- Durch das Bürgerentlastungsgesetz (seit 2010) können Versicherte ihre Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung von der Steuer absetzen. Im Folgenden ist damit aus steuerrechtlicher Sicht die Krankenpflichtversicherung gemeint.
- Ihre Beiträge können Sie auf dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich geltend machen – gleiches gilt für die Beiträge für Ehepartner:innen und Kinder.
- Auch die Pflegepflichtversicherung wirkt sich in Ihrer Steuererklärung vollständigsteuermindernd aus.
- Damit Ihre Beiträge steuerlich berücksichtigt werden, müssen sie vom Versicherer elektronisch an die Finanzbehörden gemeldet werden.
Private Krankenversicherung: Das können Sie von der Steuer absetzen
Welche Zahlungen an die Private können Sie steuerlich absetzen – welche nicht?
Beiträge: Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, können Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fast vollständig von der Steuer absetzen. Dabei entspricht die gesetzliche Krankenversicherung der Basisabsicherung. Absetzbar ist auch ein möglicherweise anfallender Zusatzbeitrag. In der PKV ist eine Berücksichtigung von Beträgen, die den Höchstbetrag überschreiten nur möglich, soweit sie auf die Basisabsicherung fallen. Unter Vorsorgeaufwendungen einer privaten Krankenversicherung fallen auch die sogenannten Mehrleistungen.
Mehrleistungen: Da in der privaten Krankenpflichtversicherung häufig auch Mehrleistungen (z. B. Einbettzimmer, Behandlung durch den Chefarzt oder die Chefärztin, besserer Zahnersatz) versichert sind, gestaltet sich die Aufteilung in steuerlich absetzbare und nicht absetzbare Beträge mitunter kompliziert. Ob Kosten absetzbar sind, richtet sich nach den jeweiligen Leistungen.
Steuermindernde Beiträge der privaten Krankenpflichtversicherung
Die Ermittlung der steuermindernden Beiträge ist kompliziert und wird nach der "Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)" durchgeführt. Als Faustregel lässt sich jedoch sagen: Der Staat erkennt mindestens 80 Prozent der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge an.
Für die Berechnung des abzugsfähigen Beitrags werden im ersten Schritt jene Beiträge abgezogen, die auf Mehrleistungen entfallen und über die Basisabsicherung hinausgehen. Zu den typischen Mehrleistungen (die somit nicht generell von der Steuer absetzbar sind) zählen:
- Behandlungen durch einen Heilpraktiker bzw. eine Heilpraktikerin
- Behandlungen durch einen Chefarzt bzw. eine Chefärztin in Verbindung mit einem Zweibettzimmer
- Einbettzimmer (auch ohne Chefarztbehandlung)
- hochwertiger Zahnersatz sowie implantologische Leistungen
- kieferorthopädische Leistungen
- Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld
Sofern Ihr PKV-Tarif bestimmte Mehrleistungen enthält, wird der Beitrag aufgeteilt. Dazu multipliziert Ihr Versicherer den Tarifbeitrag mit einem Faktor. Dieser Faktor berechnet sich aus der Summe der abzugsfähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen, wobei jede Leistung eine bestimmte Punktezahl erhält.
Entspricht der Beitrag nach dem Abzug solcher Mehrleistungen dem Grundschutz (Basisabsicherung), dann können Sie die private Krankenversicherung in der Steuererklärung angegeben. Sollten Sie Ihren Höchstbetrag von 1.900 Euro (beziehungsweise 2.800 Euro) noch nicht ausgeschöpft haben, dann können Sie Mehrleistungen unter Umständen auch als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" angeben.
Bürgerentlastungsgesetz


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So machen Sie die Kosten der Basisabsicherung geltend
Für sich selbst:



Für Ihre Kinder:

Für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner:innen:



Für sonstige Personen:

Wahl der Versicherung für den Steuervorteil nicht von Bedeutung




