• Mini­jobber:innen verdienen maximal 538 Euro im Monat oder arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Arbeits­tage pro Jahr. Sie sind nicht auto­matisch über ihren Arbeit­geber kranken­versichert.
  • Ist der Minijob Ihre einzige Beschäftigung, sind Sie für Ihren Kranken­ver­si­che­rungs­schutz selbst verantwortlich. Sie können zum Beispiel frei­willig eine gesetzliche oder private Kranken­ver­si­che­rung abschließen.
  • Wer einen Minijob hat, kann in der privaten Kranken­ver­si­che­rung dieselben Tarife und Leistungen in Anspruch nehmen wie Teil- oder Voll­zeit­beschäftigte.
  • Für geringfügig beschäftigte Personen mit privater Kranken­ver­si­che­rung führen Arbeitgeber keine Pauschal­beiträge zur Kranken­ver­si­che­rung ab.
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Definition
Wer einen Mini­job hat, ist gering­fügig beschäftigt und nicht auto­matisch kranken­versichert. Welche Kranken­versicherung für Mini­jobber:innen infrage kommt, erfahren Sie hier.

Ein Mini­job ist eine gering­fügige Beschäftigung. Anders als Voll- oder Teilzeit­beschäftigte zahlen Mini­jobber bzw. Minijobberinnen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung. Arbeit­geber führen für 538-Euro-Minijobber zwar Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Für gering­fügig Beschäftigte entsteht daraus aber keine eigen­ständige Mitglied­schaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV).

Das heißt: Mini­jobber:innen sind für ihre Kranken­versicherung selbst verantwortlich. Für sie kommen folgende Ver­sicherungs­arten infrage:

  • Pflicht­versicherung in der GKV
  • Beitragsfreie Familien­versicherung
  • Freiwillige Kranken­versicherung in der gesetz­lichen oder privaten Kranken­versicherung (PKV)

Wenn Sie bereits privat kranken­versichert sind und neben Ihrem "Hauptjob" einen Mini­job als Neben­job oder Aushilfs­job annehmen, hat das keine Auswirkungen auf Ihre private Kranken­versicherung. Leistungen und Beiträge der PKV ändern sich nicht durch eine zusätzliche gering­fügige Beschäftigung. Auch ob Sie Ihren Neben­job in Heim­arbeit oder klassisch vor Ort ausüben, ist nicht relevant.

Wenn der Minijob Ihre einzige Einnahme­quelle ist und Sie noch nicht kranken­versichert sind, können Sie eine PKV abschließen. Leistungen und Tarife für geringfügig beschäftigte Personen unterscheiden sich in der Regel nicht von denen für Versicherte mit Voll- oder Teilzeit­job.

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Rechtliche Rahmen­bedingungen
Bei einem Mini­job verdienen Sie monat­lich maximal 538 Euro oder arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Tage im Jahr. Hier lesen Sie, welche Kombi­na­tionen aus Mini­job und Teil- oder Vollzeit­beschäftigung möglich sind.

Mini­job: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Das kommt darauf an, welcher gering­fügigen Beschäftigung Sie nach­gehen. Es gibt zwei Arten von Mini­jobs:

  1. 538-Euro-Minijob: Sie verdienen monatlich nicht mehr als 538 Euro. Wie viele Stunden pro Monat Sie arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrem Stunden­lohn. Erhalten Sie beispiels­weise den gesetzlichen Mindest­lohn von 12,41 Euro pro Stunde (ab 01.10.2024) dürfen Sie wöchentlich bis zu 10 Stunden arbeiten. Für zwei Monate im Jahr gestattet der Gesetz­geber eine Über­schreitung dieser Verdienst­grenze. 538-Euro-Minijobs sind renten­versicherungs­pflichtig. Das heißt: Sie zahlen regulär in die gesetzliche Renten­versicherung ein. Von dieser Pflicht können Sie sich aber befreien lassen.
  2. Kurz­fristiger Minijob: Sie arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Tage pro Jahr. Wie viel Geld Sie bei der befristeten Tätigkeit monatlich verdienen, spielt keine Rolle. Voraus­setzung ist, dass die Arbeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht zur Sicherung des Lebens­unterhalts beiträgt (z.B. Aushilfsjob oder Nebenjob für Schüler:innen oder Studierende). Kurzfristige Minijobs sind nicht renten­versicherungs­pflichtig.

