Private Krankenversicherung Steuer: Ein Paar sitzt auf einem Sofa und schaut nachdenklich in ein Dokument
Steuer­erklärung, Absetzbarkeit & Co.

Private Kranken­versicherung: Beiträge steuerlich absetzbar machen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Durch das Bürger­entlastungs­gesetz (seit 2010) können Versicherte ihre Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken­versicherung von der Steuer absetzen. Im Folgenden ist damit aus steuer­rechtlicher Sicht die Kranken­pflicht­versicherung gemeint.
  • Ihre Beiträge können Sie auf dem Leistungs­niveau der gesetzlichen Kranken­versicherung steuerlich geltend machen – gleiches gilt für die Beiträge für Ehepartner:innen und Kinder.
  • Auch die Pflege­pflicht­versicherung wirkt sich in Ihrer Steuer­erklärung vollständig steuermindernd aus.
  • Damit Ihre Beiträge steuerlich berücksichtigt werden, müssen sie vom Versicherer elektronisch an die Finanz­behörden gemeldet werden.
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Steuern sparen
Seit dem Jahr 2010 können sowohl gesetzlich als auch privat Kranken­versicherte von Steuer­entlastungen profitieren. Durch das Bürger­entlastungs­gesetz wurden die Regelungen im Einkommen­steuer­gesetz geändert – konkret im § 10 EStG.

Dort finden Sie jene Regelungen, wie Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung von der Steuer absetzen können. Das umfasst Ihre Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflicht­versicherung. Lassen Sie sich dabei nicht von den zahlreichen Formularen abschrecken. Die Mühe kann sich lohnen!

  • Beiträge für die Basis­vorsorge Ihrer Kranken­pflicht­versicherung können Sie vollumfänglich geltend machen. Und zwar in der Anlage Vorsorge­aufwand der Steuererklärung.
  • Als privatversicherte Person können Sie (ebenso wie GKV-Versicherte) Ihre Krankheits­kosten, die nicht von Ihrer Kranken­versicherung übernommen worden sind, u. U. als außer­gewöhnliche Belastung absetzen.
  • Neben den eigenen Kosten können Sie auch Beiträge für jene private Kranken­pflicht­versicherung und Pflege­pflicht­versicherung absetzen, die Sie für bestimmte Familien­mitglieder zahlen.

Mehr wissen? Finden Sie hier alle grundsätzlichen und Ihre persönlichen Vorteile einer privaten Krankenversicherung.

Welche Höchst­grenzen gelten?

Der steuerlich absetzbare Höchst­betrag der privaten Kranken­versicherung beläuft sich auf die Höhe der Basis­vorsorge. Zu 100 Prozent können außerdem die Beiträge zur Pflege­pflicht­versicherung steuerlich geltend gemacht werden. Über die Basis­absicherung hinaus­gehende Beiträge zu Kranken­versicherungen können nur dann zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den Basis­beiträgen zur Krankenpflicht- und Pflege­pflicht­versicherung in Summe unter folgenden Höchstgrenzen liegen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Rentner:innen sowie Beihilfe­berechtigte: 1.900 Euro jährlich (Stand: 2024)
  • Selbstständige und Frei­berufler:innen: 2.800 Euro jährlich (Stand: 2024)
Diese Höchstbeträge gelten auch für weitere Vorsorge­leistungen (z. B. Unfallversicherung), die bei Ihrer Steuererklärung Berücksichtigung finden können. Zahlen Sie als Arbeit­nehmer oder als Arbeitnehmerin beispielsweise 1.300 Euro in die Basis­versorgung der Kranken­pflicht­versicherung, können Sie ihre weiteren Vorsorge­leistungen als sonstige Vorsorge­aufwendungen noch zusätzlich 600 Euro geltend machen. Die steuerliche Entlastung ermöglicht somit eine bessere Absicherung der versicherten Person und seiner bzw. ihrer Familie insgesamt.
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Mitteilungen entspannt abwarten
Der Versicherer teilt Ihnen automatisch 1 x jährlich mit, welche Höhe und welcher Teil des Beitrags Ihrer privaten Kranken­versicherung Sie in der Steuer­erklärung angeben können und stellt Ihnen eine korrekte Liste zur Verfügung.

Sie müssen die steuerlich absetzbaren Beträge der privaten KV also nicht selbst berechnen. Warten Sie einfach auf die Mitteilung Ihrer Versicherung.

So funktioniert die Bescheinigung

Sie hinterlegen beim Versicherer Ihre persönliche Steuer-ID. Dieser muss Ihre Beiträge (Basis­absicherung, Pflege­pflicht­beiträge) daraufhin direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur so werden Ihre Beiträge zur Basis­absicherung steuerlich unbeschränkt berücksichtigt. Im nächsten Schritt erhalten Sie eine sogenannte Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommens­steuer­gesetz. Auf Basis dieser Bescheinigung füllen Sie Ihre Steuer­erklärung zutreffend aus.

