- Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der Sozialen Pflegeversicherung versichert. Eine Befreiung ist in Deutschland nicht möglich.
- Die Pflegepflichtversicherung ist Ihr gesetzlicher Mindestschutz, falls Sie pflegebedürftig werden sollten. Im Pflegefall übernimmt die Versicherung allerdings nur einen Teil der Kosten für Ihre ambulante und stationäre Pflege. Deshalb ist eine zusätzliche private Pflegezusatzversicherung wichtig.
- Die Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung sind mit den Pflegeversicherungs-Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für gesetzlich Versicherte nach Art und Umfang gleichwertig.
- Die Einstufung in fünf Pflegegrade erfolgt abhängig von der Pflegebedürftigkeit. Dabei ist es egal, ob körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen die Ursache sind. Es zählt allein die Pflegebedürftigkeit und die fehlende Selbstständigkeit.
Pflegepflichtversicherung kurz erklärt
Wie viel kostet eine Pflegepflichtversicherung?
Beitragssätze
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Mitglieder:innen
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Beitragssatz SPV
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Arbeitnehmeranteil*
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Ohne Kinder | 4,20% | 2,40% |
Mit 1 Kind |
3,60% (lebenslang) |
1,80% |
Mit 2 Kindern | 3,35% | 1,55% |
Mit 3 Kindern | 3,10% | 1,30% |
Mit 4 Kindern | 2,85% | 1,05% |
Mit 5 Kindern | 2,60% | 0,80% |
Wie berechnet sich die private Pflegepflichtversicherung?
Individuelles Gesundheitsrisiko
So viel kostet eine private Pflegezusatzversicherung der Allianz:
Gibt es eine Pflegepflicht für verbeamtete Personen und eine Pflegepflichtversicherung für Soldat:innen?
Private Pflegepflichtversicherung Personen mit Beamtenstatus und Lehrer:innen
Beamte und Beamtinnen wie Lehrer:innen, Richter:innen oder verbeamtete Personen in der Verwaltung mit Beihilfeanspruch erhalten im Krankheitsfall von ihrem Dienstherrn eine Erstattung der Krankheitskosten, sogenannte Beihilfeleistungen. Die Beihilfe deckt je nach Bundesland zwischen 50 und 90 Prozent der Kosten. Die teils hohen Restkosten lassen sich mit einer Privaten Krankenversicherung für Beamte und Beamtinnen bis zu 100 % abdecken.
Ähnlich sieht es bei den Pflegekosten aus. Auch hier müssen Personen mit Beamtenstatus eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Diese muss die Kosten tragen, die die Beihilfe nicht übernimmt. Eine Ausnahmeregelung gilt, wenn Sie als Beamter oder Beamtin freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind. In diesem Fall sind Sie direkt über diese pflegepflichtversichert und zahlen dabei den halben Beitragssatz. Doch auch bei verbeamteten Personen reichen die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung nicht aus, um im Pflegefall die Kosten vollständig zu decken. Zum Schließen dieser Versorgungslücke lauten auch die Empfehlungen für Beamte und Beamtinnen eindeutig auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung.
Pflegepflichtversicherung Soldat:innen und Pflegepflichtversicherung Polizeianwärter:innen
Als Soldat oder Soldatin der Bundeswehr sind Sie grundsätzlich über den Bund krankenversichert. Sie erhalten freie Heilfürsorge. Allerdings schließt die Heilfürsorge keine Pflegepflichtversicherung mit ein. Eine Pflegepflichtversicherung für Zeitsoldat:innen, für Berufssoldat:innen oder für Freiwillig Wehrdienstleistende wird nicht automatisch abgeschlossen. Sie müssen selbst eine geeignete private Pflegepflichtversicherung abschließen und diese innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt nachweisen.
Soldat:innen und Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen (Polizisten und Polizistinnen, sowie Polizeianwärter:innen) erhalten vom Staat aufgrund ihres hohen Berufsrisikos in fast allen Bundesländern die sogenannte freie Heilfürsorge (Ausnahmen: Saarland und Hessen). Das bedeutet: Im Krankheits- oder Pflegefall werden erstattungsfähige Aufwendungen (Behandlungskosten, Medikamente etc.) zu 100 Prozent übernommen. Allerdings grundsätzlich auf dem Leistungsniveau der GKV. Daher empfiehlt sich hier ebenfalls der Abschluss einer privaten Pflegepflichtversicherung für Soldaten und Soldatinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen.



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