Steuerliche Entlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz – hier mehr Infos erhalten!
Steuer­liche Berück­sichtigungs­fähigkeit von Kranken- und Pflegepflicht­versicherungs­beiträgen

Bürger­entlastungs­gesetz

  • Steuer­liche Entlastung: Durch das Bürger­entlastungs­gesetz (BürgEntlG) sind Beiträge in der Kranken- und Pflege­versicherung seit 2010 größten­teils unbe­grenzt steuer­lich abzugs­fähig.
  • Wer profitiert davon? Von der Steuer absetz­bar sind dadurch die von Ihnen als Versicherungs­nehmer:in gezahlten Beiträge zur Basis­versorgung. Und zwar für Sie selbst, Ihrem Ehe­partner oder Ihrer Ehepartnerin, Ihrem einge­tragenen Lebens­partner bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie Ihre unterhalts­berechtigten Kinder.
  • In der Steuer­erklärung: Welche Anlage ist richtig? Wo Sie Ihre Angaben in der Steuer­erklärung eintragen müssen, hängt davon ab, für wen Sie Beiträge gezahlt haben.
  • Mehr Handlungs­spielraum: Je nach Versicherung können Sie auch sonstige Vorsorge­aufwendungen besser steuerlich geltend machen.
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Beiträge und Leistungs­umfang
Mit der Einführung des Bürger­entlastungs­gesetzes zum 1. Januar 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung deutlich stärker steuerlich berück­sichtigt werden. Damit können Sie von Versicherten in ihrer Steuer­erklärung entsprechend geltend gemach werden.
Mit Einführung des Bürger­entlastungs­gesetzes können auch sogenannte sonstige Vorsorge­aufwendungen, die nicht der Alters­vorsorge dienen, steuerlich berück­sichtigt werden. Voll abzugs­fähig sind nach dem Gesetz seither Beiträge für die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) und soziale Pflege­versicherung (SPV). Zumindest, soweit Sie der Grund­versorgung bzw. sogenannten Basis­absicherung dienen. Beiträge für die private Kranken­versicherung sind ebenfalls als Vorsorge­aufwendung abzugs­fähig, allerdings nur mit dem Beitrags­anteil, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Die Beiträge für die private Pflege­pflicht­versicherung können zu 100% steuerlich geltend gemacht werden.
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Diese Beitrags­zahler betrifft es
Das Bürger­entlastungs­gesetz (BürgEntlG) soll vor allem Versicherten Steuer­vorteile bringen, die von Haus aus hohe Kosten für die Gesundheits­vorsorge haben.

Absetz­bar sind die von Ihnen als Versicherungs­nehmer oder Versicherungs­nehmerin gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung für:

Eben­falls in der Steuer­erklärung geltend machen können Sie die von Ihnen als Beitrags­zahler:in über­nommenen Beiträge für unter­halts- und kinder­geld­berechtigte Kinder. Damit kommt das Gesetz insbesondere Familien mit Kindern zugute, die grundsätzlich hohe Beiträge für die Gesundheits­vorsorge haben. Vor der Gesetzes­initiative 2010 waren diese Kosten für Steuer­zahler und Steuerzahlerinnen nur sehr begrenzt absetz­bar.

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In der Steuer­erklärung
Je nachdem, für wen Sie Kranken­versicherungs­beiträge bezahlt haben, können Sie diese an unter­schiedlichen Stellen in Ihrer Steuer­erklärung in den jeweiligen Anlagen geltend machen. Ihre Möglich­keiten im Überblick:
  • Beiträge für sich selbst

    Sie haben Vorsorge­beiträge zur Basis­absicherung gezahlt? Dann erhalten Sie für das jeweilige Melde­jahr eine Bescheinigung über die gezahlten sowie ggf. erstatteten Beiträge. Diese Beträge können Sie in der „Anlage Vorsorge­aufwand“ entsprechend angeben.
  • Beiträge für Ihr Kind

    Haben Sie für Ihr kindergeld­berechtigtes Kind Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt? Dann senden wir Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Auf­wendungen. Diese Summen können Sie in der „Anlage Kind“ Ihrer Steuer­erklärung angeben.
  • Beiträge für Ihre:n geschiedene:n oder getrennt lebende:n Ehepartner bzw. Ehepartnerin