Hier finden Sie Ihre Allianz Bescheinigungen, Rechnungen und Nachweise.
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Absetzbare Leistungen & Beiträge

Beiträge: Sind Sie in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert, können Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung fast vollständig von der Steuer absetzen. Dabei entspricht die gesetzliche Kranken­versicherung der Basis­absicherung. Absetzbar ist auch ein möglicher­weise anfallender Zusatz­beitrag. In der PKV ist eine Berück­sichtigung von Beträgen, die den Höchst­betrag überschreiten nur möglich, soweit sie auf die Basis­absicherung fallen. Unter Vorsorge­aufwendungen einer privaten Kranken­versicherung fallen auch die sogenannten Mehrleistungen.

Mehrleistungen: Da in der privaten Krankenpflichtversicherung häufig auch Mehrleistungen (z. B. Einbettzimmer, Behandlung durch den Chefarzt oder die Chefärztin, besserer Zahnersatz) versichert sind, gestaltet sich die Aufteilung in steuerlich absetzbare und nicht absetzbare Beträge mitunter kompliziert. Ob Kosten absetzbar sind, richtet sich nach den jeweiligen Leistungen.

  • Beiträge zur Basis­absicherung der privaten Kranken­versicherung: entsprechend dem Niveau der gesetzlichen Kranken­versicherung
  • Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung entsprechend der Basis­absicherung PKV
  • Kosten, z. B.: Kranken­kosten im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts

    Aus steuerlicher Sicht können diese Zahlungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

  • Arztkosten bei zugelassenen Ärzt:innen

    Aus steuerlicher Sicht können diese Zahlungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

  • Kosten für Brillengläser

    Aus steuerlicher Sicht können diese Zahlungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

  • Zuzahlungen für Medikamente

    Aus steuerlicher Sicht können diese Zahlungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Diese können zwar grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, werden aber in der Regel nicht anerkannt.

  • Leistungen, die über das Leistungs­niveau der gesetzlichen Kranken­versicherung hinausgehen
  • Behandlungen durch die Chefärztin oder den Chefarzt
  • Ein- und Zweibettzimmer
  • Hochwertiger Zahnersatz
  • Kranken­tagegeld
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Welche Beiträge & Mehr­leistungen werden abgezogen?
Wie werden die steuer­mindernden Beiträge berechnet und welche Leistungen werden abgezogen?

Die Ermittlung der steuer­mindernden Beiträge ist kompliziert und wird nach der "Kranken­versicherungs­beitragsanteil-Ermittlungs­verordnung (KVBEVO)" durchgeführt. Als Faustregel lässt sich jedoch sagen: Der Staat erkennt mindestens 80 Prozent der gezahlten Kranken­versicherungs­beiträge an.

Für die Berechnung des abzugs­fähigen Beitrags werden im ersten Schritt jene Beiträge abgezogen, die auf Mehr­leistungen entfallen und über die Basis­absicherung hinausgehen. Zu den typischen Mehr­leistungen (die somit nicht generell von der Steuer absetzbar sind) zählen:

  • Behandlungen durch einen Heilpraktiker bzw. eine Heilpraktikerin
  • Behandlungen durch einen Chefarzt bzw. eine Chefärztin in Verbindung mit einem Zweibettzimmer
  • Einbett­zimmer (auch ohne Chefarzt­behandlung)
  • hochwertiger Zahnersatz sowie implantologische Leistungen
  • kiefer­orthopädische Leistungen
  • Kranken­tagegeld und Kranken­haus­tagegeld

Sofern Ihr PKV-Tarif bestimmte Mehr­leistungen enthält, wird der Beitrag aufgeteilt. Dazu multipliziert Ihr Versicherer den Tarif­beitrag mit einem Faktor. Dieser Faktor berechnet sich aus der Summe der abzugs­fähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen, wobei jede Leistung eine bestimmte Punktezahl erhält.

Entspricht der Beitrag nach dem Abzug solcher Mehr­leistungen dem Grundschutz (Basis­absicherung), dann können Sie die private Kranken­versicherung in der Steuer­erklärung angegeben. Sollten Sie Ihren Höchst­betrag von 1.900 Euro (beziehungsweise 2.800 Euro) noch nicht ausgeschöpft haben, dann können Sie Mehr­leistungen unter Umständen auch als "sonstige Vorsorge­aufwendungen" angeben.

Die passende Versicherung
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Gut zu wissen
Grundlage für die Absetzbarkeit von Beiträgen zur privaten (und gesetzlichen) Kranken­pflicht­versicherung in der Basis­versorgung ist das "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorge­aufwendungen", kurz: das Bürger­entlastungs­gesetz. Mit ihm wurden die Vorgaben des Bundes­verfassungs­gerichts in das Einkommens­steuer­gesetz umgesetzt. Rechts­grundlage für eine Absetzbarkeit ist der § 10 EStG. Auf diesen Paragraphen können Sie sich als steuer­pflichtige Person berufen. In der Steuer­erklärung können Sie Beiträge für die private Kranken­versicherung und Pflege­pflicht­versicherung für sich selbst, Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin, eingetragenen Lebens­partner oder eingetragene Lebenspartnerin sowie für Ihre unterhalts- und kindergeld­berechtigten Kinder absetzen.
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Tipp: In welchem Jahr beanspruchen?
Die Rückerstattung von Beiträgen verringert in der Regel Ihre Beiträge zur privaten Kranken­pflicht­versicherung auf direkte Weise. Beitrags­rück­erstattungen der PKV müssen in der Steuer­erklärung in der Zeile "Von der privaten Kranken- und / oder Pflege­pflicht­versicherung erstattete Beiträge" angegeben werden. In dem Jahr, in dem die Beitrags­rück­erstattung erfolgt, reduziert sich der absetzbare Betrag.

