Mit dem Begriff Mütterrente, ist die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeit von Müttern oder Vätern gemeint, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.
Ziel der Mütterrente ist es, die soziale Situation von Eltern zu verbessern und die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Grundsätzlich gilt, dass ein Elternteil pro Erziehungsjahr 1 Rentenpunkt erhält.
Für Eltern, deren Kinder jedoch vor 1992 zur Welt kamen, wurden bis zum Jahr 2014 nur ein Erziehungsjahr anerkannt. Demzufolge erhielten die Eltern auch nur einen Rentenpunkt.
Im Jahr 2014 wurde die Erziehungszeit der Eltern auf zwei Erziehungsjahre angehoben und seit 01. Januar 2019 sind es zweieinhalb Erziehungsjahre und somit auch zweieinhalb Rentenpunkte pro Kind.
Sie haben Anspruch auf Mütterrente, wenn Ihr Kind oder Ihre Kinder vor 1992 geboren wurden. Zudem müssen Sie als Elternteil maßgeblich für die Kindererziehung verantwortlich gewesen sein – egal, ob Mutter oder Vater. Dazu kommt mindestens eines der folgenden Kriterien:
Übrigens: Rentner, die die Mindestanforderungen für die gesetzliche Altersrente erfüllt haben, bekommen die Mütterrente automatisch als Teil dieser Altersrente ausgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kindererziehungszeiten korrekt berücksichtigt wurden. Um das zu prüfen, empfiehlt sich ein Blick in Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind die Erziehungszeiten dort nicht automatisch erfasst worden, können Sie einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten stellen.
Trotz des irreführenden Namens: Die Mütterrente gilt auch für Sie als Vater – wenn Sie Ihren Nachwuchs überwiegend erzogen haben. Grundsätzlich wird die Mütterrente jedoch automatisch erst der leiblichen Mutter zugeordnet. Das liegt daran, dass in Deutschland immer noch überwiegend Frauen die Zeiten für die Kindererziehung beantragen.
Erheben Sie als Vater Anspruch auf Mütterrente, müssen Sie gegenüber der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile vorlegen. Wichtig in diesem Antrag ist das ausdrückliche Einverständnis der Mutter. Denn damit verzichtet sie darauf, dass entsprechende Zeiten für Ihren eigenen Rentenanspruch angerechnet werden.
Dabei ist die Rentenleistung an das Alter der Kinder gebunden: Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten erhalten Sie nur, wenn Ihr Kind jünger als drei Jahre war, als es in Ihre Familie kam (bzw. bei vor 1992 geborenen Kinder jünger als zweieinhalb Jahre). Wenn Sie also ein vierjähriges Kind adoptiert haben, gehen Sie bei der Mütterrente leer aus.
Die Mütterrente ist kein konkreter Geldbetrag, sondern ein zusätzlicher Rentenpunkt. Ein Rentenpunkt bedeutet, dass Sie ein Jahr lang praktisch durchschnittlich verdient und entsprechend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Grundlage für die Berechnung ist dabei ein Durchschnittsverdienst von 40.551 Euro (Stand: Jahr 2020).
Sind Ihre Kinder vor 1992 geboren, erhalten Sie seit dem 01. Januar 2019 pro Kind 2,5 Rentenpunkte. Der Wert der Rentenpunkte verändert sich jährlich und ist abhängig davon, ob Sie in den alten oder neuen Bundesländern wohnen.
Vereinfachtes Beispiel:
Sie wohnen in Westdeutschland und haben ein Kind vor 1992 geboren. Für diese Erziehungszeit erhalten Sie 2,5 Entgeltpunkte. Nach heutigen Stand (07/2020) entspricht das einem Rentenanspruch von 85,47 Euro monatlich.
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Jahr
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Rentenwert (West)
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Rentenwert (Ost)
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2017 | 31,03 Euro | 29,69 Euro |
2018 | 32,03 Euro | 30,69 Euro |
2019 | 33,05 Euro | 31,89 Euro |
2020 | 34,19 Euro | 33,23 Euro |
Ist die Mütterrente auch als Einmalzahlung möglich? Das geht nur, wenn Sie bereits in Rente sind. Dann bekommen Sie die Mütterrente nachträglich angerechnet und ausgezahlt.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer nicht in Rente ist, kann sich die Mütterrente auch nicht auf einmal auszahlen lassen.
Sowohl bei Mütterrente 1 als auch bei Mütterrente 2 geht es darum, Kindererziehungszeiten für Nachwuchs besser anzuerkennen, der vor 1992 geboren wurde.
Aus diesem Grund wurde die angerechnete Erziehungszeit erst auf zwei Jahre erhöht (Mütterrente 1) und später auf zweieinhalb Jahre (Mütterrente 2).
Für Mütter oder Väter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden:
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Angerechnete Kindererziehungszeit vor Einführung der Mütterrente | Angerechnete Kindererziehungszeit mit Mütterrente 1 | Angerechnete Kindererziehungszeit mit Mütterrente 2 |
bis Juni 2014 | ab 01. Juli 2014 | ab 01. Januar 2019 |
1 Jahr = 1 Rentenpunkt | 2 Jahre = 2 Rentenpunkte | 2 ½ Jahre = 2 ½ Rentenpunkte |
Als Frau müssen Sie keinen Antrag stellen – die Mütterrente landet automatisch auf Ihrem Konto. Wichtige Voraussetzung: Sie haben sichergestellt, dass Ihre Kindererziehungszeiten auf Ihrem Rentenkonto korrekt erfasst sind.
Der Grund: Die Zeiten für Ihre Kindererziehung werden hier nicht automatisch erfasst. Diese müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.
Tipp: Behalten Sie Ihre gesetzliche Rente mitsamt allen Beitragszeiten regelmäßig im Blick und prüfen Sie diese. Sind die Erziehungszeiten dort nicht automatisch erfasst worden, können Sie einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten stellen.