Quelle: Bundesministerium

Darf ich zwei Mini­jobs gleichzeitig haben?

Ja, das ist möglich. Die meisten Personen mit Minijob arbeiten auf 538-Euro-Basis. Solange sie keine versicherungs­pflichtige Beschäftigung ausüben, können sie mehrere 538-Euro-Jobs gleich­zeitig haben. Voraussetzung ist, dass sie insgesamt höchstens 538 Euro pro Monat verdienen. Sobald ein gering­fügig Beschäftigter diese Verdienst­grenze überschreitet, sind alle Minijobs sozial­versicherungs­pflichtig – und damit keine Minijobs mehr.

Kann ich einen Mini­job mit einer Voll- oder Teil­zeit­stelle kombinieren?

Ja. Neben Ihrem Haupt­job können Sie in der Regel problemlos eine gering­fügige Beschäftigung als Nebenjob oder Aushilfs­job ausüben. Das kann zum Beispiel ein Nebenjob von zu Hause oder ein Wochenend­job auf 538-Euro-Basis sein. Je nachdem, ob Sie in Voll- oder Teil­zeit arbeiten, sind dabei verschiedene Regeln zu beachten.

Vollzeit­job und Mini­job

Ihre Vollzeit­beschäftigung können Sie unter folgenden Voraus­setzungen mit einem Mini­job verbinden:

  • Ihr Arbeit­geber genehmigt den Minijob.
  • Die gering­fügige Beschäftigung schränkt Sie nicht bei der Aus­übung Ihres Haupt­jobs ein.
  • Sie nehmen den Minijob nicht beim Arbeit­geber an, bei dem Sie in Voll­zeit angestellt sind.

Teilzeit­job und Mini­job

Eine Kombination aus Teilzeit­beschäftigung und Mini­job ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Ihr Teilzeit­arbeit­geber hat Ihnen den Neben­job gestattet.
  • Sie arbeiten täglich nicht länger als acht Stunden. In Ausnahme­situationen dürfen Sie zehn Stunden pro Tag arbeiten. Voraus­gesetzt, Ihre durch­schnitt­liche Arbeits­zeit liegt in einem Zeit­raum von sechs Monaten bei acht Stunden am Tag.

538-Euro-Job bei Studierenden

Für Studierende mit Minijob gelten keine besonderen Regelungen. Wenn sie einen Neben­job als kurzfristigen Minijob oder 538-Euro-Minijob ausüben, müssen sie keine Sozial­abgaben zahlen. Bei 538-Euro-Jobs können Studierende sich von der Renten­versicherungs­pflicht befreien lassen.

Werk­studentenstelle und Minijob gleichzeitig – geht das?

Ja, das ist möglich. Wer Werk­student:in ist und einen Minijob annimmt, sollte während des Semesters aber höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Denn: Ab dieser Grenze entfällt der Werkstudenten­status in der Sozial­versicherung. Studierende zahlen dann reguläre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Je nach Verdienst können auch Steuern anfallen. Diese Regelung gilt auch für Studierende mit privater Kranken­versicherung und Neben­job.

Für befristete Mehr­arbeit in den Semester­ferien, am Wochen­ende oder in den Abend- und Nacht­stunden gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Studierende können dann beliebig viele Stunden arbeiten und bleiben trotzdem sozial­versicherungs­frei. Vorausgesetzt, sie überschreiten die 20 Stunden Wochen­arbeitszeit höchstens 26 Wochen oder 182 Tage lang. Eingerechnet werden alle Beschäftigungen, denen der Student bzw. die Studentin im Laufe eines Jahres nach­gegangen ist.