Ausgeschlossen sind Beitrags­rück­erstattungen der Pflege­pflicht­versicherung.

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Steuer­erklärung: Schritt für Schritt
Die Beiträge zur PKV müssen Sie jedes Jahr bei der Steuer­erklärung entsprechend der Bescheinigung Ihres Versicherers auf unter­schiedlichen Formularen angeben. So können Sie vorgehen:
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Haben Sie für sich selbst Vorsorge­beiträge zur Basis­absicherung gezahlt, erhalten Sie für das Meldejahr eine Bescheinigung über die gezahlten und auch erstatteten Beiträge und tragen sie in die "Anlage Vorsorge­aufwand" ein.
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Sie haben Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung für kindergeld­berechtigte Kinder gezahlt? Dann erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung über die Höhe der Aufwendungen. Diese tragen Sie in der "Anlage Kind" ein. Dabei ist für jedes Kind eine einzelne Anlage auszufüllen.
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Auch Leistungen für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen können übernommen werden, sofern sie für die Basis­versorgung bestimmt sind. Angegeben werden diese in der "Anlage U".
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Sonstige Personen sind all diejenigen, für die sie ebenfalls eine Basis­versorgung zahlen können. Dazu zählen unter anderem Lebens­partner:innen oder Kinder ohne Anspruch auf Kindergeld. Diese Beiträge aus der Bescheinigung des Kranken­versicherers können Sie in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen.
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PKV und GKV sind gleichgestellt
PKV oder GKV? Die Wahl der richtigen Versicherung sollte nicht anhand von steuerlichen Aspekten entschieden werden.
Natürlich ist die Absetzbar­keit von Versicherungs­beiträgen zur privaten und auch gesetzlichen Kranken­versicherung durchaus positiv. Machen Sie Ihre Entscheidung für oder gegen den Wechsel aber nicht von möglichen Steuer­vorteilen abhängig. Denn diese Vorteile gelten sowohl für die PKV als auch für die GKV.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Für welche Fälle kann eine Beitragsvorauszahlung der PKV steuerlich sinnvoll sein?

    PKV-Versicherte können ihre Monats­beiträge bis zu drei Jahren im Voraus zahlen. Sollten die 36 PKV-Monats­beiträge auf einmal gezahlt werden, dann kann sich in Abhängigkeit vom persönlichen Steuer­satz eine Steuer­ersparnis ergeben. Dies hängt immer auch von der Höhe des Versicherungs­beitrags, dem Selbst­behalt und Versicherungs­tarif ab.

    Die Voraus­zahlung kann sich für jede privat kranken­pflicht­versicherte Person lohnen, die mit den Beiträgen zu Basis­absicherung die Grenze von 1.900 / 2.800 Euro übersteigt.

  • Kann ich auch als Beamt:in oder Freiberufler:in meine Beiträge zur privaten Krankenversicherung von der Steuer absetzen?

    Ähnlich wie Angestellte können Beamte bzw. Beamtinnen und Frei­berufler:innen die PKV-Beiträge von der Steuer absetzen. Vorsorge­aufwendungen und Zusatz- bzw. Mehr­leistungen sind auch nur im Rahmen der zu­gelassenen Beitrags­höchst­grenze absetzbar. Alle Beiträge der Basis­absicherung einer privaten Kranken­versicherung abgesetzt werden. Vorsorge­aufwendungen und Zusatz- bzw. Mehr­leistungen auch nur im Rahmen der zu­gelassenen Beitrags­höchst­grenze.
  • Kann ich Beiträge von ausländischen privaten Krankenversicherungen in der Steuererklärung angeben?

    Sollten Sie Beiträge einer ausländischen Kranken­versicherung geleistet haben, können Sie diese auch in Deutschland unter bestimmten Voraus­setzungen steuerlich absetzen. Dazu gilt unter anderem, dass das Versicherungs­unternehmen einen Sitz in einem EU bzw. EWR-Staat haben muss oder eine Geschäfts­erlaubnis in Deutschland besitzt.

    Weiterhin gelten die üblichen Voraussetzungen: Höchst­grenzen dürfen nicht überschritten werden, der erzielte Arbeits­lohn im Ausland darf in Deutschland nicht als steuer­frei eingestuft werden oder die versicherungs­nehmende Person und der Beitrags­zahler bzw. die Beitragszahlerin muss identisch sein.

  • Können Anwartschaftskosten steuerlich abgesetzt werden?

    Die kleine und große Anwartschafts­versicherung kann in der Steuer­erklärung angegeben werden. Die Höhe der steuerlichen Absetz­barkeit der privaten Kranken­versicherung hängt von der Prämie ab. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Anwart­schafts­versicherung.
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