    Haben Sie Leistungen für Ihre:n geschiedene:n oder getrennt lebende:n Ehe­partner:in erbracht, die für die Basis­versorgung bestimmt waren? Dann geben Sie diese Daten in der „Anlage U“ Ihrer Steuer­erklärung an. Und zwar im ersten Block unter dem Buch­staben „A“.
  • Beiträge für sonstige Personen

    Als „sonstige Personen“ gelten: all die­jenigen, für die Sie steuer­lich begünstigt Beiträge zur Basis­absicherung über­nehmen können und die nicht zu den drei oben Genannten zählen. Das können zum Beispiel der oder die Lebens­partner:in sein oder ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Wenn Sie solche Zahlungen geleistet haben, dann können Sie die über­mittelten Werte in der „Anlage Vorsorge­aufwand“ Ihrer Steuer­erklärung angeben.
  • Berechnung und steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge

    Die steuerliche Absetzbarkeit gilt laut Bürger­entlastungsgesetz nur für Beiträge zu Basis­leistungen. Daher müssen die Beiträge von privat ­Versicherten aufgeteilt werden:

    • in jenen Anteil, der auf die Basis­absicherung entfällt und steuerlich anerkannt wird –
    • und in jenen Anteil, der über die Basis­kranken­versicherung hinaus­geht und darum nicht steuerlich berück­sichtigt wird.

    Zu diesem Zweck ist jeder versicherten Leistung eine bestimmte Punkt­zahl zugeordnet. Anhand dieser Punkt­zahl wird der absetzbare Beitrags­anteil zur privaten Kranken­ver­sicherung ermittelt. Das geschieht per Rechts­verordnung, also branchen­einheitlich. Es liegt folgende Gewichtung zugrunde:

    Versicherte Leistungen und absetzbare Punkte:
      Punkte absetzbar nicht absetzbar
    Ambulante Basisleistung 54,60 54,60 -
    Heilpraktikerbehandlung 1,69 - 1,69
    Stationäre Basisleistungen 15,11 15,11 -
    Chefarzt bzw. Chefärztin / Zweibettzimmer 9,24 - 9,24
    Einbettzimmer 3,64 - 3,64
    Zahnärztliche Leistungen 9,88 9,88 -
    Zahnersatzleistungen 5,58 - 5,58
    Kieferorthopädie 0,26 - 0,26
    Gesamtpunktzahl 100 79,59 20,41
    Das bedeutet: Versichert eine private Kranken­versicherung alle Leistungen, dann sind insgesamt 79,59 % der Beiträge steuerlich absetzbar. Wenn beispiels­weise die Chefarzt­behandlung und bessere Unter­bringung nicht mitversichert sind, beträgt die Gesamt­punktzahl lediglich 87,12. Davon sind 79,59 Punkte absetzbar, ein Anteil von 91,36 %. Dieser Anteil der Beiträge wäre dann dank Bürger­entlastungs­gesetz steuerlich absetzbar – wobei immer ein Arbeit­geber­anteil abgezogen werden muss.
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Jetzt mit mehr rechnen
Das Bürger­entlastungs­gesetz gibt Ihnen zusätzlichen steuerlichen Handlungs­spielraum. Doch wer kann über die Basis­versorgung hinaus wie viel geltend machen?

Für diese Versicherungen und Personen­gruppen bzw. Höchstsätze gilt das BürgEntlG oder Bürger­entlastungs­gesetz:

  • Private Kranken­versicherung für Angestellte: Arbeit­nehmer:innen, Beamte und Beamtinnen oder Rentner:innen können Ihre sonstigen Vorsorge­aufwendungen bis zu 1.900 Euro jährlich steuerlich geltend machen.
  • Private Kranken­versicherung für Selbst­ständige:
    Selbst­ständige können Ihre sonstigen Vorsorge­aufwendungen bis zu 2.800 Euro jährlich steuerlich geltend machen.

