Steuerliche Entlastung durch das Buergerentlastungsgesetz
Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kranken- und Pflegepflicht­versicherungsbeiträgen

Bürgerentlastungs­gesetz

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Steuerliche Entlastung seit dem Bürgerentlastungsgesetz (2010): Beiträge für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig.
  • Absetzbar sind dadurch u.a. die von Ihnen als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge für Sie selbst, Ihren Ehegatten, Ihren eingetragenen Lebenspartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder.
  • Mehr Handlungsspielraum: Sie können auch sonstige Vorsorgekosten besser steuerlich geltend machen.
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Beiträge & Leistungsumfang
Seit dem Bürgerentlastungsgesetz können Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie das Leistungsniveau absichern, das der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Maßgeblich für die steuerlichen Berücksichtigung ist dabei immer der Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind, spielt hingegen keine Rolle.
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Diese Beitragszahler betrifft es

Absetzbar sind die von Ihnen als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge für

sowie die von Ihnen als Beitragszahler übernommenen Beiträge für unterhalts- und kindergeldberechtigte Kinder. Das Gesetz kommt dabei vor allen denjenigen zugute, die hohe Kosten für die Basisvorsorge haben. Vor der Gesetzesinitiative 2010 waren diese Kosten nur sehr begrenzt absetzbar.

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Gut zu wissen

Sie haben Beiträge für sich selbst bezahlt

Wenn Sie Vorsorgebeiträge zur Basis­absicherung gezahlt haben, erhalten Sie für das jeweilige Meldejahr eine Bescheinigung über die gezahlten sowie ggf. erstatteten Beiträge. Diese Beträge können Sie in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ entsprechend angeben.

Sie haben Beiträge für Ihr Kind bezahlt

Wenn Sie für Ihr kindergeldberechtigtes Kind Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt haben, dann senden wir Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Aufwen­dungen. Diese Summen können Sie in der „Anlage Kind“ Ihrer Steuererklärung angeben.

Sie haben Beiträge für Ihren geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner bezahlt

Wenn Sie Leistungen für Ihren geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner erbracht haben, die für die Basisversorgung bestimmt waren, dann geben Sie diese Daten in der „Anlage U“ Ihrer Steuererklärung an, und zwar im ersten Block unter dem Buchstaben „A“.

Sie haben Beiträge für sonstige Personen bezahlt

Als „sonstige Personen“ gelten all die­jenigen, für die Sie steuerlich begünstigt Beiträge zur Basisabsicherung übernehmen können und die nicht zu den drei oben Genannten zählen. Das kann zum Beispiel der Lebenspartner sein oder ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Wenn Sie solche Zahlungen geleistet haben, dann können Sie die übermittelten Werte in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung angeben.

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Gültigkeit
  • Private Krankenversicherung für Angestellte
  • Private Krankenversicherung für Selbständige
Tipp

Das Bürgerentlastungsgesetz gibt Ihnen zusätzlichen Handlungsspielraum: Sie können über die Basisversorgung hinaus auch Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend machen – und zwar als Arbeitnehmer, Beamter oder Rentner bis zu 1.900 Euro, als Selbstständiger bis zu 2.800 Euro.

Das gilt allerdings nur, wenn nicht schon die Basisabsicherung selbst diese Summen überschreitet. Wer als Arbeitnehmer beispielsweise 1.200 Euro zahlt, kann weitere 700 Euro geltend machen, bis die Grenze von 1.900 Euro erreicht ist. Dank dieser steuerlichen Entlastung können Sie sich und Ihre Familie noch besser absichern.

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Klarheit bei der Steuer­erklärung
Sie möchten alle Details wissen? Lesen Sie im Ratgeber Private Krankenvollversicherung Steuern, welche Zahlungen & Beitragsbestandteile genau Sie absetzen können.
Häufige Fragen
  • Wie errechnen Sie als Privatversicherter, wie viel Sie absetzen können?

    Sie müssen Ihre absetzbare Prämie nicht selbst berechnen – das übernimmt Ihre Allianz für Sie. Aber es ist wissenswert, wie es funktioniert:

    Die steuerliche Absetzbarkeit gilt laut Bürger­entlastungsgesetz nur für Beiträge zu Basisleistungen. Daher müssen die Beiträge von Privatversicherten aufgeteilt werden in jenen Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt und steuerlich anerkannt wird – und jenen Anteil, der über die Basis­kranken­versicherung hinausgeht und darum nicht steuerlich berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck ist jeder versicherten Leistung eine bestimmte Punktzahl zugeordnet. Anhand dieser Punktzahl wird der absetzbare Beitragsanteil zur privaten Kranken­ver­sicherung ermittelt. Das geschieht per Rechts­verordnung, also branchen­einheitlich. Es liegt folgende Gewichtung zugrunde:

      Punkte absetzbar nicht absetzbar
    Ambulante Basisleistung 54,60 54,60 -
    Heilpraktikerbehandlung 1,69 - 1,69
    Stationäre Basisleistungen 15,11 15,11 -
    Chefarzt / Zweibettzimmer 9,24 - 9,24
    Einbettzimmer 3,64 - 3,64
    Zahnärztliche Leistungen 9,88 9,88 -
    Zahnersatzleistungen 5,58 - 5,58
    Kieferorthopädie 0,26 - 0,26
    Gesamtpunktzahl 100 79,59 20,41

    Das bedeutet: Versichert eine private Kranken­versicherung alle Leistungen, dann sind insgesamt 79,59 % der Beiträge steuerlich absetzbar. Wenn beispielsweise die Chefarzt­behandlung und bessere Unterbringung nicht mitversichert sind, beträgt die Gesamt­punktzahl lediglich 87,12. Davon sind 79,59 Punkte absetzbar, ein Anteil von 91,36 %. Dieser Anteil der Beiträge wäre dann steuerlich dank Bürgerentlastungs­gesetz absetzbar – wobei immer ein Arbeitgeberanteil abgezogen werden muss.

    Aber wie gesagt, Sie müssen Ihre absetzbare Prämie nicht selbst berechnen: Die Daten zu Ihren absetzbaren Beiträgen der Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung werden übermittelt. Sie erhalten von Ihrer Allianz eine entsprechende Bescheinigung, aus der Sie die Werte in Ihre Steuererklärung übertragen können.

  • Welche Beiträge und Zahlungen betrifft das Bürgerentlastungsgesetz?

    Maßgeblich ist der tatsächlich von Ihnen gezahlte Beitrag. Bei den gesetzlichen Kassen sind das neben den regelmäßigen Arbeitnehmer-Beiträgen auch die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des Gesundheitsfonds. Bei Privatversicherten wird der Beitrag für die Basisleistungen nach Abzug des gesamten Arbeitgeberanteils berücksichtigt – Beitragsrückzahlungen der Allianz mindern den steuerlich absetzbaren Betrag. Gezahlte Selbstbeteiligungen bleiben übrigens unberücksichtigt.
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