Die Beiträge zur Privaten Krankenpflichtversicherung sind vollständig bei der Steuer absetzbar – in Höhe der Basisvorsorge. Zu 100 Prozent können außerdem die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden.
Weitere Vorsorgeaufwendungen z. B. Krankenzusatzversicherungen, können nur dann zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den Basisbeiträgen zur Krankenpflicht- und Pflegepflichtversicherung in Summe unter folgenden Höchstgrenzen liegen:
Diese Höchstbeträge gelten auch für weitere Vorsorgeleistungen (z. B. Unfallversicherung, Altersvorsorge), die bei der Steuererklärung Berücksichtigung finden können. Zahlen Sie als Arbeitnehmer beispielsweise 1.300 Euro in die Basisversorgung der Krankenpflichtversicherung, können Sie für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch zusätzlich 600 Euro geltend machen. Die steuerliche Entlastung ermöglicht somit eine bessere Absicherung des Versicherten und seiner Familie insgesamt.
Die Ermittlung der steuermindernden Beiträge ist kompliziert und wird nach der "Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)" durchgeführt. Als Faustregel lässt sich jedoch sagen: Der Staat erkennt mindestens 80 Prozent der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge an.
Für die Berechnung des abzugsfähigen Beitrags werden im ersten Schritt jene Beiträge abgezogen, die auf Mehrleistungen entfallen und über die Basisabsicherung hinausgehen. Zu den typischen Mehrleistungen (die somit nicht generell von der Steuer absetzbar sind) zählen:
Sofern Ihr PKV-Tarif bestimmte Mehrleistungen enthält, wird der Beitrag aufgeteilt. Dazu multipliziert Ihr Versicherer den Tarifbeitrag mit einem Faktor. Dieser Faktor berechnet sich aus der Summe der abzugsfähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen, wobei jede Leistung einen bestimmte Punktezahl erhält.
Entspricht der Beitrag nach dem Abzug solcher Mehrleistungen dem Grundschutz (Basisabsicherung), dann können Sie die private Krankenpflichtversicherung voll in der Steuererklärung angegeben. Sollten Sie Ihren Höchstbetrag von 1.900 Euro (beziehungsweise 2.800 Euro) noch nicht ausgeschöpft haben, dann können Sie Mehrleistungen unter Umständen auch als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" geltend machen.