Das gilt allerdings nur, wenn nicht schon die Basis­absicherung selbst den jeweiligen Höchstbetrag überschreitet. Beispiel: Wer als Arbeit­nehmer oder Arbeit­nehmerin 1.200 Euro im Jahr für seine private Krankenversicherung zahlt, kann weitere 700 Euro geltend machen. Beispielsweise für zusätzliche Versicherungsbausteine oder eine private Zahnzusatzversicherung. Bis die Grenze von 1.900 Euro erreicht ist. Dank dieser steuerlichen Entlastung können Sie sich und Ihre Familie unter Umständen im Bereich der Kranken­zusatz­versicherung preis­werter als vor der Einführung des BürgEntlG absichern.

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Klarheit bei der Steuer­erklärung
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Häufige Fragen
  • Wie errechnen Sie als privat­versicherte Person, wie viel Sie absetzen können?

    Sie müssen Ihre absetzbare Prämie nicht selbst berechnen – das übernimmt die Allianz für Sie. Die Daten zu Ihren absetzbaren Beiträgen der Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung werden über­mittelt. Sie erhalten von Ihrer Allianz eine entsprechende Bescheinigung, aus der Sie die Werte in Ihre Steuer­erklärung über­tragen können.

    Sie möchten gerne wissen, wie die Berechnung Ihrer absetzbaren Prämie genau funktioniert? Eine Erklärung zur Aufteilung der Beiträge und wie diese prozentual angerechnet werden, finden Sie im vorliegenden Ratgeber.

  • Welche Beiträge und Zahlungen betrifft das Bürger­entlastungs­gesetz?

    Maß­geblich ist der tatsächlich von Ihnen gezahlte Beitrag. Bei den gesetz­lichen Kassen sind das neben den regel­mäßigen Arbeitnehmer-­Beiträgen auch die Zusatz­beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung im Rahmen des Gesundheits­fonds. Bei privat ­Versicherten wird der Beitrag für die Basis­leistungen nach Abzug des gesamten Arbeitgeber­anteils berücksichtigt. Beitrags­rückzahlungen der Allianz mindern den steuerlich absetz­baren Betrag.
  • Welche Vorteile erhält man mit dem Bürger­entlastungs­gesetz?

    Mit Einführung des Bürger­entlastungs­gesetzes (BEG) lassen sich seit 2010 Beitrags­zahlungen für die private Kranken­versicherung sowie sonstige Vorsorge­aufwendungen von der Einkommens- oder Lohnsteuer absetzen. Dies ist bis zu einer gewissen Grenze möglich: Der Höchst­betrag liegt bei 1.900 Euro für Angestellte, Beamte und Beamtinnen sowie Rentner:innen bzw. 2.800 Euro für Selbst­ständige. Auch können Sie sowohl Ihre eigenen Beiträge als auch Beitrags­zahlungen für Kinder, eingetragene Lebens­partner:innen, Ehepartner:innen oder getrennt lebende Partner:innen ansetzen. So werden insbesondere Familien entlastet, aber auch Menschen mit hohen finanziellen Ausgaben für die Basis­- oder Grund­versorgung.
  • Sind alle Beiträge zur privaten Krankenv­ersicherung seit 2010 steuerlich absetzbar?

    Ob und in welchem Umfang Sie Beiträge zur PKV nach dem Bürgerentlastungsgesetz steuerlich geltend machen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Wie sind Sie beruflich aufgestellt (in einem Angestellten­verhältnis oder frei­beruflich/­selbst­ständig, Rentner:in oder Beamter bzw. Beamtin)?
    • Für wen haben Sie Beiträge an die private Kranken­versicherung gezahlt? Für sich selbst, Ihre:n Ehe- oder Lebens­partner:in, Kinder oder sonstige Personen?
  • Wie wirkt sich das Bürger­entlastungs­gesetz auf den Arbeitgeber­zuschuss, den Risiko­zuschlag und Selbst­behalte aus?

    Das Finanz­amt berück­sichtigt bei der Berechnung der absetz­baren Summe in Ihrer Steuer­erklärung nur Beiträge, die auch tatsächlich reell bezahlt wurden. Kurz gesagt: Erhalten Sie zusätzlich einen Arbeitgeber­zuschuss zu PKV, haben Sie einen Risiko­zuschlag oder Selbst­behalt vereinbart, werden diese Beiträge entsprechend abgezogen.
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