Rentner:innen mit Minijob

Rentner und Rentnerinnen können sich mit einem 538-Euro-Minijob etwas dazu­verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Voraus­setzung: Sie haben die Regel­alters­grenze von 67 Jahren (gilt ab Geburts­jahr­gang 1964) erreicht. Dann ist der Minijob renten­versicherungs­frei. Alters­voll­rentner:innen erhalten ihren 538-Euro-Lohn also voll ausgezahlt.

Bekomme ich Kranken­geld bei einem Minijob?

Nein, nach Ablauf der Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall (in der Regel sechs Wochen) haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Kranken­geld. Denn: Mini­jobber:innen zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung ein. Deshalb ist die GKV auch nicht verpflichtet, ihnen Kranken­geld zu zahlen.

Wie ver­rechnen sich Eltern­geld und Minijob?

Üben Sie einen Minijob aus, wird auch Ihr Ein­kommen aus der gering­fügigen Beschäftigung für Ihr Eltern­geld berücksichtigt. Bei der Berechnung des Eltern­geldes aus einem Minijob fallen jedoch keine Steuern oder Sozial­abgaben an.

Ab wann bin ich Gering­verdiener:in?

Gering­verdiener bzw Geringverdienerinnen sind Beschäftigte, die höchstens 325 Euro im Monat verdienen. Dazu gehören zum Beispiel Auszu­bildende, Prakti­kanten und Praktikantinnen oder Personen, die ein frei­williges soziales oder öko­logisches Jahr machen. Ihr Entgelt liegt zwar unter der Minijob-Grenze von 538 Euro, sie sind aber trotzdem versicherungs­pflichtig Beschäftigte. Somit unterliegen sie der Versicherungs­pflicht und der Beitrags­pflicht in der Sozial­versicherung. Um Gering­verdiener:innen zu entlasten, übernimmt der Arbeit­geber für sie alle Sozial­versicherungs­abgaben.
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Kosten
Welche Vorteile die PKV geringfügig Beschäftigten bietet und ob sich für PKV-Mitglieder durch einen Minijob Beitrags­änderungen ergeben, erfahren Sie hier.
Sind Sie privat kranken­versichert und nehmen einen Minijob an, wirkt sich die Zusatz­beschäftigung nicht auf Ihre Beiträge aus. Sind Sie noch nicht kranken­versichert, können Sie als Mini­jobber:in eine private Kranken­versicherung abschließen. Wie bei Teil- oder Vollzeit­beschäftigten richten sich Ihre Beiträge nach verschiedenen Kriterien. Ausschlag­gebend für die Kosten sind unter anderem Ihr Alter und Gesund­heits­zustand zu Vertrags­beginn.

Eine private Kranken­versicherung bietet geringfügig Beschäftigten in der Regel umfang­reichere Leistungen als eine gesetz­liche Kranken­versicherung. Je nach Tarif profitieren sie unter anderem von:

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Gut zu wissen
Personen mit Minijob können bei Abschluss einer privaten Kranken­ver­si­che­rung dieselben Leistungen in Anspruch nehmen wie andere Ver­sicherungs­nehmer:innen.

Wie umfang­reich der Ver­sicherungs­schutz ist, hängt von den Wünschen des Mini­jobbers bzw. der Minijobberin und dem gewählten Tarif ab. Zu den Leistungen der PKV zählen zum Beispiel:

  • Freie Arztwahl
  • Kurzfristige Termin­vergabe bei Fach­ärzten und Spezialistinnen
  • Umfassende Kosten­erstattung für Medikamente
  • Umfassende Leistungen bei Brillen und Sehhilfen
  • Umfassende Leistungen bei alter­nativen Behandlungs­methoden (z. B. Heil­praktiker:innen)
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Für Arbeit­geber
Warum es für den Pauschal­beitrag entscheidend ist, ob Personen mit Minijob gesetzlich oder privat kranken­versichert sind, erfahren Sie hier.

