszeiten regelmäßig im Blick und prüfen Sie diese. Sind die Erziehungszeiten dort nicht automatisch erfasst worden, können Sie einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten stellen.

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Tipp: Ab­sicherung frühzeitig prüfen
Sie können Ihre angerechneten Kindererziehungszeiten prüfen und gegebenenfalls korrigieren lassen. Wenn Sie über 43 Jahre alt sind, erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung ein Schreiben über Ihren Versicherungsverlauf und Ihre Beitragszeiten. Andernfalls können Sie um eine Kontenklärung bitten und so Ihre Zeiten prüfen.

Wie hoch Ihre gesetzliche Rente später voraussichtlich ausfallen wird, lesen Sie in Ihrer persönlichen Renteninformation. Diese verschickt die Deutsche Rentenversicherung einmal im Jahr automatisch an Sie, wenn Sie mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und 27 Jahre alt sind. 

Die Renteninformation arbeitet dabei teilweise mit Hochrechnungen auf Basis des aktuell geltenden Rentenrechts und kann keine verbindlichen Zahlen nennen. Zudem enthält das kurze Schreiben keine detaillierten Angaben zu Ihrem Versicherungsverlauf. 

Tipp: Wenn Sie sichergehen wollen, dass zum Beispiel Kindererziehungszeiten korrekt berücksichtigt wurden, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Wenn Sie älter als 43 Jahre sind, sollten Sie von der Deutschen Rentenversicherung bereits ein Schreiben mit Ihrem Versicherungsverlauf erhalten haben. Prüfen Sie die Angaben am besten zeitnah und nutzen Sie die beigelegten Anträge, wenn Zeiten nicht korrekt sind.
  • Andernfalls können Sie bei der Rentenversicherung um eine Kontenklärung bitten. Werden Sie möglichst schnell aktiv, wenn Zeiten, für die Sie einen Rentenanspruch haben, nicht korrekt angerechnet sind.

Renteninformation richtig lesen und verstehen: Auf unserer Ratgeberseite haben wir eine Lesehilfe und weitere Hinweise zur Renteninformation für Sie zusammengestellt.

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Die gesetz­liche Rente bei Frauen
Da weibliche Versicherte häufig wegen der Kinder den Job aufgeben oder vorübergehend zu Hause bleiben, kommen sie auf weniger Erwerbsjahre und sammeln dadurch weniger Entgeltpunkte. Sie haben zudem häufig einen unterdurchschnittlichen Verdienst, da sie wegen der Kinder in Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten. Dementsprechend ist ihr Rentenanspruch niedriger.

Im Durchschnitt bekamen Frauen, die 2012 zum ersten Mal Altersrente bezogen, gerade einmal 493 Euro monatlich im Westen beziehungsweise 753 Euro im Osten. Auch, nachdem die Mütterrente 2019 um einen halben Entgeltpunkt angehoben wurde, steigen diese Beträge unwesentlich.

Die häufigsten Ursachen für niedrige Renten weiblicher Versicherter: Wer wegen der Kinder den Job aufgibt oder vorübergehend zu Hause bleibt, kommt auf weniger Erwerbsjahre und sammelt dadurch weniger Entgeltpunkte. Sie sind für den Rentenanspruch maßgeblich.

Ähnlich ist es mit einem unterdurchschnittlichen Verdienst, etwa wenn Frauen wegen der Kinder nur Teilzeit oder im Minijob arbeiten. Einen vollen Entgeltpunkt bekommt eine Versicherte nur für ein Jahr, in dem sie soviel verdient hat wie der durchschnittliche Versicherungspflichtige. Beträgt ihr Einkommen zum Beispiel nur die Hälfte, bekommt sie nur einen halben Entgeltpunkt gutgeschrieben. Entsprechend ist ihr Rentenanspruch niedriger

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