Bürgerentlastungsgesetz erklärt in 30 Sekunden
- Steuerliche Entlastung: Durch das Bürgerentlastungsgesetz (BürgEntlG) sind Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung seit 2010 größtenteils unbegrenzt steuerlich abzugsfähig.
- Wer profitiert davon? Von der Steuer absetzbar sind dadurch die von Ihnen als Versicherungsnehmer:in gezahlten Beiträge zur Basisversorgung. Und zwar für Sie selbst, Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie Ihre unterhaltsberechtigten Kinder.
- In der Steuererklärung: Welche Anlage ist richtig? Wo Sie Ihre Angaben in der Steuererklärung eintragen müssen, hängt davon ab, für wen Sie Beiträge gezahlt haben.
- Mehr Handlungsspielraum: Je nach Versicherung können Sie auch sonstige Vorsorgeaufwendungen besser steuerlich geltend machen.
Wer wird durch das Bürgerentlastungsgesetz entlastet?
Absetzbar sind die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für:
- Sie selbst
- Ihren Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin
- Ihren eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin
Ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen können Sie die von Ihnen als Beitragszahler:in übernommenen Beiträge für unterhalts- und kindergeldberechtigte Kinder. Damit kommt das Gesetz insbesondere Familien mit Kindern zugute, die grundsätzlich hohe Beiträge für die Gesundheitsvorsorge haben. Vor der Gesetzesinitiative 2010 waren diese Kosten für Steuerzahler und Steuerzahlerinnen nur sehr begrenzt absetzbar.
Für welche Versicherungen gilt das Bürgerentlastungsgesetz?
Für diese Versicherungen und Personengruppen bzw. Höchstsätze gilt das BürgEntlG oder Bürgerentlastungsgesetz:
- Private Krankenversicherung für Angestellte: Arbeitnehmer:innen, Beamte und Beamtinnen oder Rentner:innen können Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro jährlich steuerlich geltend machen.
- Private Krankenversicherung für Selbstständige:
Selbstständige können Ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro jährlich steuerlich geltend machen.
Das gilt allerdings nur, wenn nicht schon die Basisabsicherung selbst den jeweiligen Höchstbetrag überschreitet. Beispiel: Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin 1.200 Euro im Jahr für seine private Krankenversicherung zahlt, kann weitere 700 Euro geltend machen. Beispielsweise für zusätzliche Versicherungsbausteine oder eine private Zahnzusatzversicherung. Bis die Grenze von 1.900 Euro erreicht ist. Dank dieser steuerlichen Entlastung können Sie sich und Ihre Familie unter Umständen im Bereich der Krankenzusatzversicherung preiswerter als vor der Einführung des BürgEntlG absichern.