Wer eine:n 538-Euro-Mini­jobber:in beschäftigt, zahlt für ihn bzw. sie monatlich einen Pauschal­beitrag zur Kranken­versicherung. Dieser Solidar­beitrag beträgt 13 Prozent des Arbeits­entgelts. Bei geringfügig Beschäftigten, die in Privat­haus­halten tätig sind (z.B. als Garten- oder Haushalts­hilfe), sind es fünf Prozent. Die Abgaben entrichten Arbeit­geber monatlich für alle ihre Mini­jobber:innen an die Minijob-Zentrale. Privat­haushalte, die Beschäftigte auf Minijob-Basis anstellen, melden diese über das vereinfachte Haushalts­scheck­verfahren an.

Wichtig: Der Pauschalbeitrag fällt nur an, wenn der bzw. die geringfügig Beschäftigte in der gesetz­lichen Kranken­versicherung pflicht-, freiwillig oder familien­versichert ist. Für privat kranken­versicherte Minijobber:innen zahlen Arbeit­geber keine Pauschal­bei­träge. Beschäftigte mit Mini­job und privater Kranken­ver­si­che­rung brauchen als Nach­weis zum Beispiel ein Bestätigungs­schreiben ihrer PKV. Damit kann ihr Arbeit­geber belegen, dass der Pauschal­beitrag zur Kranken­versicherung entfällt.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen

Ist eine Krankenversicherung in einem Minijob immer notwendig?

Ja, geringfügig Beschäftigte sind in Deutschland kranken­versicherungs­pflichtig. Sie sind über ihren Arbeit­geber aber nicht auto­matisch kranken- und pflege­versichert. Das heißt: Wer einen Mini­job hat, ist selbst für seinen Kranken­versicherungs­schutz verantwortlich.

Ist man bei Aufnahme eines Minijobs automatisch krankenversichert?

Nein. Wer einen 538-Euro-Minijob an­nimmt, ist nicht auto­matisch kranken­versichert. Denn gering­fügig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung. Mini­jobber:innen müssen sich deshalb ander­weitig kranken­versichern – beim 538-Euro-Job für Studierende zum Beispiel über die Familien­versicherung der Eltern. Oder über eine frei­willige Kranken­versicherung in der GKV oder PKV.

Ab welchem Gehalt ist man gesetzlich krankenversichert?

Ab einem Bruttogehalt von 538 Euro. Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­versicherung zahlen Sie erst, wenn Sie die Mini­job-Verdienst­grenze über­schreiten. Dann über­nimmt Ihr Arbeit­geber den Arbeit­geber­anteil zur Kranken­versicherung. Und meldet Sie bei der GKV an, wenn Sie noch nicht kranken­versichert sind.

Was ist der Unterschied zwischen Midijob und Minijob?

Ihr Nebenjob ist ein Midijob, wenn Sie monat­lich zwischen 538,01 und 1.600 Euro verdienen. Sowohl Midi­jobber:innen als auch Arbeit­geber zahlen in die Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung ein. Der bzw. die Midijobber:in muss aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bei einem Mini­job darf der Monats­verdienst dagegen maximal 538 Euro betragen. Mini­jobber:innen müssen außer­dem keine Sozial­abgaben zahlen. Von der Renten­versicherungs­pflicht können sie sich befreien lassen.

Was muss beim Minijob im privaten Haushalt beachtet werden?

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaus­halten gibt es ein verein­fachtes Melde­verfahren. Das sogenannte Haushalts­scheck­verfahren nutzen Sie zum Beispiel, wenn Sie Ihre Haus­halts­hilfe bei der Minijob-Zentrale zur Sozial­versicherung anmelden. Als Privat­haushalt zahlen Sie niedrigere Abgaben als bei gewerblichen Minijobsund profitieren von Steuer­vorteilen.Außerdem ist Ihr Mini­jobber oder Ihre Minijobberin über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert.
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